Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/719 zu Drucksache 17/593 16. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/593 – Auswirkungen der „Malta-Masche“ auf Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/593 – vom 26. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: In letzter Zeit nimmt die sogenannte Malta-Masche immer mehr zu. Diese funktioniert nach folgendem Schema: Sogenannte Reichsbürger lassen sich im Register des Uniform Commercial Code (UCC) in den USA eintragen und dort Forderungen in Millionenhöhe gegenüber angeblichen Schuldnern vermerken. Diese Forderungen werden dann an Inkassounternehmen auf Malta abgetreten, die damit vollstreckbare Titel vor maltesischen Gerichten erwirken. Die Betroffenen aus Deutschland müssen dann persönlich vor Gericht auf Malta erscheinen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Seit Monaten setzen die sogenannten Reichsdeutschen mit dieser Methode deutschlandweit Richter, Justizangestellte und Gerichtsvollzieher unter Druck. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle mit der sogenannten Malta-Masche sind der Landesregierung in Rheinland-Pfalz bekannt? 2. Wird die Landesregierung im Bundesrat entsprechende Gesetzesinitiativen einbringen, damit die Bürger vor der Malta-Masche geschützt werden? Wenn nein, warum nicht? 3. Was unternimmt die Landesregierung zum Schutz von Behördenmitarbeitern vor sogenannten Reichsbürgern? 4. Wird die Landesregierung im Bundesrat entsprechende Gesetzesinitiativen einbringen, damit es zukünftig unter Strafe gestellt wird, wenn in unzulässiger Weise Aufnahmen im Gerichtssaal bei einer öffntlichen Sitzung gefertigt und dann ins Internet gestellt werden? Wenn nein, warum nicht? 5. Wird die Landesregierung im Bundesrat entsprechende Gesetzesinitiativen einbringen, die es dem Dienstvorgesetzten ermöglichen, zum Beispiel bei Verletzung persönlicher Rechte wie Bildrechte Strafantrag und Strafanzeige stellen zu können? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. August 2016 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Es ist festzustellen, dass immer wieder Forderungen – teilweise in Millionenhöhe – in Form eines „Vertragsangebots“ an Behörden - mitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter herangetragen werden. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig mit einer Eintragung in das Register des Uniform Commercial Code (UCC) gedroht. Es sind bisher jedoch nur vier Fälle bekannt, in denen diese Eintragung tatsächlich erfolgte. In keinem Fall wurde versucht, Forderungen über maltesische Gerichte geltend zu machen. Zu Frage 2: Eine Gesetzesinitiative zum Schutz vor der sog. „Malta-Masche“ ist nicht geplant. Aufgrund der derzeit fehlenden Praxisrelevanz ist eine Gesetzesinitiative nicht erforderlich. Zu Frage 3: Das Ministerium der Justiz hat eine Handlungsempfehlung für den „Umgang mit sog. Reichsideologien“ erarbeitet und diese bereits im Februar 2016 im Geschäftsbereich des Justizministeriums bekannt gemacht. Diese wird regelmäßig überarbeitet und wurde im Juli 2016 auf einen neuen Stand gebracht. Sie enthält nunmehr auch eine Rechercheanleitung für das Register des Uniform Commer cial Code (UCC). Darüber hinaus steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Geschäftsbereichs ein zentraler Ansprechpartner im Ministerium der Justiz zur Verfügung. Um der sog. „Malta-Masche“ vorzubeugen, wurde der Geschäftsbereich angehalten, bei entsprechenden Zustellersuchen maltesischer Behörden das Ministerium zu kontaktieren. Drucksache 17/719 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus im Ministerium des Innern und für Sport informiert und berät die Kommunen über Hintergründe, Ziele und Aktivitäten der sogenannten „Reichsbürger“ und gibt Hinweise, wie ihrem Verhalten begegnet werden kann. Darüber hinaus wurden insbesondere die Vermessungs- und Katasterämter, die nach dem Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis befugten Stellen sowie die Melde- und Staatsangehörigkeitsbehörden sensibilisiert und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Handlungsempfehlungen zum sachgerechten Umgang mit dem Phänomen „Reichsbürger“ übermittelt. Für den Fall einer gerichtlichen Inanspruchnahme kann den Landesbediensteten aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über den Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 15. Dezember 2004 zur Bestreitung der Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. Bei entsprechender Beteiligung des Ministeriums kann auf die Rückzahlung des Darlehens – unabhängig vom Prozessausgang – verzichtet werden. Gemäß § 5 des Landesrichtergesetzes gilt dies für Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes wird nach gleichen Grundsätzen verfahren (Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 18. April 2005). Zur Koordinierung der Maßnahmen stehen das Ministerium des Innern und für Sport sowie das Ministerium der Justiz in engem Kontakt. Das Landesamt für Steuern stellte den Bediensteten Formulierungshilfen für die Beantwortung der Schreiben sog. „Reichsbürger“ zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollstreckungsstellen in den Finanzämtern sind im Hinblick auf die Thematik geschult worden. Das Landesamt für Steuern hat eine Arbeitsgruppe „Reichsbürger“ mit dem Ziel gegründet, einen Leitfaden für den Umgang mit Reichsbürgern zu erarbeiten, der den Bediensteten der Finanzämter zur Verfügung gestellt werden soll. Soweit es möglich erscheint, dass das Verhalten eines sog. „Reichsbürgers“ einen Straftatbestand erfüllt, werden Strafanzeigen erstattet und die erforderlichen Strafanträge gestellt. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie wird bei Anfragen aus dem Geschäftsbereich auf die Beratungstätigkeit der Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus hingewiesen. Zu Frage 4: Bereits nach geltendem Recht ist ein solches Verhalten grundsätzlich strafbar. Nach § 33 Abs. 1 Kunst- und Urhebergesetz (KUG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter einem Bildnis versteht man die erkennbare Abbildung einer Person, d. h. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. In Betracht kommen namentlich Abbildungen durch Foto und Film. § 23 KUG sieht Ausnahmen vor. So ist etwa die Verbreitung des Bildmaterials zulässig, wenn es sich um sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte handelt. Die Frage, ob darüber hinausgehend, namentlich in Bezug auf das Herstellen entsprechender Aufzeichnungen, gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist Gegenstand von Beratungen u. a. des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz. Diese sind noch nicht abgeschlossen. Eine Gesetzesinitiative erscheint aufgrund dessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Zu Frage 5: Eine Strafanzeige, d. h. die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigeerstatters Anlass für eine Strafverfolgung gebietet, kann bereits nach der geltenden Rechtslage nicht nur durch den Verletzten selbst, sondern durch jeden Dritten, mithin auch durch den Dienstvorgesetzten erstattet werden (§ 158 StPO). Die Stellung eines Strafantrags durch den Dienstvorgesetzten ist dann möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 77 a StGB). Dies ist etwa bei den Ehrschutzdelikten der Fall (siehe § 194 Abs. 3 StGB). Ein eigenes Strafantragsrecht des Dienstvorgesetzten bei strafrechtlichen Verstößen gegen das KUG begegnet rechtlichen Bedenken . Das Recht am eigenen Bild ist ein höchstpersönliches Recht. Rechteinhaber ist der Abgebildete. Ihm soll die Entscheidung obliegen , ob er Strafverfolgung wünscht oder nicht. Eine eigenständige Schutzbedürftigkeit des Dienstvorgesetzten besteht – anders als bei der Beleidigungen von Amtsträgern, durch die mittelbar auch das Ansehen der Behörde beeinträchtig wird – nicht. Herbert Mertin Staatsminister