Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/780 zu Drucksache 17/646 24. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Damian Lohr (AfD) – Drucksache 17/646 – Gefahren durch Windenergieanlagen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/646 – vom 2. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Windenergieanlagen verursachen Lärm, sowohl hörbaren Lärm als auch Infraschall. Infraschall ist zwar nicht hörbar, kann aber über das Gleichgewichtsorgan, andere Organe und auch den ganzen Körper der Menschen (und Tiere) wahrgenommen werden. Laut dem Umweltbundesamt*) kann Infraschall u. a. folgende krankhafte Veränderungen hervorrufen: vertikaler Nystagmus (unkon - trolliertes Zucken der Augen), Müdigkeit, Benommenheit, Apathie, Depressionen, Konzentrationseinbußen und Schwingungen der inneren Organe, Verringerung der Leistung der Herzmuskelkontraktion, Modulation der Stimme, Gefühl der Schwingung des Körpers, Anstieg des Blutdrucks, Herzratenveränderung, Veränderung der Atemfrequenz, Erhöhung der Adrenalinausschüttung, veränderte Gerinnungsfähigkeit des Blutes, veränderter Sauerstoffgehalt des Blutes, starke Veränderung des Blutdrucksystems, Absenkung der Herzfrequenz, Verminderung der Aufmerksamkeit und der Reaktionsfähigkeit, Sinken der elektrischen Leitfähigkeit der peripheren Gefäße, Absinken der Hauttemperatur, Abfall der Leistung bei der Lösung serieller Wahlreaktionsaufgaben, Schwindelanfälle , Schlafstörungen, Schmerzen in der Herzgegend und Atembeschwerden, signifikante Verschlechterung des Hörvermögens , signifikante Auswirkungen auf subjektive Wahrnehmungen. Auch die „Ärzte für Immissionsschutz“(AEFIS) warnen mit ihrem Positionspapier „Zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien“ eindringlich vor den Gefahren durch Infraschall. Weiter gesundheitlich problematisch ist der periodische Schattenwurf von Windenergieanlagen. Der periodische Schattenwurf durch die Bewegung des Rotors einer Windenergieanlage und die Blinkbefeuerung der Anlagen in der Nacht führen zu Stress und weiteren Folgeerscheinungen wie Schlafstörungen, Herz-Kreislaufproblemen , Magen-/Darmstörungen und weiteren Leistungsbeeinträchtigungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die gesundheitlichen Gefahren, die durch den Infraschall entstehen? 2. Wie bewertet die Landesregierung die gesundheitlichen Gefahren, die durch den periodischen Schattenwurf und die Blinkbefeuerung der Anlagen entstehen? 3. Hält es die Landesregierung angesichts der möglichen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung für angebracht, sich präventiv bis zum Vorliegen fundierter Studienergebnisse zu den Gesundheitsgefahren gegen die Errichtung weiterer Windenergieanlagen auszusprechen oder zumindest für einen drastisch höheren Mindestabstand zu Wohnbebauung auszusprechen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Als Infraschall wird tieffrequenter Schall mit einer Frequenz von 1 Hz bis 20 Hz bezeichnet. Negative gesundheitliche Auswirkungen , wie sie in den Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage beschriebenen wurden, treten bei sehr hohen Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen auf. Infraschallmessungen bei Windkraftanlagen (z. B. eine Messkampagne des LUBW in den Jahren 2013 bis 2015) haben ergeben, dass der von Windkraftanlagen erzeugte Infraschall bereits in geringer Entfernung von den Anlagen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und sich in üblichen Abständen zur Wohnbebauung kaum noch von den Infraschallanteilen aus anderen Quellen abhebt. *) Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, 2014, S. 57 ff. Drucksache 17/780 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Auch ist darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Quellen gibt, die im menschlichen Wohnumfeld deutlich höhere Infraschallimmissionen verursachen als Windkraftanlagen, wie z. B. Wärmepumpen, Klimaanlagen oder der Straßenverkehr. Dass keine gesundheitliche Gefährdung von Anwohnern durch von WEA emittierten Infraschall zu befürchten ist, ergab auch ein Expertengespräch „Infraschall und Windenergieanlagen“ der Veranstaltungsreihe „Mittwochs im MULEWF“ am 4. November 2015 in Mainz, bei dem das hessische „Faktenpapier Windenergie und Infraschall“ durch den hessischen Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Mathias Samson, vorgestellt wurde und an dem eine Expertin aus dem Umweltbundesamt sowie Experten aus dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und aus dem Fachbereich Gesundheits-und Umweltpsychologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg referierend teilnahmen und diese Einschätzung bestätigten. Zu Frage 2: Direkte Gesundheitsgefahren sind aus Sicht der Landesregierung durch den von Windkraftanlagen ausgehenden periodischen Schattenwurf, wie auch durch Lichtimmissionen der Hinderniskennzeichnung, nicht gegeben. Lichtimmissionen können grundsätzlich jedoch erhebliche Belästigungen verursachen. Die Beurteilung erfolgt üblicherweise nach „den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Die durch die Hinderniskennzeichnung von Windenergieanlagen erzeugten Lichtimmissionen sind jedoch nicht geeignet, die hiernach vorgegebenen Schwellen zur erheblichen Belästigung durch Aufhellung oder Verblendung zu überschreiten . Zur Verminderung von visuellen Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle existieren zahlreiche Minderungsmaßnahmen, wie eine Synchronisierung der blinkenden Beleuchtung, sowie eine an die wetterbedingte Sichtweite angepasste Lichtstärke. Inzwischen luftfahrtrechtlich zulässig ist auch eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (Befeuerung lediglich bei herannahenden Luftfahrzeugen). Rheinland-Pfalz hat anlässlich der Beratungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgreich eine Bundesratsinitiative eingebracht, mit der die Bundesregierung u. a. gebeten wird zu prüfen, ob die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen verpflichtend eingeführt werden kann und ob aufgrund der technischen Weiterentwicklung nach drei Jahren der Bedarf besteht, die Verwaltungsvorschrift mit dem Ziel einer weiteren Verminderung der Störwirkung durch Befeuerungsanlagen anzupassen. Zur Sicherstellung, dass im Einzelfall erhebliche Belästigungen durch periodischen Schattenwurf vermieden werden, wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung und Genehmigung von Windkraftanlagen das standortspezifische Ausmaß periodischen Schattenwurfs an maßgeblichen Immissionsorten ermittelt (in der Regel durch sogenannte Schattenwurfgutachten). Die Beurteilung erfolgt nach den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Sofern zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlich, kann im Genehmigungsbescheid der Anlagenbetrieb durch eine gezielte Anlagenabschaltung beschränkt werden. Zu Frage 3: Nein. Aus Sicht der Landesregierung ist dies weder wissenschaftlich angezeigt noch rechtlich begründbar. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär