LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/470 (14/461) 06.05.2011 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dr. Magnus Jung (SPD) betr.: Anforderungen und Voraussetzungen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Vorbemerkung des Fragestellers: „Bei der Antragstellung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung muss der jeweilige Antragsteller verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Gesetzliche Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz. Neben den sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung müssen die Antragsteller Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG). Der Regelnachweis ist hierbei der so genannte „Einbürgerungstest“. Des Weiteren kann der Nachweis durch den Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden.“ Ist es zutreffend, dass andere Abschlüsse (z.B. deutsche Berufsausbildung, Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, Abschluss einer deutschsprachigen Schule im Ausland ) sowie auch die erfolgreiche Ableistung eines Integrationskurses keinen Regelnachweis darstellen ? Zu Frage 1: Ja (siehe auch Antwort zu Frage 3). Ausgegeben: 06.05.2011 (13.04.2011) Drucksache 14/470 (14/461) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wenn ja, was stellen diese Abschlüsse dar? Zu Frage 2: Die in Frage 1 genannten Abschlüsse werden als Regelnachweise der für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse (nach dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) anerkannt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird im Saarland darüber entschieden, welche Voraussetzungen für die Einbürgerung, in Bezug auf die Anerkennung von Abschlüssen, anzusetzen sind? Zu Frage 3: Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der zuletzt geänderten Fassung vom 8. Dezember 2010 geregelt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG muss der Bewerber Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG in der derzeit gültigen Fassung vom 17. April 2009 ist in Nr. 10.1.1.7 festgelegt, dass diese Kenntnisse in der Regel durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Nachweis ist nach dieser Vorschrift auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann. Nach der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 - hier Vorbemerkung - kann in begründeten Ausnahmefällen von den Verwaltungsvorschriften/Anwendungshinweisen abgewichen werden. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden im Saarland bei den geforderten staatsbürgerlichen Kenntnissen nur die Studienabschlüsse in Politikwissenschaft und der Rechtswissenschaft anerkannt? Welche Kriterien werden hierbei (Punkt 3 und 4) angesetzt? Zu den Fragen 4 und 5: Entsprechend den Vorbemerkungen zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird im Rahmen einer Ausnahmeregelung von der o. a. Regelanforderung in allen Fällen abgewichen , in denen die Studiengänge eine Vermittlung der staatsbürgerlichen Kenntnisse gemäß dem vom Bundesministerium des Innern nach § 10 Abs. 7 StAG erlassenen Rahmencurriculum einschließen und die Kenntnisse durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen sind. - 2 - Drucksache 14/470 (14/461) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Kann man daraus folgern, dass ein erfolgreicher Absolvent eines anderen Studienganges (außer der Politik- und der Rechtswissenschaft) keinerlei Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland , im Gegensatz zu einem Hauptschulabsolventen , hat? Zu Frage 6: Nein. Ein erfolgreicher Absolvent eines Studiengangs, der keine staatsbürgerlichen Kenntnisse gemäß dem vom Bundesministerium des Innern erlassenen Rahmencurriculum vermittelt, hat mit seinem Studienabschluss aber noch nicht den erforderlichen Nachweis über die vorausgesetzten Kenntnisse erbracht. - 3 - betr.: Anforderungen und Voraussetzungen beim Erwerb der deutschen Staats an ge hörig keit durch Einbürgerung