LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/371 (14/290) 06.01.2011 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Gisela Kolb (SPD) betr.: Ermittlungen im Rahmen von Straf- sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und entsprechende Verordnungen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Durch den im Januar 2010 durch das Verwaltungsgericht Saarlouis entschiedenen Fall sind erhebliche Defizite im Bereich des Tierschutzes zu Tage getreten.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um die Situation des Tierschutzes im Saarland zu verbessern. Unter anderem erfolgte eine organisatorische Aufwertung des Tierschutzes im Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, verbunden mit einer personellen Stärkung des Tierschutzes. Die Anfrage bezieht sich jedoch auf den Zeitraum von 2004 bis 2010, in dem die bereits erfolgten Verbesserungen noch nicht wirksam waren bzw. noch nicht ihre volle Wirksamkeit erreicht haben. Anzeigen/Meldungen von Privatleuten, Verbänden und/oder Behörden wegen realer oder vermuteter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gehen in der Regel bei der Vollzugspolizei, den Ortspolizeibehörden, der unteren Tierschutzbehörde oder der obersten Tierschutzbehörde ein. Die oberste Tierschutzbehörde leitet solche Meldungen unverzüglich an die untere Tierschutzbehörde weiter; eine Registrierung der Anzahl der weitergeleiteten Fälle erfolgt nicht. Untere Tierschutzbehörde ist seit dem 01.01.2008 das Landesamt für Soziales , Gesundheit und Verbraucherschutz (LSGV); davor die Kreisveterinärbehörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist seit 01.01.2008 das LSGV, davor waren es die Kreispolizeibehörden der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken. Ausgegeben: 06.01.2011 (30.09.2010) Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Dem LSGV liegen Daten aus den Jahren 2008 bis 2010 vor. Für die Jahre 2004 bis 2007 sind lediglich aus den Kreisen Saarlouis und Merzig-Wadern Angaben verfügbar. Bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten weisen weder die Statistik über Ermittlungsverfahren noch die Statistik über Straf- und Bußgeldverfahren Vergehen gegen das Tierschutzgesetz als eigenen Straftatbestand aus. In beiden Statistiken wird zwar nach Sachgebieten unterschieden, da das Tierschutzgesetz jedoch mit anderen Straftatbeständen unter „sonstige allgemeine Strafsachen“ erfasst wird, können konkrete statistische Angaben außer zu Frage 6 nicht gemacht werden. Unter diesen Prämissen antwortet die Landesregierung wie folgt: Wie viele Anzeigen/Meldungen von Privatleuten, Verbänden und/oder Behörden sind aufgrund von (vermuteten) Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und entsprechende Verordnungen in den Jahren 2004 bis heute (aufgegliedert nach den einzelnen Jahren) bei der/den Ordnungsbehörden /Polizei/Staatsanwaltschaft eingegangen? Zu Frage 1: 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Landkreis Saarlouis 7 10 9 6 - - - Landkreis Merzig- Wadern Insgesamt 12 - - - LSGV, hiervon: - - - - 467 611 605 Ordnungswidrigkeitsverfahren Strafverfahren 10 0 8 1 13 5 Staatsanwaltschaft ca. 60 jährlich Die Angaben sind nicht exakt vergleichbar. Während bei den Landkreisen lediglich die Fälle der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens registriert wurden, beinhalten die Zahlen des LSGV alle Anzeigen. Fälle, in denen Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren eingeleitet wurden, sind gesondert aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft behandelt ausschließlich Fälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht oder nach Einspruch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. - 2 - Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie lange ist in der Regel die Bearbeitungszeit bei den jeweiligen Behörden (Ordnungsbehörden/Polizei /Staatsanwaltschaft)? Zu Frage 2: Landkreis Saarlouis: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zur Entscheidung betrug ca. zwei bis vier Monate. Fälle, in denen Bußgelder erlassen wurden, sind zum Teil auch noch drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides in Bearbeitung gewesen, bis Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Landkreis Merzig-Wadern: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer betrug abgehend von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Amt für Ordnungswidrigkeiten ca. drei bis vier Monate, beim Amt für Ordnungswidrigkeiten von der Anhörung des Betroffenen bis zum Zahlungseingang der Geldbuße (Abschluss des Verfahrens) zwischen einem Monat und vier Monaten. In einem Fall betrug die Bearbeitungszeit vom Tattag bis zur Mahnung, Vollstreckung, Beitreibung und Niederschlagung eineinhalb Jahre und in einem weiteren Fall vom Tattag bis zum Antrag auf Erzwingungshaft und anschließendem Zahlungseingang zweieinhalb Jahre. LSGV: Von der Anzeige bis zur Entscheidung der Bußgeldstelle ein bis fünf Monate. Staatsanwaltschaft: Die Bearbeitungszeiten in einschlägigen Ermittlungsverfahren können mangels statistischer Erhebungen lediglich geschätzt werden. Die Bearbeitungszeit bei der Polizei beträgt etwa ein bis zwei Monate, bei der Staatsanwaltschaft in der Regel einen zusätzlichen Monat. In wenigen umfangreichen Fällen kann die Bearbeitung auch sechs bis neun Monate beanspruchen. Wie viele dieser Anzeigen/Meldungen haben ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich gezogen? Zu Frage 3: Von den oben genannten Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden insgesamt sechs Verfahren nach Einspruch zur gerichtlichen Überprüfung an die Staatsanwaltschaft abgegeben . Drei dieser Verfahren wurden eingestellt, eines an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen und zwei sind noch anhängig. - 3 - Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie viele dieser Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sind wieder eingestellt worden ? Welche Begründungen wurden hierbei gegeben ? Zu Frage 4: Von den jährlich eingeleiteten ca. 60 Verfahren werden etwa zwei Drittel eingestellt. Dabei überwiegt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit . Einstellungen nach Erfüllung von Auflagen erfolgen dagegen selten. Wie viele Ermittlungsverfahren gingen in ein Hauptverfahren vor Gericht über? Zu Frage 5: Eine Statistik, aus der die Zahl der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz hervorgeht, hinsichtlich derer Strafgerichte das Hauptverfahren eröffnet haben, existiert nicht. Verfügbar ist lediglich die Strafverfolgungsstatistik, die Daten zu strafgerichtlichen Verfahren betreffend Verstöße gegen das Tierschutzgesetz enthält. Dabei kann die dort ausgewiesene Zahl der pro Kalenderjahr durch die Strafgerichte „Abgeurteilten“ nur teilweise zur Beantwortung der Frage herangezogen werden. Hinsichtlich der Zahl der Abgeurteilten in den Jahren 2004 – 2009 wird auf die beigefügte Aufstellung „Straftaten nach dem Tierschutzgesetz “ verwiesen, die mittels der Strafverfolgungsstatistik erstellt wurde. Der Begriff des „Abgeurteilten“ wird in der Statistik wie folgt definiert „Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt“. Wie sich aus der Definition ergibt, folgt aus der Zahl der in einem Jahr abgeurteilten Personen nicht, wie viele Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in einem Jahr rechtshängig waren bzw. rechtshängig gemacht worden sind. Denn erfasst werden nur die Verfahren, die in dem erfassten Jahr rechtskräftig abgeschlossen wurden, so dass Verfahren, die in einem Jahr nicht erstinstanzlich abgeschlossen werden konnten oder hinsichtlich derer Rechtsmittel eingelegt wurden, nicht erfasst werden . Anklageerhebungen der Staatsanwaltschaft aus den Monaten Oktober bis Dezember eines Jahres dürften daher beispielsweise in der Regel erst im Folgejahr in der Rubrik „Abgeurteilter“ auftauchen, da sie regelmäßig erst im Folgejahr rechtskräftig abgeschlossen werden dürften. - 4 - Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Ferner wird gemäß der Definition bei Verletzung mehrerer Strafgesetze nur dasjenige Delikt erfasst, das nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist, so dass bei Delinquenten, denen neben strafbewehrten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in einem Verfahren auch die Begehung weiterer Straftaten zur Last gelegt wird, die