LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/48 (14/15) 23.12.2009 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Cumarin in Zimtprodukten Vorbemerkung der Fragestellerin: „Es ist wieder Weihnachtszeit und damit die Zeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, Zimtgebäck und zimthaltige Getränke verstärkt zu konsumieren . Seit Jahren wird festgestellt, dass Zimtprodukte unzulässig hohe Mengen des möglicherweise krebserregenden Duftstoffes Cumarin beinhalten .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Problematik hoher Cumaringehalte in Weihnachtsgebäck und anderen Lebensmitteln ist der Landesregierung geläufig, sie reagiert hierauf adäquat. Die angesprochene krebserregende Wirkung von Cumarin wird indes von der Europäischen Lebensmittelbehörde EFFSA und anderen wissenschaftlichen Gremien im Gegensatz zu früheren Bewertungen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen. Grenzwerte für Cumaringehalte von Lebensmitteln konnten deshalb sehr deutlich angehoben werden. Wann wurde im Jahre 2009 Zimtgebäck nach Cumarin untersucht? Zu Frage 1: Saisonbedingt hat die Probenahme und Untersuchung von zimthaltigen Lebensmitteln auf Cumarin in diesem Jahr am 11. November begonnen. Ausgegeben: 23.12.2009 (12.11.2009) bitte wenden Drucksache 14/48 (14/15) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Wie viele Proben wurden wann untersucht und mit welchen Ergebnissen? Zu Frage 2: Bislang sind 37 Proben Weihnachtsgebäck und 4 Proben sonstiger Lebensmittel der Laboruntersuchung zugeleitet worden. Ergebnisse liegen jetzt vor. Von den insgesamt 41 Proben sind sechs, also etwa jede siebente zu beanstanden Wie oft wurden die Grenzwerte von Cumarin überschritten ? Zu Frage 3: Sechsmal wurden Grenzwerte, die sich aus der neuen Europäischen Verordnung Nr. 1334/2008 (Verordnung über „Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften …“ vom 16. Dezember 2008, Amtsblatt der EU L 354 S. 34) ergeben , überschritten. Gab es Kennzeichnungsprobleme? Wenn ja, welche ? Zu Frage 4: Bei 8 Fertigpackungen entsprach die Kennzeichnung nicht den Anforderungen der Lebensmittel -Kennzeichnungsverordnung. Überwiegend handelte es sich um Mängel bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und unvollständige Herstellerangaben (5 Proben), fehlerhafte Zutatenliste (1 Probe) bzw. gänzlich fehlende Kennzeichnung (2 Proben). Gab es Rückrufaktionen? Wenn ja, warum? Zu Frage 5: Ein Herstellerbetrieb war mit 2 Proben untersucht worden, die mit 114 bzw. 115 mg/kg Cumarin übermäßig hohe Gehalte aufwiesen. Wegen nicht auszuschließender Gesundheitsgefahr mussten die dazugehörigen Chargen vernichtet werden. Eine Rückrufaktion war nicht durchgeführt worden, weil davon auszugehen war, dass die Ware bereits verzehrt ist. Gab es eine Verschärfung der Kontrollen? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: In der Vorbemerkung ist bereits erwähnt worden, dass für Cumarin in Lebensmitteln eine neue Bewertung gilt, die höhere Cumaringehalte zulässt. Aus diesem Grund und weil die diesjährige Beprobungsaktion keine Verschlechterung des Gesamtbildes ergeben hat, kann auf eine Verschärfung der Kontrollen verzichtet werden. - 2 - betr.: Cumarin in Zimtprodukten