Drucksache 17/781 zu Drucksache 17/456 24. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU – Drucksache 17/456– Krankenhausförderung in Rheinland-Pfalz Die Große Anfrage 17/456 vom 13. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist die Investitionsförderung der Kliniken Ländersache. Seit Jahren wird die unzureichende Krankenhausförderung der Landesregierung in Rheinland-Pfalz moniert. Kürzlich haben sowohl die Krankenhaus gesellschaft Rheinland-Pfalz (Positionspapier vom 28. März 2016) als auch die Pflegekammer Rheinland-Pfalz (Allgemeine Zeitung vom 20. Mai 2016) entsprechende Kritik an der Landesregierung geübt, die auch von der Chefin der Barmer GEK Rheinland-Pfalz (Rheinpfalz vom 20. Juni 2016) bekräftigt worden ist. Danach kommt die Landesregierung ihrer politischen Verantwortung für Erhalt und Weiter - entwicklung der Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz nicht nach. Politische Maßstäbe für diese Verantwortung ergeben sich aus dem Gutachten 2014 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und aktuell aus der Stellungnahme des nationalen Ethikrates „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Kranken - haus“ aus Juni 2016. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie stellen sich die Ausgaben der KHG-Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2015 im Vergleich zu 2001 jeweils dar a) in absoluten Werten? b) pro Krankenhausbett? c) pro Krankenhaus? d) pro Einwohner? e) gegenüber dem Investitionsstau der Krankenhausförderung in Rheinland-Pfalz? f) gegenüber den bereinigten Krankenhauskosten in Rheinland-Pfalz? g) gegenüber den aus Eigenmitteln geförderten Investitionen der Krankenhäuser bzw. den Gesamtinvestitionen? h) gegenüber den aus Eigenmitteln geleisteten Investitionsbeiträgen der Krankenhäuser an vom Land geförderten Investitionen? i) in ihrer Entwicklung gegenüber der Baukostensteigerung (Baupreisindex)? j) gegenüber dem Bruttoinlandsprodukt in Rheinland-Pfalz? k) gegenüber den Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Kranken - häuser? 2. Inwieweit trifft nach Ansicht der Landesregierung für die Situation in Rheinland-Pfalz die in der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“ enthaltene Feststellung zu, dass der jährliche Investitionsbedarf der Krankenhäuser doppelt so hoch liegt wie die zur Verfügung gestellten Investi - tions mittel (Bundestagsdrucksache 18/8843, Seite 8)? 3. Inwieweit trifft nach Ansicht der Landesregierung für die Situation in Rheinland-Pfalz die in der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“ enthaltene Feststellung zu, dass Wartezeiten für einen verbindlichen Förderbescheid in Verbindung mit lediglicher Ratenzahlung der Fördermittel viele Krankenhäuser darüber hinaus zum Aufschub wichtiger Bau- und Investitionsmaßnahmen oder zu alternativer Kreditfinanzierung zwingen (Bundestagsdrucksache 18/8843, Seite 8)? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. September 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/781 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 4. Wie stellt sich hinsichtlich der KHG-Fördermittel in Rheinland-Pfalz aktuell die durchschnittliche Wartezeit a) für einen verbindlichen Förderbescheid nach Stellung des Förderantrags, b) für den Beginn der Mittelauszahlung und c) für eine vollständige Auszahlung der bewilligten Fördermittel gegenüber Beginn und Verlauf der geförderten Maßnahmen dar? 5. Wie bewertet die Landesregierung die im Gutachten 2014 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen für Rheinland-Pfalz dokumentierte drittletzte Position der westlichen deutschen Flächenländer bei der Krankenhausinvestitionsquote (Bundestagsdrucksache 18/1940, Seite 426)? 6. Wie hoch liegt die Quote für Rheinland-Pfalz aktuell, welchen Rang bei der Investitionsquote nimmt Rheinland-Pfalz damit im Vergleich der westlichen Flächenländer ein? 7. Inwieweit trifft nach Ansicht der Landesregierung für die Situation in Rheinland-Pfalz die im Positionspapier der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz enthaltene Feststellung zu, dass die Investitionsquote aktuell mit 3,2 Prozent, gemessen an den Gesamtausgaben der Kliniken und im Vergleich zu anderen Branchen, dramatisch niedrig sei? 8. Inwieweit trifft nach Ansicht der Landesregierung für die Situation in Rheinland-Pfalz die im Positionspapier der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz enthaltene Forderung zu, dass nach allen wissenschaftlichen Studien die Krankenhäuser mindestens das Doppelte des bisherigen Finanzvolumens bräuchten, um die notwendigen Investitionen zur permanenten Modernisierung der Infrastruktur finanzieren zu können? 9. Wie beabsichtigt die Landesregierung die im Koalitionsvertrag 2016 bis 2021 enthaltene Verpflichtung konkret umzusetzen, dass die bisherige jährliche Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser im Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt wird? 10. In welchem Verhältnis stehen diese zusätzlichen Mittel zu den den Krankenhäusern durch die nach 2001 erfolgte Absenkung schon allein gegenüber einer Fortschreibung der Förder - mittel des Jahres 2001 insgesamt bis 2015 entgangenen Fördermitteln? 11. Wie stellen sich die aus Eigenmitteln geleisteten Investitionsbeiträge der Krankenhäuser an vom Land geförderten Investitionen in ihrer Höhe und ihrem Anteil bezogen auf die einzelnen Krankenhäuser dar? 12. Nach welchen Kriterien und mit welcher Rechtfertigungsgrundlage vor dem Hintergrund des Förderauftrags des KHG an die Länder werden diese festgesetzt? 13. Welchen Beitrag leisten die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz zur Wertschöpfung in Rhein land-Pfalz in absoluten Zahlen und anteiligen Werten? 14. Inwieweit bestätigt die Landesregierung den in der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“ (Bundestagsdrucksache 18/8843, Seite 47) enthaltenen Befund, dass eine unzureichende Krankenhausfinanzierung für die Menschen eines Landes zu einer Ungleichheit in einem Bereich führt, der für die Lebenslage der Betroffenen von herausragender Bedeutung ist? 2 Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 23. August 2016 – wie folgt beantwortet: Rheinland-Pfalz verfügt über ein flächendeckendes, intaktes und auf hohem technischem Niveau ausgestattetes Netz von Kranken - häusern, das die stationäre Versorgung der Bevölkerung in Rheinland-Pfalz sicherstellt. Der bauliche Zustand und die Ausstattung der Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz sind insgesamt als gut anzusehen. Die rheinland-pfälzische Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Seit dem Jahr 2013 hat das Land zudem die jährlichen Krankenhausfinanzierungsmittel um 3 Mio. Euro aufgestockt. Nach dem Koalitionsvertrag soll die bisherige jährliche Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser im Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt sein. Dies zeigt, auch angesichts der Schuldenbremse und beabsichtigter Einsparungen in anderen Bereichen, dass die Landesregierung zu ihrer Verantwortung steht, Krankenhäuser bedarfs - gerecht mit den notwendigen Investitionsmitteln auszustatten. Darüber hinaus werden in den nächsten Jahren rund 24 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Umstrukturierung der Krankenhäuser nach den Zielsetzungen des Strukturfonds bereitgestellt. Durch diese umfassende Ko-Finanzierung seitens des Landes ist es möglich, die für Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehenden Mittel des Strukturfonds voll auszuschöpfen, sodass 48 Mio. Euro für die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz zusätzlich bereitstehen. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/781 1. Wie  stellen  sich  die  Ausgaben  der  KHG-Fördermittel  des  Landes  Rheinland-Pfalz  für  das  Jahr  2015  im  Vergleich  zu  2001 jeweils dar a) in absoluten Werten? b) pro Krankenhausbett? c) pro Krankenhaus? d) pro Einwohner? e) gegenüber dem Investitionsstau der Krankenhausförderung in Rheinland-Pfalz? f) gegenüber den bereinigten Krankenhauskosten in Rheinland-Pfalz? g) gegenüber den aus Eigenmitteln geförderten Investitionen der Krankenhäuser bzw. den Gesamtinvestitionen? h) gegenüber den aus Eigenmitteln geleisteten Investitionsbeiträgen der Krankenhäuser an vom Land geförderten Investitionen? i) in ihrer Entwicklung gegenüber der Baukostensteigerung (Baupreisindex)? j) gegenüber dem Bruttoinlandsprodukt in Rheinland-Pfalz? k) gegenüber den Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenhäuser? Die Reduzierung der Krankenhausfinanzierung auf den Vergleich von lediglich zwei Jahren – in einem zeitlichen Abstand von 14 Jahren – ist nicht sachgerecht und nicht zielführend. Die Krankenhausfinanzierung ist dem Bedarf anzupassen und kann nicht mit Vergleichen von zwei Jahren dargestellt werden, da ansonsten auch Sonderprogramme nicht berücksichtigt werden. Bei dem Vergleich der Jahre 2001 und 2015 wird außer Acht gelassen, dass 82,5 Mio. Euro in den Jahren 2009 bis 2011 im Rahmen des Konjunkturprogramms II für die Krankenhausfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden. Ferner werden ab dem Jahr 2016 insgesamt rund 48 Mio. Euro zur Umstrukturierung der Krankenhäuser nach den Zielsetzungen des Strukturfonds bereitgestellt. Hinsichtlich der Finanzierung der Baumaßnahmen an Plankrankenhäusern ist eine differenzierte Betrachtung nach den gesetzlichen Regelungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und im Landeskrankenhausgesetz (LKG) notwendig. Dabei ist zunächst zwischen förderfähigem Herstellungsaufwand und nicht förderfähigem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Die Abgrenzung wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (3 C 66 90) eindeutig definiert. Darin heißt es unter anderem: „Der Begriff der Investitionskosten in § 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes umfasst nur die Kosten der Anschaffung und Herstellung von bewertungsfähigen Anlagegütern, nicht aber ihre Erhaltung.“ Ferner heißt es: „Die Investitions - kosten werden durch die Aufstellung von Fördertatbeständen in § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enumerativ aufgezählt und inhaltlich festgelegt. Alle übrigen Kosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses, abgesehen von den Grundstückskosten, sind Selbstkosten, die in den Pflegesatz gehören.“ Dies bedeutet, dass die Instandhaltungskosten gesetzlich vorgegeben aus den von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Mitteln zu finanzieren sind. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Krankenhäuser teilweise auch ambulante Leistungen erbringen, die investiv seitens des Landes nicht förderfähig sind. Auch ist nicht automatisch jeder Förderantrag förderfähig, sondern bedarf der baufachlichen und wirtschaftlichen Prüfung. Aus diesen Gründen sind die nachfolgenden Daten, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt aussagefähig, da die KHG-Förderung nur einen Teil der Finanzierung der Baumaßnahmen umfasst. Zu 1 a):  Die tatsächlichen Ausgaben der KHG-Fördermittel betrugen 143,8 Mio. Euro im Jahr 2001 sowie 119,8 Mio. Euro im Jahr 2015. Zu 1 b):  Ausgehend von 25 485 Planbetten im Jahr 2001 in Rheinland-Pfalz wurden pro Bett 5 642,53 Euro an KHG-Fördermitteln ausgegeben . Ausgehend von 25 389 Planbetten im Jahr 2015 wurden pro Bett 4 718,58 Euro an KHG-Fördermitteln ausgegeben. Zu 1 c):  Ausgehend von 98 Plankrankenhäusern im Jahr 2001 wurden pro Plankrankenhaus KHG-Fördermittel in Höhe von 1 467 346,94 Euro ausgegeben. Ausgehend von 77 Plankrankenhäusern im Jahr 2015 wurden KHG-Fördermittel in Höhe von 1 555 844,16 Euro pro Plankrankenhaus ausgegeben. Zu 1 d): Ausgehend von 4 049 066 Einwohnerinnen und Einwohnern in Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 ergibt sich eine KHG-Förderung von 35,51 Euro pro Einwohnerin und Einwohner. Ausgehend von 4 052 803 Einwohnerinnen und Einwohnern in Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 ergibt sich eine KHG-Förderung von 29,56 Euro pro Einwohnerin und Einwohner. Zu 1 e):  Wie schon mehrfach dargestellt, kann die Frage nicht beantwortet werden, da nicht bewilligungsreife Anträge keine oder nur sehr vage Kostenschätzungen enthalten, die nicht belastbar sind. Zudem liegen auch Anträge für Maßnahmen vor, die gesetzlich nicht förderfähig sind. Insofern ist der Begriff „Investitionsstau“ irreführend. Ein Investitionsstau kann weder bestätigt, noch der Höhe nach beziffert werden. 3 Drucksache 17/781 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu 1 f ): In den bereinigten Krankenhauskosten, die veröffentlicht werden, sind alle Kosten, auch die Kosten der Hochschulkliniken, Vertragskrankenhäuser und sonstiger Krankenhäuser enthalten. Die bereinigten Krankenhauskosten bezogen auf die Plankrankenhäuser können ermittelt werden, allerdings ist darin auch die Hochschulklinik enthalten, die keine KHG-Förderung erhält. In den bereinigten Krankenhauskosten sind die Personal- und Sachkosten enthalten, nicht die Investitionskosten. Der Landesregierung liegt demnach keine sachgerechte Vergleichszahl vor. Zu 1 g ): Der Landesregierung liegen keine Zahlen zu den Eigeninvestitionen und zu den Gesamtinvestitionen vor. Zu 1 h): Der Landesregierung liegen keine Gesamtzahlen zu den geleisteten Investitionsbeiträgen vor. Auch können mehrjährige Maßnahmen nicht auf ein Jahr heruntergerechnet werden. Zu 1 i):  Der Baupreisindex (Wohngebäude-Index des Statistischen Bundesamtes) ist von 2001 bis 2015 um relativ 30,22 Prozent gestiegen, die KHG-Förderung, ohne Berücksichtigung der Sonderförderungen (Konjunkturprogramm II und Strukturfonds), um 16,69 Prozent gesunken. Zu 1 j ):  Das Bruttoinlandsprodukt in Rheinland-Pfalz betrug 94,491 Mrd. Euro im Jahr 2001 sowie 131,951 Mrd. Euro im Jahr 2015. Setzt man dazu die KHG-Förderung ins Verhältnis, waren dies 0,15 Prozent im Jahr 2001 sowie 0,09 Prozent im Jahr 2015. Zu 1 k): Der Landesregierung liegen keine Zahlen für die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die Plankrankenhäuser in Rheinland -Pfalz vor. 2. Inwieweit  trifft nach Ansicht der Landesregierung  für die Situation  in Rheinland-Pfalz die  in der Stellungnahme des nationalen  Ethikrates  betreffend  „Patientenwohl  als  ethischer Maßstab  für  das  Krankenhaus“  enthaltene  Feststellung  zu,  dass  der  jährliche  Investitionsbedarf der Krankenhäuser doppelt so hoch liegt wie die zur Verfügung gestellten Investitionsmittel  (Bundestagsdrucksache  18/8843, Seite 8)? Der Analyse in der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus “, dass der jährliche Investitionsbedarf doppelt so hoch liegt, wie die zur Verfügung gestellten Fördermittel, kann so nicht gefolgt werden. Der nationale Ethikrat schreibt richtig: „Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser erfolgt demnach aus zwei Quellen: Zum einen haben Häuser, die in die Krankenhauspläne der Länder aufgenommen wurden, einen Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das jeweilige Bundesland, zum anderen werden die Betriebs- und Personalkosten von den Krankenkassen getragen. Daneben tragen Patienten mit direkten verpflichtenden oder freiwilligen Zuzahlungen (tageweise Krankenhauszuzahlung , Wahlleistungen) in gewissem Umfang zur Finanzierung des stationären Sektors bei.“ Bei der Schlussfolgerung wird allerdings außer Acht gelassen, dass, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, auch aus der Betriebskostenfinanzierung ein erheblicher Teil von vielen Baumaßnahmen, nämlich der Erhaltungsaufwand, wie zum Beispiel bei der Sanierung von Bettenstationen, zu finanzieren ist. Ob der Investitionsbedarf tatsächlich doppelt so hoch sein muss wie bisher, kann nicht belegt werden. 