mit höherer Strafe bedroht sind, eine statistische Erfassung des Verfahrens als Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht erfolgt. Aus diesem Grunde wurde bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zusätzlich erfragt, wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz pro Jahr schätzungsweise durch Stellung eines Strafbefehlsantrages oder Anklageerhebung abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu auf Grund einer Schätzung mitgeteilt, dass ca. ein Drittel der diesbezüglich jährlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren (ca. 20/Jahr) durch Stellung eines Strafbefehlsantrages oder Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden. Wie viele dieser gerichtlichen Verfahren wurden mit Strafen/Geldstrafen belegt? Welche Art von Strafen/Sanktionen wurden ausgesprochen und in welcher Höhe beliefen sich Geldstrafen? Zu Frage 6: Die Frage kann anhand der Strafverfolgungsstatistik beantwortet werden, die neben den „Abgeurteilten“ auch die „Verurteilten“ ausweist, wobei Verurteilte wie folgt definiert werden: „Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe , Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde“. Die Zahl der in diesem Sinne in einem Kalenderjahr „Verurteilten/ Abgeurteilten“ sowie die rechtskräftig gegen diese festgesetzten Sanktionen lässt sich der beigefügten, mit Hilfe der Strafverfolgungsstatistik erstellten, Aufstellung „Straftaten nach dem Tierschutzgesetz “ entnehmen Wie viele Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurden zu Ordnungswidrigkeiten „herabgestuft “? Zu Frage 7: Die Abgabe des Verfahrens als Ordnungswidrigkeitsverfahren an die zuständige Bußgeldstelle erfolgt nur in seltenen Fällen; Fallzahlen sind nicht bekannt. In wie vielen Fällen (nach Nummer 1) wurde lediglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? Zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 1. - 5 - Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - In wie vielen Fällen (nach Nummer 8) kam es zur Festsetzung von Geldbußen und in welcher Höhe beliefen sich diese Zu Frage 9: In 52 Fällen mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 7.091,10 €. - 6 - Drucksache 14/371 (14/290) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Straftaten nach dem Tierschutzgesetz 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Abgeurteilte 7 10 1 17 0 5 Verurteilte 5 10 1 12 0 2 davon nach allgemeinem Strafrecht 5 10 1 10 0 2 davon Freiheitsstrafe 1 0 0 0 0 0 6 bis einschließlich 9 Monate 1 0 0 0 0 0 mit Strafaussetzung 1 0 0 0 0 0 Geldstrafe 4 10 1 10 0 2 davon 5-15 Tagessätze 0 0 0 1 0 0 davon bis einschließlich 5 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 5 bis einschließlich 10 € 0 0 0 1 0 0 mehr als 10 bis einschließlich 25 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 25 bis einschließlich 50 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 50 € 0 0 0 0 0 0 16-30 Tagessätze 0 6 0 3 0 0 davon bis einschließlich 5 € 0 0 0 1 0 0 mehr als 5 bis einschließlich 10 € 0 3 0 2 0 0 mehr als 10 bis einschließlich 25 € 0 2 0 0 0 0 mehr als 25 bis einschließlich 50 € 0 1 0 0 0 0 mehr als 50 € 0 0 0 0 0 0 31-90 Tagessätze 4 4 1 6 0 2 davon bis einschließlich 5 € 0 0 0 1 0 0 mehr als 5 bis einschließlich 10 € 1 3 1 4 0 0 mehr als 10 bis einschließlich 25 € 3 0 0 1 0 2 mehr als 25 bis einschließlich 50 € 0 1 0 0 0 0 mehr als 50 € 0 0 0 0 0 0 91 und mehr Tagessätze 0 0 0 0 0 0 davon bis einschließlich 5 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 5 bis einschließlich 10 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 10 bis einschließlich 25 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 25 bis einschließlich 50 € 0 0 0 0 0 0 mehr als 50 € 0 0 0 0 0 0 Jugendstrafrecht 0 0 0 2 0 0 davon Jugendstrafe 0 0 0 0 0 0 Zuchtmittel 0 0 0 2 0 0 davon Jugendarrest 0 0 0 0 0 0 Auflagen nach § 15 JGG 0 0 0 2 0 0 darunter Zahlung eines Geldbetrages 0 0 0 2 0 0 Erziehungsmaßregeln 0 0 0 0 0 0 Freisprüche 0 0 0 0 0 0 Einstellungen 2 0 0 5 0 3 02.11.2010 - Krupp - - 7 - betr.: Ermittlungen im Rahmen von Straf- sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und entsprechende Verordnungen