LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/608 (14/562) 26.10.2011 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.) betr.: Beratungsleistungen der Verbraucherzentrale des Saarlandes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten als Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes bislang die Möglichkeit, sich kostenfrei von der Verbraucherzentrale des Saarlandes beraten zu lassen – etwa zu Fragen des Verbraucherschutzes oder Energie - und Umweltfragen . Mittlerweile hat sich diese Regelung geändert , wie aus dem Jahresbericht 2010 der Verbraucherzentrale hervorgeht: „Die Mitglieder der Arbeitskammer werden jetzt mit einem begrenzten Gebührenbeitrag an den Beratungskosten beteiligt.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. ist ein eingetragener Verein, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Sie ist weder Behörde noch sonstige Einrichtung des Landes im Sinne des Landesorganisationsgesetzes und untersteht daher weder der Rechts- noch der Fachaufsicht durch die Landesregierung. Da die Verbraucherzentrale nicht weisungsgebunden ist, ist sie der Landesregierung auch nicht mitteilungspflichtig bezüglich vorgenommener Änderungen ihrer Gebührenstruktur. Gleichwohl besteht aufgrund der Zuwendung in Form von Fördermitteln seitens des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Verpflichtung der Verbraucherzentrale gegenüber diesem Rechenschaft über die Verwendung der Mittel zu geben . Ein Austausch über Aufgaben und Projekte der Verbraucherzentrale mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz findet statt. Ausgegeben: 26.10.2011 (06.09.2011) Drucksache 14/608 (14/562) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Die Arbeitskammer untersteht gemäß § 17 des Arbeitskammergesetzes i.V.m § 4 LOG und der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 24. August 2011 der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention , Soziales und Sport. Aus welchem Grund werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Jahresbericht genannten Beratungskosten fällig? Zu Frage 1: Die Beratungsgebühren werden als Kostenbeiträge für Dienstleistungen im Bereich der Verbraucherberatung erhoben. Der Grund dafür liegt in der Vereinbarung über die Kostenübernahme im seit 01.01.2010 geltenden Kooperationsvertrag zwischen der Arbeitskammer und der Verbraucherzentrale des Saarlandes. In 1992 wurde durch das novellierte Arbeitskammergesetz der Aufgabenbereich der Arbeitskammer unter anderem um den Verbraucherschutz erweitert. (§ 2 Abs.4 Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes) Die Kooperation der Arbeitskammer mit der Verbraucherzentrale des Saarlandes begann am 01.09.1996. Der dafür maßgebliche Grund war, dass der Bund sich zunehmend aus der Finanzierung der Verbraucherzentrale zurückgenommen hatte. Bedingt durch rückläufige Mitgliedsbeiträge aufgrund von Kurzarbeit kündigte die Arbeitskammer zum 31.12.2009 den Kooperationsvertrag, durch welchen sie sich zur Zahlung eines jährlichen Zuschusses von 90000 Euro, bei voller Übernahme der bis dahin für persönliche Beratung anfallenden Beratungsgebühren, verpflichtet hatte. Mit dem seit 2010 gültigen Kooperationsvertrag wurde eine Eigenbeteiligung von Mitgliedern der Arbeitskammer in Höhe von 50% der anfallenden Gebühren, beschränkt auf einen Eigenanteil von maximal 15 Euro für eine persönliche Beratung, eingeführt. Die kostenfreie Baufinanzierungsberatung wurde bereits Ende 2009 aus dem Kooperationsabkommen herausgenommen. Der jährliche Zuschuss der Arbeitskammer reduzierte sich ab 2010 auf 50000 Euro. Drucksache 14/608 (14/562) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - Wie steht die Landesregierung zu der Erhebung der oben genannten Beratungsgebühren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verbraucherzentrale? Hält sie die Erhebung angesichts der Tatsache für gerechtfertigt, dass die saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits einen monatlichen Pflichtbeitrag für die Arbeitskammer zahlen, der von ihrem monatlichen Bruttogehalt abgezogen wird? Hält sie die Erhebung angesichts der Tatsache für gerechtfertigt , dass die Arbeitskammer des Saarlandes die Verbraucherzentrale finanziell unterstützt? Hält sie die Erhebung angesichts der Tatsache für gerechtfertigt, dass die Verbraucherzentrale als eingetragener Verein nach eigenen Angaben „finanziell größtenteils aus Mitteln des saarländischen Landeshaushalts, aus Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zu einem geringeren Teil von weiteren Förderern wie Landkreisen, Kommunen und dem Sparkassen- und Giroverband Saar“ – also aus Steuergeldern – finanziert wird? Zu Frage 2: Die Landesregierung verweist zur Beantwortung der vorstehenden Fragen auf ihre Vorbemerkung und die Ausführungen zu Frage 1. Hatte die Landesregierung im Vorfeld Kenntnis von der Erhebung der oben genannten Beratungsgebühren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verbraucherzentrale? Wenn ja, wie hat sie sich in dieser Frage positioniert? Zu Frage 3: Das erst seit Herbst 2009 bestehende Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz hatte keine Kenntnis im Vorfeld der Erhebung der Beratungsgebühren. Zuvor war das Ministerium für Wirtschaft als Zuwendungsgeber für die Kontrolle des Haushaltes der Verbraucherzentrale zuständig. Dieses war im Verlauf des Jahres 2009 seitens der Verbraucherzentrale über die geplante Gebührenerhebung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verbraucherzentrale in Kenntnis gesetzt worden . Die Landesregierung hat die Gebührenerklärung zur Kenntnis genommen. Mit Blick auf den zwischen der Arbeitskammer und der Verbraucherzentrale mit Wirkung ab dem 01.01.2010 geschlossenen Kooperationsvertrag ist festzustellen, dass dieser dem rechtsaufsichtsführenden Ministerium nicht zur Genehmigung gemäß § 2 Absätze 3 und 4 des Arbeitskammergesetzes vorgelegt wurde. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2010 hat allerdings die Vertreterversammlung am 20.11.2009 den Regelungen zugestimmt. Drucksache 14/608 (14/562) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 4 - Nach Einsicht in den, der Rechtsaufsichtsbehörde am 21.09.2011 vorgelegten Kooperationsvertrag , kann jedoch eine nachträgliche Genehmigung ausgesprochen werden. Anlässlich der Genehmigung des Kooperationsvertrages ist von Seiten der Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob dieser im Einklang mit dem Arbeitskammergesetz steht. Hier ist in § 2 Absatz 4 festgeschrieben, dass die Arbeitskammer Maßnahmen des Verbraucherschutzes fördern kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Arbeitskammer zur Förderung. Wenn diese dennoch fördert, ist ihr auch die Höhe der Förderleistung freigestellt. Des Weiteren hat die Arbeitskammer nicht aus sachfremden Gründen ihre Förderung ab dem 01.01.2010 reduziert. Vielmehr war diese Reduzierung auf die damalige Finanzsituation der Arbeitsklammer zurückzuführen. Die Arbeitskammer hatte durch die Wirtschafts- und Finanzkrise massive Beitragsrückgänge zu verbuchen. Laut Arbeitskammer hat die seit dem 01.01.2010 praktizierte Regelung bis zum heutigen Tag zu keinen Beschwerden der Mitglieder der Arbeitskammer geführt. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Entwicklung der Beratungsgespräche bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes seit der Erhebung der Beratungsgebühren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Inwieweit hat sich die Anzahl der in Anspruch genommenen Beratungsgespräche durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seitdem verändert? Zu Frage 4: Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über die Entwicklung der Beratungsleistungen in Folge der Gebührenerhebung, da – wie bereits ausgeführt – keine Weisungsgebundenheit der Verbraucherzentrale gegenüber der Landesregierung besteht. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale hat die Anzahl der Beratungsgespräche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit Erhebung der Beratungsgebühren signifikant abgenommen. Dies werde ersichtlich daran, dass die Summe der sogenannten Kooperationsleistungen von durchschnittlich 90000 Euro p.a. in den Jahren 2002 bis 2009 seit Bestehen der neuen Gebührenregelung auf einen Plafond i.H.v. 50000 Euro in 2010 zurückgegangen sei. Die Gebührenzahlungen der Arbeitskammermitglieder betrugen im vergangenen Jahr bei ungefähr 1500 erfassten Beratungsvorgängen 23000 Euro. betr.: Beratungsleistungen der Verbraucherzentrale des Saarlandes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer