LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/593 (14/561) 05.10.2011 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.) betr.: Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Kooperationsrat löste mit der Gründung des Regionalverbandes Saarbrücken den bis dahin tätigen Planungsrat des Stadtverbandes Saarbrücken ab.“ Wie beurteilt die Landesregierung die in der Öffentlichkeit vertretene Auffassung, die Mitglieder des Kooperationsrates seien entgegen Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ? Zu Frage 1: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass in der Öffentlichkeit die o. a. Auffassung vertreten wird. Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Hieran ist der Kooperationsrat nicht zu messen, denn nicht er, sondern die Regionalversammlung ist die Volksvertretung im Regionalverband , der in dem gegebenen Zusammenhang einem Kreis gleich steht. Die Mitglieder der Regionalversammlung werden gemäß § 205 Abs. 1 KSVG von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher , geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 118 der Verfassung des Saarlandes haben die Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Damit ist den Gemeindeverbänden von Verfassungs wegen anders als den Gemeinden kein bestimmter Aufgabenbereich zugesichert . Der aufgabenverteilende Gesetzgeber kann daher den Aufgabenbestand der Gemeindeverbände stärker gestalten und formen als den der Gemeinden. Ausgegeben: 05.10.2011 (06.09.2011) Drucksache 14/593 (14/561) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Ausgehend von dieser Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber mit dem Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) die Aufgaben der Gemeindeverbandsebene im Gebiet des früheren Stadtverbandes Saarbrücken neu geordnet und unter Abwägung der Selbstverwaltungsrechte des Regionalverbandes dem neu geschaffenen Organ Kooperationsrat neben den Aufgaben des früheren Planungsrates weitere freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben überörtlicher Natur zugewiesen . Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedarf der aus Gemeindevertretern bestehende Kooperationsrat keiner direktdemokratischen Legitimation. Der Kooperationsrat ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Gremium mit eigenem Aufgabenbestand und eigener Struktur, das die Einflussmöglichkeiten der verbandsangehörigen Gemeinden institutionalisiert und dem verstärkten Kooperationsbedarf Rechnung trägt. Die Regionalversammlung als unmittelbar demokratisch legitimierte Vertretung ist dadurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht eingeschränkt; es verbleiben ihr noch hinreichend viele Aufgaben, um eine bedeutsame eigenständige Selbstverwaltung zu entfalten. Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Wie steht die Landesregierung zu der Einschätzung , die aktuelle Zusammensetzung des Kooperationsrates widerspreche dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (gleicher Zähl- bzw. Erfolgswert der Wählerstimme)? Zu Frage 2: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, handelt es sich beim Kooperationsrat anders als bei der Regionalversammlung nicht um eine Volksvertretung, sondern um ein vom Gesetzgeber geschaffenes Gremium anderer Art. Wahlrechtsgrundsätze finden daher keine Anwendung. Wie beurteilt die Landesregierung den Standpunkt, die Regelung der Aufgaben des Kooperationsrates in § 211 a KSVG verstoße gegen das verfassungsrechtlich einzuhaltende Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 GG zwischen Gemeinde - und Gemeindeverbandsebene? Zu Frage 3: Ein Verstoß gegen das Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 GG ist nicht gegeben . Die Zuständigkeit des Kooperationsrates beschränkt sich, von der Bauleitplanung abgesehen (eigene Rechtsgrundlage), auf einige überörtliche freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten der Regionalversammlung, die einen erhöhten Kooperations - und Abstimmungsbedarf aufweisen. Im Übrigen bleibt das Recht der Regionalversammlung zur Übernahme überörtlicher freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unangetastet. Diese Einschränkung der Aufgaben des Regionalverbandes ist zulässig. Im Rahmen seines experimentellen Einschätzungsspielraums ist der Gesetzgeber aufgrund des im Gebiet des Regionalverbandes bestehenden erhöhten Abstimmungsund Kooperationsbedarfs berechtigt, unter Beachtung der Selbstverwaltung durch die Regionalversammlung Aufgaben einem Gremium mit besonderem Kooperationspotential zuzuweisen. Drucksache 14/593 (14/561) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Welche Möglichkeiten anstelle eines Kooperationsrates sieht die Landesregierung, um Feinabstimmungen zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden vornehmen zu können, und wie beurteilt die Landesregierung diese Alternativen? Zu Frage 4: In der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien ist vorgesehen, dass der Kooperationsrat innerhalb dieser Legislaturperiode evaluiert wird. betr.: Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken