Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/820 zu Drucksache 17/667 30. 08. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) – Drucksache 17/667 – Scheitern des Verbotes des Rocker-Clubs „Hells Angels“ I Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/667 – vom 5. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach einem Bericht der Rheinpfalz vom 5. August 2016 hatte es kurz vor der Entscheidung von Innenminister Lewentz vom 10. März 2016, die Rockergruppe „Hells Angels“ zu verbieten, eine E-Mail aus dem Referat für Verbrechensbekämpfung gegeben. Darin wurde ein schnelles Verfahren empfohlen und angemerkt: „Die Wirkung in der Öffentlichkeit würde dem ISIM sicher gut tun […].“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Auf welche Tatsachengrundlage hat der Innenminister sein Vereinsverbot gegenüber den „Hells Angels MC Bonn“ gestützt? 2. Gab es zwingende sachliche Gründe, das Vereinsverbot an diesem konkreten Tag – 10. März 2016, also drei Tage vor der Landtagswahl – zu verhängen? 3. Inwiefern hat sich der Innenminister über die Tätigkeiten der betreffenden Rockergruppe in Nordrhein-Westfalen im dortigen Ministerium erkundigt und welche Schlüsse hat er aus diesen Erkenntnissen gezogen? 4. War dem Innenministerium ein Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 28. Juli 2015 bekannt, nach dem dieser Verein nur vom Bundesinnenministerium verboten werden kann? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. August 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das rheinland-pfälzische Innenministerium verbot mit Verfügung vom 10. März 2016 den Verein „Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn“ mit der Begründung, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen das Verbot erhoben Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und beantragten außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Diesem Antrag gab das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 statt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts tritt der Verein über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung, sodass der Bundesminister des Innern zuständige Verbotsbehörde sei. Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist das Klageverfahren nicht abgeschlossen, sondern lediglich eine Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen. Zu Frage 1: Gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die Rockergruppe Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn hat in den Jahren 2013 bis 2015 eine Fülle von Straftaten begangen. Es handelt sich im Wesentlichen um Bedrohung, Nötigung, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung und Verstöße gegen das Waffengesetz. Diese Häufung von Straftaten in einem relativ kurzen zeitlichen Rahmen ging mit einem außergewöhnlichen Maß an Brutalität und krimineller Energie einher. Drei aktive Mitglieder des HAMC Bonn befinden sich seit fast 1 ½ Jahren in Untersuchungshaft, gegen sie und weitere Vereinsmitglieder läuft seit Januar 2016 ein Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz, das noch bis zum Ende dieses Jahres terminiert ist. Drucksache 17/820 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Nachdem das Bundesinnenministerium sein Benehmen gemäß § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz am 7. März 2016 übermittelt hatte, musste aus taktischen Gründen rasch gehandelt werden, um den Erfolg der bevorstehenden Vollzugsmaßnahmen nicht zu gefährden. Zu Frage 3: Mit dem nordrhein-westfälischen Innenministerium und dem dortigen Landeskriminalamt wurde mehrfach über die Tätigkeit des HAMC Bonn gesprochen. Dabei wurden von den nordrhein-westfälischen Behörden keine Informationen über Straftaten mitgeteilt , die dem rheinland-pfälzischen Innenministerium nicht schon bekannt gewesen sind. Die Entscheidung, den Verein Hells Angels MC Bonn zu verbieten, wurde unter Einbeziehung dieser Gesprächsergebnisse getroffen. Zu Frage 4: Bei dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 28. Juli 2015 handelte es sich nicht um ein Gutachten sondern um eine kriminalpolizeiliche Einschätzung, mit der gleichzeitig weitere Ermittlungen angeregt wurden. Diese war dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär