Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. September 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/943 zu Drucksache 17/757 13. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/757 – Terminierung von Elternsprechtagen/Ergänzende Anfrage zur Drucksache 17/416 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/757 – vom 22. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In Ihrem Antwortschreiben vom 25. Juli 2016 weisen Sie mehrfach darauf hin, dass es bei Vorliegen von gewichtigen Gründen möglich ist, Elternsprechtage in die Unterrichtszeit zu legen. Ist ein gewichtiger Grund eine Elternumfrage, deren Ergebnis eindeutig besagt, dass die große Mehrzahl der Eltern eine Verlegung der Elternsprechtage in die Unterrichtszeit wünscht und auch fordert? 2. Ist es letztendlich doch so, dass die Entscheidung eines Ministeriumsvertreters am Schreibtisch höherwertiger ist als der Elternwille , den man sogar mit einer Umfrage belegen kann? 3. Wie kann es sein, wenn die Regelung bezüglich der Elternsprechtage an weiterführenden Schulen in der übergreifenden Schulordnung identisch mit der Regelung in der Grundschulordnung ist, dass trotzdem an vielen weiterführenden Schulen die Eltern - sprechtage grundsätzlich während der Unterrichtszeit stattfinden? 4. In dem konkreten Fall einer Grundschule meines Wahlbezirks setzt die Schulleitung die Anweisungen der ADD natürlich um. Daher finden aktuell die Elternsprechtage außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies sorgt allerdings für ein Dilemma der Schulleitung , da dieses Prozedere nicht im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und auch nicht im Einvernehmen mit der Eltern - schaft erfolgt, wie eine aktuelle Umfrage des Schulelternbeirates zeigt. Soll das so richtig sein? 5. Eine Frage ist bei der letzten Anfrage noch unbeantwortet geblieben: „Der Elternwille hat für uns eine sehr hohe Bedeutung“, so Ministerin Doris Ahnen am 10. November 2014 beim Landeselterntag und weiter: „Das wird auch weiterhin so sein und das gilt ganz ausdrücklich auch für meine designierte Nachfolgerin.“ Gilt diese hohe Bedeutung des Elternwillens nun nicht mehr oder nur nicht bei der Terminierung von Elternsprechtagzeiten? Besonders in Bezug auf die durchgeführte Elternumfrage. 6. Zum Unterricht des laufenden Tages und der Vorbereitung des Unterrichts des Folgetages kommt der Elternsprechtag mit insgesamt ca. 8 Stunden Sprechzeit (ohne Vorbereitung). Ist dies für Lehrerinnen und Lehrer zumutbar oder anders gefragt, kann der Unterricht bei dieser hohen Belastung in der gesamten Elternsprechtagswoche noch so qualitativ hochwertig sein, dass dies einem Tag Unterrichtsausfall vorzuziehen ist? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5: In der Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage (Drucksache 17/597) wurde ausgeführt, dass gewichtige Gründe dann vorliegen, wenn diese in Abwägung zu den in der Vorbemerkung genannten Gründen ein Abweichen rechtfertigen. Der Wunsch des Schulelternbeirates der Grundschule, auf die sich diese Anfrage bezieht, den Elternsprechtag in die Unterrichtszeit zu legen, rechtfertigt in Abwägung zu diesen Gründen keine Verlegung in die Unterrichtszeit. Der Schulelternbeirat argumentierte in erster Linie damit, dass Lehrkräfte „berufstätige Menschen mit einem Recht auf Freizeit“ seien, denen man nicht abverlangen könne, „auf Kosten der Vorbereitung des Unterrichts als auch auf Kosten der Freizeit und Erholung“ mehrfach außerhalb der Unterrichtszeit Elternsprechtage durchzuführen. Die durch das Ministerium für Bildung bestätigte Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in diesem Falle den Elternsprechtag nicht in die Unterrichtszeit zu verlegen, entspricht mithin den Vorgaben der Grundschulordnung. Wie in der Antwort zur o. a. Kleinen Anfrage ebenfalls ausgeführt, kann die Schulleitung dem Schulelternbeirat nur Termine unterbreiten, die den Vorgaben der Grundschulordnung entsprechen. Wenn wie hier keine Gründe für einen Ausnahmefall (Elternsprechtag während der Unterrichtszeit) vorliegen, muss eine Einigung auf einen Termin außerhalb der Unterrichtszeit herbeigeführt werden. Drucksache 17/943 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Beteiligungsrechte der Eltern werden nicht dadurch verletzt, dass Schulen durch schulrechtliche Regelungen oder durch zulässige schulaufsichtliche Vorgaben gebunden sind. Vielmehr können die Beteiligungsrechte nur im Rahmen dieser Regelungen und Vorgaben ausgeübt werden. Zu Frage 3: Für weiterführende Schulen gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für Grundschulen. Wie in der Vorbemerkung der Beantwortung der o. a. Kleinen Anfrage ausgeführt, besteht an Grundschulen die Besonderheit, dass bei Elternsprechtagen während der Unterrichtszeit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder organisiert werden müssten, weshalb bei Grundschulen besonders hohe Anforderungen an Ausnahmetatbestände zu stellen sind. Zu Frage 6: Gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung kann die tägliche Arbeitszeit einer Lehrkraft bis zu zehn Zeitstunden betragen. Die vormittägliche Dienstzeit von Lehrkräften in der Grundschule beträgt je nach Klassenstufe zwischen vier und fünf Zeitstunden. Es verbleibt somit ausreichend Zeit, um auch an Unterrichtstagen am Nachmittag bzw. Abend Elternsprechtage durchzuführen. Sollte die Nachfrage von Eltern nach Gesprächsterminen so groß sein, dass diese unter Beachtung der Höchstarbeitszeit nicht an einem Tag angeboten werden können, können Alternativtermine an anderen Tagen angeboten werden. Die Unterrichtsvorbereitung für den Folgetag kann bereits an den Tagen zuvor erfolgen. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin