Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/805 zu Drucksache 17/663 26. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) – Drucksache 17/663 – Weitere Schritte beim Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/663 – vom 4. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Pressemeldungen wird Wirtschaftsminister Dr. Wissing zitiert, dass für die zweite Rheinbrücke schon 2017 Baubeginn sein könnte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sieht der weitere Zeitplan zum Bau der zweiten Rheinbrücke bei Wörth aus (bitte in einzelnen Verfahrensschritten inklusive möglicher Gerichtsverfahren angeben)? 2. Wann rechnet die Landesregierung realistisch mit dem Baubeginn? 3. Inwiefern wäre eine Verschiebung der Sanierung der aktuellen Brücke sicherheitstechnisch machbar, um die Inbetriebnahme der zweiten Brücke abzuwarten? 4. Inwiefern haben die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sich auf ein weiteres gemeinsames Vorgehen geeinigt? 5. Was sieht die weitere Planung hinsichtlich der Anbindung der zweiten Rheinbrücke auf baden-württembergischer Seite vor? 6. Welche Auswirkungen hat es auf den Bau der zweiten Rheinbrücke, dass die Querspange nun in einem separaten Verfahren weiter betrieben werden soll? 7. Wann rechnet die Landesregierung mit der Inbetriebnahme der zweiten Rheinbrücke bei Wörth? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 7: Das rheinland-pfälzische Planfeststellungsverfahren kann voraussichtlich im Jahr 2017 abgeschlossen werden. Danach sind Planfeststellungsbeschlüsse für den rheinland-pfälzischen und den baden-württembergischen Streckenabschnitt möglich. Gegen die Planfeststellungsbeschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei den zuständigen Oberverwaltungsgerichten erhoben werden. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung oder Revision zu, sofern dies vom Gericht zugelassen wird. Wenn keine Klagen gegen die Beschlüsse erhoben werden, könnte mit Ablauf der Klagefrist die Bestandskraft eintreten und somit Baurecht vorliegen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund möglicher Klagen gegen die Planfeststellungsbeschlüsse können hinsichtlich eines Baubeginns derzeit keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Demzufolge sind auch noch keine Aussagen zur Inbetriebnahme der neuen Rheinbrücke möglich. Zu Frage 3: Für die Sanierung der bestehenden Rheinbrücke ist die baden-württembergische Straßenverwaltung, das Regierungspräsidium Karls - ruhe, zuständig. Aus Sicht der rheinland-pfälzischen Landesregierung wäre eine Verschiebung der Sanierung der bestehenden Rheinbrücke bis zur Inbetriebnahme der neuen Rheinbrücke vor dem Hintergrund der derzeit noch zeitlich ungewissen Inbetriebnahme der neuen Rheinbrücke sicherheitstechnisch nicht zu vertreten. Drucksache 17/805 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben sich darauf geeinigt, die Umplanung des Knotenpunkts Dea- Scholven-Straße/Esso-Straße in Kombination mit der Planung der neuen Querspange zur B 36 aus dem laufenden Planfeststellungs - verfahren für die zweite Rheinbrücke herauszunehmen und hierfür ein eigenständiges neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen . Diesem Vorschlag muss nun das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch zustimmen. Zu Frage 5: Auf baden-württembergischer Seite ist die seitens des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundes geforderte Umplanung des Knoten - punkts Dea-Scholven-Straße/Esso-Straße unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anbindung einer Querspange von diesem Knotenpunkt zur B 36 zu erarbeiten. Zu Frage 6: Durch diese Vorgehensweise ergibt sich ein deutlicher Zeitvorteil im weiteren Planungsprozess. In Vertretung: Andy Becht Staatssekretär