Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. September 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/694 zu Drucksache 17/532 10. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland (AfD) – Drucksache 17/532 – Landesentwicklungsprogramm (LEP) und Ausschlusskriterien für Windkraftanlagen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/532 – vom 20. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Koalitionsvertrag wird die Windkraft auch künftig eine wichtige Rolle bei der Energieerzeugung in Rheinland-Pfalz spielen. Die Landesregierung hat dabei acht Ausschlusskriterien für die Landesplanung aufgestellt. Diese werden von vielen Windkraftbetroffenen als unzureichend betrachtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit weichen diese Maßgaben des Koalitionsvertrages von der bisherigen Genehmigungspraxis ab und worin bestehen die Verbesserungen zum Schutze von Mensch, Natur und Landschaft? 2. Sind bei der weiteren Durchsetzung der Windkraft auch Verschlechterungen der Naturschutzanforderungen zu erwarten? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zusätzlich zu den bereits festgelegten Ausschlusstatbeständen wird die Windenergienutzung durch die Festlegung entsprechender Ziele in einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms künftig auch ausgeschlossen sein: – in den Kernzonen der Naturparke; – im gesamten Naturpark Pfälzerwald; – in denjenigen Natura 2000-Gebieten, für die die staatliche Vogelschutzwarte im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ ein sehr hohes Konfliktpotenzial festgestellt hat; – in Wasserschutzgebieten der Zone 1; – in den Rahmenbereichen der Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes; – in landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2 (darüber hinaus können in den regionalen Raumordnungsplänen auch Ausschlüsse in der Bewertungsstufe 3 festgelegt sein); – in Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand. Die vorgenannten zusätzlichen landesplanerischen Ausschlusstatbestände für die Windenergienutzung bestanden bisher in dieser Form nicht, waren aber fachlich in der Genehmigungspraxis zu beachten. Desweiteren wird ein Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von 1 000 Metern, bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe von 1 100 Metern festgelegt werden. Die Verbesserungen zum Schutze von Mensch, Natur und Umwelt ergeben sich aus der Pflicht zur Berücksichtigung der vorgenannten zusätzlichen Ausschlusstatbestände als in Aufstellung befindliche Ziele im Laufe des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms bzw. aus der Pflicht zu ihrer Beachtung als Ziele der Landesplanung ab dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms. Zu Frage 2: Die Naturschutzanforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landesnaturschutzgesetz sowie aus hierauf gestützten Rechtsverordnungen. Die Naturschutzanforderungen bleiben unberührt. Roger Lewentz Staatsminister