Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/731 zu Drucksache 17/592 17. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/592 – Diebstahl von Mobiltelefonen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/592 – vom 26. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Diebstahl von Mobiltelefonen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Obwohl die Handyortung technisch möglich ist, wird sie in der Praxis kaum praktiziert. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Mobiltelefone wurden in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2014, 2015 und 2016 gestohlen? 2. Wie hoch betrug die Aufklärungsquote bei dem Diebstahl von Mobiltelefonen in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2014, 2015 und 2016? 3. In wie vielen Fällen fand in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2014, 2015 und 2016 eine Ortung von gestohlenen Mobiltelefonen statt? 4. Warum findet grundsätzlich bei einem Diebstahl eines Mobiltelefons keine Ortung statt? 5. Für den Fall, dass datenschutzrechtliche Gründe gegen die grundsätzliche Ortung von gestohlenen Mobiltelefonen sprechen, wird die Landesregierung im Bundesrat entsprechende Gesetzesinitiativen einbringen, dass eine grundsätzliche Ortung bei Diebstählen möglich ist? Wenn nein, warum nicht? 6. Wäre die rheinland-pfälzische Polizei überhaupt personell in der Lage, bei jedem Handydiebstahl eine Ortung durchzuführen? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Mangels Erfassung ist der PKS nicht zu entnehmen, wie viele Mobiltelefone gestohlen wurden. Eine Auswertung des polizeilichen Sachfahndungssystems weist seit 2014 insgesamt 14 356 von rheinland-pfälzischen Polizeidienststellen aus Anlass einer Straftat ausgeschriebene Mobiltelefone aus. Sie verteilen sich im Erhebungszeitraum wie folgt: Eine Differenzierung, durch welche Straftat die Mobiltelefone abhandengekommen sind, ist aufgrund des damit verbundenen Auswerteaufwandes innerhalb des zur Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeitraumes nicht möglich. Zu Frage 2: Da die PKS keine Aussage über die Anzahl der Diebstahlsdelikte von Mobiltelefonen ermöglicht, kann auch keine Angabe der davon aufgeklärten Taten erfolgen. Zeitraum Anzahl der durch eine Straftat abhandengekommenen Mobiltelefone 2014 5 867 2015 5 860 1. Januar 2016 bis 2. August 2016 2 629 Drucksache 17/731 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Polizei in Rheinland-Pfalz hat seit 2014 keine Ortungen von gestohlenen Mobiltelefonen vorgenommen. Zu Frage 4: Maßnahmen nach § 100 g und § 100 i Strafprozessordnung sind nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung besteht. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Diebstahl eines Mobiltelefons, wenn keine erschwerenden Umstände hinzukommen, regelmäßig nicht vor. Zu Frage 5: Die Erhebung von Standortdaten ermöglicht grundsätzlich die Erstellung von Bewegungsprofilen und ist somit geeignet, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in besonderem Maße zu berühren. Es entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , diese Maßnahme nur bei dem Verdacht einer Straftat zuzulassen, der nicht nur abstrakt, sondern auch im Einzelfall erhebliche Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund wird kein Anlass für eine Gesetzesinitiative gesehen, die die Ortung eines Mobiltelefons im Fall eines Diebstahls generell ermöglicht. Zu Frage 6: Da die Ortung von Mobiltelefonen bei Verdacht eines Diebstahls eine rechtlich nicht zulässige Maßnahme darstellt, erscheint eine diesbezügliche Aussage entbehrlich. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär