LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/346 (14/309) 30.11.2010 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – auch in der Justiz Vorbemerkung der Fragesteller: „Beim Oberlandesgericht des Saarlandes ist eine Richterstelle in einem Senat schon seit langer Zeit nicht mit einem Richter am Oberlandesgericht, sondern mit einem dorthin zeitlich befristet abgeordneten Richter am Amtsgericht besetzt. Dadurch fehlt dem Amtsgericht Saarbrücken ein Richter und dessen Arbeitskraft, was dort zu Verfahrensverzögerungen beitragen kann. Darüber hinaus erscheint die Bezahlung des betroffenen abgeordneten Richters im Hinblick auf seine derzeitige höherwertige Tätigkeit beim OLG nicht adäquat.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Im Rahmen der Personalentwicklung gibt es in der saarländischen Justiz mehrere Möglichkeiten zur weiteren Qualifikation jüngerer Richterinnen und Richter sowie jüngerer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Diese dienen nicht zuletzt auch der Vorbereitung auf mögliche Beförderungsämter. Die „klassische“ Form der Qualifizierung ist die Erprobung an einem Obergericht. Diese wird in allen Ländern und allen Gerichtsbarkeiten seit Jahrzehnten angeboten und durchgeführt. Zum Zwecke dieser Erprobung wird eine Richterin/ein Richter der Besoldungsgruppe R1 auf Zeit an ein Obergericht abgeordnet, im vorliegenden Fall an das Saarländische Oberlandesgericht, und übt dort über einen Zeitraum von - im Regelfall - 9 Monaten die Tätigkeit eines Richters an einem Obergericht aus. Am Ende dieser Abordnung wird unter dem Gesichtspunkt der Personalentwicklung eine entsprechende Erprobungsbeurteilung erstellt. Ausgegeben: 30.11.2010 (29.10.2010) Drucksache 14/346 (14/309) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - In diesem bewährten System ist es uns gelungen zu jeder Zeit mindestens einen, oft mehrere, Kolleginnen und Kollegen bei unseren Obergerichten zu erproben und damit kontinuierlich eine Weiterqualifizierung unserer Richterschaft zu erreichen. Als erfolgreiche Erprobung gilt auch die erfolgreiche Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht. Für Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die eine Qualifizierung mit Verwaltungsschwerpunkt (etwa im Hinblick auf künftige Tätigkeiten als Behördenleiter ) suchen, wird seit einigen Jahren das Managementkolleg der Saarländischen Justiz als Alternative zu der klassischen Erprobung angeboten. Sowohl die Abordnung zur Erprobung als grundsätzliche Maßnahme und die jeweiligen Einzelmaßnahmen erfolgen stets im Einvernehmen mit den Mitbestimmungsgremien der saarländischen Richterschaft. Alle diese Möglichkeiten stellen Qualifizierungsaßnahmen dar. Sie dienen der beruflichen Weiterentwicklung der jungen Richterin/des jungen Richters und der Vorbereitung auf mögliche spätere Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2. Als solche gehören sie zum Eingangsamt R 1 und werden auch alle in diesem ausgeübt . Die Tatsache, dass eine Richterin/ein Richter sich zur Weiterqualifikation für eine Erprobung an einem Obergericht entschieden hat, statt etwa als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Bundesgericht tätig zu sein, darf daher nicht darüber hinwegtäuschen , dass es sich dennoch um eine Qualifizierungsmaßnahme handelt. Dadurch, dass – wie hier – ein Richter am Oberlandesgericht erprobt wird, wird er nicht selbst zum Richter an diesem Obergericht. Das Stammgericht des zu Erprobenden, hier das Amtsgericht Saarbrücken, erhält für die Dauer der Erprobung Ersatz, regelmäßig aus den Reihen der Proberichter. Seit wann besteht die o.g. Abordnung? Zu Frage 1: Seit dem 01. Oktober 2009. Warum ist die o.g. Abordnung über einen derart langen Zeitraum erfolgt? Wie lange wird die o.g. Abordnung noch andauern ? Zu den Fragen 2 und 3: Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales Nr. 4/2006 zur Erprobung von Richterinnen und Richtern legt in Nr. 3 Abs. 2 fest, dass die Dauer der Erprobung im Regelfall 9 Monate beträgt. Drucksache 14/346 (14/309) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - In Einzelfällen wurde und wird die Abordnung jedoch auch um einige Monate verlängert , hier auf Wunsch des Herrn Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts bis zum 31. Dezember 2010. Die Verlängerung dient der Kontinuität der Rechtsprechung des Strafsenates, indem der Abgeordnete eingesetzt ist. Gerade bei – teils langwierigen – Strafsachen kann nicht zu jeder Zeit ein Richterwechsel erfolgen. Wie geht es nach dieser Abordnung an dieser Stelle beim Oberlandesgericht weiter? Zu Frage 4: Es ist vorgesehen die derzeit zur Erprobung genutzte Stelle für das Jahr 2011 zur dauerhaften Besetzung auszuschreiben und sodann die nächste frei werdende Planstelle beim Saarländischen Oberlandesgericht wieder für die Erprobung einer Richterin bzw. eines Richters zu nutzen. Steht bereits fest, wer anstelle des abgeordneten Richters dauerhaft an das Oberlandesgericht wechseln wird? Seit wann steht das fest? Zu Frage 5: Die im Jahre 2011 zu besetzende Planstelle beim Saarländischen Oberlandesgericht wird auf der Grundlage von § 1 a Saarländisches Richtergesetz (SRiG) ausgeschrieben . Wer sich bewirbt, wer dieses Ausschreibungsverfahren gewinnt und wer damit die frei werdende Stelle besetzen wird ist derzeit naturgemäß nicht abzusehen. Wurde in diesem Zusammenhang ein ordentliches Bewerbungs- bzw. Besetzungsverfahren durchgeführt ? Falls nein, warum wurde darauf verzichtet? Zu Frage 6: Die Ausschreibung ist derzeit in Vorbereitung. Nach Durchführung der Stellenausschreibung und dem Vorliegen entsprechender Bewerbungen wird die geeignete Bewerberin bzw. der geeignete Bewerber auszuwählen sein. Wie bewertet die saarländische Landesregierung bei alledem die Stellensituation und die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten der Richterinnen und Richter an den ordentlichen Gerichten im Allgemeinen (Kapitel 02 60 im leistungsabbildenden Justizhaushalt )? Zu Frage 7: Die Stellensituation und die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten im richterlichen Bereich halten einem Ländervergleich stand und sind damit als gut zu anzusehen. betr.: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – auch in der Justiz