LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/146 (14/118) 19.04.2010 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Sonnenbänke Vorbemerkung der Fragestellerin: „Am 13. Februar 2010 wurde eine Studie der Europäischen Kommission vorgestellt, nach der jede siebte Sonnenbank in einem Solarium die Menschen mit zu starken UV-Strahlen gefährdet. Nach der künstlichen Sonne folgen oft Sonnenbrand und später Hautkrebs.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Seit dem 04.08.2009 ist das (Bundes-)Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISG) in Kraft, welches unter anderem die Bevölkerung besser als bisher vor schädlicher künstlicher Besonnung schützen soll. Dass dies erforderlich ist, ergibt sich u.a. aus dem von der Fragestellerin zitierten Bericht der Europäischen Kommission. Die Angaben zu Beanstandungsquoten sind, wenn auch keine detaillierten Zahlen zur Situation in Deutschland oder dem Saarland vorliegen, als plausibel anzusehen. Wie viele Sonnenstudios gibt es im Saarland? Zu Frage 1: Hierüber liegen keine amtlichen Statistiken vor, auch die Wirtschaftsstatistik erlaubt keine klaren Aussagen, weil in der Wirtschaftsklasse 93.04.2 Solarien, Massagesalons und Fitnesszentren zusammengefasst sind. Hiervon gab es im Jahr 2006 bundesweit 3.168 Unternehmen mit leicht rückläufiger Tendenz. Der Wirtschaftsverband der Solarienbetreiber geht von ca. 4.000 Betrieben deutschlandweit aus. Im Saarland kann in erster Annäherung von ca. 70 Sonnenstudio-Betrieben ausgegangen werden, wobei hierzu noch Sonnenbänke in Fitnessclubs, Saunas, Schwimmbädern u.ä. zuzurechnen wären. Ausgegeben: 19.04.2010 (10.03.2010) Drucksache 14/146 (14/118) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie viele von diesen sind zertifiziert? Zu Frage 2: Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) haben sich ca. 20 % der Solarienbetreiber dem vom BfS angebotenen Zertifizierungsverfahren unterzogen. Das BfS hat allerdings auch mitgeteilt, dass dieses Zertifizierungsangebot nicht weiterverfolgt wird, weil sich hieraus keinerlei positive Effekte ergeben haben. Ein zweites Zertifizierungsangebot der Technischen Überwachungsvereine TÜV wird vom BfS als für Sicherheitsfragen nicht hilfreich angesehen. Wie oft hat die Landesregierung diese Studios in 2008 und 2009 nach den Sicherheitsvorschriften kontrolliert? Bitte Auflistung der Anzahl der Besuche und der Ergebnisse, getrennt nach 2008 und 2009. Zu Frage 3: Bislang wurden Sonnenstudios allenfalls auf hygienische Belange hin überprüft, da rechtsverbindliche technische Standards für das Inverkehrbringen von Sonnenbänken, nicht aber für den Betrieb existieren. Die Gewerbeaufsicht überprüft die Betriebe lediglich in Bezug auf Arbeitsschutzaspekte der Beschäftigten, nicht aber in Bezug auf Sicherheitsaspekte der Kundinnen und Kunden. Das NISG enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Danach kann die Bundesregierung technische Standards für Wartung und Betrieb der Anlagen in einer UV-Schutz-Verordnung erlassen. Bisher hat die Bundesregierung von dieser Verordnungsermächtigung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ein Referentenentwurf soll in naher Zukunft den Ländern vorgelegt werden. Welche Ergebnisse brachten die Kontrollen? Mussten Sonnenstudios Bußgelder bezahlen oder gar nachrüsten? Zu Frage 4: Statistiken zur Zahl der von Gesundheitsämtern und Gewerbeaufsicht aufgesuchten Betriebe wurden nicht erstellt, auch zu ausgesprochenen Beanstandungen liegen keine Angaben vor. Wie bereits erwähnt, wurden anlässlich dieser Kontrollen auch keine Feststellungen zur technischen Sicherheit der Anlagen gemacht. Werden auch Minderjährige in Sonnenstudios als Kunden angenommen? Zu Frage 5: Minderjährigen darf die Nutzung von Solarien nicht erlaubt werden. Seit dem 01.03.2010 sind Verstöße als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. - 2 - Drucksache 14/146 (14/118) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wird das Verbot, das für Jugendliche unter 18 Jahren gilt, im Saarland kontrolliert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und wie oft? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: Ja. Derartige Kontrollen werden in allernächster Zeit aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde benannt ist. Solange allerdings die Bundesregierung nicht von ihrer bereits oben genannten Verordnungsermächtigung gem. § 5 Abs. 2 NISG Gebrauch gemacht hat, kann sinnvollerweise landesrechtlich keine zuständige Behörde zum Vollzug benannt werden. - 3 - betr.: Sonnenbänke