Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/642 zu Drucksache 17/412 02. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/412 – Finanzierung des Haus Mainusch, Vernetzung mit linkradikalen und linksextremen Gruppierungen und alternativer Nutzungsplan für das besetzte Grundstück Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/412 – vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach § 6 HochSchG eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat nach § 2 Abs. 1 HochSchG die Aufgabe, „der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung , Lehre und Studium“ dienlich zu sein. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz erhält gemäß § 102 ff. HochSchG Finanzmittel zur Aufrechterhaltung der oben genannten Kernaufträge (Forschung und Lehre) vom Land Rheinland-Pfalz. Weiterhin besteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 5 HochSchG eine Rechtsaufsichtspflicht durch das Land. Auf dem Campus der Johannes Gutenberg-Universität befinden sich durch „Linksautonome“ rechtswidrig angeeigneter Besitz – das sogenannte Haus Mainusch. Durch die Duldung dieses besetzten Gebäudes seitens der Johannes Gutenberg-Universität Mainz erhalten linksradikale und linksextreme Gruppierungen wie „Antifa“ und „Linksjugend“ ein linksextremes Versammlungszentrum. Ferner ist das unter Beobachtung des Verfassungsschutzes gestellte linksextreme Internetprotal „Linksunten Indymedia“ auf der Homepage des Haus Mainusch verlinkt. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz muss dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber einen Mietzins entrichten, der wesentlich höher ist, als der wiederum gegenüber den „Betreibern“ des Hauses erhobene Mietzins. Insofern ist eine Finanzierung linksradikaler und linksextremer Gruppierungen vonseiten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mittelbar abzuleiten. Weiterhin muss die Johannes Gutenberg-Universität Mainz externe Büro- und Seminar- und Vorlesungsräume anmieten (BKM- Gebäude bspw.), während gleichzeitig ein Grundstück, auf dem das Haus steht, für universitäre Nutzung unbrauchbar ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern kommt die Landesregierung ihrer Aufgabe nach § 105 HochSchG nach? 2. Gibt es eine dezidierte Aufschlüsselung der durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ausgegebenen Landesgelder? a) Falls „ja“: Wie viele Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom) werden für das Haus Mainusch verwendet? b) Falls „nein“: Warum werden die Ausgaben einer Trägerschaft des öffentlichen Rechtes nicht öffentlich bekannt gegeben? 3. Gibt es Pläne zur Nutzung des Gebäudes und des Geländes für universitäre Zwecke gem. § 2 Abs. 1 HochSchG, die zum tatsächlichen Wohl der Studenten gereichen? a) Falls „ja“: Welche? b) Falls „nein“: Warum nicht? 4. Sind der Landesregierung die Verknüpfungen der „Betreiber“ des Haus Mainusch mit linksextremen und linksradikalen Organisationen und Aktivisten bekannt? a) Falls „ja“: Welche? b) Falls „nein“: Gibt es Bestrebungen, die „Betreiber“ hinsichtlich dieser Verknüpfungen eingehend zu prüfen? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. August 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Für das Haus Mainusch existiert seit 1988 ein zwischen der Johannes Gutenberg-Universität (JGU) Mainz und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, einer gemäß § 108 Abs. 2 HochSchG eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, abgeschlossener Überlassungsvertrag, der im Jahr 2012 aktualisiert wurde. Danach entrichtet der AStA einen Mietzins in Höhe von aktuell 599,20 Euro/monatlich. Die Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses, den der AStA an die Universität zu entrichten hat, entspricht dem Betrag, den die JGU an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB), den Eigentümer des Gebäudes, bezahlt. In diesem Rahmen sind auch die Verpflichtung zur Durchführung von Bauunter- Drucksache 17/642 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode haltungsmaßnahmen für das Gebäude vertraglich auf die Studierendenschaft übertragen worden. Zentrale Punkte dieser Überlassungsvereinbarung sind: – der im Überlassungsvertrag festgelegte Nutzungsrahmen. Danach darf das Haus Mainusch ausschließlich zur Wahrnehmung der der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben genutzt werden, – die vertragliche Übertragung der Bauunterhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude auf den AStA, Abrechnung der Betriebskosten seitens der Universität gegenüber dem AStA, – der Ausschluss unwirtschaftlicher Baumaßnahmen am Haus Mainusch und – bei entsprechendem Flächenbedarf der Universität am Grundstück weitestgehende Kündigungsmöglichkeiten. In dem Überlassungsvertrag wird die Überlassung des Mietgegenstandes seitens des AStA an das unabhängige Kommunikationszentrum Uni-Mainz e. V. unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Von dieser Möglichkeit hat der AStA am 9. Dezember 2012 Gebrauch gemacht und mit dem unabhängigen Kommunikationszentrum eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Für die Universität bleibt bei allen Fragen des Hauses Mainusch der AStA alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner. Es ist ferner festzuhalten, dass sich das Haus Mainusch in einem für die universitäre Nutzung unbrauchbaren Zustand befindet und insbesondere eine Nutzung für die in der Kleinen Anfrage genannten Zwecke aufgrund des Gebäudezustandes ausgeschlossen ist. Eine Herrichtung des Gebäudes für universitäre Zweckbestimmungen würde den Gebäudewert um ein Mehrfaches übersteigen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Johannes Gutenberg-Universität aus. Der Abschluss des Überlassungsvertrages und das Verhalten der Universität als Vertragspartner des AStA sind rechts- und fachaufsichtlich nicht zu beanstanden. Zu Frage 2: Die Johannes Gutenberg-Universität verausgabt keine Landesmittel. Der an den LBB zu entrichtende Mietzins wird in voller Höhe vom AStA getragen. Dies gilt auch für die anfallenden Betriebskosten. Zu Frage 3: Gemäß der mit dem AStA geschlossenen Überlassungsvereinbarung darf das Haus Mainusch ausschließlich zur Wahrnehmung der der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben genutzt werden. Eine andere Nutzung ist durch die Johannes Gutenberg-Universität nicht geplant. Zu Frage 4: Der Polizei Rheinland-Pfalz liegen keine Erkenntnisse zu den „Betreibern“ des Haus Mainusch vor. Eingriffsmaßnahmen würde die Polizei Rheinland-Pfalz bei konkreten Gefahrenlagen oder bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vornehmen. Zu etwaigen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes nimmt die Landesregierung über die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht hinaus öffentlich grundsätzlich keine Stellung. Eine umfassende Unterrichtung erfolgt gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission. In Vertretung: Prof. Dr. Salvatore Barbaro Staatssekretär