Drucksache 17/676 zu Drucksache 17/547 08. 08. 2016 A n t w o r t der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heribert Friedmann (AfD) – Drucksache 17/547 – Verweigerung des Rundfunkbeitrags Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/547 – vom 22. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Immer mehr Bürger dieses Landes weigern sich, den Rundfunkbeitrag nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags zu bezahlen . Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Verfahren sind in Rheinland-Pfalz bekannt, in welchen sich Bürger weigern, den Rundfunkbeitrag zu zahlen (jähr liche Aufschlüsselung ab dem Jahre 2013 bis 2016)? 2. Welche Maßnahmen wurden gegen diese Bürger getroffen? 3. Gibt es schon abgeschlossene Verfahren? 4. Wenn ja: Wie waren die Entscheidungen? 5. Gab es bereits Gefängnisstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen? 6. Gab es auch Entscheidungen für die Verweigerer? Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales hat – auf der Grundlage einer Stellung - nahme des Südwestrundfunks – die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Weder für den SWR noch für die Landesregierung gibt es eine Möglichkeit, die Gründe zu erfassen, aus denen Bürger mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Verzug geraten. Allein aus der Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person mit der Zahlung im Rückstand ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um einen Menschen handelt, der bewusst die Beitragszahlung verweigert . Wie sich aus einem Vergleich mit der allgemeinen Schuldnerquote von knapp 10 % im Jahr 2015 ergibt, ist der Anteil der säumigen Beitragszahler mit 11, 16 % nur geringfügig höher als der Anteil der Bevölkerung, der auch andere Zahlungspflichten nicht fristgerecht erfüllen kann. Dies macht deutlich, dass die Gründe für einen Zahlungsverzug vielfältig sein können und nicht zwangsläufig daraus resultieren, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags grundsätzlich infrage gestellt wird. In Rheinland-Pfalz wurden im Jahr 2013 49, im Jahr 2014 147, im Jahr 2015 120 und im Jahr 2016 51 (Stand: Juli 2016) beitragsrechtliche Verfahren bei den Gerichten anhängig gemacht. Bei diesen Klägern bestehen unterschiedliche Klagemotive. So dienen die Verfahren z. B. auch der Klärung von Sachverhaltsfragen, der Prüfung von Befreiungsvoraussetzungen oder der Einhaltung formaler Aspekte. Zu Frage 2: Wird der Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt ein mehrstufiges Mahnverfahren: Zunächst erhält der Beitragspflichtige eine Zahlungserinnerung. Auf die Zahlungserinnerung folgt der Festsetzungsbescheid sowie weitere Mahnschreiben. Erst wenn alle Stufen des Mahnverfahrens durchlaufen sind, ohne dass eine Zahlung erfolgte, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Der SWR ersucht die Kommunalkassen als die in Rheinland-Pfalz zuständigen Vollstreckungsbehörden um die Vollstreckung der rückständigen Rundfunkbeiträge. Die Kommunalkassen können bei der Vollstreckung die Maßnahmen ergreifen, die ihnen das rheinland-pfälzische Verwaltungsvollstreckungsgesetz für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zur Verfügung stellt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/676 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Es gibt zahlreiche rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zum Rundfunkbeitrag. Zu Frage 4: Bisher haben alle Gerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt. In Rheinland-Pfalz waren dies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014, VGH B 35/12), das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz (OVG RP, Beschluss vom 25. November 2014, 7 A 10767/14.OVG) sowie die Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz, Neustadt und Trier (VG Koblenz, Urteil vom 7. November 2014, 1 K 842/14; VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2014, 4 L 68/14.MZ; VG Neustadt an der Wein straße, Urteil vom 7. Oktober 2014, 5 K 1091/13; VG Trier, Urteil vom 12. März 2015, 2 K 645/14). Zu Frage 5: Die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, das mit Strafen belangt werden kann. Rechtlich möglich ist allerdings die Anordnung von Erzwingungshaft für Beitragsschuldner, die im Vollstreckungsverfahren die Abgabe einer Vermögensauskunft verweigern. Nach unserem Kenntnisstand haben die kommunale Vollstreckungsbehörden von dieser Maßnahme keinen Gebrauch gemacht. Zu Frage 6: Wie bereits geschildert, hat bisher kein Gericht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, wie er im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausgestaltet ist, infrage gestellt. Natürlich ist es möglich, dass sich im Einzelfall nach gerichtlicher Klärung des Sachverhalts herausstellt, dass die Beitragspflicht eines Klägers im konkreten Fall nicht besteht und die Klage Erfolg hat. Heike Raab Staatssekretärin