Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. September 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/915 zu Drucksache 17/738 08. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Klein (AfD) – Drucksache 17/738 – Ausschluss von Windkraftwerken in alten Laubwaldbeständen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/738 – vom 17. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut LEP IV sollen keine Windkraftwerke in größeren zusammenhängenden Laubwaldbeständen gebaut werden, die 120 Jahre oder älter sind. In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: 1. Hat die Grenze 120 Jahre eine besondere forstwirtschaftliche oder ökologische Basis? Wenn ja, welche? 2. Ist vielleicht der Unterschied zwischen 125 Jahre alten Wäldern zu 115 Jahre alten Wäldern größer als der Unterschied zwischen 115 Jahre alten Wäldern und 105 Jahre alten Wäldern? Oder ist die Grenze von 120 Jahren allein Ergebnis eines politischen Abwägungsprozesses ? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Gemäß dem Grundsatz G 163 c der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energien sollen landesweit mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung gestellt, alte Laubholzbestände hingegen von der Windenergienutzung freigehalten werden. Hintergrund ist, dass die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ darstellen, dass unter anderem Wälder mit altem Baumbestand (Laubholz ab 120 Jahre) in der Regel von hoher Bedeutung für gesetzlich geschützte Arten sind und z. B. in Natura 2000-Gebieten per se eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zur Erfüllung der Schutzzwecke haben. Diese Empfehlungen berücksichtigen die Erfahrung der Vogelschutzwarte sowie wissenschaftliche Entwicklungen und leisten einen wichtigen Beitrag für die Vereinbarkeit von Windenergienutzung und Naturschutz. In der Begründung/Erläuterung zu G 163 c führt das LEP IV daher konkret aus, dass beispielsweise Gebiete mit größerem zusammenhängendem Laubwaldbestand (ab 120 Jahren) von der Windenergieplanung ausgenommen werden sollen. Darüber hinaus sind unabhängig vom Alter der Wälder bzw. Bäume im Vorfeld der Realisierung von Windenergieanlagen auf der Planungs- und Genehmigungsebene die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu beachten und zu bewerten. Roger Lewentz Staatsminister