Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/693 zu Drucksache 17/537 10. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Ahnemüller (AfD) – Drucksache 17/537 – Ruhezeiten für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/537 – vom 20. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche unterschiedlichen Regelungen gibt es betreffend Dauer und Beginn der Ruhezeiten nach § 5 Abs. 1 BestG (Bestattungsgesetz ) für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen in Rheinland-Pfalz? 2. Welche Regelungen werden hierbei, bezogen auf die Anzahl der Gemeinden, die diese Regelungen jeweils anwenden, prozentual am häufigsten angewandt (bitte nennen Sie hierbei die drei häufigsten Regelungen)? 3. Beabsichtigt die Landesregierung hier eine einheitliche Regelung betreffend Dauer und Beginn der Ruhezeiten in Rheinland-Pfalz? Wenn ja, welche? 4. Sind Ausnahmeregelungen von bestehenden Regelungen, etwa in Fällen besonderer Härte, die Dauer und den Beginn von Ruhe - zeiten betreffend, grundsätzlich zulässig und wer ist für derartige Ausnahmeregelungen rechtlich zuständig? 5. Wie viele Eingaben, die Ruhezeiten auf Gemeindefriedhöfen in Rheinland-Pfalz betreffend, wurden von den Bürgerinnen und Bürgern in den vergangenen fünf Jahren an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, den Petitionsausschuss des Landtags und den bzw. die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz gerichtet? 6. In wie vielen Fällen konnte eine Entscheidung im Sinne der Eingaben der Bürger herbeigeführt werden? 7. Wie lange hat die Bearbeitung der Eingaben gedauert (bitte geben Sie einen Zeitraum an)? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. August 2016 wie folgt beantwortet: Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten , wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht (§ 2 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes – BestG). Gemeindefriedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Gemeinden sind als Träger des kommunalen Friedhofs befugt, Voraussetzungen , Bedingungen und Art ihrer Benutzung zu regeln. Die Bestattungsberechtigten erwerben im Todesfall einen Rechtsanspruch auf Bestattung in einem Reihengrab. Reihengräber dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich für die Dauer der Ruhezeit für alle nach gleichen Grundsätzen zur Verfügung gestellt. Unter der Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung ermöglichen und eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes). Zu 1.: Die Mindestruhezeit beträgt nach § 5 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes 15 Jahre. Welche Ruhezeit festzulegen ist, muss für jeden Friedhof beziehungsweise Teile des Friedhofs unter Berücksichtigung der Bodenund Grundwasserverhältnisse durch den Friedhofsträger gesondert entschieden werden. Der überwiegende Teil der rheinlandfälzischen Friedhöfe hat die Mindestruhezeit in der Satzung festgelegt. Längere Ruhezeiten werden erforderlich, wenn die Bodenverhältnisse eine Verwesung nach 15 Jahren nicht möglich machen. So gibt es auch Ruhezeiten von 20, 25 und 30 Jahren. Das Recht des Friedhofsträgers bleibt jedoch unberührt, auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten beziehungsweise Möglichkeiten, längere Ruhezeiten vorzusehen, zum Beispiel 40 Jahre für Wahlgräber. Höchstruhezeiten sind gesetzlich nicht festgelegt. Drucksache 17/693 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu 2.: § 5 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes bringt zum Ausdruck, dass die Ruhezeiten von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich lang sein können, ja sogar für Teile desselben Friedhofs unterschiedliche Ruhezeiten gelten können. Insofern ist von unterschiedlichen Regelungen – teils auf demselben Friedhof – auszugehen. Der Landesregierung sind diese Regelungen im Einzelnen nicht bekannt. Satzungen der Friedhofsträger unterliegen nicht einer Genehmigungspflicht. Zu 3.: Nein. Zu 4.: Eine Unterschreitung der Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren ist nicht zulässig. Ausnahmeregelungen zur Überschreitung festgelegter Ruhezeiten sind zulässig. Diese sind gegebenenfalls durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit zu treffen. Zu 5.: Seit dem 1. Juli 2011 sind vier Anfragen und Petitionen bei dem Ministerpräsidenten beziehungsweise bei der Ministerpräsidentin eingegangen. Zu 6.: In zwei Fällen konnte eine Auskunft erteilt werden. In zwei Fällen wurde das Anliegen geprüft. Eine Abhilfe im Sinne der Petenten konnte in einem Fall erreicht werden. Zu 7.: Die abschließende Bearbeitung der Eingaben hat einen Zeitraum zwischen drei Tagen und drei Monaten beansprucht. In Vertretung: David Langner Staatssekretär