Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/597 zu Drucksache 17/416 27. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/416 – Terminierung von Elternsprechtagen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/416 – vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Grundschulordnung besagt Folgendes: Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunde Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Der Termin des Elternsprechtages wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt ; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. Bisher konnten die Grundschulen dies mit den Elternvertretern frei regeln. Die ADD hat diese Sonderregelung außer Kraft gesetzt. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es gewollt, dass Eltern (bzw. der Schulelternbeirat) kein Mitspracherecht bei der Terminierung von Elternsprechtagzeiten haben? 2. Ist es gewollt, dass Elternteile, die in der unterrichtsfreien Zeit berufstätig sind, keine Möglichkeit zum Besuch des Eltern - sprechtages haben? 3. Worin begründen sich die unterschiedlichen Regelungen bei der Terminierung von Elternsprechtagen bei Grundschulen und weiterführenden Schulen? Ist die Unterrichtszeit bei Grundschulen mehr wert als bei weiterführenden Schulen? 4. Welche Möglichkeiten der Ausnahme sind gemeint wenn es in § 7 Abs. 3 GSO heißt: „in der Regel“? 5. Bedeutet „im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat“ (§ 7 Abs. 3 GSO) nicht, dass der Elternwille miteinbezogen werden muss? 6. Ist es im Sinne der Landesregierung, dass der Elternwille untergraben und der Schulelternbeirat seines Mitspracherechtes beraubt wird? 7. Mit welcher Begründung wird der Wille der Eltern in der Frage des Elternsprechtages an Grundschulen ausgesetzt? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Nach § 7 Abs. 3 der Grundschulordnung kann eine Schule in regelmäßigen Abständen allgemeine Elternsprechtage durchführen. Diese finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. Grund für diese Regelung ist zum einen, dass berufstätige Eltern während der Unterrichtszeit oft keine Gelegenheit haben, am Elternsprechtag teilzunehmen, und zum anderen, dass an der Schule kein Unterricht ausfallen soll. Gerade in Grundschulen kommt als weiterer Grund hinzu, dass bei einem Elternsprechtag während der Unterrichtszeit entweder durch die Schule selbst oder aber durch die Eltern Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder organisiert werden müssten. Die Grundschulreferate der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weisen deshalb im Rahmen ihrer schulaufsichtlichen Befugnisse auf den regionalen Dienstbesprechungen regelmäßig darauf hin, dass es nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe möglich ist, Elternsprechtage ausnahmsweise in die Unterrichtszeit zu legen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 5, 6 und 7: Der Schulelternbeirat hat das in § 7 Abs. 3 Satz 4 der Grundschulordnung normierte Mitspracherecht: Die Schulleitung muss bei der Festlegung des Termins für den Elternsprechtag die Zustimmung des Schulelternbeirates einholen. Hierzu unterbreitet sie dem Schulelternbeirat Terminvorschläge. Diese müssen im Einklang mit den Vorgaben der Grundschulordnung stehen, wonach Elternsprechtage in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Nur in besonderen Fällen ist eine Ausnahme möglich. Die Drucksache 17/597 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Schulbehörde hat darauf zu achten, dass diese grundsätzliche Regelung eingehalten wird. Der Hinweis auf die Rechtslage stellt keinen Eingriff in das Mitspracherecht des Schulelternbeirats dar. Zu Frage 2: In der Regel überschneiden sich die Arbeitszeiten der Eltern eher mit den Unterrichtszeiten als mit den unterrichtsfreien Zeiten (späte Nachmittage, Abende, Samstage), weshalb die Elternsprechtage in der Regel auch außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden . Eltern, die berufsbedingt an einem Elternsprechtag außerhalb der Unterrichtszeiten nicht teilnehmen können, können gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Grundschulordnung individuelle Sprechzeiten vereinbaren. Diese Sprechzeiten können auch in Freistunden der Lehrkräfte während der allgemeinen Unterrichtszeit liegen. Zu Frage 3: Die Regelung zur Terminierung der Elternsprechtage an weiterführenden Schulen in § 8 Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung ist identisch mit der Regelung in der Grundschulordnung. Zu Frage 4: Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 4 der Grundschulordnung lässt Ausnahmefälle zu. Diese sind gegeben, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die in Abwägung zu den in der Einleitung genannten Gründen ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär