Drucksache 17/517 zu Drucksache 17/263 19. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/263 – Ministerialzulage, Stellenabbau und Veränderungen bei den Personal- und Sachkosten in der Landesverwaltung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/263 – vom 27. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch beträgt die Ministerialzulage? 2. Wie viele Bedienstete erhalten die Ministerialzulage? 3. Genießen die Bediensteten, die über 20 Jahre lang die Ministerialzulage erhalten, Vertrauensschutz bei der Abschaffung der Ministerial zulage? Wenn nein, warum nicht? 4. Bis wann soll die Ministerialzulage abgeschafft werden? 5. Wo genau sollen die laut Koalitionsvertrag beschlossenen 2 000 Planstellen in der rheinland-pfälzischen Landesverwaltung eingespart werden? 6. Wie hoch betragen die Sach- und Personalkosten für das neue zusätzliche Ministerium? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Den Antworten zu den Fragen 1 bis 4 betreffend die Ministerialzulage für Bedienstete der obersten Landesbehörden ist vorauszuschicken , dass das Landesbesoldungsgesetz eine ebensolche seit dem 1. Januar 1997 – aufgrund der Streichung der damaligen Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen – grundsätzlich nicht mehr kennt. Vielmehr gibt es mit Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz ) vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65) und Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) lediglich zwei Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen, wonach für solche Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landes - besoldungsordnungen in der jeweils dort genannten Fassung weiterhin anzuwenden ist, wenn sie am 28. Februar 1982 (sog. große Ministerialzulage) bzw. am 31. Dezember 1996 (sog. kleine Ministerialzulage) auf einer Planstelle einer obersten Landesbehörde geführt wurden. Entsprechendes gilt für die Beschäftigten der obersten Landesbehörden, da tarifvertraglich eine Bezugnahme auf die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften geregelt ist. Zu Frage 1: Die fortgewährte besoldungsrechtliche Ministerialzulage gemäß den bestehenden Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen gliedert sich der Höhe nach wie folgt: Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. August 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Besoldungsgruppe große Ministerialzulage kleine Ministerialzulage A 1 bis A 5 75,50 Euro 40,23 Euro A 6 bis A 9 113,68 Euro 60,56 Euro A 10 bis A 13 189,11 Euro 100,76 Euro A 14, A 15, B 1 245,70 Euro 130,91 Euro A 16, B 2 bis B 4 304,86 Euro 162,43 Euro B 5 bis B 7 370,33 Euro 197,32 Euro ab B 8 441,59 Euro 235,28 Euro Drucksache 17/517 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Von den bestehenden Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen zur Ministerialzulage profitieren laut einer Abfrage beim Landes - amt für Finanzen insgesamt 937 Bedienstete. Zu den Fragen 3 und 4: Es ist nach dem aktuell in der Verbändebeteiligung befindlichen Entwurf eines …ten Landesgesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vorgesehen, die bestehenden Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 in vier Schritten (Reduzierung auf 75 % zum 1. Januar 2017, auf 50 % zum 1. Januar 2018, auf 25 % zum 1. Januar 2019 und auf null zum 1. Januar 2020) sowie für alle anderen Besoldungsgruppen in zwei Schritten (Reduzierung auf 50 % zum 1. Januar 2017 und auf null zum 1. Januar 2018) abzubauen; jeweils mit entsprechender Reflexwirkung für die Beschäftigten . Ein darüber hinausgehender Bestandschutz ist nicht angezeigt, da die Ministerialzulage nicht zum Kernbereich der beamtenrechtlichen Alimentation zählt. Mit dem dargestellten Abbaumodell soll dennoch gewährleistet werden, dass sich die betroffenen Bediensteten auf die Neuregelung einstellen können. Zu Frage 5: Das im Koalitionsvertrag enthaltene Stellenabbauziel soll im Laufe der Legislaturperiode erreicht werden. Eine ressortbezogene bzw. behördengenaue Zuordnung wird die Landesregierung vor der Einbringung des nächsten Doppelhaushaltes vorlegen. Zu Frage 6: Mit der organisatorischen Entscheidung, das bisherige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MBWWK) auf zwei Ministerien, auf das Ministerium für Bildung (BM) und das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MWWK), aufzuteilen, ist – abgesehen vom Bereich Frühkindliche Bildung – kein Aufgabenzuwachs und damit keine Personalmehrung verbunden; diese Einheit war zuvor dem vormaligen Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen zugeordnet. Die bisherigen Organisationseinheiten wurden dem jeweiligen Aufgabenspektrum des BM und des MWWK zugeordnet. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Zentralabteilung, die nunmehr in Personalunion für beide Häuser tätig ist. Auch bleibt die Zahl der Personen an der politischen Spitze durch die Aufteilung unverändert bei vier: Wurde das frühere MBWWK von einer Ministerin und drei Staatssekretären geleitet, so verfügen BM und MWWK jetzt über je eine Ministerin bzw. einen Minis - ter und je einen Staatssekretär. Das BM und das MWWK werden also vollständig aus dem Haushalt und den Stellenplänen des bisherigen MBWWK erwirtschaftet. Doris Ahnen Staatsministerin