LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/667 (14/618) 16.12.2011 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Schnüffelsoftware an saarländischen Schulen? Vorbemerkung der Landesregierung: Die angesprochene Thematik wird durch die aufgeworfenen Fragen nur unzureichend dargestellt und hat einen wesentlich weiterreichenden Hintergrund. Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Gesamtvereinbarung vor dem Hintergrund des geltenden Urheberrechts grundsätzlich im Interesse der Lehrkräfte und der Schulen liegt. Die Gesamtvereinbarung der Kultusministerkonferenz mit den Schulbuchverlagen schafft eine rechtliche Grundlage dafür, dass Schulen in bestimmtem Umfang kostenfrei auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreifen und diese nutzen können. Die Länder entrichten dafür eine entsprechende Summe an die Schulbuchverlage und die Rechteinhaber. Diese Vereinbarung fördert eine qualitativ hochwertige schulische Bildung und unterstützt Lehrkräfte in ihrer Arbeit. Wäre keine Vereinbarung getroffen worden, müssten alle Schulen jeweils im Einzelfall bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten eine Erlaubnis einholen und entsprechende Kosten aufwenden. Den Lehrkräften werden auch umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten erspart, die bei Einzelabrechnungen nötig wären. Erkenntnisse, die ggf. aus einer Überprüfung gewonnen werden, dienen ausschließlich als Grundlage zu Verhandlungen zwischen den Ländern und den Schulbuchverlagen. Im Hinblick auf die öffentliche Diskussion um den sogenannten Schultrojaner ist allerdings klarzustellen, dass das Ministerium für Bildung des Saarlandes der einschlägigen Beschlussvorlage des Generalsekretariats der seinerzeitigen Kultusministerkonferenz nicht zugestimmt hat. Außerdem hat Herr Staatssekretär Stephan Körner auf der jüngsten Amtschefkonferenz der Kultusministerkonferenz das Generalsekretariat sowie das federführende bayerische Kultusministerium gebeten, mit den Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen Gespräche über einen Verzicht auf die den sogenannten Schultrojaner betreffenden Regelungen aufzunehmen. Ausgegeben: 16.12.2011 (09.11.2011) Drucksache 14/667 (14/618) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Es wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beanstandete Plagiatssoftware noch gar nicht zur Verfügung steht und vor allem auch noch nicht zugelassen ist. Nur wenn dies geschehen sollte, kann sie laut Vertrag stichprobenartig bei etwa einem Prozent aller Schulen eingesetzt werden. Die Überprüfungen würden dann von dem jeweiligen Schulträger durchgeführt werden. Sie beträfen in diesem Fall nur die Speichersysteme der Schulserver; Privat- oder Arbeitsrechner der Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler dürften definitiv nicht untersucht werden. Wenn die Plagiatssoftware zur Verfügung steht, wird das Saarland unter Einbeziehung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit diese vor der ersten Inbetriebnahme unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen . Das Saarland wird größten Wert auf eine absolute datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit legen. Die Landesregierung wird keine Software freigeben, die in irgendeiner Weise Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet oder diesbezügliche Zweifel nicht objektiv und zuverlässig ausräumen kann. Nach welchen Kriterien werden die entsprechenden Schulen (ein Prozent) ausgewählt und befinden sich darunter auch Schulen in freier Trägerschaft ? Sind im Saarland bereits Schulen zum Einsatz der Plagiatssoftware ausgesucht worden? Wenn ja, welche? Wenn nein, wann soll dies geschehen ? Zu Frage 1: Gemäß dem Wortlaut des Gesamtvertrages erfolgt der Modus der Auswahl der Schulen – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten - in Absprache mit den Verlagen. Da lediglich „öffentliche Schulen“ überprüft werden sollen, werden sich darunter keine Schulen in freier Trägerschaft befinden. Vor dem Hintergrund, dass die Plagiatssoftware bislang noch nicht bereitgestellt wurde, gab es bislang keine Absprache und damit keinerlei Veranlassung, Schulen auszuwählen. Wie beurteilt die Landesregierung - gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen rund um den so genannten Staatstrojaner - die Vergabe der Softwareentwicklung an eine private Firma? Zu Frage 2: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Sind die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Philologenverband über den geplanten Einsatz einer Plagiatssoftware informiert worden? Wenn ja, wann und in welcher Form geschah dies und wie haben GEW und Philologenverband reagiert, als die Landesregierung diese über jene Maßnahme informierte? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 3: Da die Software bisher weder bereitgestellt noch überprüft oder gar zugelassen ist, war eine offizielle Information der genannten und anderer Verbände durch die saarländische Landesregierung nicht angezeigt. Drucksache 14/667 (14/618) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - Wurden oder werden entsprechende Gremien (Schülerräte, Schulkonferenzen, Schülervertretungen etc.) über den Einsatz der Software informiert ? Wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Wurden die Personalräte sowie die Datenschutzbeauftragten der Schulen über den Einsatz der Software informiert? Wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 3. Welche Regelungen sind im Saarland zwischen den Schulen und den Lehrern zur privaten Nutzung von Schulcomputern getroffen worden? Ist die private Nutzung von Computern im Besitz der Schulen durch Lehrer arbeitsvertraglich oder per Anweisung ausgeschlossen worden? (Bitte ggf. nach Schulen aufschlüsseln. Zu Frage 6: Es gibt keine Regelung zur privaten Nutzung von Schulcomputern. Welche Firma soll die geplante Plagiatssoftware entwickeln? Sind dazu bereits Ausschreibungen erfolgt? Gibt es bereits einen Anforderungskatalog an diese Software? Wurde die Datenschutzbeauftragte des Saarlandes in die Planung bzw. Überprüfung der Plagiatssoftware eingebunden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 7: Gemäß dem Wortlaut des Vertrages obliegt es den Schulbuchverlagen, auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware entwickeln zu lassen. Der aktuelle Sachstand hierzu ist nicht bekannt. Wie steht die Maßnahme in Einklang mit dem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter informationstechnischer Systeme? Zu Frage 8: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Drucksache 14/667 (14/618) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 4 - Welche Computer und Geräte fallen konkret unter die vertraglich gefassten "von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechner und Speichersysteme , ob eigen- oder fremdbetrieben"? Für welche Betriebssysteme soll die geplante Plagiatssoftware verfügbar sein? Zu Frage 9: Die Entscheidung über den Einsatz der Software an den ausgewählten Schulen ist ausdrücklich den Schulträgern vorbehalten. Die Länder sind lediglich verpflichtet, auf den Einsatz der Software hinzuwirken, wenn diese datenschutzrechtlich unbedenklich und technisch sicher ist (§ 6 Nr. 4 und 5 des Gesamtvertrages). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Wird es einen Abgleich mit einer Datenbank der Verwertungsgesellschaften geben? Wenn ja, welche Daten sollen dabei über welchen Weg übertragen werden und wie soll diese Verbindung gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden? Zu Frage 10: Nach der Gesamtvereinbarung soll lediglich eine Überprüfung des Schulservers auf das Vorhandensein von Digitalisaten durch den Schulträger stattfinden. Wie soll die geplante Software die Unterscheidung treffen, ob es sich um Daten für den privaten Gebrauch eines Lehrers (etwa zur persönlichen Weiterbildung) oder um Daten für den Gebrauch im Unterricht handelt? Zu Frage 11: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Welche Daten und Eigenschaften des überwachten Systems sollen überwacht, übermittelt und gespeichert werden? Wie soll sichergestellt werden, dass der Einsatz der geplanten Plagiatssoftware technisch und datenschutzrechtlich unbedenklich ist? Zu Frage 12: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Wird die Software über sicherheitstechnische Funktionen verfügen, die sicherstellen, dass die Identitäten der den Computer benutzenden Schüler und Lehrer unbekannt bleiben? Wenn ja, wie wird dies technisch realisiert? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 13: Auf die Vorbemerkungen wird Bezug genommen. Drucksache 14/667 (14/618) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 5 - Was soll im Falle eines möglichen identifizierten Verstoßes gegen das UrhG konkret passieren? Wer soll in welchem Maße und auf welcher Rechtsgrundlage belangt werden (Lehrer, Schulleitung etc.)? Wie soll zwischen "unschuldigen" und "schuldigen" Nutzern des betroffenen Schulcomputers unterschieden werden? Wie soll die Identität des betroffenen Nutzers zweifelsfrei festgestellt werden? Zu Frage 14: Die Gesamtvereinbarung sieht vor, dass die Länder die Rechteinhaber einmal jährlich über die nach § 6 Nr. 4 des Gesamtvertrages durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, Art und Umfang der Rechtsverletzungen und die eingeleiteten Maßnahmen informieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Wie bestimmt das Saarland den zentralen Ansprechpartner nach § 6 Nr. 6 des „Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“? Welche konkreten Befugnisse soll dieser Ansprechpartner zur Erfüllung der genannten Regelungen haben? Zu Frage 15: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Wie soll der Funktionsumfang der Plagiatssoftware von den Ländern abschließend beurteilt werden? Wie soll sichergestellt werden, dass die Software nicht über weitere verdeckte Funktionen verfügt? Wird der Quellcode der Software den Ländern offengelegt und wenn ja, in welchem Rahmen und mit welchen Beteiligten geschieht dies? Zu Frage 16: Auf die Vorbemerkungen wird Bezug genommen. Wie rechtfertigt die Landesregierung die vertragliche Regelung, nach der die Kosten für die Anschaffung der Software ausschließlich von den Schulen getragen werden sollen, obwohl mit dieser Software ausschließlich die Interessen der Vertragspartner durchgesetzt werden sollen? Zu Frage 17: Die Kosten für die Plagiatssoftware tragen gemäß § 6 Nr. 4 die Verlage („auf eigene Kosten“). Drucksache 14/667 (14/618) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 6 - Aus welchen Mitteln soll der Erwerb der Software für die Schulen bezahlt werden? Wie hoch werden die Kosten sein? Zu Frage 18: Siehe Antwort zu Frage 17. Sollen die durch die Plagiatssoftware auf den Schulcomputern gewonnenen Daten bzw. Erkenntnisse über die Verwertungsgesellschaften hinaus auch an die Rechteinhaber der betroffenen Inhalte weitergegeben werden? Wenn nein, wie wird eine solche Weitergabe durch die Verwertungsgesellschaften ausgeschlossen? Zu Frage 19: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Dürfen die durch die Plagiatssoftware auf den Schulcomputern gewonnenen Daten bzw. Erkenntnisse in Zivil- bzw. Strafverfahren verwendet werden? Zu Frage 20: Der Gesamtvertrag regelt (in § 6 Nr. 7) hierzu nur, dass „zivil- und strafrechtliche Ansprüche der Rechteinhaber“ unberührt bleiben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. betr.: Schnüffelsoftware an saarländischen Schulen?