3. Inwieweit trifft nach Ansicht der Landesregierung für die Situation in Rheinland-Pfalz die in der Stellungnahme des nationalen Ethik - rates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“ enthaltene Feststellung zu, dass Wartezeiten für einen verbindlichen Förderbescheid in Verbindung mit lediglicher Ratenzahlung der Fördermittel viele Krankenhäuser darüber hinaus zum Aufschub wichtiger  Bau-  und  Investitionsmaßnahmen  oder  zu  alternativer Kreditfinanzierung  zwingen  (Bundestagsdrucksache 18/8843, Seite 8)? Für Rheinland-Pfalz trifft die Feststellung nicht zu. Alle bewilligungsreifen beziehungsweise in dem jeweiligen Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit bewilligungsreifen Anträge werden in das jährliche Krankenhausinvestitionsprogramm aufgenommen. Die Bewilligung und Auszahlung der Mittel erfolgt nach Baufortschritt und ohne größere Verzögerungen. 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/781 4. Wie stellt sich hinsichtlich der KHG-Fördermittel in Rheinland-Pfalz aktuell die durchschnittliche Wartezeit a) für einen verbindlichen Förderbescheid nach Stellung des Förderantrags, b) für den Beginn der Mittelauszahlung und c) für eine vollständige Auszahlung der bewilligten Fördermittel gegenüber Beginn und Verlauf der geförderten Maßnahmen dar? Wie in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, werden alle bewilligungsreifen beziehungsweise in dem jeweiligen Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit bewilligungsreifen Anträge in das jährliche Krankenhausinvestitionsprogramm aufgenommen. Damit kann in dem jeweiligen Jahr auch der verbindliche Förderbescheid erteilt werden. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen des Planungsprozesses Verzögerungen gibt, die in der Regel jedoch nicht vom Land zu verantworten sind. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Baufortschritt, den die Krankenhausträger mittels Baufortschrittsanzeige nachweisen. Dabei entstehen und bestehen keine Wartezeiten. 5. Wie  bewertet  die  Landesregierung  die  im  Gutachten  2014  des  Sachverständigenrates  zur  Begutachtung  der  Entwicklung  im Gesundheitswesen für Rheinland-Pfalz dokumentierte drittletzte Position der westlichen deutschen Flächenländer bei der Krankenhausinvestitionsquote  (Bundestagsdrucksache 18/1940, Seite 426)? 6. Wie hoch liegt die Quote für Rheinland-Pfalz aktuell, welchen Rang bei der Investitionsquote nimmt Rheinland-Pfalz damit im Vergleich  der westlichen Flächenländer ein? Bei der Berechnung der Investitionsquote besteht das Problem, dass sachlich richtige Relationskosten, die den Förderdaten der Länder gegenübergestellt werden, nicht vorliegen, wie in der Antwort zu Frage 1 f) dargestellt. Die bereinigten Krankenhauskosten enthalten auch Ausgaben der Hochschulkliniken und der Vertragskrankenhäuser, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Mittel aus der Krankenhausfinanzierung haben. Aus der Bestandsaufnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die der zitierten Tabelle aus dem Gutachten 2014 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen zugrunde liegt, ergibt sich, dass man offensichtlich prozentual anhand der Bettenverteilung auf die einzelnen Krankenhaustypen eine Berechnung vorgenommen hat. Das unterstellt jedoch eine vergleichbare Kostenstruktur der Krankenhaustypen. Dies kann nicht nachvollzogen werden. Die Landesregierung trägt dem steigenden Investitionsbedarf Rechnung. Ab dem Jahr 2016 werden Mittel für den Strukturfonds in Gesamthöhe von 48 Mio. Euro bereitgestellt. Des Weiteren ist im Koalitionsvertrag geregelt, dass die bisherige jährliche Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser im Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt sein soll. Die Berechnung einer Investitionsquote für Plankrankenhäuser stößt an das Problem der sachgerechten Relationskosten. 