LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/365 (14/294 ) 16.12.2010 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Bestellung des Pflegedirektors am Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Gegenstand dieser Anfrage hat sich bereits der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Grubensicherheit in seiner Sitzung am 02. Juni 2010 ausführlich befasst. Es wird daher ergänzend auf das Sitzungsprotokoll (WWG 14/10 - GV 14/10) und die dort vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft gemachten Ausführungen verwiesen. Wie ist die Konferenz der leitenden Pflegekräfte satzungsgemäß zusammengesetzt? Zu Frage 1: Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des UKS bilden die Leitenden Pflegekräfte der Kliniken , klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche zusammen mit der Leitung des Schulzentrums die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte. Welches sind die derzeitigen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Satzung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 der Satzung des UKS? (Bitte auch Nennung der jeweils entsendenden Klinik) Zu Frage 2: Aufgrund der erfolgten Reorganisation des Pflegedienstes im UKS hat die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte derzeit folgende Mitglieder: Ausgegeben: 16.12.2010 (05.10.2010) Drucksache 14/365 (14/294) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 1. Frau Barbara Juen (Frauen- und Kinderklinik), 2. Herr Joachim Klein (Allgemeinchirurgie, Unfallchirurgie, Thorax- und Herzgefäßchirurgie , Hämostaseologie und Transfusionsmedizin, Orthopädie, Mund-, Kieferund Gesichtschirurgie), 3. Herr Wolfgang Klein (Anästhesiologie), 4. Frau Petra Jost (Psychiatrie, Neurologie, Neurochirurgie, Neuroradiologie), 5. Herr Michael Fuchs (Innere Medizin I-V, Ambulantes Onkologie Zentrum), 6. Frau Margit Damm (Urologie, HNO, Dermatologie, Radiologie und Augenheilkunde ), 7. Frau Carola Peters (Schulzentrum). Die Stellvertretung erfolgt gegenseitig. Haben diese Mitglieder befristete Arbeitsverträge bzw. ist eine Leitungstätigkeit oder eine sonstige wie auch immer geartete Funktion nur vorübergehend bzw. befristet übertragen worden? Zu Frage 3: Die Mitglieder der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte haben unbefristete Arbeitsverträge . Lediglich die Funktion der „geschäftsführenden“ Pflegedienstleitung wurde zunächst für eine Zeit von zwei Jahren befristet übertragen. Dies entspricht dem Tarifvertrag unter dem Aspekt „Führen auf Zeit“. Wann hat die Konferenz der leitenden Pflegekräfte in ihrer satzungsgemäßen Zusammensetzung zum letzten Mal getagt? Zu Frage 4: Die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte hat zuletzt am 10.11.2010 getagt. Wie ist die „Zusammenkunft der geschäftsführenden Pflegedienstleitungen“ im Vergleich zur „Konferenz der leitenden Pflegekräfte“ nach Meinung der Landesregierung (Satzungsgrundlage, Geschäftsordnung etc.) definiert? Zu Frage 5: Es gibt nur die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gemäß § 14 Abs. 4 UKSG i.V.m. § 10 der Satzung des UKS in neuer Zusammensetzung. Wann hat die „Zusammenkunft der geschäftsführenden Pflegekräfte“ erstmalig getagt? Zu Frage 6: Die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte hat nach der Reorganisation in neuer Zusammensetzung erstmals am 01.02.2009 getagt. - 2 - Drucksache 14/365 (14/294) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Ist diese „Zusammenkunft der geschäftsführenden Pflegedienstleitungen“ lediglich befristet bestellt worden? Warum? Von wem? Bis wann? Auf welcher Rechtsgrundlage? Zu Frage 7: Nein. Vergleiche im Übrigen Antwort zu Frage 3. Welches sind die derzeitigen Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der „Zusammenkunft der geschäftsführenden Pflegedienstleitungen “? Zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 2. Haben diese Mitglieder befristete Arbeitsverträge bzw. ist eine Leitungstätigkeit oder eine sonstige wie auch immer geartete Funktion nur vorübergehend bzw. befristet übertragen worden? Zu Frage 9: Siehe Antwort zu Frage 3. Inwieweit steht die Errichtung dieser „Zusammenkunft der geschäftsführenden Pflegedienstleitungen “ in Verbindung zu bislang durchgeführten „Pflegedienstreorganisationen“? Zu Frage 10: Die Zusammensetzung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ergibt sich nach UKSG und Satzung des UKS aus der jeweils gültigen Organisationsstruktur, die grundsätzlich veränderbar ist (Zahl der Kliniken, Pflegebereiche, Stationen etc.). Welche „Pflegedienstreorganisationen“ gab es bis dato? (Bitte detailliert auflisten) Zu Frage 11: Größere Pflegebereiche gibt es schon seit vielen Jahren z.B. im Bereich der Chirurgischen Kliniken, der Kinderkliniken und der Radiologischen Kliniken. Es erfolgt eine ständige Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse. - 3 - Drucksache 14/365 (14/294) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie beurteilt die Landesregierung die bislang durchgeführten „Pflegedienstreorganisationen“, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für die Beschäftigten? Wie bewertet die Landesregierung dies vor allem vor dem Hintergrund von Funktionsenthebungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? (Bitte Funktionsenthebungen aufführen , nach Klinik etc.) Zu Frage 12: Der Begriff „Funktionsenthebungen“ ist arbeitsrechtlich nicht definiert; insoweit gab und gibt es keine „Funktionsenthebungen“. Der Status der Pflegedienstleitungen wurde dementsprechend für die betroffenen Pflegekräfte erhalten. Es wurden aber Aufgaben neu verteilt vor dem Hintergrund, dass die jeweilige Struktur des Pflegedienstes im UKS jeweils den aktuellen ökonomischen und betriebsorganisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen muss. Änderungen von Aufgabenzuordnungen im Einzelfall sind Bestandteil des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Vergütungsrechtliche Auswirkungen für die Beschäftigten hat die neue Struktur des Pflegdienstes nicht (Bestandsschutz). Welche Funktion hat der Pflegedirektor im Rahmen der bislang durchgeführten „Pflegedienstreorganisationen “ inne? Inwieweit liegen der Landesregierung vor diesem Hintergrund Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Funktionsenthebungen seitens des Pflegedirektors vor? Zu Frage 13: Gemäß §14 Abs. 1 UKSG leitet der Pflegedirektor den Pflegedienst des Universitätsklinikums . Zu seinem Aufgabenbereich gehört damit auch die Organisation des Pflegedienstes . Im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 12. Wie ist nach Einschätzung der Landesregierung aus juristischer Hinsicht folgender Standpunkt zu bewerten: „Satzung und Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gründen auf den Regelungen des Hochschulmedizinreformgesetzes (HMG) und können mithin nicht durch bloße Änderungen der internen Organisationsstrukturen des UKS außer Kraft gesetzt werden.“? Zu Frage 14: Diese Aussage trifft zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weder das Gesetz (UKSG) noch die Satzung des UKS oder die Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte eine bestimmte Mitgliederzahl der Pflegekonferenz vorgeben. - 4 - Drucksache 14/365 (14/294) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Auf welcher Grundlage bestellte der damalige noch amtierende Minister Joachim Rippel im Herbst 2009 den Pflegedirektor vor Ende, obwohl dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war und obwohl es keinen Personalvorschlag der satzungsgemäß hierzu berufenen Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gegeben hat? Zu Frage 15: Der erste Anstellungsvertrag mit dem Pflegedirektor des UKS für die Dauer vom 01.05.2005 bis 30.04.2010 sah vor, dass über die Wiederbestellung und die Verlängerung des Anstellungsvertrages spätestens sechs Monate vor Vertragsende zu entscheiden ist. Der erste Anstellungsvertrag lief zum 30.04.2010 aus. Daher war über die Wiederbestellung noch in 2009 zu entscheiden. Die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte hat in ihrer Sitzung am 23.09.2009 einstimmig und ohne Enthaltungen dem Aufsichtsrat vorgeschlagen, Herrn Paul Staut für eine weitere, zweite Amtszeit wiederzubestellen. Wie gestaltet sich das Procedere betreffend die Aufsichtsratssitzungen des UKS in Bezug auf Einladungsmodalitäten , Umlaufverfahren, Mindestquoten , Fristen, Abstimmungsverhalten etc.? Zu Frage 16: Gemäß § 10 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Nr. 2 UKSG wird das Verfahren der Einberufung und der Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vom 24. Juni 2004 geregelt. Diese sieht auch die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren vor. Im Falle der Wiederbestellung des Pflegedirektors fasste der Aufsichtsrat einen einstimmigen Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren. Wie beurteilt die Landesregierung die Diskussion um eine Revision eines Verfahrens zur Bestellung des Pflegedirektors, insbesondere im Hinblick auf Schadensbegrenzung betreffend des UKS? Zu Frage 17: Vergleiche Antwort zu Frage 15. Das Verfahren zur Bestellung des Pflegedirektors erfolgte nach dem UKSG und der Satzung des UKS. - 5 -