Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/916 zu Drucksache 17/736 08. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Klein (AfD) – Drucksache 17/736 – Rückbau von Windenergieanlagen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/736 – vom 17. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe müssen die Betreiber von Windenergieanlagen Rückstellungen für den Rückbau bilden? 2. Mit welchen Sonderabfällen rechnet die Landesregierung beim Rückbau von Windenergieanlagen? 3. Mit welche Kosten wird für den Ausbau eine Anlage gerechnet? 4. Mit welchen Kosten wird für den rückstandlosen Rückbau und die Entsorgung der Betonfundamente der Windenergieanlagen gerechnet? 5. Wie tief geht die Bodenverdichtung bei einer WEA und dem dazugehörigen Zufahrtsweg? 6. Ist ein Rückbau der erweiterten Zufahrtswege geplant? 7. Was soll nach dem Abbau einer WEA mit den Anschlussleitungen geschehen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde soll nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch nach Landesrecht vorgesehener Baulast oder in anderer Weise sicherstellen, dass die Rückbauverpflichtung eingehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Genehmigungsbehörde damit bundesrechtlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen bei Erteilung der Genehmigung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auch auf seine Kosten durchgesetzt wird. Umfasst ist also auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung als Maßnahme zur finanziellen Absicherung eines möglichen Liquiditätsrisikos. Die Durchsetzung der Rückbaupflicht solle nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen werde, weil ausreichende Mittel für eine Ersatzvornahme nicht zur Verfügung ständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5/11). Die Höhe der Sicherheitsleistung muss den voraussichtlichen Kosten für den vollständigen Rückbau der Anlage, einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer entsprechen. Sind nachvollziehbare Kalkulationen der voraussichtlichen Rückbaukosten nicht möglich, so kann mit Pauschalierungen gearbeitet werden. Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, wird in der Regel von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Herstellungskosten ausgegangen. Zu Frage 2: An Sonderabfällen können nach Kenntnis der Landesregierung beim Rückbau von Windenergieanlagen Öl, Fette und Elektrobauteile anfallen. Zu den Fragen 3 und 4: Die Kosten für den Abbau/Rückbau von Windenergieanlagen mit oder ohne Betonfundamente sowie den Abtransport und die Entsorgung einzelner Bauteile sind von der jeweiligen Anlage (Hersteller, Modell, Leistungsklasse, Narbenhöhe, Turmart etc.) sowie anderen einzelfallbezogenen Rahmenbedingungen (z. B. Anzahl der abzubauenden Anlagen an einem Standort) abhängig und können daher nicht pauschal beziffert werden. Den Kosten stehen Recyclingerlöse, z. B. für Altmetalle, oder häufig Erlöse aus dem Verkauf und Wiederaufbau an einem anderen Standort, z. B. im Ausland, gegenüber. Drucksache 17/916 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Bei Anlagen der 3-Megawatt-Klasse liegen die Rückbaukosten für Anlage und Betonfundament (inklusive Transport- und Entsorgungskosten sowie Verrechnung von Entsorgungserlösen) nach den vorliegenden Kostenschätzungen spezifischer Anlagen verschiedener Hersteller zwischen 43 000 Euro und 146 000 Euro. Zu Frage 5: Das Ausmaß einer Bodenverdichtung hängt neben der Höhe der Auflast von der Stabilität des Bodens, insbesondere dem Wassergehalt , ab. Weitere Einflussfaktoren sind der Humus- und der Steingehalt sowie die Feinbodenart. Generelle Aussagen zur Tiefe einer Bodenverdichtung durch die Errichtung einer Windkraftanlage sind daher nicht möglich. Durch entsprechende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid kann dem Betreiber auferlegt werden, Arbeiten möglichst bodenschonend durchzuführen und Bodenverdichtungen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Zu den Fragen 6 und 7: Ob nach dem Abbau einer Windenergieanlage auch ein Rückbau erweiterter Zufahrtswege oder Anschlussleitungen erfolgt, kann nicht generell beantwortet werden. Dies hängt stark vom Einzelfall und der jeweiligen Eingriffs- bzw. Ausgleichsbetrachtung ab. Im Übrigen werden die Zufahrtswege auch zum Zwecke der Forst- und Landwirtschaft sehr häufig weitergenutzt. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär