LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/527 (14/498) 30.06.2011 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Umgang mit Ermittlungsverfahren bei Einstellungsreife Sind der Landesregierung Vorgaben bekannt, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom Vorliegen der Einstellungsreife strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgeht? Wenn ja, wie lauten diese Vorgaben? Zu Frage 1: Aus dem Gesamtkontext, in den die Frage Nr. 1 gestellt ist, insbesondere im Hinblick auf die Fragen Nr. 2 und Nr. 3, ist zu schließen, dass die Frage sich auf Verfahrenseinstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bezieht. Für die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO gibt es bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken keine „Vorgaben“ in Form von Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Generalstaatsanwalts oder gar des Ministeriums der Justiz. Solche Vorgaben kann es auch nicht geben, da die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO in jedem Einzelfall die auf das jeweilige Verfahren bezogene Prognose des sachbearbeitenden Staatsanwalts erfordert, dass er selbst nach der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung nicht zum Antrag auf Verurteilung gelangen würde (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53. Auflage 2010, § 170 StPO Rn. 2). Ausgegeben: 30.06.2011 (25.05.2011) bitte wenden Drucksache 14/527 (14/498) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Sind der Landesregierung im Zeitraum 2005 bis 2010 Fälle bekannt, in denen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO trotz (später festgestellter) Einstellungsreife (zunächst) unterblieben ist? Wenn ja, a) um wie viele Fälle handelt es sich und welche Delikte bzw. Deliktgruppen waren betroffen? b) Warum erfolgte seinerzeit die Einstellung (zunächst ) nicht? Zu Frage 2: Einstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts werden vorgenommen, wenn und sobald seitens der Staatsanwaltschaft die im Einzelfall erforderliche Prüfung des Sachverhalts abgeschlossen ist und die Prognose des wahrscheinlichen Verfahrensausgangs die Einstellung gebietet. Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben könnte, sind der Landesregierung nicht bekannt. In wie vielen Fällen im Zeitraum von 2005 bis 2010, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, wurde das Ermittlungsverfahren später a) aufgrund neuer Erkenntnisse wieder aufgenommen ? b) Kam es infolge dessen schließlich zur Anklageerhebung? Es wird um die jeweilige Aufschlüsselung nach Anzahl, Jahr und Delikten bzw. Deliktgruppen gebeten . Zu Frage 3: Statistische oder anderweitige Erhebungen, die eine Beantwortung der Frage Nr. 3 möglich machen würden, liegen der Landesregierung nicht vor. betr.: Umgang mit Ermittlungsverfahren bei Einstellungsreife