Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/727 zu Drucksache 17/588 17. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/588 – Zustände am Koblenzer Hauptbahnhof Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/588 – vom 25. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Kleine Anfrage, Drucksache 17/205, bezüglich den Zuständen am Koblenzer Bahnhofsvorplatz wurde nicht ganz umfänglich beantwortet. So wurde die Frage, ob die Stadt Koblenz Einfluss auf die Auswahl beziehungsweise Genehmigung von Praxen zur Durchführung der Substitutionsbehandlung hat, nicht beantwortet. Auch die Antwort, ob die Gaststätten im Koblenzer Hauptbahnhof über kostenlose Kundentoiletten nach § 7 Abs. 2 Gaststättenverordnung verfügen, war nicht zutreffend, denn den Gaststättenbesuchern stehen keine kostenlosen Toiletten zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Aufenthaltsverbote wurden gegen Personen nach § 13 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ausgesprochen, die gegen die Gefahrenabwehrordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Koblenz vom 17. September 2007 oder sonstige Gesetze am Koblenzer Hauptbahnhof verstoßen haben (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2015 und 2016)? 2. Warum verfügen die Gaststätten im Koblenzer Hauptbahnhof nicht über kostenlose Kundentoiletten, wie es der § 7 Abs. 2 Gaststättenverordnung vorsieht? Was wird gegen diesen Missstand unternommen? 3. Hat die Stadt Koblenz Einfluss auf die Auswahl beziehungsweise Genehmigung von Praxen zur Durchführung der Substitutionsbehandlung ? 4. Welche Stelle ist für die Auswahl beziehungsweise Genehmigung von Praxen zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zuständig? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den Jahren 2015 und 2016 wurden für den in Rede stehenden Bereich durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion Koblenz 1 keine Aufenthaltsverbote auf Grundlage des § 13 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ausgesprochen. Zu Frage 2: § 7 Abs. 2 GastVO regelt abhängig von der Schank-/Speiseraumfläche (in m2) die Anzahl der Toiletten für Schank- und Speisewirtschaften , die von ihrem gastronomischen Konzept und ihrem Speise- und Getränkeangebot auf eine längere Verweildauer der Gäste ausgerichtet sind. Die Rechtsvorschrift kommt bei Gaststätten zur Anwendung, die wegen der Abgabe von alkoholischen Getränken erlaubnispflichtig sind (§ 2 Abs. 1 GastG). Im Einzelfall kann von den Anforderungen des § 7 Abs. 2 GastVO unter den Voraussetzungen des § 9 GastVO abgewichen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GastVO wäre es beispielsweise möglich, bei einem auf eine kurze Verweildauer ausgelegten gastronomischen Betriebskonzept von den Anforderungen des § 7 Abs. 2 GastVO abzuweichen. Bei der im Koblenzer Hauptbahnhof befindlichen Gaststätte McDonald’s handelt es sich um eine Gaststätte ohne Alkoholausschank, die erlaubnisfrei ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG). Bei einer erlaubnisfreien Gaststätte muß der Inhaber der Gaststätte nur eine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) abgeben. Anforderungen an die Räume, wie z. B. die Vorhaltung von Toiletten, können in diesem Fall nur dann vom Inhaber des gastronomischen Betriebs verlangt werden, wenn diese zur Abwendung einer konkreten Gefahr zum Schutz gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG) erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind bei den gastronomischen Angeboten im Koblenzer Hauptbahnhof, die auf eine kurze Verweildauer angelegt sind, nicht erfüllt. Speise- und Getränke werden überwiegend über die Theke zum Mitnehmen Drucksache 17/727 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode verkauft. In der Gaststätte McDonald’s befinden sich zwar zahlreiche Sitzgelegenheiten, aber das Speise- und Getränkeangebot wird in tragbaren Verpackungen zur Mitnahme ausgegeben, sodass eine verzehrbedingte Verweildauer der Gäste zwar möglich, aber nicht notwendig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich im Gebäude des Koblenzer Hauptbahnhofs neben der Gaststätte McDonald’s Toilettenanlagen eines privaten Anbieters mit hohen Qualitätsstandards hinsichtlich Sauberkeit und Hygiene befinden . Aus den genannten Gründen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Toiletten gegenüber den erlaubnisfreien gastronomischen Betrieben im Koblenzer Hauptbahnhof nicht vor. Zu den Fragen 3 und 4: Die Stadt Koblenz hat keinen Einfluss auf die Zulassung beziehungsweise Auswahl von Praxen oder auf die Genehmigung zur Durchführung der Substitutionsbehandlung. Die Zulassung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren beziehungsweise die Ermächtigung von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten sowie Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung ist Aufgabe der regional zuständigen Zulassungsausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung von gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Zulassungsausschüsse bestehen aus jeweils drei Vertretern der Vertragsärzteschaft und drei Vertretern der Krankenkassen. Die Entscheidungen erfolgen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Mitglieder der Zulassungsausschüsse an Weisungen nicht gebunden. Über eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der substitutionsgestützten Behandlung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Substitutionspatienten zulasten der GKV behandeln möchten, müssen einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung gemäß § 10 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs - und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) stellen. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft dann vor der Erteilung der Genehmigung das Vorliegen der notwendigen suchttherapeutischen Qualifikation gemäß Betäubungsmittelrecht, die von der Landesärztekammer festgelegt und im Rahmen ihrer Weiterbildungsbefugnis auch vermittelt wird. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär