Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/630 zu Drucksache 17/430 29. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) – Drucksache 17/430 – Kommunalreform im Landkreis Altenkirchen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/430 – vom 12. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: In den letzten Tagen wird aufgrund von Pressemitteilungen, einer Informationsveranstaltung des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) und Schreiben des Innenministerium an verschiedene Verbandsgemeinden der Eindruck vermittelt, dass die Landesregierung beabsichtigt, ihre Überlegungen zu Änderungen der kommunalen Grenzen weiter umzusetzen. Das gilt auch für den Landkreis Altenkirchen, namentlich die Verbandsgemeinde Flammersfeld. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld hat sich in den letzten Jahren ausgesprochen gut entwickelt, das zeigen u. a. die Entwicklungen in den Bereichen Schulwesen, Gewerbe- und Industrieansiedlung und bei der Bevölkerungsentwicklung. Die Verbandsgemeinde Flammers feld hat mit Stichtag 30. Juni 2016 über 12 000 Einwohner mit Hauptwohnsitz. Im Junkernheinrich-Konzept sind Flammers feld und Puderbach geeignete Partner bei einer Gebietsänderung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit sollen nach den Plänen der Landesregierung die Landkreise Altenkirchen, Neuwied und Westerwaldkreis in ihrer Grundstruktur verändert oder erhalten bleiben? 2. Welche Konsequenzen für die betroffenen Landkreise hätte es, wenn eine Verbandsgemeinde geschlossen in einen anderen Landkreis überwechseln sollte? 3. Nimmt die Landesregierung die aktuellen Zahlen oder Daten aus früheren Jahren des Statistischen Landesamtes, die durch die gute Bevölkerungsentwicklung bezogen auf Flammersfeld überholt sind? 4. Gibt es Überlegungen der Landesregierung, Kooperationsformen für Flammersfeld im Landkreis Altenkirchen oder anderen Kommunen im Kreis Neuwied zu prüfen? 5. Welchem Landkreis sollte eine eventuelle gemeinsame Kommune von Flammersfeld und Puderbach oder Flammersfeld und anderen Kommunen aus dem Kreis Neuwied nach Vorstellungen der Landesregierung angehören? 6. Welche positiven Folgen für die Menschen in der Region verspricht sich die Landesregierung von einer gemeinsamen Kommune Flammersfeld/Puderbach oder Flammersfeld und einer anderen Kommune im Kreis Neuwied? 7. Welche Überlegungen – auch unter zeitlichen Vorstellungen – gibt es vonseiten der Landesregierung zu anderen/weiteren kommunalen Zusammenschlüssen im Landkreisen Altenkirchen über die bereits beschlossenen Fusionen hinaus? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zur Vorbereitung der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform werden derzeit im Auftrag des Landes Rheinland- Pfalz umfangreiche wissenschaftliche Unter suchungen durchgeführt. Auf die wissenschaftlichen Untersuchungen haben sich in der vergangenen Wahlzeit des Landtags Rheinland-Pfalz die Fraktionen der SPD, der CDU und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Landesregierung verständigt. Die Untersuchungen erfolgen nach Maßgabe eines Gesamtkonzepts, das auf zwi schen den Landtagsfraktionen und der Landesregierung unter Einbindung der kom munalen Spitzenverbände abgestimmten Leitsätzen und Fragen basiert. Zu den Untersuchungsbereichen gehören auch die Gebietsstrukturen der Kreisebene, das heißt der Landkreise und der kreisfreien Städte. Für die Untersuchungen ist derzeit ein Zeitraum von etwa 18 Monaten geplant. Drucksache 17/630 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen eine Grundlage für Entscheidungen über weitere Maßnahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform, etwa eine Optimierung der Gebietsstrukturen der Kreisebene, sein. Zu Frage 2: Die Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden richten sich nach dem Landesge setz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272, BS 2020-7). § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG sieht vor, dass Verbandsgemeinden innerhalb dessel ben Landkreises zusammengeschlossen werden sollen. Ausnahmen davon ermög licht § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG. Wie sich daraus ergibt, können Verbandsge meinden, die in verschiedenen Landkreisen liegen, ausnahmsweise zusammenge schlossen werden, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammen schluss zu einer Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. Ein Zusammenschluss von Verbandsgemeinden mit einhergehender Änderung ihrer Landkreiszugehörigkeit wird den betroffenen Landkreisen bei einer Optimierung der Strukturen der Kreisebene auf der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsre form nicht zum Vorteil und nicht zum Nachteil ausgelegt. Zu Frage 3: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG ist bei der Beurteilung des Gebietsänderungs bedarfs einer Verbandsgemeinde auf deren Einwohnerzahl laut Daten des Statisti schen Landesamtes Rheinland-Pfalz zum Stichtag des 30. Juni 2009 abzustellen. In die Beurteilung des Gebietsänderungsbedarfs einer Verbandsgemeinde fließt auch die demografische Entwicklung ein. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat in seiner Vierten kleinräumigen Be völkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2013) für die Verbandsgemeinde Flammersfeld ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl zunächst ansteigen und sich im Jahr 2035 auf 11 378 Einwohnerinnen und Einwohner belaufen wird. Diese Einwohnerzahl unterschreitet den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KomVwRGrG für die Verbandsgemein den angesetzten Schwellenwert von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Zu Frage 4: Kommunale Kooperationen werden sehr begrüßt. Ob und gegebenenfalls welche Ko operationen praktiziert werden, gilt es grundsätzlich im kommunalen Bereich zu ent scheiden. Kooperationen sind jedoch kein adäquater Ersatz für aus Gemeinwohlgrün den erforderliche Gebietsänderungen. Zu Frage 5: Ob und gegebenenfalls mit welcher Verbandsgemeinde im Nachbarlandkreis Neuwied ein Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Flammersfeld erfolgen wird, ist offen. Daher stellt sich die Frage, welchem Landkreis eine aus der Verbandsgemeinde Flammersfeld und einer anderen Verbandsgemeinde gebildete Verbandsgemeinde angehören wird, derzeit nicht. Zu Frage 6: Ein Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Flammersfeld mit einer Nachbarver bandsgemeinde wird den Zielvorgaben des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, die Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemein den zu steigern, gerecht. Den Bürgerinnen und Bürgern kommt eine solche Optimie rung kommunaler Strukturen zugute. In ihrem Sinne ist es, dass auch künftig die kom - munalen Aufgaben in hoher fachlicher Qualität, wirtschaftlich und kostengünstig wahr genommen werden. Zu Frage 7: Bisher sind im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zwei Gebietsände rungsmaßnahmen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge meinden mit einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften im Landkreis Altenkirchen (Westerwald) gesetzlich geregelt worden. Dabei handelt es sich um die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden zum 1. Juli 2014 durch Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 539, BS 2020-95) und die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain aus den Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain auf freiwilliger Basis zum 1. Januar 2017 durch Landesgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 182, BS 2020-106). Über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Flammersfeld ist noch zu befinden. Im Landkreis Altenkirchen (Westerwald) gibt es auf der Ebene der verbandsfreien Ge meinden und Verbandsgemeinden keine weitere kommunale Gebietskörperschaft, für die nach den Ergebnissen der Untersuchungen von Herrn Prof. Dr. Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, ein eigener Gebietsände rungsbedarf besteht oder die in eine Gebietsänderungsmaßnahme für eine in einem anderen Landkreis liegende Verbandsgemeinde mit einem eigenen Gebietsände rungsbedarf einbezogen werden könnte. Geplant ist, die noch anstehenden Gebietsänderungen auf der Ebene der verbands freien Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zum Jahr 2019 gesetzlich zu regeln und umzusetzen. Roger Lewentz Staatsminister