Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/634 zu Drucksache 17/418 02. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Weber (FDP) – Drucksache 17/418 – Zukunft der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/418 – vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 17. Juli 2014, das den Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. April 2012 zur rechtswidrigen Beihilfegewährung an den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz bestätigt hat, war eine Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung (TKB) im Land unumgänglich geworden. Auf der Grundlage des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 23. Juli 2014 zur Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung und als Ergebnis einer euro - pa weiten Ausschreibung übernahm zum 1. Januar 2016 die SecAnin GmbH mit Sitz in Lünen die Anteile der Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung mbH (GfT) und damit die Entsorgung von verendeten Tieren und risikobehafteten Schlachtabfällen (sog. K 1- und K 2-Material) in Rheinland-Pfalz sowie im Saarland. Die Kosten der Tierkörperbeseitigung sind dem Vernehmen nach bei möglicher Beibehaltung der bisher gewährten öffentlichen Mittel von den betroffenen Landwirten und Schlachtunternehmen zu tragen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Kostenbelastung für die Landwirte und die Schlachtunternehmen infolge der Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung entwickelt (bitte Darlegung anhand einer tabellarischen Gegenüberstellung für die wichtigsten Tierarten und Kategorien der Schlachtabfälle)? 2. Gibt es Verträge von Schlachtunternehmen aus der Zeit vor der Neuorganisation mit der GfT zur Beseitigung von Schlachtabfällen und werden diese noch vertragsgemäß abgewickelt? 3. Welche finanziellen Belastungen bzw. Kostenanteile sind aufgrund der Seuchenvorhaltekosten zu erwarten für a) die Tierkörperbeseitigungsanstalt Rivenich? b) die Landwirte? c) die Schlachtunternehmen und Metzgereien? 4. Gibt es eine gültige veröffentlichte Gebührenordnung bzw. Abrechnungstabelle für Landwirte, Metzger und Schlachtunternehmen und wie sieht diese aus? 5. Wie ist die Tierkörperbeseitigung in angrenzenden Bundesländern nach Kenntnis der Landesregierung geregelt? 6. Welche Folgen ergeben sich aus der Neuorganisation der rheinland-pfälzischen Tierkörperbeseitigung für Schlachtunternehmen, Metzgereien und Landwirte im Hinblick auf deren Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu der Zeit vor dem 1. Januar 2016 und im Vergleich zu den angrenzenden Bundesländern? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Darstellung erfolgt beispielhaft für einzelne vergleichbare Positionen aus der Gebührensatzung 2015 und der derzeit geltenden Entgeltsatzung. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Anfrage zu Frage 4 verwiesen. Zu der nachfolgenden tabellarischen Gegenüberstellung wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren ohne Umsatzsteuer erhoben werden. Die angeführten Entgelte sind Netto-Beträge. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wäre noch hinzuzurechnen. Drucksache 17/634 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Tabellarische Gegenüberstellung der Gebühren nach der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg i. L. (ZVTKB i. L.) vom 2. März 2015 und der derzeit ab 1. Januar 2016 geltenden Entgeltliste der Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung mbH (GFTmbH): Zu Frage 2: Nach der alten Gebührensatzung des ZV TKB i. L. vom 2. März 2015 konnten bei Überschreitung einer bestimmten Gesamtmenge der beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte pro Jahr Sondervereinbarungen geschlossen werden, die der vorherigen Zustimmung des neutralen Liquidators bedurften. Ein Anspruch des Andienungspflichtigen auf den Abschluss einer Sondervereinbarung bestand nicht. Art und Umfang von Sondervereinbarungen zwischen ZV TKB i. L. und Andienungspflichtigen sind dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten nicht bekannt. Zu Frage 3: Ob durch das Vorhalten von Seuchenreserve konkret Kosten anfallen, kann durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten nicht beantwortet werden. Die Entgeltkalkulation erfolgt durch die GFTmbH. Die vorläufige Entgeltsatzung wurde durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich genehmigt. Zu Frage 4: Es gibt eine Gebührensatzung des ZV TKB i. L. vom 2. März 2015 sowie eine bis zum 30. September 2016 befristete Entgeltliste der GFTmbH. Die Gebührensatzung vom 2. März 2015 ist im Staatsanzeiger vom 16. März 2015, S. 287, bekannt gemacht. Ein Abdruck der Entgeltliste ist als Anlage beigefügt. Zu Frage 5: Soweit der Landesregierung bekannt, ist in den angrenzenden Bundesländern die Tierkörperbeseitigung wie folgt geregelt: Die Kommunen des Saarlandes sind dem Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest beigetreten. Die Tierkörperbeseitigung erfolgt durch die GFTmbH in Rivenich. In Nordrhein-Westfalen sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Zweckverbände beseitigungspflichtige Körperschaften und entsorgungs pflichtig für K 1- und K 2-Material. Die Beseitigungspflicht wird von den Entsorgungspflichtigen auf Entsorgungsunternehmen für tierische Nebenprodukte übertragen. In Hessen sind die Kreise und kreisfreien Städte entsorgungspflichtig. Die Beseitigungspflicht ist auf ein Privatunternehmen übertragen worden. Die Entsorgung wird durch die Firma SecAnim durchgeführt. Die Beleihung erfolgt durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium. In Baden-Württemberg erfolgt die Tierkörperbeseitigung durch die dort gebildeten Zweckverbände der beseitigungspflichtigen Körper schaften. Zu Frage 6: Die bis zum 30. September 2016 befristet genehmigten Entgelte basieren auf einer ersten Kalkulation der Fa. SecAnim auf Grundlage der im Ausschreibungsverfahren angegebenen Eckdaten. Seitens der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erfolgte daher nur Gebührensatzung 2015 in Euro Entgeltliste vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 (zzgl. Umsatzsteuer) in Euro Sammlung Falltiere 41,40 35,00 Verarbeitung Rind > 24 Monate 94,75 99,52 Verarbeitung Rind 6 bis 12 Monate 54,15 3 bis 12 Monate 36,19 Verarbeitung Mastferkel bis 25 kg 6,75 4,52 Verarbeitung Schaf/Ziege 8,10 8,14 Sammlung TNP (Schlachtung) 33,60 33,37 Behälter bis 240 Liter 17,40 16,69 Behälter bis 1 100 Liter 135,15 75,87 Sonderentsorgung pro angefangene 1 000 kg TNP 116,00 101,16 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/634 eine befristete Genehmigung der Entgeltliste um sicherzustellen, dass angesichts der bereits eingeleiteten betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen sowie sich abzeichnender weiterer Veränderungen bei den Mengen- und Kostenstrukturen eine für den beantragten Genehmigungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 den preisrechtlichen Vorgaben entsprechende Entgeltliste erstellt und der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur abschließenden Genehmigung vorgelegt werden kann. Die Entgelte der Beseitigung sind stark davon abhängig, wie weit es gelingt, weiteres Material aus anderen Regionen für die Entsorgung zu akquirieren, inwieweit andere Tätigkeiten am Standort Rivenich durchgeführt werden (z. B. Einrichtung einer Sammel - stelle für Material der Kategorie 3 in Rivenich) und wie sich die Materialmengen zukünftig entwickeln. Ein Vergleich zu anderen Bundesländern ist aufgrund der sehr unterschiedlichen und sehr komplexen Gebühren- bzw. Entgeltstrukturen nicht möglich. Ulrike Höfken Staatsministerin 3 Drucksache 17/634 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Anlage 2 – Entgeltliste vorläufig – 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/634 5