LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/137 (14/111) 26.03.2010 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Schritte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Vorbemerkung der Fragestellerin: „Das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) ist am 26. März 2009 in Kraft getreten. Das Saarland ist verpflichtet , zügig die Forderungen der UN-Konvention in den Schulgesetzen und Verordnungen umzusetzen .“ Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderung gehen im Saarland gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in die weiterführenden Schulen? Bitte aufgelistet nach Gymnasium, Erweiterte Realschule und Gesamtschule. Zu Frage 1: Im Saarland werden zurzeit 1914 Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern in Regelschulen unterrichtet. Davon besuchen: Erweiterte Realschulen 489 Schülerinnen und Schüler Gesamtschulen 400 Schülerinnen und Schüler Gymnasien 36 Schülerinnen und Schüler Ausgegeben: 26.03.2010 (02.03.2010) Drucksache 14/137 (14/111) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Welche Position hat das Saarland im Rahmen der Beratungen des Bundesrates am 18. September 2009 zur Stellungnahme zum „Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe“ (Drucksache 663/09) bezogen? Wie hat sich das Saarland zur Umsetzung eines Aktionsplans mit kurz-, mittel- und langfristigen Zielen, wie sie in dieser Stellungnahme gefordert werden, geäußert? Wie sehen diese Ziele aus Sicht der Landesregierung aus? Zu Frage 2: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 mehrheitlich eine Stellungnahme zum „Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe“ beschlossen. Das Saarland hat der Stellungnahme , die aus 3 Ziffern besteht, im Bundesratsplenum zugestimmt. Ausweislich der Ziffer 3 der Stellungnahme „fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln. Dabei soll die Einbeziehung der Länder und der Interessenvertretungen behinderter Menschen sichergestellt werden“. Die Forderung geht also zunächst an die Bundesregierung. Welcher Anpassungsbedarf besteht durch das Inkrafttreten der UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderungen aus Sicht der Landesregierung ? Bitte erläutern Sie den Anpassungsbedarf auch für das saarländische Schulgesetz. Zu Frage 3: Derzeit wird im Ministerium für Bildung geprüft, ob über die Integrationsverordnung hinaus auch gesetzliche Regelungen infolge des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention geändert werden müssen. Welche organisatorischen Veränderungen muss die Schulgesetzänderung nach sich ziehen? Wer arbeitet zurzeit mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen ein Rahmenkonzept für die integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf? - 2 - Drucksache 14/137 (14/111) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie sieht ein Rahmenkonzept für die integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus? Zu den Fragen 4 bis 6: Die Landesregierung wird die inklusive Unterrichtung stärken und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorantreiben. Zurzeit prüft das Ministerium für Bildung , welche rechtlichen Schritte unternommen werden müssen, um ein echtes Elternwahlrecht zwischen Regelschule und Förderschule zur Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erhalten. Die daraus resultierenden organisatorischen Veränderungen können erst zu gegebener Zeit erläutert werden. In welchem Zeitraum soll es welche Veränderungen geben? Gibt es einen Zeitplan? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 7: Da vielfältige Faktoren bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beachtet werden müssen, kann eine exakte zeitliche Vorhersage zur Umsetzung nicht gegeben werden. Daher hat die Landesregierung bisher keinen Zeitplan zur Umsetzung erstellt. Wird es die Mitwirkung der Menschen mit Behinderungen und deren Interessenverbänden geben? Wenn ja, wie wird diese gewährleistet? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 8: Vorschläge der Verbände werden in die Prüfung einfließen. Wie will die Landesregierung Art. 24 der UN- Konvention im Saarland umsetzen, insbesondere werden: - der wohnortnahe Zugang zu integrativen und perspektivisch inklusiven Bildungsangeboten sichergestellt? - die Schulen unterstützt, die entsprechende Bildungsangebote vorhalten? - die Praxis in den Förderschulen verändert und die Hürden für Integration abgebaut? - die Lehrerbildung auf ein inklusives Schulsystem ausgerichtet? Zu Frage 9: Weite Teile der Forderungen der UN-Konvention sind in Deutschland und insbesondere im Saarland schon umgesetzt. So haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jetzt schon die Möglichkeit, gemeinsam mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern wohnortnah an Regelschulen zu lernen. - 3 - Drucksache 14/137 (14/111) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Die Landesregierung will zur konzeptionellen Umsetzung des Artikels 24 der Konvention (Bildung) die saarländische Integrationsverordnung überarbeiten. Aus diesem Grund will sie die Potenziale von Menschen mit Behinderung schon möglichst früh in der Kindheit fördern. Ziel ist die dauerhafte Etablierung eines Drei–Säulen–Konzeptes mit Verstärkung der bereits vorhandenen Integrationsmaßnahmen, der Erhaltung der Förderschulen in einer guten Qualität sowie dem gleichzeitig verstärkten Einsatz von Förderschullehrkräften an Regelschulen. Durch den verstärkten Einsatz von Förderschullehrkräften an Regelschulen wird sonderpädagogische Kompetenz von der Förderschule an die Regelschule verlagert und so die Regelschule in ihren Aufgaben unterstützt. Durch die Verzahnung von Kindergarten und Grundschule und die erweiterte Schuleingangsphase mit allen hieraus resultierenden Möglichkeiten sollen auch die Startchancen und die Fördermöglichkeiten für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Regelschule verbessert und so die inklusive Bildung angebahnt werden. Zudem sollen die Eltern ein echtes Wahlrecht zwischen Regelschulen und Förderschulen erhalten, wobei in Ausnahmefällen (z.B. bei offensichtlicher Vernachlässigung der gebotenen Ausrichtung am Kindeswohl) vom Elternwillen abgewichen werden kann. Im Einvernehmen mit den Schulträgern sollen die Rahmenbedingungen für die bedarfsgerechte Beschulung von Kindern mit Behinderungen an Regelschulen stufenweise verbessert werden, sodass keine Hürden für Integration bestehen. Mit Einrichtung des Studienseminars für Sonderpädagogik im August 2009 wurde auch die neugeschaffene Stelle der Landesfachberaterin für Integration besetzt. Die Landesfachberaterin betreut die Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, die an Regelschulen sonderpädagogische Assistenz leisten, und hält im Rahmen des allgemeinen Seminars in den Studienseminaren aller allgemeinbildenden Schulen Veranstaltungen zur integrativen Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf . So sollen die zukünftigen Lehrkräfte auf die veränderte Situation in den Regelschulen vorbereitet und für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf sensibilisiert werden. Wie wird das Recht auf integrative Unterrichtung als Vorrang vor dem Besuch der Förderschule umgesetzt? Zu Frage 10: Die Landesregierung wird das Wahlrecht der Eltern zum Förderort stärken und die gemeinsame Unterrichtung in Schulen der Regelform der Unterrichtung an Förderschulen auch im Verfahren gleichstellen. Damit ist das Recht auf gemeinsame Unterrichtung zunächst umgesetzt. Ein Vorrang der gemeinsamen Unterrichtung vor dem Besuch der Förderschule würde den Elternwillen beschneiden; die Landesregierung möchte jedoch ein echtes Elternwahlrecht. Wie wird das Recht auf Einklagbarkeit, das durch die Zustimmung des Saarlandes im Bundesrat besteht und wie dies Prov. Dr. Eibe Riedels, Universität Mannheim, in seinem Gutachten beschreibt, im Saarland landesrechtlich vorgesehen, neben den Ansprüchen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 GG.? - 4 - Drucksache 14/137 (14/111) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Zu Frage 11: Die rechtliche Umsetzung der Konvention wird zurzeit geprüft. Wie wird die Landesregierung die Regelung des Art. 8 der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen , wonach die Länder das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit schärfen sollen? Zu Frage 12: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Welche Landesgesetze und Verordnungen sind nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar? Zu Frage 13: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Wie sollen Menschen mit Behinderungen alle öffentlichen Einrichtungen und Dienste zugänglich gemacht werden? Zu Frage 14: Aufgrund Artikel 3 Grundgesetz - niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – sind alle öffentlichen Einrichtungen und Dienste für Behinderte zugänglich ; sie sind schon seit langem baulich und informationstechnisch barrierefrei zu gestalten . Zudem werden Bewerber mit Behinderungen im öffentlichen Dienst bevorzugt eingestellt. - 5 - betr.: Schritte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention