Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/624 zu Drucksache 17/363 29. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Lammert und Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/363 – Besoldung ADD Präsident Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/363 – vom 7. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Der neue Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) war vor seiner Tätigkeit als Ministerialdirektor im Minis - terium des Innern, für Sport und Infrastruktur beschäftigt. Der Präsident der ADD wird nach der Besoldungsgruppe B 7 besoldet und ein Ministerialdirektor wird nach Besoldungsgruppe B 8 besoldet. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Nach welcher Besoldungsgruppe wird der derzeitige Präsident der ADD besoldet? 2. Erhält der derzeitige Präsident der ADD eine Ausgleichszahlung zwischen der Besoldungsgruppe B 7 und B 8? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? 3. Ist vorgesehen, dass die Stellen nach § 41 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 Landesbeamtengesetz (LBG) zukünftig öffentlich ausgeschrieben werden? Wenn nein, warum nicht? 4. Müssen sich die in § 41 Abs. 1 LBG bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz auch einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 11 Abs. 2 LBG unterziehen? Wenn nein, warum nicht? 5. Was waren die Gründe, wieso die ehemalige Präsidentin der ADD, Frau Dagmar Barzen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der derzeitige Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) wird nach Besoldungsgruppe B 7 besoldet. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 LBG besteht für Stellen der in § 41 Abs. 1 LBG genannten (politischen) Beamtinnen und Beamten keine Ausschreibungspflicht. Politische Beamtinnen und Beamte begleiten ein Amt, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Beamten - statusgesetz). Entsprechende Stellen werden deshalb in der Regel nicht öffentlich ausgeschrieben. Zu Frage 4: Ja. Der derzeitige Präsident der ADD stand vor seiner Ernennung zum politischen Beamten bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weshalb keine gesonderte Feststellung der gesundheitlichen Eignung mehr erfolgte. Zu Frage 5: Gemäß § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 LBG kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident politische Beamtinnen und Beamte mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Roger Lewentz Staatsminister