Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/632 zu Drucksache 17/444 01. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Dötsch und Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/444 – Private Sicherheitsdienste in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/444 – vom 13. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Kommunen in Rheinland-Pfalz haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 einen privaten Sicherheitsdienst zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Beauftragung von privaten Sicherheitsunternehmen, damit diese für „Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ sorgen? 3. Welche Rechtsstellung haben private Sicherheitsunternehmen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Anregung, statt einen privaten Sicherheitsdienst zu beauftragen, dass der kommunale Vollzugsdienst personell und sachlich aufgestockt wird? 5. Was sind die Gründe, dass die Stadt Bendorf einen privaten Sicherheitsdienst zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragen muss? 6. Sieht die Landesregierung Vollzugsdefizite bei der Polizeiinspektion Bendorf, aufgrund von personeller Unterbesetzung, dass die Stadt Bendorf zur Gewährleisgung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen privaten Sicherheitsdienst beauftragen muss? Wenn nein, warum nicht? 7. Wer sorgt in Bendorf für „Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, wenn der Vertrag mit dem privaten Sicherheitsdienst zum 31. August 2016 ausläuft? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den Jahren 2014, 2015 und 2016 haben insgesamt 39 Kommunen – in der Regel anlassbezogen – einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Kommunen: In den kreisfreien Städten: – Frankenthal (Pfalz), – Stadt Neustadt a. d. W., – Stadt Zweibrücken. Im Landkreis Ahrweiler: – Stadt Sinzig. Im Landkreis Alzey-Worms: – Verbandsgemeinde Wonnegau. Im Landkreis Bad-Dürkheim: – Gemeinde Hassloch, – Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, – Verbandsgemeinde Wachenheim a. d. W. Im Landkreis Bad Kreuznach: – Verbandsgemeinde Langenlonsheim. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich: – Gemeinde Morbach. Im Landkreis Birkenfeld: – Verbandsgemeinde Birkenfeld, – Verbandsgemeinde Herrstein. Im Landkreis Cochem-Zell: – Verbandsgemeinde Cochem. Im Landkreis Donnersbergkreis: – Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz), – Verbandsgemeinde Rockenhausen. Im Landkreis Germersheim: – Verbandsgemeinde Kandel, – Verbandsgemeinde Rülzheim. Drucksache 17/632 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Primär zuständig sind die allgemeinen Ordnungsbehörden . Die Polizei wird gem. § 1 Abs. 8 POG nur tätig, wenn die Gefahr durch die Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann. Für „Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ sorgen deshalb nicht die privaten Sicherheitsunternehmen, sondern die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei. Nach § 94 Abs. 1 POG sollen die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeine Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen. Soweit die Kommunen private Sicherheitsdienste zusätzlich einsetzen, unterliegt dies ihrer Organisations- und Personalhoheit. Der Einsatz privater Sicherheitsdienste erfolgt überwiegend im Zusammenhang mit Veranstaltungen auf kommunaler Ebene (z. B. Brauchtumspflege, Volksfeste), zur Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen des Hausrechts oder etwa um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu verstärken. Zu Frage 3: Private Sicherheitsunternehmen haben gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern keine hoheitlichen Befugnisse. Sie sind lediglich zur Wahrnehmung der sog. Jedermannrechte nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (vorläufiges Festnahmerecht) befugt. Darüber hinaus dürfen sie mit der Ausübung des Hausrechts der jeweiligen Kommune (z. B. in Bezug auf einen Stadtpark) beauftragt werden. Zu Frage 4: Das Vorhalten von kommunalem Vollzugspersonal im erforderlichen Umfang zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit unterliegt der Gesetzesvorgabe nach § 94 Abs. 1 POG. Die Beauftragung privater Sicherheitsdienste kommt unterhalb dieser Anforderungen ergänzend in Betracht. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu Frage 5: Die Stadt Bendorf hat einen privaten Sicherheitsdienst nicht zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt , sondern im Jahr 2016 für die Monate Juli und August zur Ausübung des Hausrechts im Bereich städtischer Liegenschaften. Daneben soll der private Sicherheitsdienst Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnungswidrigkeiten oder mögliche Straftaten feststellen und der Ordnungsbehörde bzw. der Polizei alsbald melden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen bzw. zur Ahndung festgestellter Verstöße erfolgen durch die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei. Zu Frage 6: Nein. Die Landesregierung sieht keine Vollzugsdefizite bei der Polizeiinspektion Bendorf. Diese ist mit dem zugewiesenen Personal in der Lage, den polizeilichen Aufgaben nachzukommen. Zu Frage 7: Wie bislang auch, wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bendorf auch nach Beendigung des Vertrages mit dem privaten Sicherheitsdienst zum 31. August 2016 durch die allgemeine Ordnungsbehörde und die Polizei gewährleistet. Roger Lewentz Staatsminister Im Landkreis Kaiserslautern: – Verbandsgemeinde Landstuhl, – Verbandsgemeinde Weilerbach. Im Landkreis Mainz-Bingen: – Stadt Bingen am Rhein, – Stadt Ingelheim, – Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein. Im Landkreis Mayen-Koblenz: – Stadt Bendorf, – Verbandsgemeinde Mendig. Im Landkreis Neuwied: – Verbandsgemeinde Asbach. Im Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis: – Verbandsgemeinde Kastellaun. Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis: – Verbandsgemeinde Nassau. Im Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis: – Gemeinde Böhl-Iggelheim, – Gemeinde Limburgerhof, – Gemeinde Mutterstadt, – Stadt Schifferstadt, – Verbandsgemeinde Maxdorf. Im Landkreis Südliche Weinstraße: – Verbandsgemeinde Edenkoben, – Verbandsgemeinde Herxheim. Im Landkreis Südwestpfalz: – Verbandsgemeinde Rodalben, – Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben. Im Landkreis Trier-Saarburg: – Verbandsgemeinde Konz. Im Landkreis Westerwaldkreis: – Verbandsgemeinde Bad Marienberg, – Verbandsgemeinde Selters.