7. Inwieweit  trifft  nach  Ansicht  der  Landesregierung  für  die  Situation  in  Rheinland-Pfalz  die  im  Positionspapier  der  Krankenhausgesellschaft  Rheinland-Pfalz  enthaltene  Feststellung  zu,  dass  die  Investitionsquote  aktuell mit  3,2 Prozent,  gemessen  an den Gesamt ausgaben der Kliniken und im Vergleich zu anderen Branchen, dramatisch niedrig sei? Wie bereits dargestellt, ist die Investitionsquote für Plankrankenhäuser nicht sachgerecht zu berechnen. Ferner stellt sich die Frage, mit welchen Branchen verglichen werden soll und wie die Investitionsquote in diesen Branchen berechnet wird. Dies ist der Landesregierung nicht bekannt. Insofern stellt die Landesregierung die Feststellung in Frage. 8. Inwieweit  trifft  nach  Ansicht  der  Landesregierung  für  die  Situation  in  Rheinland-Pfalz  die  im  Positionspapier  der  Krankenhausgesellschaft  Rheinland-Pfalz enthaltene Forderung zu, dass nach allen wissenschaftlichen Studien die Krankenhäuser mindestens das Doppelte des bisherigen Finanzvolumens bräuchten, um die notwendigen Investitionen zur permanenten Modernisierung der Infrastruktur finanzieren zu können? Wie bereits mehrfach dargestellt, ist die reine Modernisierung nicht aus Landesmitteln, sondern aus den Betriebskosten zu finanzieren . Wie auch schon dargestellt, sieht sich die Landesregierung für echte, gesetzlich seitens des Landes förderfähige Investitionen in der Pflicht und hat entsprechend reagiert (siehe Antworten zu den Fragen 1, 2 und 5). 9. Wie beabsichtigt die Landesregierung die im Koalitionsvertrag 2016 bis 2021 enthaltene Verpflichtung konkret umzusetzen, dass die bisherige jährliche Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser im Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt wird? Ab dem Jahr 2016 werden Mittel für den Strukturfonds in Gesamthöhe von 48 Mio. Euro bereitstellt. Die Umsetzung des Koalitionsvertrages bleibt dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten. Die Landesregierung hält daran fest, wie im Koalitionsvertrag geregelt, dass die bisherige jährliche Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser im Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt sein soll. 5 Drucksache 17/781 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 10. In welchem Verhältnis stehen diese zusätzlichen Mittel zu den den Krankenhäusern durch die nach 2001 erfolgte Absenkung schon allein gegenüber einer Fortschreibung der Fördermittel des Jahres 2001 insgesamt bis 2015 entgangenen Fördermitteln? Wie in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Enders betr. KHG-Fördermittel 2001 bis 2014 in Rheinland-Pfalz (Landtagsdrucksache 16/6288) dargestellt, ist die Krankenhausfinanzierung keine Finanzierungsform, die hinsichtlich der Höhe der Förderung zu indizieren und damit der Preisentwicklung anzupassen ist. Die Höhe der Krankenhausfinanzierung ist vielmehr am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Die Landesregierung trägt dem Investitionsbedarf der rheinland -pfälzischen Krankenhäuser weitgehend Rechnung. 11. Wie stellen sich die aus Eigenmitteln geleisteten Investitionsbeiträge der Krankenhäuser an vom Land geförderten Investitionen in ihrer Höhe und ihrem Anteil bezogen auf die einzelnen Krankenhäuser dar? Wie in der Antwort zu den Fragen 1 g) und 1 h) dargestellt, liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Individuell ist bei jedem Antrag zu prüfen, in welcher Größenordnung Erhaltungsaufwand, Herstellungsaufwand und nicht förderfähige Anteile, wie zum Beispiel für die ambulante Versorgung, anfallen. Daraus ergibt sich ein förderfähiger Anteil. Auf den dann im Rahmen der baufachlichen Prüfung der Haushaltsunterlage-Bau