Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. August 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/527 zu Drucksache 17/338 20. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/338 – Landesjustizvollzugsgesetz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/338 – vom 5. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Durch das neue Berliner Strafvollzugsgesetz werden auch die Rechte der Opfer von Verbrechen gestärkt. Sie erhalten ein Auskunftsrecht , das ihnen erlaubt, den aktuellen Status des Täters abzufragen. Künftig werden auch Auflagen für Täter gesetzlich geregelt, um den Interessen der Opfer entgegenzukommen. So kann die Freilassung an das Verbot gebunden werden, nicht den Wohnbezirk des Opfers zu betreten. Sollten sich Täter zum Beispiel in sozialen Netzwerken negativ äußern, könnten ihnen Weisungen erteilt oder Lockerungen im Strafvollzug rückgängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es in Rheinland-Pfalz auch ein Auskunftsrecht, das den Opfern erlaubt, den aktuellen Status des Täters abzufragen? Wenn nein, warum nicht und ist eine Gesetzesänderung geplant? 2. Kann in Rheinland-Pfalz auch bei der Entlassung von Inhaftierten die Auflage erteilt werden, nicht den Wohnbezirk des Opfers zu betreten? Wenn nein, warum nicht und ist eine Gesetzesänderung geplant? 3. Können in Rheinland-Pfalz auch Tätern, die sich in sozialen Netzwerken negativ äußern, Weisungen erteilt oder Lockerungen im Strafvollzug rückgängig gemacht werden? Wenn nein, warum nicht und ist eine Gesetzesänderung geplant? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Juli 2016 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Ja. Auf Antrag der Verletzten bzw. des Verletzten einer Straftat sind entsprechende Informationen gemäß § 406 d Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Strafprozessordnung zu erteilen (ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet werden; ob erstmalig oder erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden; ob der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen wurden). In Rheinland-Pfalz gibt es zudem die Möglichkeit, den Verletzten einer Straftat auf schriftlichen Antrag gemäß § 14 des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes (LJVollzDSG) Auskünfte über die Haftverhältnisse zu geben (ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet; ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin; Entlassungsadresse; Vermögensverhältnisse; Gewährung von erstmaligen oder erneuten Lockerungen). Zu Frage 2: Ja. Ein Aufenthalts- und/oder Kontaktverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer vorzeitigen Entlassung als Bewährungsweisung (§ 56 c Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) oder im Rahmen einer sich an den Vollzug anschließenden Führungsaufsicht (§ 68 b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) durch die zuständigen Gerichte erteilt werden. Drucksache 17/527 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Ja. Nach § 47 des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) sind für Lockerungen die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen; bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen. Unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 LJVollzG (nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, Missbrauch der Maßnahme oder Nichtbefolgung von Weisungen) können begünstigende Maßnahmen, auch Lockerungsmaßnahmen, widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen den Vertrauensschutz in die Maßnahme überwiegen (§ 101 Abs. 4 LJVollzG). Negative Äußerungen von Gefangenen in sozialen Netzwerken können bei der Erteilung von Weisungen oder bei dem Widerruf von Lockerungen berücksichtigt werden, wenn sie für das Vollzugsziel bzw. die einzelnen Vollzugsmaßnahmen von Bedeutung sind. Herbert Mertin Staatsminister