LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/224 (14/170) 15.06.2010 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dr. Magnus Jung (SPD) betr.: Stiftungen im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Kommunen einerseits und wachsenden privaten Vermögen andererseits stellt sich vielerorts die Frage nach der Finanzierung der örtlichen Angebote öffentlicher Einrichtungen für Belange des Allgemeinwohls über die Möglichkeit der Gründung einer Stiftung.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Das saarländische Stiftungsgesetz vom 09. August 2004 beschränkt die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten auf rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben. Über die Zweckerfüllung von nicht rechtsfähigen Stiftungen die ihren Sitz im Saarland haben oder von Stiftungen, deren Sitz außerhalb des Saarlandes liegt, die aber Aktivitäten im Rahmen ihrer Zweckerfüllung im Saarland entwickeln, hat die Landesregierung keine Erkenntnisse. In welchen Kommunen im Saarland gibt es bereits kommunale Stiftungen zur Finanzierung und Förderung von Angeboten öffentlicher Einrichtungen für Belange des Allgemeinwohls (Angabe der Kommune, Stiftungsname, Stiftungszweck, Höhe des Stiftungsvermögens, Gründungsdatum)? Ausgegeben: 15.06.2010 (11.05.2010) bitte wenden Drucksache 14/224 (14/170) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - In welchen Kommunen im Saarland gibt es bereits private Stiftungen zur Finanzierung und Förderung von Angeboten öffentlicher Einrichtungen für Belange des Allgemeinwohls (Angabe der Kommune, Stiftungsname, Stiftungszweck, Höhe des Stiftungsvermögens, Gründungsdatum)? Zu den Fragen 1 und 2: Das öffentlich zugängliche - auch in www.saarland.de auf der Seite des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten veröffentlichte - saarländische Stiftungsverzeichnis führt nach Maßgabe des § 18 des Saarländischen Stiftungsgesetztes (SStiftG) alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die im Saarland ihren Sitz haben. In diesem Verzeichnis ist auch der jeweilige Zweck der Stiftung veröffentlicht. Danach gibt es kommunale und private Stiftungen, die aufgrund ihrer Zweckformulierung prinzipiell auch die Möglichkeit haben, zur Finanzierung und Förderung von Angeboten öffentlicher Einrichtungen für Belange des Allgemeinwohls beizutragen. Daraus kann allerdings im Sinne der Fragestellung nicht gleichzeitig geschlossen werden, dass dies auch tatsächlich geschieht. Eine Zweckverwirklichung wird durch Beschlüsse der in der Satzung hierfür vorgesehenen Organe getroffen. Diese Gremien sind i. d. R. frei zu entscheiden, mit welcher Priorität und / oder in welcher Art und welchem Umfang sie die Zweckverwirklichung gestalten. Aussagen über die konkrete Zweckerfüllung einzelner Stiftungen kann die Landesregierung nicht treffen. Sie ist nicht befugt, über das Vermögen sowie Art und Umfang von konkreten Aktivitäten von privaten Rechtssubjekten Auskunft zu erteilen. Welche Maßnahmen bestehen von Seiten der Landesregierung bzw. sind von der Landesregierung geplant, um das Stiftungswesen zur Finanzierung und Förderung der örtlichen Angebote öffentlicher Einrichtungen für Belange des Allgemeinwohls voranzubringen? Zu Frage 3: Im Vorfeld aller Stiftungsgründungen bietet die Stiftungsbehörde im Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten eine umfassende und kostenlose Beratung an. Sie begleitet das gesamte Gründungs- und Anerkennungsverfahren. - 2 - betr.: Stiftungen im Saarland