festgestellten grundsätzlich förderfähigen Kosten wird, wie mit den Krankenhausträgern in Rheinland-Pfalz vereinbart, bei Neu- oder Erweiterungsbauten ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent angerechnet. Dies setzt einen Anreiz für die Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung der Maßnahme und ist im Vergleich mit anderen Bundesländern relativ gering. Eine Besonderheit stellt die Generalsanierung von Bettenhäusern dar. Hier hat die baufachliche Prüfbehörde vor einigen Jahren die prozentuale Verteilung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand anhand von Beispielen berechnet. Demnach sind grundsätzlich 60 Prozent bei der Generalsanierung von Bettenhäusern förderfähiger Herstellungsaufwand und 40 Prozent nicht förderfähiger Erhaltungsaufwand. 12. Nach welchen Kriterien und mit welcher Rechtfertigungsgrundlage vor dem Hintergrund des Förderauftrags des KHG an die Länder  werden diese festgesetzt? Zur Aufteilung in Erhaltungs-, Herstellungsaufwand und nicht förderfähige Anteile gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung – AbgrV). 13. Welchen Beitrag leisten die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz zur Wertschöpfung in Rheinland-Pfalz in absoluten Zahlen und anteiligen  Werten? Nach Auskunft des Statistischen Landesamtes liegen hierzu keine Zahlen vor. 14. Inwieweit bestätigt die Landesregierung den in der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“  (Bundestagsdrucksache 18/8843, Seite 47) enthaltenen Befund, dass eine unzureichende Krankenhausfinanzierung  für die Menschen eines Landes zu einer Ungleichheit in einem Bereich führt, der für die Lebenslage der Betroffenen von herausragender Bedeutung ist? Im Zusammenhang steht in der zitierten Stelle der Stellungnahme des nationalen Ethikrates betreffend „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus“ Folgendes: „Neben der generellen Unterfinanzierung bei den Investitionen besteht das zusätzliche Problem erheblicher Differenzen zwischen den Investitionsleistungen der einzelnen Bundesländer. Dies hat bereits zu einer deutlich unterschiedlichen Versorgung der Bevölkerung mit stationären Leistungen in den einzelnen Bundesländern geführt. Damit trägt die bisherige Krankenhausfinanzierung zu einer Ungleichheit in einem Bereich bei, der für die Lebenslage der Betroffenen von herausragender Bedeutung ist. Obgleich die stationäre Versorgung in Deutschland im internationalen Vergleich quantitativ als sehr gut anzusehen ist (siehe 2.1), kann mittel- bis langfristig nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere in dünn besiedelten ländlichen Regionen eine Unterversorgung im stationären Bereich auftritt. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat dazu empfohlen, neben einer Festlegung der Fachrichtungen, die für eine flächendeckende Grundversorgung unabdingbar sind, entsprechende Mindesterreichbarkeitskriterien (vorzugsweise eher Wegezeiten als Entfernungen ) zu definieren und Krankenhäuser, die dann für die Versorgung dünn besiedelter Gebiete unverzichtbar sind, durch einen Sicherstellungszuschlag zu stützen.“ Demnach ist festzustellen, was besonders für Rheinland-Pfalz gilt, dass die stationäre Versorgung in Deutschland im internationalen Vergleich quantitativ als sehr gut anzusehen ist. Die Versorgung gerade im ländlichen Bereich ist ein besonderes Anliegen der Landesregierung. Auch der Hinweis auf einen Sicherstellungszuschlag, der zu den Betriebskosten zählt und damit zu den von den Kostenträgern zu finanzierenden Kosten, verweist in erster Linie auf die Betriebskostenfinanzierung, wobei anzumerken ist, dass die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für den Bereich der Betriebskostenfinanzierung im Bundesvergleich aktuell und in den letzten Jahren den höchsten Landesbasisfallwert erhalten. In Vertretung: David Langner Staatssekretär 6