Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. August 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/525 zu Drucksache 17/344 20. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Seekatz (CDU) – Drucksache 17/344 – Förderprogramm Dorferneuerung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/344 – vom 5. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Förderprogramm der Dorferneuerung“ (VV-Dorf) unterstützt das Land Rheinland- Pfalz die Ortsgemeinden finanziell in ihrer strukturellen Entwicklung sowie die Büger bei der Sanierung und Umnutzung der privaten Bausubstanz in den ländlichen Räumen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit dem Förderprogramm Dorferneuerung? 2. Welche Gemeinden in Rheinland-Pfalz sind aktuell Förderschwerpunkte der Dorferneuerung? 3. Wie haben sich die Anzahl der geförderten Gemeinden und die insgesamt verfügbaren Mittel seit 2010 entwickelt? 4. Auf welcher Grundlage werden die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Mittel berechnet? 5. In welcher Höhe wurden private Maßnahmen in den Förderjahren 2010 bis 2016 gefördert? 6. Welche Zwecke und Maßnahmen können mit den Fördermitteln in den Gemeinden umgesetzt werden? 7. Wie wird über die konkrete Verwendung der Mittel entschieden? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden. Die Erhaltung bzw. Stärkung der Funktionsvielfalt der Dörfer in ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht ist ein Hauptanliegen der Dorferneuerung . Zu den Aufgabenschwerpunkten der Dorferneuerung zählen insbesondere strukturverbessernde Maßnahmen, die vor allem der Innenentwicklung und der Stabilisierung bzw. Stärkung der Ortskerne beitragen, wie z. B.: – die Schaffung bzw. Sicherung wohnstättennaher Arbeitsplätze, – die Sicherung bzw. Wiederherstellung der örtlichen Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, – die Umnutzung leerstehender, ortsbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten, – die Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung, – die Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Bausubstanz und Siedlungsstrukturen, – die Wiederherstellung oder Erhaltung der Einheit von Dorf und Landschaft, – die Förderung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten, die insbesondere zur Stärkung der Dorfgemeinschaft beitragen und das bürgerschaftliche Engagement fördern, – die Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse aller gesellschaftlichen Bevölkerungsgruppen eines Dorfes durch eine aktive Bürgerbeteiligung, insbesondere die Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen im Dorferneuerungsprozess. Zu Frage 2: Zurzeit sind aktuell 134 rheinland-pfälzische Gemeinden als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte der Dorferneuerung anerkannt. Eine Aufstellung ist als Anlage 1 beigefügt. Drucksache 17/525 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Zu Frage 3: Die Entwicklung einer Ortsgemeinde hängt nicht allein von den zur Verfügung stehenden Fördermitteln ab. Dorferneuerung ist kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und wird von den Ortsgemeinden mit unterschiedlicher Intensität betrieben. Das Land unterstützt mit den Fördermitteln die positive Ortsentwicklung. Gefördert werden kommunale und private Dorferneuerungsprojekte. Der Bewilligungsrahmen betrug im Zeitraum 2010 bis 2016: Für das Jahr 2016 steht ein Bewilligungsrahmen von 17,350 Mio. Euro zur Verfügung. Eine konkrete Angabe, wie viele Dorferneuerungsgemeinden die Mittel in Anspruch nehmen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da es für private Fördermaßnahmen keine Antragsfristen gibt. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Zahl der geförderten Gemeinden im Mittel des v. g. Zeitraums bewegt. Zu Frage 4: Zur Förderung der Dorferneuerung werden im Landeshaushalt Mittel des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) bei Kapitel 2006 Titel 883 14 und Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) bei Kapitel 1423 Titel 883 66 bereitgestellt. Das nach Abzug der bestehenden Verpflichtungen aus den Vorjahren zur Verfügung stehende Bewilligungskontingent wird je zur Hälfte zur Förderung privater und kommunaler Dorferneuerungsprojekte zur Verfügung gestellt. Zu Frage 5: Im Förderzeitraum 2010 bis 2015 wurden private Dorferneuerungsmaßnahmen mit 58,05 Mio. Euro bewilligt. Die Daten für das Förderjahr 2016 liegen noch nicht vor, da es keine Antragsfristen für private Projekte gibt. Zu Frage 6: Der Förderkatalog der Dorferneuerung ergibt sich aus Nummern 2.1.1 bis 2.1.19 der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf). Hierzu verweise ich auf die beigefügte Anlage 2. Zu Frage 7: Bewilligungsbehörden sind – die Kreisverwaltungen für private Vorhaben, – das fachlich zuständige Ministerium für kommunale Vorhaben. Anträge Privater sind über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung zur Entscheidung vorzulegen. Die Ortsgemeinde bestätigt, dass sich die Vorhaben in das Dorferneuerungskonzept einfügen. Kommunale Förderanträge sind über die Verbandsgemeinden der Kreisverwaltung bis zum 1. August vorzulegen. Die Kreisverwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit und Entscheidungsreife und erstellt im Benehmen mit den Verbandsgemeinden eine Prioritätenliste. Die Vorhaben sind von der Kreisverwaltung der ADD Trier zum 15. Oktober vorzulegen. Die Vorhaben werden von der Kreisverwaltung mit der ADD Trier nach fachlichen Grundsätzen bewertet, aufeinander abgestimmt und dem fachlich zuständigen Ministerium zur Entscheidung und Bewilligung vorgelegt. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär Jahr Bewilligungsrahmen geförderte Gemeinden 2010 16,977 Mio. Euro 775 2011 16,128 Mio. Euro 690 2012 17,243 Mio. Euro 775 2013 17,348 Mio. Euro 760 2014 15,731 Mio Euro 719 2015 16,583 Mio Euro 696 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/525 Anlage 1 3 Jahr OG VG LK 2011 Adenbach Lauterecken Kusel 2011 Bad Breisig, Stadtteil Rheineck Bad Breisig Ahrweiler 2011 Bitzen Altenkirchen Altenkirchen 2011 Dreisen Göllheim Donnersbergkreis 2011 Dudeldorf Bitburg-Land Bitburg-Prüm 2011 Dürrholz Puderbach Neuwied 2011 Elmstein Lambrecht Bad Dürkheim 2011 Engelstadt Gau-Algesheim Mainz-Bingen 2011 Fischbach (mit Ludwigswinkel) Dahner Felsenland Südwestpfalz 2011 Hardert Rengsdorf Neuwied 2011 Katzwinkel Kelberg Vulkaneifel 2011 Kirburg Bad Marienberg Westerwaldkreis 2011 Konz, Stadtteile Könen Konz Trier-Saarburg 2011 Linden Kaiserslautern-Süd Kaiserslautern 2011 Lonning Maifeld Mayen-Koblenz 2011 Ludwigswinkel (mit Fischbach) Dahner Felsenland Südwestpfalz 2011 Mehlbach Otterbach Kaiserslautern 2011 Mörschied Herrstein Birkenfeld 2011 Mogendorf Wirges Westerwaldkreis 2011 Nackenheim Bodenheim Mainz-Bingen 2011 Niederbreitbach Waldbreitbach Neuwied 2011 Offenbach-Hundheim Lauterecken Kusel 2011 Ottersheim Bellheim Germersheim 2011 Rieden Mendig Mayen-Koblenz 2011 Roßbach Waldbreitbach Neuwied 2011 Schönborn Rockenhausen Donnersbergkreis 2011 Tiefenbach Simmern Rhein-Hunsrück-Kreis 2011 Ürzig Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich 2011 Venningen Edenkoben Südliche Weinstraße 2011 Winterbach Rüdesheim/Nahe Bad Kreuznach 2012 Bad Breisig, Stadtteil Oberbreisig Bad Breisig Ahrweiler 2012 Spessart Brohltal Ahrweiler 2012 Windesheim Langenlonsheim Bad Kreuznach 2012 Zeltingen-Rachtig Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich 2012 Alflen Ulmen Cochem-Zell 2012 Stadt Rockenhausen, Stadtteil Dörnbach Rockenhausen Donnersbergkreis 2012 Badem Kyllburg Eifelkreis Bitburg-Prüm 2012 Herforst Speicher Eifelkreis Bitburg-Prüm 2012 Vollmersweiler Kandel Germersheim 2012 Frankenstein Hochspeyer Kaiserslautern 2012 Altenglan, Ortsteil Patersbach Altenglan Kusel 2012 Ulmet Altenglan Kusel 2012 Kruft Pellenz Mayen-Koblenz 2012 Kurtscheid Rengsdorf Neuwied Drucksache 17/525 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 4 Jahr OG VG LK 2012 Laudert St. Goar-Oberwesel Rhein-Hunsrück-Kreis 2012 Niederhorbach Bad Bergzabern Südliche Weinstraße 2012 Busenberg Dahner Felsenland Südwestpfalz 2012 Maßweiler Thaleischweiler-Fröschen Südwestpfalz 2012 Freudenburg Saarburg Trier-Saarburg 2012 Trittenheim Neumagen-Dhron Trier-Saarburg 2012 Merkelbach Hachenburg Westerwaldkreis 2013 Albig Alzey- Land Alzey-Worms 2013 Alsheim Eich Alzey- Worms 2013 Hüffelsheim Rüdesheim Bad Kreuznach 2013 Norheim Bad Münster a. St. Bad Kreuznach 2013 Ruschberg Baumholder Birkenfeld 2013 Rüssingen Göllheim Donnersbergkreis 2013 Weingarten Lingenfeld Germersheim 2013 Kindsbach Landstuhl Kaiserslautern 2013 Altenglan-Mühlbach Altenglan Kusel 2013 Neunkirchen Altenglan Kusel 2013 Hatzenport Untermosel Mayen-Koblenz 2013 Oberdreis Puderbach Neuwied 2013 Rüscheid Rengsdorf Neuwied 2013 Hahnstätten Hahnstätten Rhein-Lahn-Kreis 2013 Horn Simmern Rhein-Hunsrück-Kreis 2013 Rohrbach Herxheim Südliche Weinstraße 2013 Roschbach Edenkoben Südliche Weinstraße 2013 Mertesdorf Ruwer Trier-Saarburg 2013 Saarburg-Kahren Saarburg Trier-Saarburg 2013 Sessenbach Ransbach- Baumbach Westerwaldkreis 2014 Krunkel Flammersfeld Altenkirchen 2014 Spiesheim Wörrstadt Alzey-Worms 2014 Altleiningen Hettelleidelheim Bad Dürkheim 2014 Jeckenbach Meisenheim Bad Kreuznach 2014 Meddersheim Bad Sobernheim Bad Kreuznach 2014 Reil Kröv-Bausendorf Bernkastel-Wittlich 2014 Mülheim a. d. Mosel Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich 2014 Siesbach Birkenfeld Birkenfeld 2014 Pronsfeld Prüm Eifelkreis Bitburg-Prüm 2014 Neuburg Hagenbach Germersheim 2014 Reichenbach-Steegen Weilerbach Kaiserslautern 2014 Krickenbach Kaiserslautern-Süd Kaiserslautern 2014 Relsberg Wolfstein/Pfalz Kusel 2014 St. Katharinen Linz Neuwied 2014 Osterspai Loreley Rhein-Lahn-Kreis 2014 Silz Annweiler Südliche Weinstraße 2014 Höheinöd Waldfischbach-Burgalben Südwestpfalz 2014 Welschbillig Trier-Land Trier-Saarburg 2014 Siershahn Wirges Westerwaldkreis 2014 Nohn Hillesheim/Vulkaneifel Vulkaneifel 2015 Steineroth Gebhardshain Altenkirchen Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/525 5 Jahr OG VG LK 2015 Flomborn Alzey-Land Alzey-Worms 2015 Ober-Flörsheim Alzey-Land Alzey-Worms 2015 Neu-Bamberg Bad Kreuznach Bad Kreuznach 2015 Malborn Thalfang am Erbeskopf Bernkastel-Wittlich 2015 Börfink Birkenfeld Birkenfeld 2015 Rinzenberg Birkenfeld Birkenfeld 2015 Weitersweiler Göllheim Donnersbergkreis 2015 Dasburg Arzfeld Eifelkreis Bitburg-Prüm 2015 Nattenheim Bitburger Land Eifelkreis Bitburg-Prüm 2015 Schallodenbach Otterbach-Otterberg Kaiserslautern 2015 Rehweiler Glan-Münchweiler Kusel 2015 Reipoltskirchen Lauterecken-Wolfstein Kusel 2015 Schwabenheim Gau-Algesheim Mainz-Bingen 2015 Wackernheim Heidesheim Mainz-Bingen 2015 Oberwesel, Stadtteil Dellhofen St. Goar-Oberwesel Rhein-Hunsrück-Kreis 2015 Pleizenhausen Simmern Rhein-Hunsrück-Kreis 2015 Eisighofen Katzenelnbogen Rhein-Lahn-Kreis 2015 Weyher Edenkoben Südliche Weinstraße 2015 Kleinsteinhausen Zweibrücken-Land Südwestpfalz 2015 Wasserliesch Konz Trier-Saarburg 2016 Becherbach Kirn-Land Bad Kreuznach 2016 Biedesheim Göllheim Donnersbergkreis 2016 Ferschweiler Südeifel Eifelkreis Bitburg-Prüm 2016 Henschtal Glan-Münchweiler Kusel 2016 Heupelzen Altenkirchen Altenkirchen 2016 Horbruch Rhaunen Birkenfeld 2016 Kestert Loreley Rhein-Lahn-Kreis 2016 Mengerschied Simmern/Hunsrück Rhein-Hunsrück-Kreis 2016 Nünschweiler Thaleischweiler-Wallhalben Südwestpfalz 2016 Obernhof Nassau Rhein-Lahn-Kreis 2016 Oberweis Bitburger Land Eifelkreis Bitburg-Prüm 2016 Osann-Monzel Wittlich-Land Bernkastell-Wittlich 2016 Pottum Westerburg Westerwaldkreis 2016 Rötsweiler-Nockental Birkenfeld Birkenfeld 2016 Rümmelsheim Langenlonsheim Bad Kreuznach 2016 Schalkenmehren Daun Vulkaneifel 2016 Schneckenhausen Otterbach-Otterberg Kaiserslautern 2016 Siefersheim Wöllstein Alzey-Worms 2016 Sulzbachtal Otterbach-Otterberg Kaiserslautern 2016 Tiefenthal Hettenleidelheim Bad Dürkheim 2016 Waldweiler Kell am See Trier-Saarburg 2016 Walshausen Zweibrücken-Land Südwestpfalz 134 Drucksache 17/525 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Förderung der Dorferneuerung (VV- Dorf) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 23. März 1993 (748 - 66.70/1) geändert durch VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 27. November 1998 (8108-009-2 24b/79), geändert durch VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 15. Mai 2000 (8407-9-010), zuletzt verlängert und geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. August 2010 (05 522/321) – MinBl. Nr. 15, S. 208 – Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck 2. Zuwendungsart, Gegenstand und Form der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Fördervoraussetzungen und Fördergrundsätze 5. Förderungsfähige Aufwendungen 6. Höhe der Förderung 7. Verfahren 8. Verwendungsnachweis bei kommunalen Maßnahmen 9. Ergänzende Bestimmungen bei Rückforderungen 10. Prüfung der Verwendung 11. Inkrafttreten 1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck 1.1 Zur Förderung der Dorferneuerung gewährt das Land Zuwendungen auf grund des § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden unter Beachtung der nachfolgend genannten Zielsetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Dorferneuerung ist kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und zugleich Teil einer aktiven Strukturpolitik für den ländlichen Raum. Zur Entwicklung und Umsetzung örtlicher und regionaler Konzepte unterstützt das Land Gemeinden, die ihre strukturelle Entwicklung als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen. Ziel dieser Unterstützung ist es: – Leitbilder zur langfristigen, nachhaltigen und zukunftsbeständigen Entwicklung des Dorfes und Perspektiven für öffentliche und private Investitionen aufzubauen; – die interkommunale Zusammenarbeit der Ortsgemeinden zu fördern; – das Dorf als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum zu erhalten und weiterzuentwickeln; – den individuellen Charakter des Dorfes mit seinem Ortsbild zu erhalten; – die Gemeinschaft der Dorfbewohner/innen zu stärken; insbesondere gemeinschaftsfördernde Initiativen der Bürger/ innen anzuregen; – örtliche Werte und Traditionen weiterzuentwickeln, kulturelle und wirtschaftliche Impulse auszulösen; – landwirtschaftliche Vermarktungsstrukturen zu unterstützen; – ein tragfähiges Infrastrukturangebot, besonders im Bereich der privaten Grundversorgung zu sichern und ggf. wieder herzustellen; – logische Belange und gestalterische Aspekte im Dorf durch landespflegerische und grünordnerische Maßnahmen zu verbessern ; – den örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben zukunftsweisende Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen des Dorferneuerungsprozesses aufzuzeigen; – orts- und landschaftstypische Bauformen und Strukturen zu erhalten und zu entwickeln; – energieeinsparenden und ressourcensichernden Belangen Rechnung zu tragen; – die Verwendung landschaftstypischer Materialien und deren zeitgemäße Anwendung zu fördern; – öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Interesse einer Verkehrsberuhigung und Wohnumfeldverbesserung umzugestalten , soweit nicht Mittel aus dem Straßenbau verwandt werden können. 6 Anlage 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/525 2 Zuwendungsart, Gegenstand und Form der Förderung 2.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in der Regel als Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.16 als Festbetragsfinanzierung, bei sonstigen Maßnahmen als Anteilfinanzierung. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Zuwendungen werden für folgende Vorhaben gewährt: 2.1.1 Vorbereitung und Durchführung der für die Dorferneuerungsmaßnahmen notwendige Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation; 2.1.2 Fortschreibung und Weiterentwicklung bestehender Dorferneuerungskonzepte sowie Beratungsleistungen für die Ortsgemeinden ; 2.1.3 Planungs- und Beratungsleistungen für private Träger in der Regel nur dann, wenn eine bauliche Maßnahme durchgeführt wird; projektbezogene Sondergutachten (ausgenommen Gutachten der öffentlichen Verwaltung selbst); 2.1.4 bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude mit Hof- und Grünflächen einschließlich denkmalpflegebedingter und bauökologischer Mehraufwendungen ; 2.1.5 Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur; Abriss nicht erhaltenswerter Bausubstanz zur Bewältigung städtebaulicher Missstände und zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage eines aussagekräftigen Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzeptes zur Innenentwicklung und Vitalisierung der Ortskerne; 2.1.6 Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter einschließlich Hof- und Grünflächen; 2.1.7 bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe einschließlich ihrer Nebengebäude und Hofflächen – an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens, – zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen, – an das Ortsbild oder die Landschaft; 2.1.8 bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung von wohnstättennahen Arbeitsplätzen, soweit hierfür keine Wirtschaftsfördermittel in Anspruch genommen werden können; 2.1.9 Aus-, Um- oder Neubau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen; 2.1.10 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung von ökologisch oder landespflegerisch sowie typisch ländlich und traditionell geprägter bedeutsamer Bereiche sowie Maßnahmen, die die Einbindung der Dörfer in die Landschaft verbessern; dabei ist der Arten- und Biotopschutz einschließlich der Biotopvernetzung zu berücksichtigen; 2.1.11 naturnahe Gestaltung und Renaturierung innerörtlicher Bachläufe zur Unterstützung der ökologischen Vielfalt im Dorf; 2.1.12 Aufwendungen für den Erhalt und die Schaffung von Lebensräumen für bestandsgefährdete sowie dorftypische Tier- und Pflanzenarten; 2.1.13 Verbesserung des Wohnumfeldes durch Rückbau versiegelter Flächen in naturnahe Freiflächen; umweltverträglicher Ausbau und Gestaltung von Straßenräumen und Plätzen mit einer über die Verkehrs- und Erschließungsfunktion hinausgehenden Bedeutung. 2.1.14 gemeindlicher Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Vorhaben, die im Dorferneuerungskonzept dargestellt sein müssen und öffentlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere zur Sicherung der örtlichen Grundversorgung; 2.1.15 investive Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau einer bedarfsgerechten örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, Erstellung und Funktionsverbesserung von Gemeinbedarfseinrichtungen, besonders in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden oder Anlagen; ausnahmsweise auch Vorhaben, die zur Gründung eines Trägers der Maßnahme notwendig sind; 2.1.16 initiative Vorhaben und kleinere bauliche Projekte örtlicher Sozial-, Kultur- und Beratungsarbeit, insbesondere von örtlichen Selbsthilfegruppen für Kinder, Jugendliche, Behinderte und ältere Bürgerinnen und Bürger; 2.1.17 Maßnahmen zur Schaffung eines umweltverträglichen dörflichen Fremdenverkehrs und der naturnahen Erholung, auch gemeinsame Vorhaben mehrerer Gemeinden; Hochbaumaßnahmen werden nur in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden gefördert; 2.1.18 Zweckforschung, modellhafte Untersuchungen, Wettbewerbe und Projekte, Erstellung von Informationsgrundlagen; 2.1.19 Vorhaben, die zur Weiterentwicklung der Dorferneuerung beitragen und nicht unter die Nummern 2.1.1 bis 2.1.18 fallen. 2.2 Maßnahmen nach Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.10 bis 2.1.12 werden nur in anerkannten Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten gefördert. Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 können nach Vorgaben des Ministeriums auch außerhalb einer Schwerpunktanerkennung gefördert werden. 7 Drucksache 17/525 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2.3 Nicht gefördert werden Vorhaben – die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen, – in Neubaugebieten mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummern 2.1.10 bis 2.1.12, – die bereits begonnen wurden. 3 Zuwendungsempfänger sind: – Gemeinden und Verbandsgemeinden, auch als Beteiligte bei privaten Vorhaben, – natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts (Personenvereinigungen und Zusammenschlüsse), – Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihr Rechtsstatus unmittelbar durch das Grundgesetz gewährleistet ist, soweit sie Eigentümer oder Träger der Baulast sind, für die eine Zuwendung beantragt wird. Ausnahmsweise genügt der Nachweis eines langfristigen Nutzungsrechtes, das in der Regel dinglich gesichert ist. 4 Fördervoraussetzungen und Fördergrundsätze 4.1 Vorhaben der Dorferneuerung werden gefördert in dörflich/ländlich geprägten Ortsgemeinden mit bis zu 3 000 Einwohnern und landschaftsbestimmenden Gehöftgruppen. Dabei hat die Förderung in Ortskernen grundsätzlich Vorrang. 4.2 Die Förderung setzt ein ganzheitliches – ggf. fortgeschriebenes – Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept der Gemeinde voraus, das nach Abwägung aller berührten wesentlichen fachlichen Belange und in Abstimmung mit den betroffenen Behörden und sonstigen Stellen aufgestellt wurde. Dabei übernimmt der Dorferneuerungsbeauftragte des Landkreises die erforderliche Koordinierung. Das Abstimmungsergebnis ist zu dokumentieren und mit der ADD Trier zu erörtern. Den Bürgerinnen und Bürger muss Gelegenheit zur Mitwirkung und aktiven Auseinandersetzung mit dem Dorferneuerungskonzept und den daraus entwickelten Teilbereichsplanungen und Durchführungskonzepten gegeben werden. Eine Anhörung genügt nicht. Den Belangen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen muss Rechnung getragen werden. Geeignete Beteiligungsformen müssen entwickelt und durchgeführt werden. Das Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept umfasst: – die Darstellung des Entwicklungsstandes der Gemeinde und ihrer überörtlichen Bezüge unter Beachtung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Aspekte der Landespflege und der diesbezüglichen Planungen, – die Darstellung der funktionalen und strukturellen Mängel, – Zukunftsperspektiven der Gemeinde einschließlich von Aussagen über die Weiterführung von landwirtschaftlichen Betrieben, die umweltverträglich wirtschaften und zur Erhaltung des Landschaftsbildes beitragen, – die Erneuerungs- und Entwicklungskonzeption mit einem zukunftsbeständigen und nachhaltigen Leitbild für die Ortsgemeinden , die die Innenentwicklung, insbesondere die bauliche, funktionale und soziale Entwicklung aussagekräftig darstellt, – das darauf aufbauende Maßnahmenprogramm für öffentliche und wesentliche private Vorhaben, – die Darstellung der Prioritäten, des voraussichtlichen Realisierungszeitraums, der Wege zur Verwirklichung des Dorferneuerungs - und Entwicklungskonzeption und der Angabe der hierzu notwendigen Instrumente (Durchführungskonzept ), wie z. B. Bauleitpläne, Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, Satzungen gemäß § 86 LBauO, Planfeststellungen nach Fachgesetzen, – ein mittelfristiges Finanzierungskonzept für die Vorhaben der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, – die Dokumentation der Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger. Eine Förderung in der Dorferneuerung erfordert seitens der Gemeinde auch die Durchführung einer stetigen, umfassenden Beratungstätigkeit der Investoren. 4.3 Zur Umsetzung der nach Nummer 4.2 entwickelten Konzepte können objektweise kommunale sowie Vorhaben im Privatbereich gefördert werden. Fachliche und räumliche Schwerpunkte (Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte) werden jährlich mit der Zuteilung der Bewilligungskontingente durch das fachlich zuständige Ministerium anerkannt. Die Förderung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Die Bewilligungsbehörde stimmt für die Projekte der Träger öffentlicher Maßnahmen in Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten einen förderfähigen, zeitlich befristeten Gesamtinvestitionsrahmen ab. 5 Förderungsfähige Aufwendungen 5.1 Eine Mehrfachförderung derselben Kostenposition (Kumulation) mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist nicht zulässig, außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sollen zur Finanzierung eines Vorhabens auch Mittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes und des Landes bereitgestellt werden, so ist vom Antragsteller ein mit den beteiligten Bewilligungsbehörden abgestimmter Finanzierungsplan zu erstellen. Das gleiche gilt bei einer kommunalen Beteiligung an privaten Vorhaben. 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/525 5.2 Als förderfähige Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszweckes gelten die von der Bewilligungsbehörde anerkannten Ausgaben und Kosten gemäß DIN 276, die durch Voranschläge nachzuweisen sind. Kostengruppen, die von einer Förderung ausgenommen sind, werden den Bewilligungsstellen vom fachlich zuständigen Ministerium durch Rundschreiben mitgeteilt . Als förderfähig gelten ferner nur die Ausgaben, die nicht durch satzungsgemäße Erhebung von Beiträgen bzw. durch Zuschüsse Dritter gedeckt werden können. Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zu den förderfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zuwendungen von Landkreisen gemäß § 2 Abs. 5 LKO und von Verbandsgemeinden gemäß § 67 Abs. 6 GemO, die im Rahmen der Ausgleichsfunktion erbracht werden, gelten als Eigenanteil des kommunalen Vorhabenträgers und mindern die Landeszuwendung nicht. 5.3 Unentgeltliche Arbeitsleistungen von Bürgerinnen und Bürgern an kommunalen Vorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die Selbsthilfeleistung soll 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistungen nachzuweisen und vom Planer oder dem Bauleiter in einfacher Form zu bestätigen. Arbeitsleistungen von privaten Antragstellern bei deren Vorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Barmitteleinsatz anerkannt. Die Selbsthilfeleistungen sollen 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Die Ermittlung der unentgeltlichen Arbeitsleistung erfolgt analog der kommunalen Vorhaben und ist vom Planer oder dem Bauleiter in einfacher Form zu bestätigen. 5.4 Für Zuschüsse zur Dorferneuerung aus Mitteln zum Vollzug des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gelten die Fördergrundsätze des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe in der jeweils geltenden Fassung. 6 Höhe der Förderung 6.1 Kommunale Vorhaben Bei kommunalen Vorhaben richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der allgemeinen finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens. Die kommunale Gebietskörperschaft muss ihre Einnahmequellen ausschöpfen. Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 65 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten und kann bei Maßnahmen, die der interkommunalen Zusammenarbeit dienen, auf bis zu 80 v. H. angehoben werden. 6.2 Private Vorhaben Bei privaten Vorhaben beträgt die Zuwendung je Einzelvorhaben bis zu 30 v. H. der förderfähigen Ausgaben pro Objekt, höchstens jedoch 20 452 Euro, sofern Mittel nach der Gemein schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ eingesetzt werden. Erfolgt eine Förderung mit Mitteln nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz, kann bei nachgewiesener besonderer Bedürftigkeit der Zuschuss auf bis zu 60 v. H. der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 565 Euro, angehoben werden. Für Vorhaben gemäß Nummern 2.1.8, 2.1.15 und 2.1.17 kann die Zuwendung auf bis zu 40 903 Euro angehoben werden. 6.3 Vorhaben von durch das Grundgesetz gewährleisteten Körperschaften des öffentlichen Rechts Die Zuwendung muss der Erfüllung eines sozialen Auftrages dienen. Dabei werden diese Körperschaften natürlichen Personen gleichgestellt. 6.4 Die Höhe der als Festbetragsfinanzierung zu bewilligenden Zuwendung beläuft sich bei Vorhaben gemäß Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.16 auf bis zu 7 669 Euro, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.5 auf bis zu 153 Euro pro m2 neu geschaffener Wohnfläche, höchstens jedoch 20 452 Euro. 6.5 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben – bei kommunalen Vorhaben mindestens 15 339 Euro, – bei privaten Vorhaben mindestens 7 669 Euro je Einzelvorhaben betragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen; so kann in Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch dann eine Zuwendung bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen je Einzelvorhaben mindestens 7 669 Euro betragen. 7 Verfahren 7.1 Für die Antragstellung, Bewilligung und die Auszahlung der Zuwendung sowie die Überwachung und den Nachweis der Verwendung einschließlich der Prüfung des Verwendungsnachweises und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Erstattung der gewährten Zuwendungen nebst Zinsen gilt § 6 LHG in Verbindung mit den Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 VV-LHO, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Für kommunale Vorhaben gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 LFAG. 7.2 Bewilligungsvorhaben Bewilligungsbehörden sind – die Kreisverwaltungen für private Vorhaben, – das fachlich zuständige Ministerium für Vorhaben nach Nummern 2.1.18 und 2.1.19 und für kommunale Vorhaben. 9 Drucksache 17/525 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 7.3 Antrag 7.3.1 Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt Anträge von Gemeinden auf Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt sind über die Kreisverwaltung und die ADD Trier beim fachlich zuständigen Ministerium zu stellen. Die Anträge sind kreisweise in Listen bis zum 1. November mit einem Entscheidungsvorschlag der Kreisverwaltung und einer mit der ADD Trier abgestimmten Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium vorzulegen. 7.3.2 Kommunale Vorhaben Bewilligungsreife Anträge sind unter Verwendung des Vordrucks nach besonderem Muster jeweils bis zum 1. August der Kreisverwaltung zuzusenden. Den Anträgen ist eine nach Prioritäten aktualisierte Fassung des Maßnahmenteils aus dem Dorferneuerungskonzept beizufügen. Die Kreisverwaltung prüft die Anträge auf ihre Förderfähigkeit und Entscheidungsreife und stellt für die bewilligungsreifen Vorhaben im Benehmen mit den Verbandsgemeinden je eine Antrags- und Prioritätenliste für Gemeinden auf, die a) nicht als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte und b) als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte anerkannt sind. Die Kreisverwaltung legt die Anträge mit ihrer Stellungnahme nach Teil II Anlage 2 Muster 3 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO zusammen mit den Antrags- und Prioritätenlisten der ADD Trier bis zum 15. Oktober vor. Die Vorhaben sind von der Kreisverwaltung mit der ADD Trier auf der Grundlage der Dorferneuerungskonzepte nach fachlichen Grundsätzen zu bewerten und aufeinander abzustimmen. 7.3.3 Private Vorhaben Anträge auf Förderung privater Vorhaben sind unter Verwendung des Vordrucks nach besonderem Muster über die Gemeindeverwaltung, bei Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung vorzulegen. Die Gemeinde bestätigt, dass sich die privaten Vorhaben in das Dorferneuerungskonzept einfügen. Private Vorhaben in Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten, insbesondere strukturverbessernde, sind vorrangig zu fördern. Sozialen Belangen ist durch Abstimmungsgespräche mit der Ortsgemeinde Rechnung zu tragen. 7.3.4 Die Bewilligungsbehörden können in Ausnahmefällen nach Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums aus besonderem Grund den vorzeitigen Baubeginn zulassen, soweit hierzu eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt. 7.3.5 Die ADD Trier stimmt die Umsetzung der Förderziele mit dem fachlich zuständigen Ministerium ab. 8 Verwendungsnachweis bei kommunalen Maßnahmen 8.1 Die Verwendungsnachweise der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden werden von der Kreisverwaltung geprüft. 8.2 Bei Zuwendungen, die als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Dabei sind die Höhe der förderfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Zuweisungen) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.“ Das gleiche vereinfachte Verfahren gilt auch bei Zuwendungen bis zu 100 000 Euro zur Anteilfinanzierung. 8.3 Soweit die Förderung aus Mitteln der Allgemeinen Finanzen erfolgt, veranlasst die ADD Trier die Vereinnahmung zurückgezahlter Beträge durch Absetzen von der Ausgabe. Sie teilt dem fachlich zuständigen Ministerium jeweils am Ende eines Quartals unter Verwendung des Vordruckes nach besonderem Muster die Beträge mit, die von gewährten Zuwendungen nicht beansprucht werden bzw. von den bereits ausgezahlten Zuwendungen zurückzuzahlen sind. 9 Wird ein gefördertes bauliches Objekt veräußert, kann die Bewilligungsbehörde Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern (insbesondere bei dann entstehenden überhöhten Förderungen), auch wenn die zweckbestimmte Verwendung weiter erhalten bleibt. 10 Das fachlich zuständige Ministerium, die Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz sind berechtigt, die Verwendung der Fördermittel durch Einsichtnahme in die Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Träger des Vorhabens hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Die Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. 11 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 5. April 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 20. Januar 1989 (MinBl. S. 70) außer Kraft. Mainz, 23. März 1993 Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten 10