Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/986 zu Drucksache 17/789 15. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernhard Henter und Arnold Schmitt (CDU) – Drucksache 17/789 – Windkraftausbau – Neue Vorgaben der Landesregierung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/789 – vom 24. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Koalitionsvertrag der rheinland-pfälzischen Landesregierung wurden neue Festlegungen für den Windkraftausbau getroffen. Hier wurde insbesondere als Ziel vereinbart, dass zukünftig die Kernzonen der Naturparke für Windkraftanlagen absolut tabu sein sollen. Im September 2016 sollen die Koalitionsvereinbarungen zur Windkraft in das Landesentwicklungsprogramm integriert werden und wären damit für alle Verbandsgemeinden verbindlich. Auf der Basis der bisherigen rechtlichen Voraussetzungen haben verschiedene Kommunen Planungen betrieben mit dem Ziel, Baurecht für Windkraftanlagen – auch in Kernzonen der Naturparke – zu erreichen. Hierbei sind ihnen erhebliche Planungskosten entstanden , die bei dem jetzt sichtbar gewordenen „politischen Sinneswandel“ der Landesregierung hinsichtlich der zukünftigen Ener - giepolitik völlig nutzlos ausgegeben erscheinen, was zu erheblicher Kritik bei den betroffenen Kommunen führt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik bei den betroffenen Kommunen hinsichtlich der verausgabten Planungskosten, die für inzwischen nutzlos gewordene Planungen verausgabt werden mussten und teilt sie diese? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung . 2. Wie beurteilt die Landesregierung die durch die neue Koalitionsvereinbarung eingetretene Situation für die betroffenen Kommunen hinsichtlich des Vertrauensschutzes auf bisherige rechtliche Festlegungen bzw. Vorgaben der Landesregierung betreffend die Windenergienutzung? 3. Teilt die Landesregierung die Kritik vor Ort über die kurzfristig getroffenen Festlegungen der neuen Kriterien vor dem Hintergrund der längeren Planungserfordernisse, die für die erforderliche Fortschreibung der Flächennutzungspläne – hier Bereich Windkraft – erforderlich werden? Wenn nein, bitte Begründung. 4. Ist die Landesregierung bereit, den Kommunen, denen erhebliche Planungskosten für die Fortschreibung der Flächennutzungspläne für den Bereich Windkraft – nach alten gesetzlichen Vorgaben – entstanden sind, Ersatz ihrer Aufwendungen zu leisten? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung, wenn ja, in welcher Höhe und bis wann? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Die Landesregierung hält weiterhin am Ausstieg aus der Atomenergie fest, wirkt auf den anschließenden Ausstieg aus der Kohlekraft hin und bekennt sich auch weiterhin zur Energiewende. Damit wird in Rheinland-Pfalz der Nutzung der Windenergie auch zukünftig eine wichtige Rolle bei der umweltfreundlichen Stromerzeugung zukommen. Allerdings ist in den vergangenen Jahren der Ausbau der Windenergienutzung auf kommunaler Ebene teilweise mit einer wahrnehmbaren technischen Überfrachtung der Landschaft und einer entsprechenden Belastung der Bürgerinnen und Bürger einhergegangen. Aus diesem Grunde wird die Landesregierung hinsichtlich der Ausweisung von Windenergieanlagen auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms durch die Festsetzung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nachsteuern und unter anderem neben der Vorgabe größerer Mindestabstände von Windenergieanlagen zu verschiedenen Siedlungstypen auch besonders schutzwürdige Gebiete wie die Kernzonen der Naturparke von der Windenergienutzung ausnehmen. Der Ministerrat wird den Entwurf zur 3. Teilfortschreibung des LEP IV beraten und dessen Endfassung zur Anhörung freigegeben. Drucksache 17/986 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Ab der Einleitung der Anhörung liegen sogenannte in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor, die nach § 4 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei Abwägungsentscheidungen berücksichtigt werden müssen. Das Inkrafttreten der LEP-Teilfortschreibung ist für das Frühjahr 2017 vorgesehen. Ab dann müssen die neuen Vorgaben zwingend beachtet werden. Roger Lewentz Staatsminister