LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/684 (14/663) 23.01.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lothar Schnitzler (DIE LINKE.) betr.: Tötungsdelikte mit rechtsextremem Hintergrund und Erfassung im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD- PMK) Vorbemerkung des Fragestellers: ‚„DIE ZEIT“ und „DER TAGESSPIEGEL“ berichten in ihren Ausgaben vom 16. September 2010, dass seit dem 3. Oktober 1990 „mindestens 137 Menschen bei Angriffen von Neonazis und anderen rechten Gewalttätern ums Leben gekommen sind“ (DIE ZEIT, 15. September 2010; DER TAGES- SPIEGEL, 16. September 2010). Diese Zahlen stützen sich auf gemeinsame Recherchen des „DER TAGESSPIEGEL“ und der „DIE ZEIT“. Beide Zeitungen haben Urteile gesichtet, Staatsanwaltschaften , Gerichte, Sicherheitsbehörden sowie Opferberatungsstellen befragt und mit Hinterbliebenen getöteter Menschen gesprochen. Die Amadeu Antonio Stiftung geht in der von ihr geführten Liste sogar von 182 Todesopfern aus. „DER TAGESSPIEGEL“ kommentiert das Ergebnis ihrer Recherche mit den Worten: Polizei und Bundesregierung melden „für die Jahre von Oktober 1990 bis heute lediglich 47 Todesopfer. Das sind 90 weniger, als „DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ recherchiert haben. Obwohl die Innenminister von Bund und Ländern sich vor zehn Jahren auf ein neues, deutlich erweitertes System zur Erfassung politisch motivierter Kriminalität verständigt hatten. Doch immer gibt es noch reichlich Fälle, in denen die Strafverfolger ein rechtes Tatmotiv kaum oder gar nicht ergründen“ (DER TAGESSPIEGEL, 16. September 2010). Ausgegeben: 23.01.2012 (07.12.2011) Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Nach der Definition, auf die sich die Innenminister des Bundes und der Länder verständigt haben, gilt eine Tat insbesondere dann als politisch motiviert, „wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung , Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.“ Die Bundesregierung führt in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Bundestagsdrucksache 16/14122) zu „unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für die Zuordnung einer Straftat als PMK“ aus, dass mit Ausnahme der echten Staatsschutzdelikte , die unabhängig von der Motivation des Täters immer als PMK zu erfassen sind, für die Polizei- und Justizbehörden die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend ist. Demgegenüber haben die von Journalistinnen und Journalisten des „DER TAGESSPIEGEL“ und der „Frankfurter Rundschau“ in der Vergangenheit vorgelegten Listen zu rechtsextrem motivierten Tötungen nach eigenen Angaben (vgl. DER TAGES- SPIEGEL vom 22. September 2000, S. 4) darüber hinaus all jene Fälle enthalten, bei denen der Täter nachweislich einem rechtsextrem eingestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist (ebd.). Ebenso muss die politische Beurteilung und Bewertung erfolgen, denn unter Zugrundelegung allein des juristischen Maßstabes wird die reale Gefahrenlage nicht erfasst und die tatsächliche Bedrohung , die vom Rechtsextremismus ausgeht, der Bevölkerung verharmlosend dargestellt. Die PMK ist die Grundlage für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Gefährdungslagen in bestimmten Deliktbereichen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem gesellschaftlich so brisanten Thema wie Rechtsextremismus und rechtsextreme Gewalt eine Differenz von 90 Todesopfern zu erheblichen Verunsicherungen über Aussagekraft und Zuverlässigkeit öffentlicher Darstellung führt. Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - Unter den vom „DER TAGESSPIEGEL“ und der „DIE ZEIT“ registrierten Fälle rechter Tötungsdelikte , die nicht in der Statistik der Bundesregierung auftauchen, befindet sich auch ein Fall aus dem Saarland: Am 9. August 2002 wurde der 19-Jährige Ahmet S. in Sulzbach (Saarland) durch einen Täter getötet , der der Neonazi-Szene angehört. Die Polizei fand bei der Durchsuchung der Wohnung des Täters Fahnen mit NS-Symbolen. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die von der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag gestellte Große Anfrage „Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990“ (Bundestagsdrucksache 17/7161 vom 27. September 2011) weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (S. 40) auf die Zuständigkeit und Verantwortung der Länder zur Aufklärung von Straftaten hin und führt aus, dass auch die Zuordnung einer Straftat zur politisch motivierten Kriminalität den Polizeibehörden des Landes obliegt, in welchem der jeweilige Tatort liegt.’ Vorbemerkung der Landesregierung: Der Fragesteller bezieht sich in seiner Anfrage u. a. auf die Antworten der Bundesregierung zu den Großen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zu den Themen „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Drucksache 16/12005, Antwort der Bundesregierung Drucksache 16/14122) und „Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990“ (Drucksache 17/5303, Antwort der Bundesregierung Drucksache 17/7161). Hierin wird u. a. auf die veröffentlichten Zahlen rechtsextrem motivierter Tötungsdelikte in den Printmedien („Süddeutsche Zeitung“ vom 13.12.2008, „DIE ZEIT“ vom 16.09.10 und „DER TAGESSPIEGEL“ vom 16.09.10) reflektiert, die sich erheblich von den im Rahmen der Kriminalpolizeilichen Meldedienste erfassten Fällen unterscheiden. Zu den bestehenden Abweichungen zwischen den Angaben in den genannten Printmedien und dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst wird grundsätzlich auf die Antworten der Bundesregierung (Drucksache 17/7161) verwiesen. Der vom Fragesteller in den Fragen 1 und 2 genannte Sachverhalt war bereits Gegenstand der Großen Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Sevim Dagdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 17/5303, Antwort der Bundesregierung Drucksache 17/7161). Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 4 - Wird von der Landesregierung die Tötung des 19- jährigen Ahmet S. durch einen Täter, der der Neonazi -Szene angehört, am 9. August 2001 in Sulzbach gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Landesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? Zu Frage 1: Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ die derzeit bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Danach werden der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) Straftaten zugeordnet, wenn 1. in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie - den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale , den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, - durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder - gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit , Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet oder 2. Tatbestände der (echten) Staatsschutzdelikte erfüllt sind. Staatsschutzdelikte sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102- 104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB. Die Straftatsachverhalte werden entsprechend der Motivation des Täters den jeweiligen Phänomenbereichen „Politisch motivierte Kriminalität –rechts“ (PMK-rechts), „Politisch motivierte Kriminalität – links“ (PMK-links) bzw. der „Politisch motivierten Ausländerkriminalität “ (PMAK) zugeordnet. Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 5 - Unter „Politisch motivierte Kriminalität-Sonstige“ (PMK-sonstige) fallen Delikte, die nach Würdigung der Umstände der Tat bzw. des Täters nicht eindeutig einem spezifischen Phänomenbereich zugeordnet werden können sowie die Verwirklichung echter Staatsschutzdelikte durch strafunmündige und/oder schuldunfähige Personen. Die einzelnen Phänomenbereiche der PMK sind im „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ definiert. Ob eine politisch motivierte Straftat einem Phänomenbereich (z.B. PMK-links oder PMK-rechts) zuzuordnen ist, entscheidet das Ergebnis der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Prüfung aller bekannten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters/Tatverdächtigen. Der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- (PMK-rechts) werden Straftaten zugeordnet , wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z.B. nach Art der Themenfelder1) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren.2 Bei der Statistik zur PMK handelt es sich um eine Eingangsstatistik, bei der die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst werden. Stellen sich Fälle aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen heraus oder sind sie falsch kategorisiert worden, müssen sie nachträglich korrigiert werden. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss (= 31. Januar des Folgejahres) ein, finden die Nachmeldungen und Korrekturen in den jährlichen Statistiken grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr.3 In dem der Frage zugrunde liegenden Fall wurde die Tat in der Lageerstmeldung des damaligen Dezernates LKA 46 vom 28.08.2002 zunächst als „PMK Gewaltkriminalität“ qualifiziert. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte die zunächst angenommene politisch rechte Motivation nicht bestätigt werden. Daher wurde die mit der Erstmeldung vorgenommene Kategorisierung der Tat in der Abschlussmeldung vom 15.01.2003 revidiert. Auch das Landgericht Saarbrücken ging in seiner Urteilsbegründung vom 14.01.03 ausdrücklich nicht von einer politisch motivierten fremdenfeindlichen Straftat aus. 1 Fremdenfeindliche Straftaten oder Antisemitische Straftaten als Teilmenge der Hasskriminalität 2 Vgl. Drucksache 17/1928 – Seiten 4-5 - Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 3 Vgl. Drucksache 17/1928 – Seite 3 - Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 6 - Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Werden oder wurden – falls ja, bis wann – rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erfasst? Hat das LfV seit 1990 rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte ermittelt und wenn ja, wie viele? Zu Frage 3: Bis zum Ende des Jahres 1995 erfolgte im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine eigene Erfassung und statistische Auswertung extremistischer Gewalttaten und damit auch rechtsextremistischer Tötungsdelikte. Die Landesämter für Verfassungsschutz meldeten bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Sachverhalte an das BfV. Da es aufgrund unterschiedlicher Informationsquellen teilweise zu abweichenden Ergebnissen von BKA und BfV kam, hat das BfV beginnend mit dem Jahr 1995 bis zum Jahr 2000 die vom BKA im Rahmen des KPMD-S erfassten Fallzahlen übernommen; seit 2001 übernimmt es die im Rahmen des KPMD-PMK ermittelten Fallzahlen mit extremistischem Hintergrund als Grundlage seiner Bewertungen (Vgl. Bundesdrucksache 17/7161). Zur zweiten Teilfrage ist zu sagen, dass das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz seit 2001 im Saarland einen regelmäßigen Informationsaustausch zu allen Phänomenbereichen der "Politisch motivierten Kriminalität" (PMK) pflegen . Abweichende Bewertungen waren dabei nicht zu verzeichnen. Dies gilt bei Tötungsdelikten auch für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum. Welches sind die Anknüpfungspunkte und Kriterien für die Zuordnung eines Tötungsdeliktes zur PMK-rechts? Zu Frage 4: Auf die Beantwortung der Frage 1 mit der dort enthaltenen Definition für Politisch movierte Kriminalität wird verwiesen. Drucksache 14/684 (14/663) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 7 - Wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, die Fälle von Tötungen, bei denen der Täter nachweislich einem rechtsextrem eingestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist, der PMK-rechts zuzuordnen und wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu gleicher Fragestellung Bezug genommen (vgl. Drucksache 17/7161, Seite 21): Demnach weisen kriminell auffällige Personen aus dem rechtsextremen Milieu oftmals auch eine allgemeinkriminelle Karriere auf. Würde man die Zugehörigkeit zu einem bestimmten politischen Milieu als ausreichend für die Zuordnung einer Straftat zur politisch motivierten Kriminalität ansehen und damit auf die politische Tatmotivation als Kernelement der Zuordnung verzichten, würden auch Straftaten der Allgemeinkriminalität als PMK gezählt. Dies würde automatisch zu einer Verzerrung und fehlender Validität des Lagebildes der PMK führen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, nur die Delikte als PMK zu erfassen bzw. zu melden, bei denen ein Nachweis über die politische Tatmotivation in Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, die Zahl all derjenigen Tötungsfälle mit rechtsextremer Motivation, die derzeit zwar nicht der PMKrechts zugeordnet werden, bei denen der Täter jedoch nachweislich einem rechtsextrem eingestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist, zumindest zu erfassen (und sei es auch nur nummerisch), um ein möglichst vollständiges Bild der Sicherheitslage in Bezug auf die Gefährdung durch rechte Gewalttäter zu erlangen und um die Öffentlichkeit über die tatsächliche Bedrohungslage zu informieren , und wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: Der einschlägigen Richtlinie und der Definition (siehe Antwort zu Frage 1) folgend werden Tötungsdelikte mit rechtsextremer Motivation der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet. Aufgrund des Sachzusammenhangs wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7161 17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. September 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Sevim Dag˘delen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/5303 – Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „DIE ZEIT“ und „DER TAGESSPIEGEL“ berichten in ihren Ausgaben vom 16. September 2010, dass seit dem 3. Oktober 1990 „mindestens 137 Menschen bei Angriffen von Neonazis und anderen rechten Gewalttätern ums Leben gekommen sind“ (DIE ZEIT, 15. September 2010; DER TAGESSPIEGEL, 16. September 2010). Diese Zahlen stützen sich auf gemeinsame Recherchen des „DER TAGESSPIEGEL“ und der „DIE ZEIT“. Beide Zeitungen haben Urteile gesichtet, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Sicherheitsbehörden sowie Opferberatungsstellen befragt und mit Hinterbliebenen getöteter Menschen gesprochen . „DER TAGESSPIEGEL“ kommentiert das Ergebnis der Recherche mit den Worten: Polizei und Bundesregierung melden „für die Jahre von Oktober 1990 bis heute lediglich 47 Todesopfer. Das sind 90 weniger, als ‚DER TAGES- SPIEGEL‘ und ‚DIE ZEIT‘ recherchiert haben. Obwohl die Innenminister von Bund und Ländern sich vor zehn Jahren auf ein neues, deutlich erweitertes System zur Erfassung politisch motivierter Kriminalität verständigt hatten. Doch immer gibt es noch reichlich Fälle, in denen die Strafverfolger ein rechtes Tatmotiv kaum oder gar nicht ergründen“ (DER TAGESSPIEGEL, 16. September 2010). Der Text der Definition, auf die sich die Innenminister des Bundes und der Länder verständigt hatten, lautet: „Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung , Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung , Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.“ Trotz der Erweiterung des Erfassungssystems der Polizeien des Bundes und der Länder bleibt die Diskrepanz zwischen den Feststellungen der staatlichen Stellen und journalistischer Recherche groß. 90 Todesopfer rechter Gewalt konnten von staatlichen Stellen als solche nicht festgestellt werden. Diese Differenz wurde von der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage der Drucksache 17/7161 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Bundestagsdrucksache 16/14122) folgendermaßen begründet: „… Möglichkeiten zur Korrektur und Anpassung der polizeilich erfassten Fälle der Politisch motivierten Kriminalität, kurz PMK, entsprechen den sich gegebenenfalls ändernden Bewertungen im Laufe der polizeilichen Ermittlungen, des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens. ● Die im Rahmen des KPMD-S (Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Staatsschutzsachen , Anm. d. Verf.) und des KPMD-PMK (Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität, Anm. d. Verf.) praktizierte tatzeitnahe Erfassung von Straftaten aufgrund von polizeilichen Erstmeldungen ermöglicht die Erstellung aktueller Lagebilder. Allerdings bergen solche Eingangsstatistiken höhere Unsicherheiten bezüglich der Fälle, die sich aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen herausstellen oder hinsichtlich ihrer Kategorisierung nachträglich korrigiert werden müssen. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter (LKÄ) gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss ein, finden sie in den jährlichen Statistiken keine Berücksichtigung. ● Die sich zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ergebenden Änderungen sind entsprechend den Richtlinien für den KPMD-PMK durch Ergänzungsmeldungen den LKÄ und letztlich auch dem BKA mitzuteilen. Hingegen können später eventuell abweichende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichts polizeilich nur erfasst werden, wenn sie den Staatsschutzstellen bekannt werden. Letzteres ist in der Praxis regelmäßig nur bei besonders schwerwiegenden Taten – wie vollendeten Tötungsdelikten – der Fall.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Bundestagsdrucksache 16/14122 vom 7. Oktober 2009, S. 3 bis 4). Die Bundesregierung führt dann zu „unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für die Zuordnung einer Straftat als PMK“ weiter aus: „Mit Ausnahme der echten Staatsschutzdelikte, die unabhängig von der Motivation des Täters immer als PMK zu erfassen sind, ist für die Polizei- und Justizbehörden die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend. Sie ist in Würdigung aller Umstände der Tat und der Einstellung des Täters zu ermitteln .“ Demgegenüber haben die von Journalistinnen und Journalisten des „DER TAGESSPIEGEL“ und der „Frankfurter Rundschau“ in der Vergangenheit vorgelegten Listen zu rechtsextrem motivierten Tötungen nach eigenen Angaben (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 22. September 2000, S. 4) darüber hinaus all jene Fälle enthalten, bei denen der Täter nachweislich einem rechtsextrem eingestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist (ebd.). Das Problem bei der Argumentation der Bundesregierung ist, dass sie die vom Gericht nachzuweisende Tatmotivation des Täters zum entscheidenden Maßstab für die Klassifizierung des Täters macht, die nachgewiesene Tatmotivation also darüber entscheidet, ob die Tat der PMK-rechts zuzuordnen ist. Nun ist bekannt , dass Täter vor Gericht ihr Tatmotiv verschleiern können. Sie müssen nicht darlegen, wenn es so war, das sie einen Migranten aus rassistischen Motiven totgeschlagen haben oder einen Obdachlosen zu Tode gequält haben, weil der für sie „unwertes Leben“ dargestellt hatte. Die Täter können beispielsweise , um das Strafmaß für sich beträchtlich zu mindern, sagen, dass sie den Migranten oder den Obdachlosen unter erheblichen Alkoholeinfluss getötet hatten und während der Tat nicht zurechnungsfähig waren. Und die Angeklagten rechter Tötungsdelikte müssen vor Gericht nicht darlegen, dass sie in einem rechtsextrem eingestellten Milieu tief verstrickt sind und dass menschenverachtende Gewalt Teil ihrer Lebenseinstellung oder Programmatik ist. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7161 Gerichte müssen natürlich alle Umstände der Tat und die Einstellung des Täters würdigen. Juristisch ist dies nicht immer einfach und allen Tätern kann auch nicht einwandfrei die spezifische Motivation zur jeweils vorgeworfenen Tat nachgewiesen werden. Eine politische Beurteilung und Bewertung der Tötungsdelikte muss diese gesamte juristische Bewertung der Gerichte nicht nur nicht nachvollziehen. Sie darf sie nicht zu ihrem eigenen Maßstab machen. Die polizeiliche Kriminalstatistik wird auch nicht nach diesen Kriterien geführt. Das Ergebnis des bisherigen Vorgehens der Bundesregierung ist: Die reale Gefahrenlage wird nicht erfasst und die tatsächliche Bedrohung, die vom Rechtsextremismus ausgeht, wird der Bevölkerung verharmlosend dargestellt. Die PMK ist die Grundlage für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Gefährdungslagen in bestimmten Deliktbereichen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem gesellschaftlich so brisanten Thema wie Rechtsextremismus und rechtsextreme Gewalt eine Differenz von 90 Todesopfern zu erheblichen Verunsicherungen über Aussagekraft und Zuverlässigkeit öffentlicher Darstellung führt. Die Journalistinnen und Journalisten des „DER TAGESSPIEGEL“, der „Frankfurter Rundschau“ und der „DIE ZEIT“ gehen allerdings einen anderen Weg: Sie weisen tatsächlich nach, dass die Täterinnen und Täter, die sie in ihrer Bilanz der rechten Tötungsdelikte seit 1990 aufführen, aus einem rechten Milieu kommen. Und sie weisen darüber hinaus auch nach, dass die Täter selbst im Ermittlungs- und Strafverfahren ihre Gesinnung teilweise offenbart hatten und damit auch die Motivation. Den 137 Tötungsdelikten fügten „DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ noch weitere 14 Verdachtsfälle von Todesopfern rechter Gewalt hinzu. Im Folgenden dokumentieren wir hier die vom „DER TAGESSPIEGEL“ und der „DIE ZEIT“ registrierten Fälle rechter Tötungsdelikte, die nicht in der Statistik der Bundesregierung auftauchen: I. Tötungsverbrechen mit politisch rechter Motivation 1. Am 7. Oktober 1990 wird der polnische Staatsbürger Andrzej T. vor einer Diskothek in Lübbenau (Brandenburg) bei einem Angriff von drei jungen Deutschen verprügelt und durch einen Messerstich tödlich verletzt. Die drei Deutschen wurden vom Gericht zu Freiheitsstrafen zwischen acht und 21 Monaten verurteilt. In das Strafmaß einbezogen wurden weitere Taten, darunter im Falle von zwei Angeklagten die Anstiftung und Beteiligung an einem Massenangriff auf das Asylbewerberheim von Lübbenau im September 1992. 2. Am 11. Dezember 1990 wurde der 24-jährige Klaus-Dieter R. von drei Skinheads brutal zusammengeschlagen. Er stürzte sich in Panik aus dem Zimmerfenster zehn Stockwerke tief in den Tod. Die Täter wollten den Mann zur Herausgabe von 8 000 DM zwingen, die er angeblich zwei Bekannten schuldete. Diese hatten einen wegen seiner Brutalität bekannten Skinhead als Geldeintreiber engagiert. Zwei Schläger waren vorbestraft, einer auch wegen rechtsextremer Propagandadelikte. Zwei der Täter wurden vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, der andere zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Am 28. Dezember 1990 wurde der 17 Jahre alte Kurde Nihad Y. in der Kleinstadt Hachenbach (Rheinland-Pfalz) von einem gleichaltrigen Skinhead durch einen gezielten Messerstich ins Herz getötet. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Koblenz gehörte der Täter zum Umfeld der rechtsextremen Gruppierung „Taunusfront“. Der Messerstecher wurde vom Landgericht Koblenz wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt . Nach Ansicht der Strafkammer war bei dem Skinhead „ein gewisser ausländerfeindlicher und rassistischer, möglicherweise auch rechtsextremistischer Hintergrund“ zu erkennen, doch sei dem Täter nicht nachzuweisen , dass er zum „Zeitpunkt des Messerstichs rassistische Motive verinnerlicht “ hatte. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009. Drucksache 17/7161 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 4. In der Silvesternacht 1990 wurde ein 31 Jahre alter Obdachloser von einem angetrunkenen jugendlichen Skinhead niedergeschlagen, welcher anschließend mit seinen Stiefeln auf den Wehrlosen eintrat. Der Schwerverletzte erlag sechs Tage später den Folgen seiner Misshandlungen. Weil das Opfer entgegen dem Rat der Ärzte vorzeitig das Krankenhaus verlassen hatte, wurde der inzwischen 21 Jahre alte Täter am 20. April 1993 vom Landgericht Flensburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. In das Strafmaß einbezogen wurden kleine Diebstahldelikte und Raub. 5. In der Silvesternacht 1990 wurde der 21-jährige Bundeswehrsoldat Alexander S. von zwei 18-jährigen Skinheads niedergestochen, die beide der rechtsextremen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ angehörten. Alexander S. verstarb an den Folgen mehrerer Messerstiche. Der Messerstecher wurde vom Landgericht Göttingen wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Komplize wurde zu vier Wochen Arrest verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009. 6. Am 8. Mai 1991 wurde der 23-jährige Matthias K. bei Gifhorn (Niedersachsen ) von 15 Skinheads angegriffen, zur Bundesstraße 4 getrieben und dort von einem Auto angefahren. Er erlag am 2. März 1992 seinen schweren Hirnverletzungen. Der 18-jährige Christian B. wurde im November 1992 vom Landgericht Hildesheim wegen Beteiligung an einer Schlägerei und fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht ging davon aus, Matthias K. sei vor das Auto gelaufen. Augenzeugen berichteten allerdings, er sei von den Skinheads auf die Straße gestoßen worden. 7. Am 4. Juni 1991 wurde der 39-jährige Obdachlose Helmut L. in Kästorf (Niedersachsen) von einem 17-jährigen Jugendlichen in einem Waldstück erstochen. Dieser gehörte laut Bundesministerium des Innern der örtlichen Skinhead-Szene an und bezeichnete das obdachlose Opfer als „Abschaum “. Am 23. Dezember 1991 wurde der 17-Jährige vom Landgericht Hildesheim nach Jugendstrafrecht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Einen rechten Hintergrund konnte das Gericht nicht erkennen. 8. Am 1. Dezember 1991 wurde der 30 Jahre alte Gerd H. in Hohenselchow (Brandenburg) von sieben rechten Jugendlichen mit Baseballschlägern verprügelt. Das Opfer galt den Rechten als „Automaten-Knacker“. Die Täter gehörten nach eigenen Angaben „dem harten Kern der rechten Szene an“. Der Haupttäter Sven B. wurde am 27. Oktober 1992 vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Komplizen verurteilte das Gericht zu Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 9. Am 31. Januar 1992 kam eine dreiköpfige Familie aus Sri Lanka in ihrer brennenden Flüchtlingsunterkunft in Lampertheim/Bergstraße ums Leben. Im Herbst 1992 wurden drei Jugendliche festgenommen, die den Brandanschlag gestanden. 1994 wurden sie wegen besonders schwerer Brandstiftung vom Landgericht Darmstadt zu Freiheitsstrafen von viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren verurteilt. Das Gericht sah keinen fremdenfeindlichen Hintergrund. 10. Am 4. April 1992 kam Erich B. bei einem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in Hörstel (Nordrhein-Westfalen) ums Leben. Bis heute ist kein Täter ermittelt worden. Der Fall wurde von der Bundesregierung 1993 genannt, seit 1999 aber nicht mehr als Opfer rechter Gewalt geführt. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7161 11. Am 1. Juli 1992 wurde der Obdachlose Emil W. im Rosengarten in Neuruppin (Brandenburg) von drei Skinheads zusammengeschlagen und erstochen . Im Oktober 1993 wurde der 20-jährige Haupttäter Mirko H. vom Landgericht Potsdam nach Jugendstrafrecht wegen Todschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Gericht stellte fest, Mirko H. habe sein Opfer für „einen Menschen zweiter Klasse gehalten“. Ein Mittäter wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009. 12. In der Nacht zum 1. August 1992 wurde der 49-jährige Obdachlose Dieter Klaus K. im Park von Bad Breisig (Rheinland-Pfalz) von zwei Skinheads zusammengetreten und danach mit einem Kampfmesser erstochen. Der Obdachlose, der auf einer Brunnenmauer geschlafen hatte, war vom Lärm der Skinheads, die u. a. „Sieg Heil!“ riefen, aufgewacht und beschwerte sich. Die 17-jährigen Täter Patrick B. und Stefan H. wurden 1993 vom Gericht zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten bzw. sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009. 13. Am 3. August 1992 wurde der polnische Erntehelfer Ireneusz S. nach dem Besuch eines Discozeltes in Stotternheim (Thüringen) beim Verlassen des Geländes über einen Zaun von drei Ordnern, die laut Staatsanwalt Erfurt der Skinheadszene angehörten, geschlagen und zu Tode getreten. Nach der Obduktion sagte die Staatsanwaltschaft, „massive Schläge auf Kopf und Rücken hätten zum Tode geführt“. Im Prozess wollte der medizinische Sachverständige allerdings nicht ausschließen, „dass die starke Alkoholisierung des Polen Schuld an dessen Tod sei“. Das Landgericht Erfurt konnte nicht klären, wer die Tritte und Schläge letztlich ausgeführt hatte. Der 24-jährigen Rene K. wurde vom Gericht im November 1993 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die 23-jährigen und 25-jährigen Mittäter wurden zu Geldstrafen von 760 DM und 600 DM verurteilt. 14. Am 24. August 1992 wurde der 35-jährige Obdachlose Frank B. auf dem Zentralplatz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) vom damals 35-jährigen Skinhead Andy Johann H. (Szenename: „Der deutsche Andy“) erschossen. Der Skinhead schoss das ganze Magazin einer großkalibrigen „Smith & Wesson “ auf eine Gruppe von Punks, Obdachlosen und Drogenabhängigen ab. Andy Johann H., der zur „Deutschen Front Coblenz“ gerechnet wurde, wurde zehn Monate nach der Tat vom Landgericht Koblenz wegen Mordes und siebenfachen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 15. Am 29. August 1992 wurde der 58-jährige Obdachlose Günter S. nachts auf einer Parkbank in Berlin-Charlottenburg von einem Ku-Klux-Klan- Anhänger totgeschlagen. Der 22-jährige Skinhead hatte mit einem Freund zuvor Ausländer bedroht und dann nach einem kurzen Wortwechsel mit seinem Baseballschläger auf den betrunkenen S. und einen weiteren Obdachlosen eingeschlagen. Der Täter wollte laut Berliner Landgericht „seine Aggressionen abreagieren“. Günter S. starb am 5. September 1992 an einem Schädelbruch. Am 23. Februar 1993 wurde Norman Z. vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009. 16. Am 18. Dezember 1992 wurde der 51 Jahre alte Hans-Jochen L. in Oranienburg (Brandenburg) von zwei Skinheads totgeschlagen. Hans-Jochen L. wollte vor dem Schlafengehen nach seinem Auto sehen. Auf dem Park- Drucksache 17/7161 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode platz traf er auf zwei Skinheads aus der rechten Szene, die ihn „grundlos“ angriffen, wie das Bezirksgericht Potsdam feststellte. Es hätte „jeden anderen treffen können“, entgegnete der 26-jährige Jens S. auf die Frage nach seinem Motiv. Der mehrfach Vorbestrafte hatte sein Opfer mit Faustschlägen und Tritten getötet und wurde vom Bezirksgericht Potsdam im Oktober 1993 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags verurteilt . 17. Am frühen Morgen des 27. Dezember 1992 wurde der Türke Sahin C. auf der Autobahn 57 bei Meerbusch (Nordrhein-Westfalen) von einem polizeibekannten rechten Hooligan aus Solingen verfolgt und gerammt. Der 20-jährige Sahin C. und zwei türkische Begleiter flüchteten aus Angst auf die Straße, sodass Sahin C. von einem Auto erfasst wurde. Das Schöffengericht Neuss konnte kein ausländerfeindliches Motiv für die Verfolgungsjagd erkennen. Der 23-jährige Klaus E. wurde im Oktober 1993 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Aus der Haft schrieb Klaus E. über den Toten: „Das mit dem Herumlaufen hat sich für ihn erledigt.“ Der Beifahrer von Klaus E. war als Ordner für die rechtsextreme „Deutsche Liga für Volk und Heimat“ tätig. 18. Am 12. März 1993 wurde der 18 Jahre alte Hans-Peter Z. nahe Uelzen (Niedersachsen) von seinem Skinhead-Kumpan erstochen. Bei einer gemeinsamen Fahrt war das Moped wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Es kam zum Streit über die Panne. Bei der auch handgreiflich geführten Auseinandersetzung fühlte sich der Täter, laut Landgericht Lüneburg, Anführer einer rechtsextremen Skinhead-Gruppe, „in seinem Dominanzstreben und seiner Ehre beeinträchtigt“. Der Angeklagte wurde vom Gericht nach Jugendstrafrecht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 19. Am 24. April 1993 wurde der Wehrpflichtige Matthias L. in Obhausen (Sachsen-Anhalt) bei einem Überall von 40 rechten Skinheads auf eine Diskothek totgeschlagen. Matthias L. erhielt bei dem Überfall zwei Schläge auf den Kopf, worauf er zwei Tage später seinen schweren Verletzungen erlag. Die Diskothek habe zu dem Zeitpunkt der Tat als „linker Treffpunkt “ gegolten, stellte das Landgericht Halle im Prozess gegen einen 20-jährigen Skinhead fest. Der „blitzartige Angriff“ sei eine Racheaktion gewesen. Das Landgericht hielt der Polizei vor, sie sei vorab informiert gewesen . Der Skinhead wurde im Februar 1994 vom Gericht nach Jugendstrafrecht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er hatte zugegeben, mit einem Baseballschläger zugeschlagen zu haben. 20. Am 8. Mai 1993 wurde der 42-jährige marokkanische Asylbewerber Belaid B. in einer Gaststätte in Belzig (Brandenburg) von zwei rechten Skinheads beschimpft und brutal zusammengeschlagen. Er starb an den Spätfolgen der Misshandlung in der Nacht zum 4. November 2000. Belaid B. wurde mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Der Haupttäter wurde im März 1994 vom Amtsgericht Brandenburg/Havel zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sein Komplize wurde vom Gericht zu Arbeitsstunden und einer Geldbuße in Höhe von 300 DM verurteilt. Zwei Monate nach dem Angriff erlitt Belaid B. erstmals einen lebensbedrohlichen Darmverschluss . Laut ärztlichem Attest musste wegen des Angriffs „mit bleibenden Folgen in Form von Darmverwachsungen gerechnet werden, die zu neuen Darmverschlüssen führen können“. Im Mai 1997 wurde Belaid B. erneut wegen eines Darmverschlusses stationär behandelt. Doch als er am 4. November 2000 wieder zusammenbrach, kam jede Hilfe zu spät. Nachdem „DER TAGESSPIEGEL“ und „Frankfurter Rundschau“ Belaid B. erstmals im Jahr 2001 als Verdachtsfall erwähnten, initiierten antifaschistische Initiativen eine Debatte vor Ort. Gegenüber Lokalpolitikern und Journalis- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7161 ten bestätigten die Ärzte von Belaid B., dass der Tod des Asylbewerbers eine Spätfolge des rassistischen Angriffs war. 21. Am 26. Mai 1993 wurde der Motorradfahrer Jeff D. (deutsch-ägyptischer Hauptdarsteller im DEFA-Film „Bockshorn“) bei Waldeck (Brandenburg) von einem betrunkenen Skinhead aus der rechten Szene mit einem gestohlenen Auto überfahren. Er erlag seinen schweren Verletzungen. Es bleibt ungeklärt, ob der Täter das 25-jährige Opfer aus seiner Nachbarschaft gekannt und dessen Motorrad absichtlich gerammt hat. Der 17-jährige Daniel K. wurde vom Kreisgericht Königs Wusterhausen im November 1993 u. a. wegen fahrlässiger Tötung nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 22. Am 5. Juni 1993 wurde der 35-jährige Obdachlose Horst H. in Fürstenwalde (Brandenburg) von zwei jungen Rechtsextremisten stundenlang gequält und misshandelt, bis er den Folgen erlag. Mehrere Zeugen beobachteten die Tat, griffen aber nicht ein. Laut dem Landgericht Frankfurt (Oder), waren die Skinheads der rechten Szene zuzuordnen, doch habe es bei der Tötung kein Motiv gegeben. Einer der Täter hatte indes bei der Befragung durch einen Psychiater angegeben, der Obdachlose habe auf ihn den Eindruck „eines niedrigen Menschen, eines dreckigen Penners“ gemacht . Die Täter wurden von dem Gericht wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von acht beziehungsweise fünf Jahren verurteilt. 23. In der Nacht zum 28. Juli 1993 wurde der 35-jährige Arbeitslose Hans- Georg J. nahe Strausberg (Brandenburg) von drei rechten Skinheads aus einer fahrenden S-Bahn gestoßen. Er erlag seinen Verletzungen. Die Angreifer hatten den schlafenden Arbeitslosen geschlagen und getreten. Als sie bei ihm kein Geld fanden, wollten sie ihm einen „Denkzettel“ verpassen . Das Landgericht Frankfurt an der Oder bescheinigte dem 20-Jährigen, einschlägig vorbestraften Rene B. erhebliche kriminelle Energie sowie besondere Brutalität gegenüber Ausländern. Dieser wurde im Januar 1994 wegen Mordes vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die 17- und 18-jährigen Mittäter Henry G. und Thomas D. wurden jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren, ebenfalls nach Jugendstrafrecht, verurteilt. 24. Am 7. Dezember 1993 wurde der 19-jährige Gambier Kolong J. im Eilzug von Hamburg nach Buchholz von einem 54-jährigen Mann erstochen. Der 54-jährige Wilfried S. stieß dem Asylbewerber ein zwölf Zentimeter langes Messer in den Bauch, weil er sich durch Kolong J. gestört fühlte. Wilfried S. wurde vom Landgericht Stade (Niedersachsen) im März 1997 wegen „Totschlags in einem mittelschweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Richter schlossen Ausländerhass als Motiv aus, obwohl Kollegen bestätigten, dass Wilfried S. Schwarzafrikaner mehrmals als „Teerpappe“ und „Bimbos“ bezeichnet hatte. Das Messer habe er sich zugelegt, um sich „vor derartigen Leuten zu verteidigen“. 25. Am 5. April 1994 wurde der 43-jährigen Obdachlose Eberhardt T. in Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) gemeinsam mit einem anderen Obdachlosen von drei Angehörigen einer rechten Clique geschlagen und mit Schüssen aus einer Gaspistole in einen Fluss getrieben, in dem er ertrank. Die Angreifer hinderten den hilflosen Obdachlosen daran, den Fluss zu verlassen . Der stark alkoholisierte Eberhardt T. ertrank. Als Tatmotiv gaben die Täter an, „Penner“ würden nicht in das Stadtbild passen. Ein Kioskbesitzer hatte ihnen den Auftrag erteilt, die beiden Obdachlosen zu vertreiben. Im Dezember 1994 wurde der 21-jährige Haupttäter wegen Aussetzung einer hilflosen Person und Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Magdeburg nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafen des Kioskbesitzers und der Mittäter wurden Drucksache 17/7161 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode zur Bewährung ausgesetzt. Es habe sich um eine „Machtdemonstration gegenüber Schwächeren“ gehandelt, stellte das Gericht fest. Die Täter hätten die Obdachlosen „gewaltsam vertreiben“ wollen. 26. In der Nacht zum 28. Mai 1994 wurde der 43-jährige Klaus R. in Leipzig von sechs Skinheads, die eine Wohnung in der Lützner Straße besetzt hatten , nach einem Streit zu Tode geprügelt und getreten. 1995 wurde der 18-jährige Hauptangeklagte vom Leipziger Landgericht wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fünf Mittäter wurden vom Gericht zu niedrigeren Haft- und Bewährungsstrafen verurteilt. 27. Am 23. Juli 1994 wurde die 32-jährige Prostituierte Beate F. von drei Skinheads in Berlin erwürgt und an eine Mülltonne gelegt. Die Prostituierte war den drei Männern zunächst freiwillig in eine Wohnung gefolgt. Dem Gericht zufolge hatte die Frau dort freiwillig Sex mit allen, wollte aber nach einer Misshandlung gehen. Die Skinheads verhinderten das und vergewaltigen die Frau mehrmals. Anschließend töteten sie Beate F. Ein 21-jähriger Täter wurde vom Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die beiden Mittäter wurden zu Freiheitsstrafen von neun und zehn Jahren nach Jugendstrafrecht verurteilt. Der Richter sagte in der Urteilsbegründung , die Neonazis „haben nach ihrer Wolfsmoral Sex als die Bühne ihrer Macht benutzt“. 28. Der 45-jährige polnische Bauarbeiter Jan W. wurde in Berlin nach einem Streit mit einer Gruppe junger Deutscher zusammen mit einem 36-jährigen Landsmann ins Wasser getrieben und gewaltsam daran gehindert, ans Ufer zurückzuschwimmen. Eine Polizeistreife hörte die Rufe „Pollacken, verpisst Euch“ und „Lasst den Polen nicht raus!“ Auf den Tod von Jan W. reagierte die Gruppe belustigt. Das Gericht konnte keine ausländerfeindlichen Motive erkennen. Die Rufe hätten lediglich auf die „Ausländereigenschaft “ der Opfer angespielt. Im Mai 1995 wurden vier 19- bis 25-jährige Männer und zwei 16- und 17-jährige Mädchen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung vom Gericht zu Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren verurteilt, deren Vollstreckungen teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurden. 29. Am 6. August 1994 wurde der 42-jährige Radfahrer Gunter M. nachts in Velten (Brandenburg) von vier Skinheads von seinem Fahrrad gestoßen und dann getötet. Die Skinheads im Alter von 18 und 19 Jahren waren zu einem Raubzug aufgebrochen. Als Reaktion auf die Antwort ihres Opfers, er habe kein Geld dabei, erschlug ihn der 18-jährige Maik L. mit einem schweren Schraubenschlüssel. Danach überfiel die Gruppe noch zwei weitere Opfer. Die Polizei fand bei einer Hausdurchsuchung des wegen Körperverletzung an einem Portugiesen mit Haftbefehl gesuchten Maik L., der im Jahr zuvor eine Russin überfallen hatte, unter anderem einen Baseballschläger mit eingeritztem Hakenkreuz und der Aufschrift „Sieg Heil“. Für die Staatsanwaltschaft handelte es sich beim Tod von Gunter M. um einen „normalen Raubmord“ ohne rechte Motive. Im Mai 1995 wurde Maik L. vom Landgericht Neuruppin wegen Mordes und Raub in drei Fällen nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt . Die Mittäter wurden wegen schweren Raubes mit Todesfolge vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu zweieinhalb, viereinhalb bzw. sechs Jahren verurteilt. 30. In der Nacht zum 5. Februar 1995 wurde der 65-jährige Obdachlose Horst P. im Stadtpark von Velbert (Nordrhein-Westfalen) von einer siebenköpfigen Gruppe von Rechtsextremisten getötet. Die Rechtsextremisten im Alter von 16 bis 24 Jahren wollten „Penner klatschen“ und stießen dabei auf den Obdachlosen, der auf einer Parkbank schlief. Er wurde durch Tritte verletzt. Zum Schluss versetzte der 22-jährige Peter D. dem Obdachlosen einen tödlichen Messerstich. Die Staatsanwalt Wuppertal bezeichnete die Tat als „menschenverachtend und kaltblütig“. Am „nationalsozialis- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7161 tischen Hintergrund“ bestehe kein Zweifel, da in den Wohnungen der Täter neben Hakenkreuzfahnen auch Fotos gefunden worden seien, auf denen sie mit dem „Hitlergruß“ posieren. Das Opfer sei jedoch willkürlich ausgewählt worden. Im November 1995 wurden sechs Angreifer vom Jugendschöffengericht Mettmann wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen , deren Vollstreckung teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Haupttäter Peter D. wurde vom Schwurgericht Wuppertal im Dezember 1995 wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Haft verurteilt. 31. Im Juli 1995 wurde die 25-jährige Dagmar K. vom Neonazi Thomas L. aus Gladbeck und seiner Lebensgefährtin ermordet. Thomas L., der zu dieser Zeit bereits mit Haftbefehl gesucht wurde, wollte einem Verrat durch seine Freundin vorbeugen und zog sie deshalb mit in dieses Verbrechen hinein. Im Jahr 1996 beging Thomas L. zwei weitere Tötungsdelikte. Im März 1997 wurde er von der Schwurgerichtskammer des Essener Landgerichts wegen dreifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Tötungsdelikte aus 1996 werden von der Bundesregierung 2009 erstmals genannt, jedoch wird die Tötung von Dagmar K. nicht aufgeführt. 32. In der Nacht zum 7. September 1995 wurde der 48-jährige Homosexuelle Klaus-Peter B. in Amberg (Bayern) von den Skinheads Richard L. und Dieter M. in die Vils geworfen. Er ertrank. Die Skinheads wollten dem Opfer „einen Denkzettel verpassen“. Die Täter wurden vom Landgericht Amberg am 29. April 1998 in zweiter Instanz wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von zwölf und acht Jahren verurteilt. Beide kamen aus rechtsradikalen Kreisen. In der Urteilsbegründung sagte der Richter, dass Scheußlichkeit und Menschenverachtung der Tat an die düsteren Zeiten der deutschen Geschichte erinnerten. 33. Am 8. Mai 1996 wurde der 43-jährige Geschäftsmann Bernd G. in Leipzig (Sachsen) von drei jungen Männern, die der rechten Szene zugerechnet wurden, auf offener Straße zusammengeschlagen und erstochen. Die Täter im Alter von 21, 24 und 27 Jahren erschlugen und töteten den Geschäftsmann nach einer Sauftour „aus Lust und Spaß“, so das Landgericht Leipzig in seiner Urteilsbegründung. Die Leiche des Opfers versenkten sie im Ammelshainer See, wo sie eine Woche später gefunden wurde. Nach einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde der Haupttäter Rainer S. wegen Mordes vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von vierzehneinhalb Jahren verurteilt. Die beiden Komplizen wurden zu Freiheitsstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt. 34. Am Abend des 11. Juli 1996 wurde der 26-jährige Boris M. auf dem Thälmann -Platz in Wolgast (Mecklenburg-Vorpommern) von zwei betrunkenen Skinheads mit Springerstiefeln und Faustschlägen malträtiert. Er erlag zwei Tage später seinen schweren Kopfverletzungen. Zeugen hatten die Polizei gerufen. Gegenüber zwei uniformierten Beamten rechtfertigte der 22-jährige Haupttäter Andreas J. die fortgesetzten Fußtritte gegen den Kopf von Boris M. Dieser habe ein 3-jähriges Mädchen missbraucht. Der „Kinderschänder“ habe keine Rechte mehr. Die Beamten verhinderten nicht, dass die Skinheads weiter auf den am Boden liegenden Mann eintraten . Erst als Bereitschaftspolizei eintraf, werden Andreas J. und sein Mittäter festgenommen. Der einschlägig vorbestrafte Andreas J. wurde vom Landgericht Stralsund im Januar 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Sein Mittäter wurde nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Einen rechten Hintergrund sieht das Gericht nicht. Seine Gesinnung konnte Andreas J. auch in der Haft ausleben: Mit der Skinhead-Band „Staatssturm“ nahm er rechte Songs auf, die Gesinnungsgenossen im Internet präsentierten . Drucksache 17/7161 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 35. Am 19. Juli 1996 wurde der 44-jährige Elektriker Werner W. am Bahnhof von Eppingen (Baden-Württemberg) von einer rechtsgerichteten Jugendbande überfallen, ausgeraubt und zu Tode geprügelt. Im Juli 1997 wurden zwei 23 Jahre alte Mitglieder der Bande vom Heilbronner Landgericht zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die übrigen acht Angeklagten im Alter zwischen 16 und 21 Jahren wurden vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu achteinhalb Jahren wegen Mordes, Beihilfe oder unterlassener Hilfeleistung verurteilt. 36. Am 1. August 1996 wurde der 34-jährige Andreas G. in Eisenhüttenstadt (Brandenburg) von sechs rechten Jugendlichen zu Tode getrampelt. Die Täter im Alter von 17 bis 21 Jahren, darunter zwei Frauen, hatten sich wahllos ein Opfer ausgesucht. Unter Schlägen, Tritten und mit einem Sprung auf dem Kopf des Vaters einer elfjährigen Tochter erpressten sie 90 DM und eine EC-Karte mit Geheimnummer. Zwei der Täter sind wegen rechtsextremer Propagandadelikte gerichtsbekannt. In zweiter Instanz wurde der 18-jährige Haupttäter Rico B. vom Landgericht Frankfurt (Oder) im April 1998 wegen erpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung mit Toderfolge nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Das Gericht bewertete die Tötung von Andreas G. als „Spontantat“. Strafverschärfend wertete das Gericht bei Rico B. die „gewaltbereite Grundeinstellung“. In der Untersuchungshaft hatte Rico B. einen Mitgefangenen geschlagen. Die Mittäter wurden vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu Freiheitsstrafen zwischen drei und vier Jahren verurteilt. 37. Am 23. November 1996 wurde der 30-jährige Asylbewerber Achmed B. in Leipzig (Sachsen) vor einem Gemüsegeschäft von Skinheads niedergestochen . Achmed B. wollte deutschen Kolleginnen beistehen, die von zwei Skinheads attackiert und als „Türkenschlampen“ beschimpft wurden . Als der Syrer die Randalierer aus dem Laden drängt, stach ihm der 20-jährige Daniel Z. mit einem Messer ins Herz. Trotz der von Verkäuferinnen bezeugten rassistischen Drohungen konnte die Staatsanwaltschaft „keinen ausländerfeindlichen Hass“ erkennen. Im November 1997 wurde Daniel Z. vom Landgericht Leipzig wegen Mordes und schwerer Körperverletzung nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Sein 19-jähriger Mittäter wurde vom Gericht wegen Beihilfe zum Totschlag nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. 38. Am 31. Januar 1997 wurde der 42-jährige Vietnamese Phan Van T. am Bahnhof von Fredersdorf (Brandenburg) von einem ausländerfeindlichen Deutschen getötet. Der Täter hatte Phan Van T. hochgehoben und mit dem Kopf nach unten auf den Betonboden geworfen. Das Opfer starb drei Monate später in einer Rehabilitationsklinik. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) klagte den 30 Jahre alten Täter wegen Mordes an und bescheinigte ihm „Ausländerhass“ als Motiv. Im Prozess am Landgericht Frankfurt (Oder) äußerte der Schläger auch rassistische Parolen wie „Fidschis raus aus Deutschland“ Dennoch wurde die Tat nach Ansicht der 5. Strafkammer „nicht von Ausländerfeindlichkeit getragen“. Der Angeklagte wurde vom Gericht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. 39. Am 13. Februar 1997 wurde der 37-jährige Italiener Antonio M. in Caputh (Brandenburg) von einem 18-jährigen Deutschen in der Havel ertränkt. Der Täter hatte zuvor mit einem 25 Jahre alten Kumpan das Opfer durch Schläge und Tritte schwer misshandelt. Polizei, Staatsanwaltschaft und Landgericht konnten kein fremdenfeindliches Motiv erkennen, obwohl mehrere Zeugen den Medien von rassistischen Sprüchen des älteren Täters berichten, die noch zugenommen hätten, als seine Freundin zu einem ausländischen Kollegen von Antonio M. wechselte. Der ältere Schläger wur- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7161 de vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der jüngere Schläger wurde vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 40. In der Nacht zum 17. April 1997 wurden der 31-jährige Chris D. und der 26-jährige Olaf S. in Berlin-Treptow durch einen Neonazi erstochen. Die beiden Opfer waren gleichfalls Neonazis. Dem Gewaltexzess ging ein banaler Streit voraus: Der aus Berlin stammende Täter und ein Kumpan konnten sich mit den beiden Neonazis aus Sachsen-Anhalt nicht einigen, wann die rechtsextreme FAP vom Bundesinnenminister verboten worden war. Das Landgericht Berlin verurteilte den 33-jährigen Messerstecher zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und den 27 Jahre alten Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. 41. Am 22. April 1997 wurde in Sassnitz (Mecklenburg-Vorpommern) der 50-jährige Arbeitslose Horst G. von vier jungen Männern erschlagen. Die vier jungen Männer entführten zuerst ihr Opfer, schlugen den Arbeitslosen zusammen und warfen ihn in einen Straßengraben. Die Täter kamen später nochmals vorbei und erschlugen Horst G. mit einem 30 Kilogramm schweren Stein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Stralsund berichten die 18 bis 29 Jahre alten Täter, sie wollten „Assis klatschen“; das Landgericht Stralsund verurteilte die Schläger wegen Mordes zu Jugendstrafen zwischen sechs und zehn Jahren. 42. Am 23. September 1997 wurde der 39-jährige Mathias S. in Cottbus (Brandenburg) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. erstochen. Mathias S. wurde vom Täter erstochen, weil der ihn als „Nazi-Sau“ bezeichnet hatte. Vier Tage später tötet der Skinhead eine weitere Person – siehe dazu Nummer 43. 43. Am 27. September 1997 wurde der 45-jährige Georg V. in Cottbus (Brandenburg ) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. getötet. Georg V. wurde wegen geringfügiger Geldschulden getötet. Der Verfassungsschutz nannte den Skinhead Reinhold K. einen „extrem aggressiven Einzelgänger , der seine rechtsextremistischen Ansichten offen kundtat“. Das Landgericht Cottbus sah keinen rechtsradikalen Hintergrund. Reinhold K. wurde am 24. März 1998 wegen zweifachen Totschlags zu einer Jugendstrafte von acht Jahren verurteilt. 44. Am 14. Oktober 1997 wurde der 59-jährige Rentner Josef Anton G. in Bochum (Nordrhein-Westfalen) von mehreren Skinheads niedergeschlagen . Er erlag drei Tage später seinen schweren Verletzungen. Der 26-jährige Skinhead Patrik K. und der 35-jährige Uwe K. hatten dem Opfer tödliche Verletzungen mit einem Stahlrohr zugefügt. Vor seinem Tod beschrieb Josef Anton G. seine Mörder: „Vier Rechtsradikale“. Vor der Tat waren die beiden Täter durch „Sieg-Heil-Rufe“ aufgefallen. Die Täter wurden vom Landgericht Bochum im Frühjahr 1998 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von fünf und sechs Jahren verurteilt . Einen rechtsextremen Hintergrund schloss die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die schwere Alkoholabhängigkeit der Täter aus. 45. Am 26. März 1998 wurde die 14-jährige Jana G. in Saalfeld (Thüringen) auf offener Straße von einem 15-Jährigen aus der rechtsradikalen Szene erstochen. Der Täter war kurz zuvor aus einer psychiatrischen Einrichtung entlassen worden. Als Motiv gab der Jugendliche Rache für die Beschimpfung als „Fascho“ an. Die Staatsanwaltschaft verneinte einen politischen Hintergrund. Der Junge sei ein „Einzelgängertyp“, der zwar gern Mitglied einer rechten Szene wäre, dort aber nicht akzeptiert wurde. Das Landgericht Gera verurteilte den 15-Jährigen im Oktober 1998 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünfeinhalb Jahren. 46. Am 17. März 1999 wurde der 58-jährge Frührentner Egon E. in Duisburg von drei rechten Skinheads totgetreten. Aus purer Lust an der Menschen- Drucksache 17/7161 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode jagd, wie die Täter später erklären, schlugen sie auf Egon E. ein. Sie brachen seine Rippen und zertraten den Kehlkopf. Im Prozess vor dem Duisburger Landgericht stellte der Richter fest: „Das Opfer schrie um Hilfe, Fensterläden wurden geöffnet, und dennoch half niemand“. Im September 1999 wurde der 22-jährige Oliver P. wegen Mordes zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Die Bundeswehr hatte Oliver P. vor der Tat wegen rechtsextremer Umtriebe entlassen. Seine Mittäter, der 20-jährige Stefan E. und der 17-jährige Gordon B., wurden zu Jugendstrafen von zehn und acht Jahren verurteilt. 47. In der Nacht des 3. Oktober 1999 wurde der 17-jährige Malerlehrling Patrick T. auf dem Heimweg von einem Punktfestival in Hohenstein- Ernstthal (Sachsen) von drei Männern überfallen und totgeschlagen. Die Täter hatten mit ihrem Auto Jagd auf Punks gemacht, mit einem Axtstiel und einem Billardqueue fügten sie dem schmächtigen, 1 Meter 56 großen Patrick T. tödliche Kopfverletzungen zu. Vorausgegangen war ein Angriff von drei Dutzend Naziskins auf das Punkfestival und ein Gegenangriff von Punks auf eine Diskothek im Ort, in der sie die rechten Schläger vermuteten . Patrick T. starb „stellvertretend für jene Linken“, die an dem Angriff auf die Diskothek beteiligt gewesen waren, stellte das Landgericht Chemnitz im September 2000 fest – einen rechtsextremen Hintergrund erkannte das Gericht dennoch nicht. Der 23-jährige Haupttäter wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafte von elf Jahren verurteilt. 48. In der Nacht zum 6. Oktober 1999 wurde der 38-jährige Sozialhilfeempfänger Kurt S. in Berlin-Lichtenberg von vier Skinheads zu Tode gequält. Das Landgericht Berlin verurteilte im April 2000 zwei 23-jährige, einschlägig vorbestrafte Täter, zu lebenslangem Freiheitsentzug. Die beiden anderen Angeklagten, 18 und 19 Jahre alt, wurden nach Jugendstrafrecht zu Freiheitsstrafen von acht beziehungsweise achteinhalb Jahren verurteilt . Der Richter sagte zwar, es habe sich nicht um ein rechtsradikales Delikt gehandelt, verwies aber auf die Gesinnung der Skinheads. 49. Am 8. Oktober 1999 wurde der 37-jährige, geistig behinderte Hans-Werner G. in Löbejün (Sachsen-Anhalt) von drei rechten Tätern zu Tode gequält . Die Täter im Alter von 25 bis 27 Jahren trafen ihr Opfer zufällig an einer Tankstelle. Da Hans-Werner G. schon zuvor von einigen aus der Gruppe misshandelt worden war – er galt bei den Rechten als „Dorfdepp“, seine Behinderungen waren stadtbekannt – hatte er Anzeige gestellt. Die Angeklagten behaupteten, sie hätten ihm lediglich „eine Lektion“ erteilen wollen. Sie zwangen ihn unter anderem in einen Gully zu steigen, schlugen ihn, versuchten ihn im See eines Steinbruchs zu ertränken, fuhren ihn im Auto umher und schlugen ihn erneut, dann ließen sie den schwerverletzten Hilflosen zum Sterben auf einem Feldweg zurück. Es habe sich um eine „sinnlose und niederträchtige Tat an einem Schwächeren, der am Rande der Gesellschaft stand“ gehandelt, so der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung im Oktober 2000. 50. Am 1. November 1999 wurden die 18-jährige Daniela P, der 54-jährige Karl-Heinz L, der 60-jährige Horst Z. und seine 59-jährige Frau Ruth Z. in Bad Reichenhall (Bayern) vom 16-jährigen Martin P. erschossen. Nach der Tat tötete sich der Amokschütze selbst. Die Polizei entdeckte bei der Durchsuchung des Zimmers von Martin P. aufgemalte Hakenkreuze, Gewaltvideos, rechtsextreme CDs und ausländerfeindliche Parolen in einem Notizheft. Laut Staatsanwaltschaft Traunstein ist das Motiv des Jugendlichen unklar, es liege „in der Persönlichkeit des Täters“. Von Rechtsextremismus könne keine Rede sein, denn Martin P. habe als „verschlossen und unauffällig“ gegolten. 51. Am 31. Januar 2000 wurde der 52-jährige Obdachlose Bernd S. in Weißwasser (Sachsen) von zwei rechten Jugendlichen geprügelt und zu Tode gequält. Zwei 15-Jährige hatten Bernd S. drei Tage lang in einer Abrissbaracke misshandelt. Anfangs hat sich auch ein 16-Jähriger beteiligt. Vor Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7161 dem Landgericht Görlitz behaupteten zwei Täter, sie wollten von Bernd S. 900 DM für ein Moped erpressen. Im Urteil schrieb das Gericht, ein Täter habe „die bisher unkorrigierte Fehlhaltung, dass Obdachlose, sozial Schwache und Ausländer wenig wert sind und kein Recht auf Unversehrtheit haben“. Der 15-jährige Täter hatte gesagt, Leute wie Bernd S. seien „menschlicher Schrott“. Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der gleichaltrige Mittäter zu viereinhalb Jahren und der 16-Jährige zu zwölf Monaten. Bei letztgenanntem wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 52. Am 29. April 2000 wurde der 60-jährige Helmut S. in einem Plattenhaus in Halberstadt (Sachsen-Anhalt) von einem 29-jährigen Rechtsextremen erstochen. Der engagierte Sozialdemokrat hatte zuvor die Polizei gerufen, weil der spätere Täter Andreas S. lautstark Nazimusik, darunter das „Horst-Wessel-Lied“, abgespielt hatte. Bei einer Durchsuchung der Wohnung von Andreas S. fand die Polizei mehr als 80 rechtsextremistische CDs, Videos mit Aufrufen zum Mord an politischen Gegnern und 90 neonazistische Propagandahefte. Das Landgericht Magdeburg sprach Andreas S. im November 2000 in erster Instanz wegen „Notwehr“ vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge frei. Im Prozess kamen die politischen Hintergründe der Tat nicht zur Sprache. Im Juli 2001 hob der 4. Senat des Bundesgerichtshofs den Freispruch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Halle. Im April 2005 lobte der Vorsitzende Richter Helmut S. für seine Zivilcourage und sprach den Angeklagten Andreas S. nach achtmonatiger Hauptverhandlung dann erneut frei. Bei den vier Messerstichen gegen das 30 Jahre ältere und erkrankte Opfer habe es sich um einen „intensiven Notwehrexzess“ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte sechseinhalb Jahre Haft für Andreas S. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge gefordert. 53. In der Nacht zum 25. Mai 2000 wurde der 60-jährige Sozialhilfeempfänger Dieter E. in seiner Wohnung in Berlin-Pankow von vier Rechtsextremisten überfallen und getötet. Dieter E. wurde in seiner Wohnung zusammengeschlagen und erstochen. Als Motiv nannten die Täter „einen Assi klatschen“. Polizei und Staatsanwaltschaft teilten erst drei Monate nach dem Verbrechen mit, dass die Täter der rechten Szene zuzuordnen sind. 54. Am 31. Mai 2000 wurde der 22-jährige Punk Falko L. in Eberswalde (Brandenburg) von einem Angehörigen der rechten Szene vor ein Taxi gestoßen und überfahren. Laut Zeugenaussagen hatte Falko L. den 27-jährigen Mike B. zuvor wegen Hakenkreuz-Tätowierung am Kopf kritisiert. Es folgte ein Streit, der während einer Busfahrt fortgesetzt wurde. Opfer und Täter stiegen gemeinsam aus dem Bus aus und prügelten sich. Mike B. gab bei der polizeilichen Vernehmung zu, Falko L. auf die Straße geschubst zu haben, bestritt aber politische Motivation und Vorsatz. Er wurde sieben Monate nach der Tat vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt . Die Vorsitzende der Kammer hob hervor, dass Falko L. „aus Zivilcourage “ gehandelt und keineswegs provoziert habe, als er Mike B. auf seine Hakenkreuz-Tätowierung ansprach. „Aus dem Tragen des Hakenkreuzes lässt sich die Überzeugung ableiten“, so die Vorsitzende. 55. Am 14. Juni 2000 wurden der 35-jährige Polizeikommissar Thomas G., die 34-jährige Polizistin Yvonne H. und der 35-jährige Polizist Matthias L in Dortmund bzw. Waltrop (Nordrhein-Westfalen) von dem 31-jährigen Rechtsextremisten Michael B. erschossen. Polizeikommissar Thomas G. und seine Kollegin wollten den nicht angeschnallten Michael B. kontrollieren , als er plötzlich das Feuer eröffnete; Thomas G. stirbt sofort. Auf der Flucht erschoss Michael B. an einer Ampel die Polizistin Yvonne H. und den Polizisten Matthias L. Anschließend erschoss Michael B. sich selbst. In der Wohnung des Täters fand die Polizei später zwei Pistolen, drei Re- Drucksache 17/7161 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode volver, eine Splitterhandgranate, Munition, Messer und sein DVU- und Republikaner-Mitgliedsausweis; auf dem Auto klebte das Logo der Nazi- Band „Landser“; auf einem zweiten Aufkleber stand die Forderung „Töte sie alle … Gott wird seine Wahl treffen“. Seinen früheren Arbeitsplatz hatte der Neonazi wegen seiner rechtsextremen Gesinnung verloren. Nach der Tat prüfte die Polizei, ob Michael B. einen rechtsterroristischen Anschlag vorbereitete und dachte er sei aufgeflogen. Später tauchten in der Stadt Aufkleber der Kameradschaft Dortmund auf: „B. war ein Freund von uns. 3:1 für Deutschland.“ Die Trauerstätte für die Toten wurde verwüstet und mit dem Spruch „Scheiß Bullen! Krepieren sollen sie alle!“ beschmiert . In Sicherheitskreisen heißt es jetzt, in der Rückschau sei zu vermuten , dass der Rechtsextremist in wahnhaftem Hass auf das System die Polizisten ermordet hatte. 56. In der Nacht zum 24. Juni 2000 wurde der Obdachlose Klaus-Dieter G. in Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) von drei Rechten erschlagen. Als Tatverdächtige nahm die Polizei einen 20-jährigen Mann und zwei 18 Jahre alte Frauen fest. Sie sollen von dem Obdachlosen Bier und Geld verlangt haben. Die drei Tatverdächtigen wurden der rechten Szene zugeordnet . Im Dezember 2000 verurteilte sie das Landgericht Stralsund zu langjährigen Freiheitsstrafen, erkannte aber kein rechtsextremes Motiv. Im Januar 2001 sagte der zuständige Polizeisprecher Axel Falkenberg, das Gericht habe zwar pauschal „niedrige Beweggründe“ festgestellt, „von der Motivlage her ging es aber eindeutig gegen Obdachlose“. 57. Am 9. Juli 2000 wurde der 52-jährige Obdachlose Jürgen S. in einem Abrisshaus in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) von rechten Tätern mit Schlägen und Tritten so schwer misshandelt, dass er kurze Zeit später seinen Verletzungen erlag. Laut Polizei handelte es sich bei den geständigen Tätern um Rechtsextreme. Dennoch konnte die Tötung des Obdachlosen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Schwerin nicht als rechtsextreme Tat gewertet werden. Von einschlägigen Tätowierungen dürfe nicht auf die Gesinnung geschlossen werden, so die Richter. Der 21-jährige Haupttäter wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 58. In der Nacht zum 25. März 2001 wurde der 38 Jahre alte Willi W. in Milzau (Sachsen-Anhalt) durch fünf junge Männer getötet. Die Staatsanwaltschaft Halle zählte die Täter zur rechtsextremen Szene und sprach von „unglaublicher Brutalität“. Die Jugendkammer des Landgerichts Halle sah einen Zusammenhang zwischen der brutalen Tat und der rechten Gesinnung der Schläger. Demnach haben Geltungsbedürfnis und Menschenverachtung zu der Tat geführt. Der 19-jährige Haupttäter ließ sich in der Untersuchungshaft ein Hakenkreuz auf den Bauch tätowieren. Im Sommer 2002 sagte Klaus-Jürgen Jeziorsky, Innenminister des Landes Sachsen-Anhalt, die Sicherheitsbehörden werteten den Tod von Willi W. als politisches Delikt. 59. In der Nacht zum 22. April 2001 wurde der 31-jährige Asylbewerber Mohammed B. nahe Jamen (Vorpommern) durch vier Männer getötet. Die Männer beschimpften den Algerier zunächst als „Penner“ und schlugen im Auto auf ihn ein. An einem Kiessee zerrten sie das Opfer aus dem Wagen. Dort traten und schlugen die Angreifer weiter auf ihn ein. Anschließend zwangen sie Mohammed B. im Wasser zu knien. Der 18-jährige Haupttäter warf dem Opfer einen Stein ins Gesicht, woraufhin dieser ins Wasser fiel und ertrank. Die Sorge eines der Täter, der Algerier sei tot, zerstreute ein anderer mit den Worten „Mach dich doch nicht fertig. Es war doch nur ein Scheiß-Ausländer.“ Dem Haupttäter bescheinigte das Landgericht, dass er in „menschenverachtender Weise“ mit dem Opfer umgegangen sei. 60. Am 9. August 2001 wurde der alkoholkranke Klaus-Dieter H. in Wittenberge durch zwei Männer getötet. Nur durch den Hinweis einer Zeugin, die einen der Schläger als Rechtsextremen beschrieb, war es der Polizei möglich, die beiden Schläger festzunehmen. Der Täter zeigte auf der Stra- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7161 ße mehrmals den Hitlergruß. Das Landgericht Neuruppin stellte fest, die Täter hätten Klaus-Dieter H. als verachtungswürdigen Menschen gesehen und ohne jeden Anlass gequält. 61. Am 17. August 2001 wurde die 54-jährige Dorit B. in Fulda (Hessen) durch den Rechtsextremen Frank R. getötet. Der Angreifer schnitt der Inhaberin eines Military Geschäfts die Kehle durch. Im Prozess wurde deutlich , dass es sich bei der Tat um ein Aufnahmeritual in die Thüringer Neonaziorganisation „Deutsche Heidenfront“ handelte. Er wurde von einem Freund, mit dem er in einer rechtsextremen Metal-Band spielte, zu dem Mord angestiftet. 62. Am 3. Mai 2002 wurde der 24-jährige Kajrat B. in Wittstock durch mehrere Männer getötet. Einer der Täter warf einen knapp 18 Kilo schweren Stein auf den Aussiedler. Drei Wochen später starb das Opfer im Krankenhaus . Die Kammer verwies im Urteil auf „diffuse Fremdenfeindlichkeit. Der Haupttäter wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 63. Am 1. Juni 2002 wurde der 29-jährige Ronald M. auf einem Feld bei Neu Mahlisch in Brandenburg durch vier Neonazis getötet. Einer der Täter stach insgesamt 40 Mal zu. Die Angeklagten hätten nach Angaben der Justiz in den Verhören die Menschheit in „Kameraden“ und den minderwertigen Rest unterteilt. 64. Am 9. August 2002 wurde der 19-jährige Ahmet S. in Sulzbach (Saarland) durch einen Neonazi getötet. Die Polizei fand bei der Durchsuchung der Wohnung des Täters Fahnen mit NS-Symbolen. Das Landgericht verurteilte den Neonazi zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. 65. Am 25. Januar 2003 wurde der 48-jährige Hartmut B. in Erfurt durch Rechtsextreme getötet. Hartmut B. begleitete seinen Sohn zu einer Feier. Dort versuchten Neonazis sich Zugang zu verschaffen. Nachdem sie abgewiesen wurden, provozierten sie eine Schlägerei auf offener Straße, bei der ein Punk und Hartmut B. schwer am Kopf verletzt wurden. Zwei Tage später starb der 48-Jährige. Der 23-jährige Haupttäter stand wegen Körperverletzung und Zeigen des Hitlergrußes unter Bewährung. Das Landgericht Erfurt verurteilte den Ex-Rechten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. 66. Am 21. März 2003 wurde der 40-jährige Andreas O. in Naumburg durch mehrere Männer getötet. Andreas O. starb am 21. März 2003 aufgrund von massiven Schlägen und Tritten gegen den Kopf. In den Vernehmungen gaben die Tatbeteiligten an, das Opfer für vermeintliche sexuelle Übergriffe bestrafen zu wollen. Im August 2004 verurteilte das Gericht zwei vorbestrafte erwachsene Brüder wegen Raubes mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von 15 Jahren bzw. 14 Jahren und sechs Monaten. 67. In der Nacht zum 29. März 2003 wurde der 25-jährige Enrico S. in Frankfurt an der Oder durch drei rechtsextreme Skinheads getötet. Einer der Täter sprang auf Enrico S. herum, schlug ihn mit einer Metallstange und stach ihm mit einem Messer in das Bein. Zwei Brüder prügelten ebenfalls auf den Punk ein. Vor Gericht schilderten mehrere Zeugen, dass die Skinheads nach der Tat geäußert hätten, „es war ja nur ein Punk“. Das Gericht sah keine Anzeichen für eine rechte Straftat, betont aber, dass die Gesinnung der Täter „nicht zu übersehen war“. 68. In der Nacht zum 10. Juli 2003 wurde der 49-jährige Gerhard F. in seiner Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft im niedersächsischen Scharnebeck durch einen 38-jährigen Mann getötet. Der 38-jährige Angreifer hatte zuvor mit dem Opfer über Stunden getrunken. Als Gerhard F. ihn Drucksache 17/7161 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode „arbeitsscheu“ nannte, trat der Täter plötzlich auf ihn ein. Anwohner berichteten , dass der Täter zu einer Clique von Neonazis gehörte, die regelmäßig vor dem Obdachlosenheim durch Pöbeleien, Gewalt und Zeigen des Hitlergrußes auffiel. Der Täter wurde im Dezember 2003 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt . 69. Am 7. Oktober 2003 wurden der 45-jährige Hartmut N., die 26-jährige Alja N. sowie die 53-jährige Mechthild B. in Overath (Nordrhein-Westfalen ) durch einen bekennenden Rechtsextremen getötet. Der Rechtsanwalt Hartmut N. hatte Jahre zuvor in einem Streit um Mietschulden des Täters die Gegenseite vertreten. Der Rechtsextreme musste daraufhin ein Gehöft verlassen, auf dem er Treffen mit Neonazis veranstaltete. Bei der Tat selbst trug der ehemalige Söldner am Hemdkragen SS-Runen. Er erschoss die drei Opfer mit einer Pumpgun. Am darauf folgenden Tag verfasste Thomas A. ein Flugblatt, in dem es heißt „Teile der in der Schutzstaffel zusammengefassten Deutschen Streitkräfte“ hätten nun „mit der Befreiung des Reichsgebietes und der strafrechtlichen Verfolgung der Hochverräter begonnen“. Das Landgericht Köln verurteilte den Rechtsextremen wegen Mordes mit besonderer Schwere zu lebenslangem Freiheitsentzug mit anschließender Sicherungsverwahrung. Im Urteil heißt es, die NS-Anschauung habe Thomas A. „ein Handeln mit Härte, Entschlossenheit und ungerührtem Vollstreckerwillen“ ermöglicht. 70. Am 19. Dezember 2003 wurden der 15-jährige Viktor F, der 16-jährige Waldemar I. und der 17-jährige Aleksander S. in Heidenheim (Baden- Württemberg) durch den Skinhead Leonhard S. getötet. Die Opfer waren nahe einer Diskothek mit dem Rechtsextremen in Streit geraten. Leonhard S. stach gezielt in die Herzen der drei Jugendlichen, so wie er es in seiner Clique geübt hatte. Das Landgericht Ellwangen verurteilte Leonhard S. im Juli 2004 wegen Totschlags nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Die Staatsanwaltschaft sprach von einem „Kapitalverbrechen mit rechtsextremem Hintergrund“. 71. Am 20. Januar 2004 wurde der 27-jährige Oleg V. im thüringischen Gera durch vier rechtsextreme Jugendliche getötet. Nach einem Streit lockten die Täter im Alter von 14 bis 19 Jahren den Spätaussiedler Oleg V. in ein Wäldchen und verletzten ihn durch Tritte, Messerstiche und Hammerschläge tödlich. Einer der Jugendlichen rechtfertigte die Tat später mit den Worten „Wenigstens eine Russensau weniger.“ Das Landgericht Jena sprach zwar von einer menschenverachtenden Gesinnung, die in der Tat zum Ausdruck kam, erkannte aber keinen fremdenfeindlichen Hintergrund . 72. Am 30. Januar 2004 wurde der 46-jährige Martin G. in Burg (Sachsen- Anhalt) durch fünf Rechtsextreme getötet. Die jungen Männer trafen bei einer Tanzveranstaltung auf Martin G. Als sie erfuhren, dass der Obdachlose wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Haft gesessen hatte, schlugen sie Martin G. vor der Diskothek zusammen und ließen ihn schwer verletzt zurück. Später kamen die Täter zurück und töteten ihr Opfer durch einen „Boardsteinkick“, den sie aus dem Film „American History X“ kannten. Das Landgericht Stendal stellte im Urteil die Tatsache fest, dass es sich bei dem Opfer um einen „Kinderschänder“ gehandelt habe, sei „Motivation und Rechtfertigung“ für den tödlichen Angriff gewesen . 73. Am 28. März 2005 wurde der 31-jährige Thomas S. in Dortmund durch den bekennenden Rechtsextremen Sven K. getötet. Sven K. befand sich auf dem Heimweg von einem Fußballspiel als er auf eine Gruppe von Punks traf. Nach wechselseitigen Beschimpfungen wollte der Punk Thomas S. den Neonazi zur Rede stellen, woraufhin Sven K. ein Messer zog und sein unbewaffnetes Opfer in die Brust stach. Thomas S. verstarb Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7161 kurze Zeit später im Krankenhaus. Das Landgericht Dortmund hielt fest, dass Sven K. ein „anerkanntes und respektiertes Mitglied“ der örtlichen Kameradschaftsszene sei und Punker – die er abfällig als „Zecken“ bezeichnete – zu seinen Feindbildern gehörten. Aus der Haft verschickte Sven K. über neonazistische Internetseiten Grüße an „die Kameraden“ und bat in einschlägigen Szenezeitschriften um Briefe. 74. Am 26. November 2005 wurde der 20-jährige Tim M. in Bad Buchau (Baden-Württemberg) durch einen Neonazi getötet. Als Tim M. mit vier Freunden, von denen einer türkischer Herkunft ist, ein Lokal verließ, wurde die Gruppe von dem ehemaligen NPD-Mitglied, Achim M., und einem weiteren Rechtsextremen verfolgt und als „Scheiß Ausländer“ beschimpft . Es kam zu einer Rangelei, bei der Achim M. dem Opfer ein Messer in den Bauch stieß. Bei der späteren Durchsuchung der Wohnung des Täters fand die Polizei Hakenkreuzfahnen, Landser-Hefte und eine Pistole . Dem Gericht zufolge könne der rechtsextreme Hintergrund nicht geleugnet werden, in den Parolen der Täter habe sich „dumpfe Ausländerfeindlichkeit “ ausgedrückt. 75. In der Nacht zum 6. Mai 2006 wurde der 41-jährige Deutsch-Pole Andreas P. im bayrischen Plattling durch einen jungen Neonazi getötet. Nachdem die beiden zunächst gemeinsam tranken, schlug der 19-jährige Rechtsextreme mit einem Holzpflock auf sein Opfer ein und trat anschließend mit seinen Springerstiefeln auf den Kopf des wehrlosen Mannes. Dann beraubte er sein Opfer, übergoss den Mann mit Spiritus und zündete ihn an. Im Prozess gestand der Angeklagte, dass er vor der Tat sagte, „dass man dem Polen eine Abreibung verpassen müsse.“ Das Gericht stellte im Urteil ausdrücklich die „ausländerfeindliche Gesinnung“ des Täters fest, sah darin aber nicht das führende Motiv für die Tat. Der junge Neonazi wurde wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 76. In der Nacht zum 14. Juli 2007 wurde der 17-jährige M. S. in Brinjahe (Schleswig-Holstein) durch das ehemalige NPD-Mitglied Garvin K. getötet . M. S. hatte früher Kontakt zu einer rechtsextremen Clique, sich aber inzwischen von der Szene gelöst. Schon auf einer privaten Feier wurde der junge Mann von dem Neonazi mehrmals geschlagen. Nachdem sich die Gruppe zu einem Waldfest begab, sprach das Opfer zwei Polizisten an, die eine Anzeige gegen Unbekannt aufnahmen. Auf dem Heimweg traf die Gruppe um Garvin K. erneut auf das Opfer. Sie zogen ihm ein Polizei- Merkblatt zum Thema Opferschutz aus der Hosentasche und beschimpften ihn als „Spitzel“. Sie warfen ihm vor, einen aus der Gruppe angezeigt zu haben. Garvin K. schlug mindestens sechs Mal mit einer Eisenstange auf den Kopf des Opfers. Im Februar 2008 wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 77. In der Nacht zum 26. April 2008 wurde der 40-jährige Peter S. im bayrischen Memmingen durch einen Rechtsextremen getötet. Peter S. und Alexander B. hatten häufig Streit, weil der Neonazi mehrfach lautstark rechtsextreme Musik abspielte. In der Tatnacht gerieten beide wieder aneinander , nachdem sich Peter S. über die laute rechtsextreme Musik beschwerte . Er warf Alexander B. seine braune Gesinnung vor. Daraufhin holte der Rechtsextreme ein Bajonett, folgte Peter S. in dessen Wohnung und stach ihn tot. Während der Richter kein rechtes Tatmotiv sah, hielt der Vizepräsident des Landgerichtes einen rechtsextremen Hintergrund für wahrscheinlich. Die Kammer habe es aber dabei belassen, den „äußeren Sachverhalt“ zu klären, da der Täter geständig war. 78. Am 23. Juli 2008 wurde der 59-jährige Karl-Heinz T. in Leipzig durch den 18-jährigen Michael H. getötet. Michael H. war in jener Nacht auf dem Heimweg von einer Mahnwache unter dem Motto „Todesstrafe für Kinderschänder “, die von der Neonazigruppe „Freie Kräfte Leipzig“ organi- Drucksache 17/7161 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode siert wurde. Der alkoholisierte Täter schlug mindestens 20 Mal auf den Obdachlosen ein und trat ihm ins Gesicht. Michael H. ließ das verletzte Opfer zunächst zurück, um sich mit Freunden zu treffen, kehrte dann zum Tatort zurück und schlug weiter auf Karl-Heinz T. ein. Erst am nächsten Morgen wurde der Verletzte bewusstlos und blutüberströmt von einer Passantin entdeckt. Karl-Heinz T. verstarb nach zwei Wochen im Krankenhaus . Michael H. wurde wegen heimtückischen Mordes zu acht Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. 79. In der Nacht zum 1. August 2008 wurde der 50-jährige Hans-Joachim S. in Dessau (Sachsen-Anhalt) durch zwei alkoholisierte Rechtsextreme getötet . Vor allem Sebastian K. agierte mit extremer Brutalität. Er schlug auf das wehrlos auf einer Bank schlafende Opfer mit einem fünf Kilogramm schweren Müllcontainer ein. Die Polizei entdeckte auf den Handys der beiden Täter unter anderem Hakenkreuze, die Parole „Juden sind unser Unglück“ und Lieder rechtsextremer Bands. Im Prozess berichtete ein Zeuge, Sebastian K. habe in der Untersuchungshaft das Opfer einen „Unterbemittelten “ genannt, der es „nicht anders verdient“ habe. Das Landgericht Dessau sah kein rechtes Motiv und verurteilte im April 2009 beide Angeklagten wegen Mordes. II. Tötungsverbrechen mit vermuteter politisch rechter Motivation Neben den 137 Fällen, bei denen hinreichende Belege für eine Einstufung als rechtsextrem motivierte Straftat gemäß der PMK-Richtlinien vorliegen, listeten „DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ weitere 14 Fälle auf, bei denen eine rechte Tatmotivation naheliegt, die Belege dafür jedoch nicht ausreichen. 1. Am 15. Dezember 1992 wurde Bruno K. in Siegen (Nordrhein-Westfalen) durch zwei neonazistische Skinheads getötet. Nach einer „Skinhead-Fete“ in der Wohnung eines der beiden Angreifer fuhren diese in den frühen Morgenstunden auf der Suche nach „Fun“ zu einem Einkaufszentrum. Dort trafen sie auf Bruno K., der auf dem Weg zur Arbeit war. Die Täter drängten ihn in einen Kaufhauseingang und schlugen „aufgrund ihrer rechtsextremen Denkweise“ – so das Landgericht Siegen im Urteil – auf Bruno K. ein. Mit Springerstiefeln traten die Männer gegen Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Mannes. Der 55-Jährige starb noch am Tatort. Weil Zeugen ihre polizeilichen Aussagen widerriefen und sich in Widersprüche verstrickten , konnte das Gericht die Täterschaft nicht zweifelsfrei klären und sprach die beiden Skinheads von der Mordanklage frei. 2. Am 6. November 1994 wurde der 18-jährige Piotr K. am Bahnhof Rothenburg /Fulda (Hessen) durch einen Neonazi getötet. Am Bahnhof geriet Piotr K. in eine Auseinandersetzung mit fünf Bundeswehrrekruten. Zeugen berichteten , dass einer von ihnen durch Bomberjacke, Springerstiefel und ein T-Shirt mit der altdeutschen Schrift „Hools Deutschland“ als Rechtsextremer erkennbar war. Das spätere Opfer bezeichnete ihn deshalb als „Nazischwein “ und verfolgte ihn bis zum Bahnhofsvorplatz. Dort drehte sich der 19-jährige Rekrut plötzlich um und stach Piotr K. mit einem Dolch ins Herz. Einem herbeieilenden Freund des Opfers stach der Rechtsextreme in den Brustbereich. Anschließend flüchtete er mit den anderen Rekruten in die Kaserne. In seinem Spind wurde rechtsextremes Propagandamaterial gefunden. Zudem wurde gegen den Mann wegen schweren Landfriedensbruchs ermittelt, er soll an den rassistischen Ausschreitungen in Rostock- Lichtenhagen beteiligt gewesen sein. Im Fall Piotr K. berief sich der Täter auf Notwehr. Im November 1995 wurden die Ermittlungen gehen ihn eingestellt . 3. Am 20. November 1994 wurde der 18-jährige Michael G. im sächsischen Zittau durch einen 17-Jährigen getötet. Über den Tatablauf gibt es widersprüchliche Angaben. Besucher des Jugendhauses „Rosa“ berichteten, dem Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7161 späteren Angreifer sei wegen „rechter Sprüche“ ein Hausverbot erteilt worden . Michael G. und ein Begleiter hätten vor dem Jugendhaus weiter mit dem Jugendlichen darüber gestritten, warum er sich damit brüste, „Nationalist “ zu sein. Unvermittelt zog der Täter ein Messer und stach dem unbewaffneten Michael G. in das Herz und in die Leber. Das Landgericht Görlitz befand im Juni 1995, der 17-Jährige habe aus Notwehr gehandelt und sprach ihn frei. 4. Am 23. September 1997 wurde Erich F. im brandenburgischen Angermünde von mehreren Männern so schwer verletzt, dass er am 30. August 1998 im Krankenhaus starb. Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelten mehrere junge Männer, unter ihnen ein Rechtsextremer, als Tatverdächtige. Alle waren bereits durch Angriffe auf Obdachlose oder ältere, gebrechliche Menschen aufgefallen. Keiner von ihnen war geständig. Einer von ihnen hatte laut Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder schon so viele Wohnungslose überfallen, dass ihm nicht mehr bewusst war, ob er auch im September 1997 in Angermünde zuschlug. Jahre später wurden die Ermittlungen eingestellt. 5. Am 29. Dezember 1999 wurde ein 39-jähriger Mann mit geistigen Behinderungen in Halle (Saale) durch drei Männer getötet. Die drei späteren Täter , von denen einer u. a. mit SS-Runen und Hakenkreuzen tätowiert und einschlägig vorbestraft war, wurden zunächst von Beamten des Bundesgrenzschutzes wegen aggressiven Verhaltens am Hauptbahnhof in Halle in eine S-Bahn gebracht. Dort setzen sie sich gezielt in das Abteil des 39-jährigen Mannes. Sie wollten – so das Landgericht Halle – an ihm ihren „Frust über die Auseinandersetzungen mit dem BGS auslassen“. Zunächst verlangten sie Bier von ihrem Opfer und traten ihm mit Springerstiefeln ins Gesicht . Als die S-Bahn anhielt, schleppte das Trio den Mann zu einem Tunnel und quälte ihn dort weiter. Nachdem sie in seinem Brustbeutel lediglich 2,50 DM fanden, zertraten sie ihm mit ihren Springerstiefeln das Gesicht. Das Opfer starb wenig später im Krankenhaus. Der 32-jährige Haupttäter wurde in einer Revisionsverhandlung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Der 19-Jährige wurde nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. 6. Am 26. März 2001 wurde der 51-jährige Fred B. in Grimmen (Mecklenburg -Vorpommern) durch zwei Rechtsextreme getötet. Der alkoholkranke Frührentner war in seiner Wohnung von den zwei Männern der rechtsextremen Szene mit Stuhlbeinen, Faustschlägen und Tritten traktiert worden, weil er sich weigerte, ihnen Geld zu geben. Polizei und Staatsanwaltschaft schlossen einen rechten Hintergrund aus. Der ältere der beiden Angreifer war wegen Körperverletzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vorbestraft. Die beiden Männer wurden wegen versuchter Erpressung und Totschlags zu Freiheitsstrafen von vier und sieben Jahren verurteilt. 7. Am 9. September 2001 wurde der 18-jährige Arthur L. in Bräunlingen (Baden) durch einen neonazistischen Skinhead getötet. Bei einer Auseinandersetzung zwischen Festbesuchern warf der Skinhead dem 18-jährigen Arthur L. ein Bierglas an den Kopf. Dieser verblutete an einem Splitter, der in die Halsschlagader eindrang. Nach Recherchen des „Südkuriers“ galt der Angreifer als Wortführer einer rechten Clique. Das Opfer war ein aus Russland stammender Aussiedler. Das Landgericht befand, dass Fremdenfeindlichkeit nicht Hintergrund der Tat sei. Der vorbestrafte Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 8. Am 5. November 2001 wurde der 36-jährige Ingo B. in Berlin durch drei Rechtsextreme getötet. Die drei Täter prügelten auf den herzkranken Ingo B. ein und würgten ihn. Am darauf folgenden Tag starb er an einem Herzinfarkt . Das Landgericht Berlin verurteilte die Rechtsextremen, von denen einer einschlägig vorbestraft war, zu Freiheitsstrafen zwischen dreieinhalb und sechseinhalb Jahren. Die rechte Gesinnung blieb nebensächlich. Drucksache 17/7161 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 9. Am 15. Mai 2002 wurde Klaus Dieter L. in Neubrandenburg (Mecklenburg -Vorpommern) durch zwei rechtsextreme Skinheads getötet. Der körperbehinderte Klaus Dieter L. starb an den Folgen gezielter Stiefeltritte in das Gesicht. Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte einen Täter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren und neun Monaten Haft. Der zweite Skinhead erhielt wegen gefährlicher Körperverletzung dreieinhalb Jahre. Nach Auffassung des Gerichtes war Klaus Dieter L. Behinderung kein Anlass für die Tat, das Opfer habe „normal“ gewirkt. 10. Am 20. April 2003 wurde der 35-jährige Günter T. im sächsischen Riesa durch vier Männer getötet. In einem Jugendclub wurde der alkoholisierte Günter T. über zwei Stunden so schwer misshandelt, dass er zwei Tage später im Krankenhaus starb. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte vier Männer und warf ihnen Totschlag vor. Bei einem 31-jährigen Tatverdächtigen fand die Polizei rechtsextremes Propagandamaterial. Das Gericht kritisierte die Gleichgültigkeit der Täter wie des gesamten Dorfes. Es habe die Haltung vorgeherrscht, Günter T. „sei ja nur ein Trinker gewesen “. Da ein Gutachter nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Opfer bereits vor den Misshandlungen schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, wurden die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt . 11. Am 6. Dezember 2003 wurden der 22-jährige Petros C. und der 23-jährige Stefanos C. in Kandel (Rheinland-Pfalz) durch einen Rechtsextremen getötet . Die beiden griechischen Wanderarbeiter starben durch Rauchvergiftung . Im Eingangsbereich des Hauses, das vorwiegend von Migranten bewohnt war und in dessen Erdgeschoss sich ein türkisches Lokal befand, wurde das Feuer vorsätzlich gelegt. Die Polizei ermittelte gegen einen 22-Jährigen, der in der Tatnacht mit mehreren, ihm gut bekannten Rechtsextremen des „Nationalen Widerstandes Kandel“ getrunken hatte. Unter Einbeziehung seiner Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Landau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Das Gericht konnte ein Motiv für die Tat nicht feststellen. Die Frage der Kammer, ob der 22-Jährige sich „im Sinne einer Aufnahmeprüfung in die Reihen des Nationalen Widerstands Kandel“ habe beweisen wollen, blieb offen. 12. Am 1. Juli 2005 wurde ein 44-jähriger Mann in Essen durch zwei neonazistische Skinheads getötet. Die beiden Skinheads verletzten ihr Opfer durch Schläge. Zwei Tage später wurde er tot in seinem Zimmer aufgefunden . Die Obduktion stellte „stumpfe Gewalt“ gegen seinen Kopf als Todesursache fest. Die beiden Angreifer sind als Rechtsextreme bekannt. Das Amtsgericht Essen verweigerte unter Verweis auf das angewendete Jugendstrafrecht Auskunft über die Urteile gegen die 17- und 15-jährigen Verdächtigen. 13. Am 14. Mai 2010 wurde der 27-jährige Sven M. in Hemer (Nordrhein- Westfalen) durch den Besitzer eines illegalen Nazi-Klubs getötet. Sven M. hatte Verbindungen zur rechtsextremen Szene und war Wochen zuvor aus dem Klub geworfen und später brutal zusammengeschlagen worden. Am Tatabend wollte er offenbar klären, wer ihn angegriffen und bedroht hatte. Nach polizeilichen Ermittlungen rammte der Klub-Besitzer dem Opfer ein Messer bis zur Wirbelsäule in den Hals und versuchte anschließend mit Hilfe von drei weiteren Männern den Leichnam zu verscharren. Die Staatsanwaltschaft sah kein rechtes Motiv für die Tat. Ein Aussteiger berichtete jedoch, dass in dem Klub „reichlich Drittes Reich“ mit Hakenkreuzfahnen und Stahlhelmen vorhanden war. Es habe Versammlungen und eine Klubkasse gegeben. Ferner seien die Mitglieder von dort aus zu Treffen der rechtsextremen Szene gefahren. Der Prozess gegen den vorbestraften Besitzer wird voraussichtlich im Herbst 2010 eröffnet. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/7161 Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g I. Die in der Antwort der Bundesregierung vom 7. Oktober 2009 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14122) auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ vom 17. Februar 2009 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12005) für die Jahre 1990 bis 2008 mitgeteilte Zahl von 46 Todesopfern rechter Gewalt ist das Ergebnis einer bei den Polizei- und Justizbehörden der Länder mit großem Aufwand durchgeführten Abfrage. Durch den aus fremdenfeindlicher Motivation von einem offensichtlich rechtsextremistisch eingestellten Täter begangenen Mord an einer ägyptischen Staatsangehörigen im Dresdener Landgericht am 1. Juli 2009 hat sich diese Zahl mittlerweile (Stand: 31. Januar 2011) auf 47 erhöht. Die im September 2010 in der „DIE ZEIT“ und dem „DER TAGESSPIEGEL“ veröffentlichte Recherche, wonach weitere 90 Todesopfer der politisch rechts motivierten Kriminalität zuzuordnen seien, vermag dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Fragesteller ausführen, haben die Journalisten als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Tatmotivation bei ihrer Bewertung ausreichen lassen, dass die Täter bzw. Tatverdächtigen aus einem rechten Milieu kamen. Unabhängig von den konkret geschilderten Einzelfällen verkennt ein solcher Ansatz jedoch generell: ● Kriminell auffällige Personen aus dem rechtsextremen Milieu weisen oftmals auch eine stattliche Karriere in der Allgemeinkriminalität auf. So lagen zu 50,5 Prozent der im Zusammenhang mit politisch rechts motivierten Taten im Jahr 2010 ermittelten Täter bzw. Tatverdächtigen bereits Vorerkenntnisse aus der Allgemeinkriminalität vor. Würde man die Zugehörigkeit zu einem bestimmten politischen Milieu als ausreichend für die Zuordnung einer Straftat zur politisch motivierten Kriminalität ansehen und damit auf die politische Tatmotivation verzichten, würden auch Straftaten der Allgemeinkriminalität als PMK gezählt. ● Nicht immer werden alle für die Einordnung einer Straftat relevanten Erkenntnisse der Polizei auch in vollem Umfang der Öffentlichkeit zeitnah bekannt – schon um eine Gefährdung des laufenden Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Taten, wo sich Täter und Opfer bereits vorher kannten und nicht ein einziges Motiv, sondern eine Gemengelage mehrerer Motive die Tat ausgelöst hat. Zugleich verdeutlichen diese Aspekte wie sinnvoll die nach dem geltenden polizeilichen Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) und im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes-Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) vorgesehene Ermittlung der Tatmotivation in Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände des konkreten Einzelfalles und/oder der Einstellung des Täters ist. II. Vor dem Hintergrund der oben genannten in der „DIE ZEIT“ und dem „DER TAGESSPIEGEL“ veröffentlichten Recherche hat der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ (AK II) als Fachgremium der Leiter der Polizeiabteilungen der Innenministerien bzw. -senatoren der Länder und des Bundesministeriums des Innern bereits am 28. September 2010 im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz die Thematik „Todesfälle infolge rechter Gewalt“ erörtert und die ihm nachgeordneten polizeilichen Fachgremien mit der Untersuchung beauftragt, ob und ggf. wie die Differenzen zwischen den von den Polizeien der Länder erfassten und in der Presse genannten Fallzahlen geprüft werden sollten. Die mit der Un- Drucksache 17/7161 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode tersuchung befassten polizeilichen Bund-/Länder-Fachgremien sind nach ausführlichen Beratungen zu folgenden Ergebnissen gekommen: ● Im Rahmen der mit großem Aufwand erstellten Antwort auf die oben genannte Große Anfrage aus dem Jahr 2009 ist die Thematik bereits umfassend aufgearbeitet worden. Die Antwort schafft unter Hinweis auf die polizeiliche Terminologie eingehend und nachvollziehbar eine Transparenz der „Todesfälle infolge rechter Gewalt“ für die Jahre 1990 bis 2008. Ein Aktualisierungsbedarf bezüglich dieses Zeitraumes wird daher nicht gesehen. ● Für den Zeitraum der Jahre 2009 bis 2010 bestehen keine Differenzen zwischen den in der Presse genannten Fallzahlen und der hierzu auf Grundlage der Zulieferungen der Länder beim Bundeskriminalamt (BKA) geführten Übersicht. Daher erübrigt sich auch insofern eine Überprüfung. III. Die Behauptung, die Bundesregierung mache die vom Gericht nachzuweisende Tatmotivation des Täters zum entscheidenden Maßstab für die Klassifizierung einer Tat als politisch rechts motivierte Kriminalität (PMK-rechts), ist unzutreffend . Sie verkennt die Situation bei der Beantwortung der o. g. Großen Anfrage „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“, mit der unter anderem nach den seit 1990 festgestellten politisch rechts motivierten Tötungsdelikten gefragt worden war. Sachgerechte Antworten auf solche Fragen erfordern die Bestimmung eines einheitlichen Stichtages, als der der 31. Januar 2009 einvernehmlich mit den grundsätzlich für die Erfassung und Bewertung von Straftaten als politisch motivierte Kriminalität zuständigen Ländern festgelegt worden ist. Demzufolge ist in der Antwort auch das zu diesem Zeitpunkt bei den Landeskriminalämtern vorhandene aktuelle Wissen, zu dem auch zwischenzeitlich ergangene Urteile gehörten, zugrunde gelegt worden. Die Bestimmung des Stichtages ermöglichte im Übrigen auch die Berücksichtigung von Taten, die erst nach dem 31. Januar des jeweiligen Folgejahres und damit nach dem für die jährliche Statistik geltenden Meldeschluss als politisch motiviert bewertet worden waren. Aber auch das generell vorgeschriebene Verfahren, wonach die örtlichen Staatsschutzdienststellen das zuständige Landeskriminalamt unterrichten, wenn ausweislich der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes die Gründe nicht zutreffen, die zur Aufnahme eines Falles in den KPMD-PMK geführt hatten, ist sinnvoll mit Blick auf die mangelnde Kompatibilität von polizeilichen Statistiken mit Strafverfolgungsstatistiken. Zwar ist dieses Vorgehen – wie bereits in der Antwort auf die o. g. Große Anfrage von 2009 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14122, S. 4) dargelegt – nur bei besonders schwerwiegenden Taten, wie vollendeten Tötungsdelikten Praxis; doch kommt bei der Betroffenheit des höchsten Rechtsgutes auch der Ausgang des weiteren Verfahrens eine besondere Bedeutung zu. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht möglich und daher auch nicht vorgesehen, weil es sich insoweit um eine reine Zählstatistik handelt, bei der keinerlei Angaben zum zugrundeliegenden Sachverhalt gemacht werden, so dass sich die jeweiligen Fälle auch nicht zurückverfolgen lassen. IV. Für die – zumindest indirekte – Unterstellung der Fragesteller, die im Jahr 1996 erfolgte Umstellung der statistischen Erfassung von einer Ausgangsstatistik auf eine Eingangsstatistik mit später noch möglichen Korrekturen und Nachmeldungen werde genutzt, die Fallzahlen insbesondere rechter Tötungsdelikte nachträglich zu „schönen“, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die anlässlich der Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage vorgenommene umfänglichen Sichtung der einschlägigen Lagemeldungen und -bilder beim Bun- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7161 deskriminalamt gezeigt, dass dort tatzeitnah zunächst weniger politisch rechts motivierte Tötungsdelikte vermerkt waren, als letztlich von den Ländern – teilweise durch Nachmeldungen – gemeldet worden sind. I. Tötungsverbrechen mit politisch rechter Motivation 1. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des Polen Andrzej F., der am 7. Oktober 1990 vor einer Diskothek in Lübbenau (Brandenburg) bei einem Angriff von drei jungen Deutschen verprügelt und durch einen Messerstich tödlich verletzt wurde, gemäß den Kriterien der PMKrechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 2. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 24-jährigen Klaus-Dieter R., der in der Nacht zum 11. Dezember 1990 in einer Wohnung in Berlin- Lichtenberg von drei Skinheads brutal zusammengeschlagen wurde und sich in Panik aus einem Zimmerfenster zehn Stockwerke tief in den Tod stürzte, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 3. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 17 Jahre alten Kurden Nihad Y., der am 28. Dezember 1990 in der Kleinstadt Hachenbach (Rheinland -Pfalz) von einem gleichaltrigen Skinhead durch einen gezielten Messerstich ins Herz getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMKrechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 4. a) Wird von der Bundesregierung der Tod eines 31 Jahre alten Obdachlosen , der in der Silvesternacht 1990 von einem angetrunkenen jugendlichen Skinhead niedergeschlagen wurde, welcher anschließend mit seinen Stiefeln auf den Wehrlosen eintrat, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 5. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 21-jährigen Bundeswehrsoldaten Alexander S., der in der Silvesternacht 1990 von zwei 18-jährigen Skinheads niedergestochen wurde, die beide der rechtsextremen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ angehörten, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? Drucksache 17/7161 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 6. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 23-jährigen Matthias K., der am 8. Mai 1991 bei Gifhorn (Niedersachsen) von fünfzehn Skinheads angegriffen, zur Bundesstraße 4 getrieben wurde, dort von einem Auto angefahren wurde und am 2. März 1992 seinen schweren Hirnverletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 7. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 39-jährigen Obdachlosen Helmut L., der in Kästorf (Niedersachsen) von einem 17-jährigen Jugendlichen am 4. Juni 1991 in einem Waldstück erstochen wurde, der laut Innenministerium der örtlichen Skinhead-Szene angehörte und das obdachlose Opfer als „Abschaum“ bezeichnete, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 8. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 30 Jahre alten Gerd H., der in Hohenselchow (Brandenburg) am 1. Dezember 1991 von sieben rechten Jugendlichen mit Baseballschlägern verprügelt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 9. a) Wird von der Bundesregierung der Tod einer dreiköpfigen Familie aus Sri Lanka, die am 31. Januar 1992 in ihrer brennenden Flüchtlingsunterkunft in Lampertheim/Bergstraße umkam, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 10. a) Wird von der Bundesregierung der Tod von Erich B., der am 4. April 1992 bei einem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in Hörstel (Nordrhein-Westfalen) ums Leben kam, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/7161 11. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Obdachlosen Emil W., der am 1. Juli 1992 im Rosengarten in Neuruppin (Brandenburg) von drei Skinheads zusammengeschlagen und erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 12. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 49-jährigen Obdachlosen Dieter Klaus K., der in der Nacht zum 1. August 1992 im Park von Bad Breisig (Rheinland-Pfalz) von zwei Skinheads zusammengetreten und danach mit einem Kampfmesser erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 13. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des polnischen Erntehelfers Ireneusz S., der am 3. August 1992 nach dem Besuch eines Discozeltes in Stotternheim (Thüringen) beim Verlassen des Geländes über einen Zaun von drei Ordnern, die laut Staatsanwaltschaft Erfurt der Skinheadszene angehörten, geschlagen und zu Tode getreten wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 14. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Obdachlosen Frank B., der am 24. August 1992 auf dem Zentralplatz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) vom damals 35-jährigen Skinhead Andy Johann H. (Szenename: „Der deutsche Andy“) erschossen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 15. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 58-jährigen Obdachlosen Günter S., der am 29. August 1992 nachts auf einer Parkbank in Berlin- Charlottenburg von einem Ku-Klux-Klan-Anhänger totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 16. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 51 Jahre alten Hans-Jochen L., der am 18. Dezember 1992 in Oranienburg (Brandenburg) von zwei Drucksache 17/7161 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Skinheads totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 17. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Türken Sahin C., der am frühen Morgen des 27. Dezember 1992 auf der Autobahn 57 bei Meerbusch (Nordrhein-Westfalen) von einem polizeibekannten rechten Hooligan aus Solingen verfolgt und gerammt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 18. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 18 Jahre alten Hans-Peter Z., der am 12. März 1993 nahe Uelzen (Niedersachsen) von seinem Skinhead-Kumpan erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMKrechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 19. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Wehrpflichtigen Matthias L., der am 24. April 1993 in Obhausen (Sachsen-Anhalt) bei einem Überfall von 40 rechten Skinheads auf eine Diskothek totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 20. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 42-jährigen marokkanischen Asylbewerbers Belaid B., der am 8. Mai 1993 in einer Gaststätte in Belzig (Brandenburg) von zwei rechten Skinheads beschimpft und brutal zusammengeschlagen wurde und an den Spätfolgen der Misshandlung in der Nacht zum 4. November 2000 starb, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 21. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Motorradfahrers Jeff D., deutsch-ägyptischer Hauptdarsteller im DEFA-Film „Bockshorn“, der am 26. Mai 1993 bei Waldeck (Brandenburg) von einem betrunkenen Skinhead aus der rechten Szene mit einem gestohlenen Auto überfah- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/7161 ren wurde und seinen schweren Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 22. a) Wird von Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Obdachlosen Horst H., der am 5. Juni 1993 in Fürstenwalde (Brandenburg) von zwei jungen Rechtsextremisten stundenlang gequält und misshandelt wurde, bis er den Folgen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 23. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Arbeitslosen Hans-Georg J., der in der Nacht zum 28. Juli 1993 nahe Strausberg (Brandenburg) von drei rechten Skinheads aus einer fahrenden S-Bahn gestoßen wurde und seinen Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 24. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 19-jährigen Gambiers Kolong J., der am 7. Dezember 1993 im Eilzug von Hamburg nach Buchholz von einem 54-jährigen Mann erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 25. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 43-jährigen Obdachlosen Eberhardt T., der am 5. April 1994 in Quedlinburg (Sachsen-Anhalt ) gemeinsam mit einem anderen Obdachlosen von drei Angehörigen einer rechten Clique geschlagen und mit Schüssen aus einer Gaspistole in einen Fluss getrieben wurde, in dem er ertrank, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 26. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 43-jährigen Klaus R., der in der Nacht zum 28. Mai 1994 in Leipzig von sechs Skinheads, die eine Wohnung in der Lützner Straße besetzt hatten, nach einem Streit Drucksache 17/7161 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode zu Tode geprügelt und getreten wurde, gemäß den Kriterien der PMKrechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 27. a) Wird von der Bundesregierung der Tod der 32-jährigen Prostituierten Beate F., die am 23. Juli 1994 von drei Skinheads in Berlin erwürgt und an eine Mülltonne gelegt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 28. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 45-jährigen polnischen Bauarbeiters Jan W. in Berlin, der nach einem Streit mit einer Gruppe junger Deutscher zusammen mit einem 36-jährigen Landsmann ins Wasser getrieben und gewaltsam daran gehindert wurde, ans Ufer zurückzuschwimmen , gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 29. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 42-jährigen Radfahrers Gunter M., der am 6. August 1994 nachts in Velten (Brandenburg) von vier Skinheads von seinem Fahrrad gestoßen und dann getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 30. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 65-jährigen Obdachlosen Horst P., der in der Nacht zum 5. Februar 1995 im Stadtpark von Velbert (Nordrhein-Westfalen) von einer siebenköpfigen Gruppe von Rechtsextremisten getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMKrechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 31. a) Wird von der Bundesregierung der Tod der 25-jährigen Dagmar K., die im Juli 1995 vom Neonazi Thomas L. aus Gladbeck und seiner Le- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/7161 bensgefährtin ermordet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motiviert Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 32. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 48-jährigen Homosexuellen Klaus-Peter B., der in der Nacht zum 7. September 1995 in Amberg (Bayern) von den Skinheads Richard L. und Dieter M. in die Vils geworfen wurde und ertrank, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 33. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 43-jährigen Geschäftsmanns Bernd G., der am 8. Mai 1996 in Leipzig (Sachsen) von drei jungen Männern, die der rechten Szene zugerechnet wurden, auf offener Straße zusammengeschlagen und erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 34. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 26-jährigen Boris M., der am Abend des 11. Juli 1996 auf dem Thälmann-Platz in Wolgast (Mecklenburg-Vorpommern) von zwei betrunkenen Skinheads mit Springerstiefeln und Faustschlägen malträtiert wurde und zwei Tage später seinen schweren Kopfverletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 35. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 44-jährigen Elektrikers Werner W., der am 19. Juli 1996 am Bahnhof von Eppingen (Baden- Württemberg) von einer rechtsgerichteten Jugendbande überfallen, ausgeraubt und zu Tode geprügelt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 36. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 34-jährigen Andreas G., der am 1. August 1996 in Eisenhüttenstadt (Brandenburg) von sechs Drucksache 17/7161 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode rechten Jugendlichen zu Tode getrampelt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 37. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 30-jährigen Asylbewerbers Achmed B., der am 23. November 1996 in Leipzig (Sachsen) vor einem Gemüsegeschäft von Skinheads niedergestochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 38. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 42-jährigen Vietnamesen Phan Van T., der am 31. Januar 1997 am Bahnhof von Fredersdorf (Brandenburg) von einem ausländerfeindlichen Deutschen getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 39. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 37-jährigen Italieners Antonio M., der am 13. Februar 1997 in Caputh (Brandenburg) von einem 18-jährigen Deutschen in der Havel ertränkt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 40. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Chris D. und des 26-jährigen Olaf S., die in der Nacht zum 17. April 1997 in Berlin-Treptow durch einen Neonazi erstochen wurden, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 41. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 50-jährigen Arbeitslosen Horst G., der von vier jungen Männern am 22. April 1997 in Sassnitz (Mecklenburg-Vorpommern) erschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/7161 b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 42. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 39-jährigen Mathias S., der am 23. September 1997 in Cottbus (Brandenburg) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 43. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 45-jährigen Georg V., der am 27. September 1997 in Cottbus (Brandenburg) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 44. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 59-jährigen Rentners Josef Anton G., der am 14. Oktober 1997 in Bochum (Nordrhein-Westfalen ) von mehreren Skinheads niedergeschlagen wurde und drei Tage später seinen schweren Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 45. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung der 14-jährigen Jana G., die am 26. März 1998 in Saalfeld (Thüringen) auf offener Straße von einem 15-Jährigen aus der rechtsradikalen Szene erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 46. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 58-jährigen Frührentners Egon E., der am 17. März 1999 in Duisburg von drei rechten Skinheads totgetreten wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Drucksache 17/7161 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 47. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 17-jährigen Malerlehrlings Patrick T., der in der Nacht des 3. Oktober 1999 auf dem Heimweg von einem Punkfestival in Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) von drei Männern überfallen und totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 48. a) Wird von der Bundesregierung vor dem Hintergrund die Tötung des 38-jährigen Sozialhilfeempfängers Kurt S., der in der Nacht zum 6. Oktober 1999 von vier Skinheads in Berlin-Lichtenberg zu Tode gequält wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch rechts motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 49. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 37-jährigen, geistig behinderten Hans-Werner G., der am 8. Oktober 1999 in Löbejün (Sachsen - Anhalt) von drei rechten Tätern zu Tode gequält wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 50. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen der 18-jährigen Daniela P., des 54-jährigen Karl-Heinz L., des 60-jährigen Horst Z. und seiner 59-jährige Frau Ruth Z., die am 1. November 1999 in Bad Reichenhall (Bayern) vom 16-jährigen Martin P. erschossen wurden, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst ? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 51. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 52-jährigen Obdachlosen Bernd S., der am 31. Januar 2000 von zwei rechten Jugendlichen in Weißwasser (Sachsen) geprügelt und zu Tode gequält wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 52. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 60-jährigen Helmut S., der am 29. April 2000 in einem Plattenhaus in Halberstadt (Sachsen- Anhalt) von einem 29-jährigen Rechtsextremen erstochen wurde, ge- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/7161 mäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst ? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 53. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 60-jährigen Sozialhilfeempfängers Dieter E., der in der Nacht zum 25. Mai 2000 in seiner Wohnung in Berlin-Pankow von vier Rechtsextremisten überfallen und getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 54. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 22-jährigen Punks Falko L., der am 31. Mai 2000 in Eberswalde (Brandenburg) von einem Angehörigen der rechten Szene vor ein Taxi gestoßen und überfahren wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 55. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 35-jährigen Polizeikommissars Thomas G., der 34-jährigen Polizistin Yvonne H. und des 35-jährigen Polizisten Matthias L., die am 14. Juni 2000 in Dortmund bzw. Waltrop (Nordrhein-Westfalen) von dem 31-jährigen Rechtsextremisten Michael B. erschossen wurden, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 56. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des Obdachlosen Klaus- Dieter G., der in der Nacht zum 24. Juni 2000 in Greifswald (Mecklenburg -Vorpommern) von drei Rechten erschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 57. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 52-jährigen Obdachlosen Jürgen S., der am 9. Juli 2000 in einem Abrisshaus in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) von rechten Tätern mit Schlägen und Tritten so schwer misshandelt wurde, dass er kurze Zeit später seinen Drucksache 17/7161 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 58. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 38 Jahre alten Willi W. durch fünf junge Männer in der Nacht zum 25. März 2001 in Milzau (Sachsen-Anhalt) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 59. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Asylbewerbers Mohammed B. durch vier Männer in der Nacht zum 22. April 2001 nahe Jamen (Vorpommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 60. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des alkoholkranken Klaus- Dieter H. durch zwei Männer am 9. August 2001 in Wittenberge, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 61. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung der 54-jährigen Dorit B. durch den Rechtsextremen Frank R. am 17. August 2001 in Fulda (Hessen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 62. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 24-jährigen Kajrat B. durch mehrere Männer am 3. Mai 2002 in Wittstock gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/7161 63. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 29-jährigen Ronald M. durch vier Neonazis am 1. Juni 2002 auf einem Feld bei Neu Mahlisch in Brandenburg gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 64. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 19-jährigen Ahmet S. durch einen Neonazi am 9. August 2002 in Sulzbach (Saarland) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 65. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 48-jährigen Hartmut B. durch Rechtsextreme am 25. Januar 2003 in Erfurt gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 66. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 40-jährigen Andreas O. durch mehrere Männer am 21. März 2003 in Naumburg gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 67. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 25-jährigen Enrico S. durch drei rechtsextreme Skinheads in der Nacht zum 29. März 2003 in Frankfurt an der Oder gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 68. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 49-jährigen Gerhard F. durch einen 38-jährigen Mann in der Nacht zum 10. Juli 2003 in seiner Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft im niedersächsischen Scharnebeck gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Drucksache 17/7161 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 69. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 45-jährigen Hartmut N., der 26-jährigen Alja N. sowie der 53-jährigen Mechthild B. durch einen bekennenden Rechtsextremen am 7. Oktober 2003 in Overath (Nordrhein-Westfalen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 70. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 15-jährigen Viktor F., des 16-jährigen Waldemar I. und des 17-jährigen Aleksander S. durch den Skinhead Leonhard S. am 19. Dezember 2003 in Heidenheim (Baden- Württemberg) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 71. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 27-jährigen Oleg V. durch vier rechtsextreme Jugendliche am 20. Januar 2004 im thüringischen Gera gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 72. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 46-jährigen Martin G. durch fünf Rechtsextreme am 30. Januar 2004 in Burg (Sachsen-Anhalt ) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 73. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Thomas S. durch den bekennenden Rechtsextremen Sven K. am 28. März 2005 in Dortmund gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 74. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 20-jährigen Tim M. durch einen Neonazi am 26. November 2005 in Bad Buchau (Baden- Württemberg) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/7161 b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 75. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 41-jährigen Deutsch- Polen Andreas P. durch einen jungen Neonazi in der Nacht zum 6. Mai 2006 im bayerischen Plattling gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 76. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 17-jährigen M. S. durch das ehemalige NPD-Mitglied Garvin K. in der Nacht zum 14. Juli 2007 in Brinjahe (Schleswig-Holstein) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 77. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 40-jährigen Peter S. durch einen Rechtsextremen in der Nacht zum 26. April 2008 im bayerischen Memmingen gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motiviert erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 78. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 59-jährigen Karl- Heinz T. durch den 18-jährigen Michael H. am 23. Juli 2008 in Leipzig gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 79. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 50-jährigen Hans- Joachim S. durch zwei alkoholisierte Rechtsextreme in der Nacht zum 1. August 2008 in Dessau (Sachsen-Anhalt) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Drucksache 17/7161 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode II. Tötungsverbrechen mit vermuteter politisch rechter Motivation 1. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Bruno K. durch zwei neonazistische Skinheads am 15. Dezember 1992 in Siegen (Nordrhein -Westfalen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 2. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Piotr K. durch einen Neonazi am 6. November 1994 am Bahnhof Rothenburg/ Fulda (Hessen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 3. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Michael G. durch einen 17-Jährigen am 20. November 1994 im sächsischen Zittau gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst ? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 4. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Erich F., der am 23. September 1997 im brandenburgischen Angermünde von mehreren Männern so schwer verletzt wurde, dass er am 30. August 1998 im Krankenhaus starb, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 5. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung eines 39-jährigen Mannes mit geistigen Behinderungen durch drei Männer am 29. Dezember 1999 in Halle (Saale) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/7161 6. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 51-jährigen Fred B. durch zwei Rechtsextreme am 26. März 2001 in Grimmen (Mecklenburg -Vorpommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 7. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Arthur L. durch einen neonazistischen Skinhead am 9. September 2001 in Bräunlingen (Baden) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 8. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 36-jährigen Ingo B. durch drei Rechtsextreme am 5. November 2001 in Berlin gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 9. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Klaus Dieter L. durch zwei rechtsextreme Skinheads am 15. Mai 2002 in Neubrandenburg (Mecklenburg-Vorpommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 10. a) Wird von der Bundesregierung die tödliche Verletzung des 35-jährigen Günter T. durch vier Männer am 20. April 2003 im sächsischen Riesa gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 11. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 22-jährigen Petros C. und des 23-jährigen Stefanos C. durch einen Rechtsextremen am 6. Dezember 2003 in Kandel (Rheinland-Pfalz) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? Drucksache 17/7161 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde sie als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? 12. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung eines 44-jährigen Mannes durch zwei neonazistische Skinheads am 1. Juli 2005 in Essen gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? 13. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 27-jährigen Sven M. durch den Besitzer eines illegalen Nazi-Klubs am 14. Mai 2010 in Hemer (Nordrhein-Westfalen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird? b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als politisch rechts motivierte Straftat geführt? Zu Fragenkomplex I. Nummer 1 bis 79 und Fragenkomplex II. Nummer 1 bis 13 jeweils Buchstabe a. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist keiner der in den Fragenkomplexen I. und II. aufgeführten Sachverhalte derzeit als politisch motivierte Straftat erfasst. Insbesondere sind die Fälle, die sich im Zeitraum von 1990 bis 2008 ereignet haben, nicht von den Ländern im Rahmen ihrer Zulieferungen zu der Beantwortung der o. g. Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ vom 17. Februar 2009 übermittelt worden . Der im Fragenkomplex II. bei Nummer 13 beschriebene Sachverhalt aus dem Jahre 2010 ist von dem zuständigen Land bislang nicht als politisch motivierte Straftat im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) gemeldet worden. Mit Ausnahme der seltenen Fälle, in denen das BKA von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt worden ist, obliegt die Zuordnung einer Straftat zur politisch motivierten Kriminalität den Polizeibehörden des Landes, in welchem der jeweilige Tatort liegt. Damit knüpft das geltende Definitions - und Erfassungssystem der politisch motivierten Kriminalität (PMK) an die den Grundsätzen des Föderalismusprinzips entsprechende Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Länder zur Aufklärung von Straftaten an. Da sowohl für die Bewertung einer Straftat als politisch motiviert wie auch für die ggf. erforderliche Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche ausschließlich die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend ist und die Tatmotivation in Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände der einzelnen Tat und der Einstellung des Täters bzw. Tatverdächtigen zu ermitteln ist, ist die Zuständigkeit der Länder für die Bewertung auch sachgerecht. Die umfassendsten polizeilichen Erkenntnisse von den Einzelheiten eines Falles haben die vor Ort mit der Sachaufklärung befassten Dienststellen. Die örtlichen Staatsschutzdienststellen leiten ihre Bewertungen an das zuständige Landeskriminalamt (LKA), das die einheitliche Anwendung der Erfassungskriterien kontrolliert und in Zweifelsfällen eine Entscheidung herbeiführt. Liegt nach der Überprüfung durch das LKA eine politisch motivierte Straftat vor, mel- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/7161 det es den Fall dem BKA im Rahmen des KPMD-PMK. Demzufolge liegt die Bewertungshoheit grundsätzlich ausschließlich bei den Ländern, während das BKA nur für die bundesweite Zusammenführung und Analyse der von den Ländern erhobenen und gemeldeten Fälle zuständig ist. Auch hat die Bundesregierung davon abgesehen, die zuständigen Länder um eine entsprechende Stellungnahme zu den 92 Sachverhalten zu bitten, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2009 (vgl. BVerfGE 124, 161, [189, 196]) sich der parlamentarische Informationsanspruch der Mitglieder des Deutschen Bundestages nicht auf Gegenstände erstreckt, die sich außerhalb der Zuständigkeit und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung befinden und zu denen ihr auch anderweitig keine Kenntnisse vorliegen. Im Übrigen wird auch auf Vorbemerkung der Bundesregierung zu II. verwiesen. Zu Fragenkomplex I. Nummer 1 bis 79 und Fragenkomplex II. Nummer 1 bis 13 jeweils Buchstabe b. Polizeiliche Lagebilder beschreiben relevante Daten eines bestimmten Zeitraumes der Vergangenheit und analysieren diese, um eine Prognose für die weitere Entwicklung sowie polizeiliche Handlungsempfehlungen für die Zukunft zu generieren . Demzufolge gibt es zum einen eine Vielzahl höchst unterschiedlicher polizeilicher Lagebilder und lassen sich zum anderen die als Daten in solche Lagebilder eingeflossenen Taten regelmäßig nicht wieder als Einzelfälle herausfiltern . Eine Ausnahme gilt für besonders herausragende Fälle der politisch motivierten Kriminalität. Sie lassen sich dem seit dem Jahr 2001 auf der Basis des Definitionssystems der PMK und dem KPMD-PMK jeweils für ein Kalenderjahr erstellten und als Verschlusssache eingestuften „Jahreslagebild Politisch motivierte Kriminalität“ (Stand: 31. Januar des jeweiligen Folgejahres) entnehmen. Doch ist keiner der in den Fragenkomplexen I. und II. genannten und nach dem Jahr 2000 datierten Sachverhalte in diesen Jahreslagebildern erwähnt. Das BKA hat auch alle dort noch vorhandenen anderen Lagebilder im Zusammenhang mit der politisch motivierten Kriminalität sowie die Lagebilder im Sachbereich „Schwere und Organisierte Kriminalität“ gesichtet, aber nach eingehender Überprüfung auch dort keinen der in den Fragenkomplexen I. und II. genannten Fälle als Sachverhalt in einem dieser Lagebilder erkennen können. Die Bundespolizei ist wegen der Sachverhalte, die einen örtlichen Zusammenhang zu Bahnhöfen und/oder Gleisanlagen und damit einen möglichen Bezug zum bundespolizeilichen Aufgabenbereich aufweisen (vgl. Fragenkomplex I. Nummer 23, 24, 35 und 38 sowie Fragenkomplex II. Nummer 2 und 5) ebenfalls um entsprechende Sichtung ihrer Lagebilder gebeten worden. Wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist sind die für den einschlägigen Zeitraum von 1993 bis 1999 in Betracht kommenden Lagebilder jedoch nicht mehr vorhanden. Auch beim Bundesarchiv liegen keine entsprechenden Lagebilder der Bundespolizei vor. Welche Informationen mit der Teilfrage, ob einer der von den Fragestellern genannten Fälle „unmittelbar nach der Tat … in der PMK-rechts erfasst [wurde]“ erbeten werden, ist unklar. Insbesondere gibt es keine ausschließlich politisch rechts motivierte Straftaten erfassende Statistik. Die eventuell mit dieser Fragestellung begehrte Auskunft, ob und gegebenenfalls welcher der in Rede stehenden 92 Fälle zunächst dem BKA im Rahmen des KPMD-S bzw. KPMD-PMK als rechtsextremistische bzw. politisch rechts motivierte Straftat gemeldet und später infolge anderer Erkenntnisse berichtigt worden ist, ist nicht möglich. Eine mit der statistischen Erfassung einhergehende Drucksache 17/7161 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode lückenlose chronologische Ablage und damit Dokumentation der Meldungen der Länder über einen längeren Zeitraum ist nicht vorgesehen. Die in Form von kriminaltaktischen Anfragen eingehenden Meldungen der zuständigen Staatsschutzdienststellen über Staatsschutzdelikte bzw. politisch motivierte Taten erfolgen über das jeweilige Landeskriminalamt (LKA) vorrangig mit der Zielrichtung , durch Auswertung der – eventuell länderübergreifenden oder gar bundesweiten – Tat-/Tat-, Tat-/Täter- und Täter-/Täterzusammenhänge erkennen zu können, und nur nachrangig für statistische Zwecke. Dementsprechend werden die Meldungen nach dem Prinzip der Erforderlichkeit in verschiedene kriminalpolizeiliche Sammlungen abgelegt und unterliegen den dafür geltenden Berichtigungs - und Löschungsvorschriften (vgl. die §§ 32 und 33 des Bundeskriminalamtgesetzes ). Eine Kontrolle der bundesweiten Statistik des BKA auf eine richtige Verarbeitung der von den Länder erfolgten Zulieferungen wird in Vorbereitung der Veröffentlichung der Jahreszahlen durch eine jeweils nach dem 31. Januar des Folgejahres einzuleitende Abstimmung sowohl zwischen BKA und den einzelnen LKÄ wie auch auf Ebene der Bundesministerien zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien bzw. -senatoren der Länder sichergestellt. Da es den Fragestellern offensichtlich darum geht zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche der in Rede stehenden Sachverhalte bereits in polizeilichen Meldungen als politisch motivierte Taten dargestellt und/oder bezeichnet worden waren, sind im BKA auch die als Verschlusssachen eingestuften „Täglichen Lagemeldungen PMK“ und deren Vorläuferprodukte („Tägliche Lagemeldungen Terrorismus/Extremismus“ sowie „Tägliche Lagemeldung Polizeilicher Staatsschutz) seit 1990 entsprechend gesichtet worden. Diese auch an Sonn- und Feiertagen täglich vom BKA erstellten Lagemeldungen haben die Aufgabe, allen für die Lageberichterstattung und -beurteilung im Bereich der inneren Sicherheit zuständigen Dienststellen tagesaktuelle Informationen über herausragende Ereignisse bzw. Straftaten und neue Entwicklungen auf dem Gebiet der politisch motivierten Kriminalität zu geben. Sie speisen sich aus polizeilichen Meldungen unterschiedlichster Art der Länder und des Bundes, wie z. B. den sogenannten WE-Meldungen (Wichtiges Ereignis), polizeilichen Erstinformationen , aber auch Meldungen im Rahmen des KPMD-PMK; hingegen können Medienberichte und andere offene Quellen nicht als Grundlage dieser täglichen Lagemeldungen herangezogen werden. Ausweislich der Sichtung waren elf der 92 in Rede stehenden Sachverhalte Gegenstand dieser „Täglichen Lagemeldungen PMK“. Im Einzelnen handelt sich um die im Fragenkomplex I. unter den Nummern 5, 18, 19, 30, 37, 38, 40, 57, 64, 70 und 73 genannten Fälle. Sieben dieser Fälle sind unmittelbar nach der Tat in den Lagemeldungen auch als rechtsextremistisch bzw. politisch rechts motiviert bezeichnet worden. Ein Fall (Nummer 30) ist erst ca. zweieinhalb Wochen nach der Tat als rechtsextremistisch im Lagebild erwähnt worden. Die drei nicht entsprechend eingestuften Sachverhalte (Nummer 5, 18 und 19) entfallen auf einen Zeitraum (1990 bis1993), in dem generell im Rahmen der Lagemeldungen noch keine Zuweisung zu einer der Extremismuskategorien bzw. zu einem der Phänomenbereiche erfolgte. III. Zur Erstellung der PMK und zur Evaluierung der Erfassung rechtsextremer Straftaten 1. Werden oder wurden – falls ja, bis wann – rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfasst, und wie Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/7161 viele rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte konnte das BfV seit 1990 ermitteln ? Bis zum Ende des Jahres 1995 erfolgte im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine eigene Erfassung und statistische Auswertung extremistischer Gewalttaten und damit auch rechtsextremistischer Tötungsdelikte. Da es aufgrund unterschiedlicher Informationsquellen teilweise zu abweichenden Ergebnissen von BKA und BfV kam, hat das BfV beginnend mit dem Jahr 1995 bis zum Jahr 2000 die vom BKA im Rahmen des KPMD-S erfassten Fallzahlen übernommen ; seit 2001 übernimmt es die im Rahmen des KPMD-PMK ermittelten Fallzahlen mit extremistischem Hintergrund als Grundlage seiner Bewertungen. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte hat das BfV für den Zeitraum von 1990 bis 1994 insgesamt 23 vollendete rechtsextremistische Tötungsdelikte ermittelt . Hinsichtlich der im Jahr 1995 erfassten rechtsextremistischen Tötungsdelikte fehlt es an einer entsprechenden Aufbereitung im BfV. Mangels vorhandener Daten ist dies auch retrograd nicht mehr möglich. 2. Wann wurden seit 1990 jeweils aus welchem Anlass und mit jeweils welchen Ergebnissen die polizeilichen Erfassungskriterien rechtsextremer Straftaten evaluiert und/oder überarbeitet (bitte einzeln anführen)? Die Evaluierung und Überarbeitung der Erfassungskriterien für die Staatsschutzdelikte bzw. politisch motivierte Kriminalität stellt sich insgesamt wie folgt dar: Ab dem 1. Januar 1959 wurden zunächst nur die echten Staatsschutzdelikte aus der allgemeinen „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) herausgenommen und gesondert in der eigenständigen „Polizeilichen Kriminalstatistik-Staatsschutz“ (PKS-S) ausgewiesen. Als echte Staatsschutzdelikte gelten die folgenden Straftatbestände: die §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a und 241a StGB. Die PKS-S wurde als Ausgangsstatistik geführt. Eine Ausgangsstatistik erfasst die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demzufolge gibt eine Ausgangsstatistik lediglich Auskunft über die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung . Mit Januar 1961 wurde neben der PKS-S zusätzlich der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Staatsschutzsachen“ (KPMD-S) eingeführt, um über die aktuelle Lageentwicklung informiert zu sein und auf sie reagieren zu können. Im Rahmen des KPMD-S wurden neben den echten Staatsschutzdelikten auch andere Delikte als Staatsschutzdelikte erfasst, die aus einer extremistischen Motivation heraus, d. h. mit dem Ziel der Systemüberwindung, begangen worden sind. Zunächst wurde der KPMD-S ebenfalls als Ausgangsstatistik geführt. Um eine tatzeitnahe Erfassung von Straftaten zu erreichen und die Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität eines Kalenderjahres darstellen zu können , wurde beginnend mit dem Jahr 1996 der KPMD-S als Quelle zur Erstellung einer Eingangsstatistik genutzt. Bei einer Eingangsstatistik werden die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst. Dadurch sind solche Statistiken allerdings mit größeren Unsicherheiten verbunden. Oftmals stellt sich erst aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit ein Sachverhalt anders dar, weil infolge der weiteren Ermittlungen z. B. ● sich die zunächst vermutete Tat als ein Unfall oder eine Selbstschädigung erweist , Drucksache 17/7161 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ● die bekanntgewordenen Umstände eine Zuordnung der Tat zu einem anderen Deliktstyp erfordern, ● eine zunächst vermutete politische Motivation nicht tatbestimmend war oder ● sich die Erkenntnisse über die Zahl der Opfer und/oder der Tatverdächtigen geändert haben. Um die mit einer Eingangsstatistik verbundenen Unsicherheiten gering zu halten und diese Statistik auch als eine valide Grundlage nutzen zu können, sind nachträgliche Korrekturmöglichkeiten vorgesehen worden. Gehen allerdings erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter (LKÄ) gegenüber dem BKA geltenden Frist für den Meldeschluss ein, können sie in den jährlichen Statistiken keine Berücksichtigung mehr finden. Nachdem vor dem Hintergrund hoher Zuwanderungszahlen von Aussiedlern und Asylsuchenden seit 1988 ein Anstieg fremdenfeindlicher Gewalt zu verzeichnen war und vor allem Asylbewerber und ehemalige Vertragsarbeiter der DDR im Zentrum solcher Angriffe standen, wurde Anfang 1992 der Sondermeldedienst „fremdenfeindliche Straftaten“ eingeführt und entsprechende Straftaten gesondert gezählt. Infolge der Erkenntnis, dass antisemitische Straftaten nicht alle dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind, wurden seit Juli 1993 auch antisemitische Straftaten gesondert ausgewiesen. Im Wesentlichen haben folgende Aspekte dazu geführt, über eine grundsätzliche Veränderung des KPMD-S nachzudenken: ● Die Begriffe Extremismus und Terrorismus erfüllten ihre Klassifizierungsfunktion nur noch bedingt: Die zunehmenden fremdenfeindlichen Straftaten aber auch Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Kernenergie, der Tierhaltung oder der Gentechnik ließen sich unter diese Begriffe kaum subsumieren und führten daher in der Praxis zu einer uneinheitlichen Bewertung und zu Erfassungsdefiziten. ● Die Systematik des KMPD-S ließ keine Mehrfachnennungen zu der hinter einer Tat vermuteten Motivation zu mit der Folge, dass beispielsweise bei einer sowohl fremdenfeindliche als auch antisemitische Hintergründe aufweisenden Straftat eine Zuordnung nur nach dem vermuteten Schwerpunkt der Motivation erfolgen konnte. Auch konnte eine Tat nicht zugleich als extremistisch und fremdenfeindlich oder antisemitisch eingeordnet werden. Daher wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sowohl der KPMD-S als auch die PKS-S, als auch die Sondermeldedienste „fremdenfeindliche Straftaten“ sowie „antisemitische Straftaten“ eingestellt und durch den als Eingangsstatistik genutzten „Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) ersetzt. Der KPMD-PMK stellt losgelöst von der ursprünglichen Orientierung am Extremismusbegriff die tatauslösende politische Motivation im Mittelpunkt. Seither werden Straftaten der PMK zugeordnet , wenn ● in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie – den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, – sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/7161 – durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder – gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung , Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet (Hasskriminalität). oder ● Tatbestände der echten Staatsschutzdelikte erfüllt sind; sie sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Die Straftatsachverhalte werden entsprechend der Motivation der Tat bzw. des Täters den jeweiligen Phänomenbereichen „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ (PMK-rechts), „Politisch motivierte Kriminalität – links“ (PMK-links) bzw. der „Politisch motivierten Ausländerkriminalität“ (PMAK) zugeordnet. Unter „Politisch motivierte Kriminalität-Sonstige“ (PMK-sonstige) fallen Delikte, die nach Würdigung der Umstände der Tat bzw. des Täters nicht eindeutig einem spezifischen Phänomenbereich zugeordnet werden können sowie die Verwirklichung echter Staatsschutzdelikte durch strafunmündige und/oder schuldunfähige Personen. Die erfassten Fälle können zudem im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet werden, wodurch eine wesentlich bessere Analyse der politisch motivierten Kriminalität ermöglicht worden ist. Die Definition der politisch motivierten Kriminalität hat letztlich zu einem gegenüber dem KPMD-S erweiterten Geltungsbereich und auch dadurch zu einem deutlichen Anstieg der Fallzahlen geführt. Das auf dieser Definition aufbauende System von Begrifflichkeiten bildet das heute wahrgenommene Aufgabengebiet des Polizeilichen Staatsschutzes realistisch und umfassend ab. Dabei können auch Einzelphänomene in ihrer Gesamtheit erfasst werden, die nur zum Teil von Extremisten besetzt sind, ohne jede Straftat und jeden Täter mit dem unterstellten Motiv der Systemüberwindung belegen zu müssen. Dadurch ergeben sich Chancen einer differenzierten Betrachtung der politisch motivierten Kriminalität . Insbesondere in Bereichen, wo individueller Bürgerprotest sich unmittelbar neben extremistischer Gewalt strafrechtlich relevant äußert, verlangen die auf repressive und präventive Maßnahmen und Konzepte ausgerichteten Aufgabenstellungen von Polizei, Justiz und Politik aktuelle, treffende und trennscharfe Lagebilder. 3. Wurden bei der Evaluierung der Erfassungskriterien rechtsextremer Straftaten auch externe Personen hinzugezogen, und wenn ja, um welche Personen handelt es sich und welche inhaltlichen Differenzen sind der Bundesregierung hinsichtlich der Bewertung der Erfassungskriterien bekannt? Es wurden keine externen Personen hinzugezogen. Drucksache 17/7161 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 4. Welche genauen Umstände und Erkenntnisse gaben den Anlass dafür, im Jahr 2000 über die Erfassungskriterien rechter Straftaten neu zu beraten und sich unter den Innenministern des Bundes und der Länder über die Definition der PMK zu verständigen? Auf die obige Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Zu welchen Neuerungen führte die neu entwickelte PMK bezüglich der Erfassungskriterien , und worin bestehen die Unterschiede zum alten Meldewesen ? Auf die obige Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 6. Wurde seit der Verabschiedung der PMK im Jahr 2001 auch dieses Erfassungs - und Meldesystem evaluiert, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Die Kommission Staatsschutz, in der unter Leitung des Abteilungsleiters Staatsschutz im BKA die sechzehn Leiter der Staatsschutzabteilungen der LKÄ vertreten sind, hatte in ihrer Sondersitzung am 17./18. Januar 2002 eine Bund-Länder -Projektgruppe (BLPG) „Evaluierung des Definitionssystems PMK“ eingesetzt . Diese hat noch im selben Jahr ihren Bericht vorgelegt, in dem sie zusammenfassend festgestellt hat: ● Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität hat sich in der Gesamtschau der Evaluierung grundsätzlich bewährt. ● Es hat nicht nur eine breite Akzeptanz erzielt, sondern wird auch als notwendige und folgerichtige Weiterentwicklung der theoretischen Basis des Polizeilichen Staatsschutzes angesehen. ● Festgestellte Probleme sind weniger auf strukturelle Mängel als auf Fehler in der Umsetzung und Anwendung des neuen Definitionssystems zurückzuführen . ● Die Bewertungshoheit auf Länderebene muss in den Bereichen, die Interpretationsspielräume eröffnen, in die zur Ausfüllung erarbeiteten bundeseinheitlichen Handlungsrahmen eingepasst werden. ● Festgestellte Einzelprobleme lassen sich über eine Fortsetzung der Arbeit der Projektgruppe „Qualitätskontrolle“ und ständige Fortschreibung der Ausfüllanleitung beheben. Die Kommission Staatsschutz hat daraufhin bei ihrer Tagung am 24./25. September 2002 beschlossen, die Bund-Länder-Projektgruppe „Qualitätskontrolle PMK“ in eine ständige Arbeitsgruppe „Qualitätskontrolle PMK“ zu überführen, um der Notwendigkeit einer permanenten Überprüfung und Fortschreibung der Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage-Politisch motivierte Kriminalität (KTA-PMK) und des Themenfeldkataloges Rechnung zu tragen. Seither erfolgt eine fortwährende Evaluierung des Definitionssystems PMK und des KPMD-PMK durch die ständige Arbeitsgruppe „Qualitätskontrolle Politisch motivierte Kriminalität“(AG Qualitätskontrolle PMK). Sie tritt anlassbezogen bis zu zweimal jährlich zusammen und gewährleistet eine der aktuellen Lage angepasste Weiterentwicklung der Unterlagen und Vorschriften zum KPMD-PMK. Ihre Beschlüsse werden als Vorschläge in die Kommission Staatsschutz eingebracht, über die je nach Bedeutung der Änderung letztere selbst entscheidet oder aber dem nächsthöheren polizeilichen Gremium unterhalb der Innenministerkonferenz (IMK), der Arbeitsgruppe Kriminalpolizei (AG Kripo), die Angelegenheit zur Entscheidung vorlegt. Je nach Wichtigkeit erfolgt im Einzelfall das entscheidende Votum durch die IMK selbst. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/7161 Mitglieder der AG „Qualitätskontrolle PMK“ sind die Länder Bayern, Brandenburg , Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen mit je einem Vertreter aus ihren LKÄ sowie das die Geschäftsführung stellende BKA mit zwei Vertretern. Zahlreiche der seit Einführung des Definitionssystems PMK vorgenommenen Änderungen gehen auf Vorschläge der AG „Qualitätskontrolle PMK“ zurück. Diese Änderungen lassen sich in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit wie folgt kategorisieren: ● Einführung zusätzlicher Unterthemen um – einer neueren Entwicklung (z.B. im Jahre 2008 das Unterthema „Autonome Nationalisten“) oder – einem herausragenden Ereignis wie „Fußball WM 2010“, „NATO-Gipfel“ etc. Rechnung zu tragen und die damit im Zusammenhang stehenden Straftaten entsprechend bewerten zu können, ● Streichung von Unterthemen, wenn keine oder kaum noch damit im Zusammenhang stehende Straftaten zu erwarten sind, wie z.B. „Fußball WM 2006“, um die Übersichtlichkeit des Themenkataloges zu gewährleisten, ● Sicherstellung einer einheitlichen Zählweise: So ist beispielsweise – im Jahr 2002 das Delikt konkretisiert worden, bei dem ein Fall gezählt wird (Zähldelikt). Im Regelfall ist bei Verwirklichung mehrerer Straftatbestände in einer Tathandlung Zähldelikt die Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Haben die verwirklichten Straftatbestände jedoch unterschiedliche Deliktsqualitäten, so ist vorrangig Zähldelikt die Straftat, die die höchste Deliktsqualität aufweist („Terrorismus“ vor „Politisch motivierter Gewaltkriminalität“ vor „Politisch motivierter Kriminalität“ vor „Staatsschutzkriminalität ohne explizite politische Motivation“). – im Jahre 2010 die Deliktsqualität „Terrorismus“ auf die im Jahre 2009 neu geschaffenen Straftatbestände der schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gemäß den §§ 89a, 89b und 91 StGB erweitert worden. – im Jahr 2008 vorgeschlagen und umgesetzt worden, von Unbekannt verübte Propagandadelikte mit rechtsextremistischem Inhalt dem Phänomenbereich PMK rechts zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, da sich die rechte Motivation grundsätzlich bereits aus dem Delikt selbst ergibt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Propagandadelikte beim Fehlen von Anhaltspunkten für die Zuordnung zu einem Phänomenbereich von Land zu Land sehr unterschiedlich behandelt worden. Während einige eine Zuordnung zur PMK-rechts vornahmen zeigte bei anderen die Tendenz sie dem Bereich „Sonstige/Nicht zuzuordnen “ zuzuschreiben. – im Jahre 2009 die öffentliche Aufforderung zu Straftaten neu geregelt worden: Aufrufe zu Straftaten über das Internet oder mittels anderer Medien und damit verbundene Unterschriftensammlungen werden nun pro Aufruf als ein Fall gezählt, unabhängig von der Anzahl der Mitunterzeichner . ● Klarstellungen: So ist z. B. in 2010 Im Oberbegriff „Konfrontation/Politische Einstellung“ das Unterthema „gegen Ausländer“ in „zwischen Ausländern“ geändert worden, da sich Abgrenzungsprobleme zwischen den Unterthemen „gegen Ausländer“ und „fremdenfeindlich“ gezeigt hatten. Darüber hinaus können nunmehr auch Straftaten von Ausländern gegen andere Ausländer (z. B. PKK-Sympathisanten gegen PKK-Gegner) präziser dargestellt werden . Drucksache 17/7161 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ● Änderungen einzelner Definitionen, um der aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen: So ist im Jahr 2010 die Beschreibung zur „Politisch motivierten Ausländerkriminalität“ geändert worden, um auch Straftaten deutschstämmiger Täter, die eine Zugehörigkeit zu einer im Ausland begründeten Ideologie entwickelt haben (z. B. dem Islamismus zuzurechnende Konvertiten ), diesem Phänomenbereich zuordnen zu können. Die nicht deutsche Herkunft des Täters ist seitdem nicht mehr Voraussetzung, sondern vorrangig eine im Ausland begründete Ideologie, die nach Deutschland hineingetragen wird. 7. Wie hoch ist die Anzahl der Tötungsdelikte mit rechtsextremer Motivation seit 1990, die anfänglich in die aktuellen Eingangsstatistiken und/oder Lagebilder der Polizeien eingegangen sind? Erst seit dem 1. Januar 1996 werden Staatsschutzdelikte bzw. politisch motivierte Straftaten im Rahmen einer Eingangsstatistik gezählt (vgl. auch obige Antwort zu Frage 2). Unabhängig davon ist – wie oben bereits näher dargelegt – eine mit der statistischen Erfassung einhergehende lückenlose chronologische Ablage und damit eine Dokumentation der Meldungen der Länder über einen längeren Zeitraum nicht vorgesehen. Daher ist auch nicht recherchierbar, ob und ggf. wie viele zunächst als Staatsschutzdelikte bzw. politisch motivierte Straftaten gemeldete Tötungsdelikte später durch das zuständige Land anders bewertet worden sind. Ausweislich der seit dem Jahr 2001 auf der Basis des Definitionssystems der PMK und dem KPMD-PMK jeweils für ein Kalenderjahr erstellten „Jahreslagebilder Politisch motivierte Kriminalität“, in der die bis zum 31. Januar des Folgejahres erfassten Straftaten nummerisch wiedergegeben sind, sind für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2010 drei vollendete Tötungsdelikte mit je einem Opfer als politisch rechts motivierte Straftaten eingegangen. Die Abweichung von den der Bundesregierung für den Zeitraum 2001 bis 2010 insgesamt bekanntgewordenen fünf Fällen politisch rechts motivierter vollendeter Tötungsdelikte mit insgesamt fünf Opfern (Stand: 31. Januar 2011) erklärt sich aus den erst nach dem für das jeweilige Jahreslagebild geltenden Stichtag erfolgten Meldungen von zwei weiteren politisch rechts motivierten Tötungsdelikten durch das zuständige LKA. Die im Rahmen der aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage vorgenommenen Sichtung der „Täglichen Lagemeldungen PMK“ einschließlich deren Vorläuferprodukte (Tägliche Lagemeldungen Terrorismus/Extremismus sowie Tägliche Lagemeldung Polizeilicher Staatsschutz) hat ergeben, dass dort für den Zeitraum von 1994 bis 2010 (Stichtag: 31. Januar 2011) 17 vollendete Tötungsdelikte mit insgesamt 20 Opfern anfänglich als rechtsextremistisch bzw. politisch rechts motiviert bezeichnet worden sind. Die 17 Tötungsdelikte ergeben sich aus den im Fragenkomplex I. unter den Nummern 37, 38, 40, 57, 64, 70 und 73 genannten Sachverhalten, den in der Antwort auf die oben genannte Große Anfrage aus dem Jahr 2009 in der Übersicht zu Frage 1 unter den Nummern 22, 25, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 38 aufgeführten Fällen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14122, S. 8) sowie dem Mord an einer ägyptischen Staatsangehörigen im Dresdener Landgericht am 1. Juli 2009. Wie bereits oben erwähnt, werden allerdings erst seit dem Jahr 1994 im Rahmen der „Täglichen Lagemeldungen“ die dort genannten Fälle einer der Extremismuskategorien bzw. einem der Phänomenbereiche zugewiesen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/7161 8. Wäre es aus der Sicht der Bundesregierung sinnvoll, die Zahl all derjenigen Tötungsfälle mit rechtsextremer Motivation zu erfassen, die ursprünglich in die Lagebilder der Polizeien eingegangen sind (und sei es auch nur nummerisch ), um ein möglichst vollständiges Bild der Sicherheitslage in Bezug auf die Gefährdung durch rechte Gewalttäter zu erlangen und um die Öffentlichkeit über die tatsächliche Bedrohungslage zu informieren, und wenn nein, warum nicht? Aus der Sicht der Bundesregierung sollten für die Ermittlung der Anzahl politisch motivierter Straftaten für jeden Deliktstyp und jeden Phänomenbereich die gleichen Regeln gelten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso die Fragesteller offensichtlich speziell nur für den Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität-rechts eine abweichende Zählung diskutieren wollen. Im Übrigen ist es bereits gängige Praxis, die Öffentlichkeit über die Zahl der politisch motivierten Tötungsdelikte differenziert nach Phänomenbereichen entsprechend dem seit 2001 auf der Basis des Definitionssystems der PMK und dem KPMD-PMK jeweils für ein Kalenderjahr erstellten „Jahreslagebild Politisch motivierte Kriminalität“ (Stand: 31. Januar des jeweiligen Folgejahres) zu unterrichten. Sowohl die Anzahl der vollendeten als auch der versuchten Tötungsdelikte wird im Rahmen der jeweils im Frühjahr veröffentlichten Pressemeldung des Bundesministeriums des Innern zur Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität des Vorjahres bekanntgegeben. Die jeweils aktuelle Pressemeldung ist auch über die Homepage des Bundesministeriums des Innern abrufbar . Die „Täglichen Lagemeldungen PMK“ wären als Grundlage für eine Zählung selbst nur der politisch motivierten Tötungsdelikte ungeeignet. Vor allem bedingt die Tagesaktualität solcher Meldungen, dass die polizeilichen Ermittlungen der in diesen Meldungen geschilderten Sachverhalte regelmäßig erst ganz am Anfang stehen und die Wahrscheinlichkeit einer Korrektur noch relativ hoch ist. Solange der Sachverhalt noch nicht im Rahmen des KPMD-PMK dem BKA gemeldet worden ist, liegt zudem noch keine Bewertung der Tat durch die grundsätzlich dazu allein befugten Behörden des Landes vor, in dem sich der Fall zugetragen hat. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Deutscher Bundestag Drucksache 16/14122 16. Wahlperiode 07. 10. 2009 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Oktober 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Wolfgang Neskovic, Sevim Dag˘delen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/12005 – Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur nachhaltigen Bekämpfung der extremen Rechten ist die Analyse der realen Gefährdungslage eine unabdingbare Voraussetzung. Da die extreme Rechte Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Interessen nicht ausschließt , ist insbesondere das Gewalt- und Einschüchterungspotenzial des Rechtsextremismus von großer Bedeutung. Hierbei spielt die Zahl der durch rechtsextreme Gewalt getöteten Menschen in Deutschland eine besondere Rolle, lassen sich doch hier sehr unterschiedliche Angaben über die Zahl der Opfer seit 1990 in der Öffentlichkeit finden. Während von Seiten der Behörden von 41 solchen Tötungsdelikten die Rede ist, kommen unabhängige Stellen zu einer Zahl von ca. 136 (vgl. Süddeutsche Zeitung, 13. Dezember 2008). Der kontinuierliche Anstieg antisemitischer Straf- und Gewalttaten in Deutschland erfordert ebenfalls einen verstärkten Blick auf diese Entwicklung . Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g I. Eine wirkungsvolle Bekämpfung des Rechtsextremismus setzt nach Auffassung der Bundesregierung eine gründliche Analyse dieses Phänomens in allen seinen Erscheinungsformen voraus. Dabei kommt auch den Zahlen der politisch motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts) eine nicht unwesentliche Bedeutung zu. Zweifelsohne befinden sich seit Jahren die Zahl der politisch rechts motivierten Straftaten und vor allem der Anteil der unmittelbar gegen Leib und Leben gerichteten Gewalttaten auf einem viel zu hohen Niveau. Doch darf für die Einschätzung der vom Rechtsextremismus ausgehenden Gefahren der Blick nicht auf die Straftatenstatistik verkürzt werden. Unabhängig davon, dass Statistiken nie vollständig die jeweilige Lebenswirklichkeit abbilden kön- Drucksache 16/14122 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode nen, verkennt eine Fokussierung allein auf die Zahlen der PMK-rechts die tatsächliche Gefährdung in mehrfacher Hinsicht: ● Ein geringerer Teil aller Rechtsextremisten begeht Straftaten. So wurden beispielsweise für das vergangene Jahr (Stichtag 31. Januar 2009) 1 880 Personen als Tatverdächtige der von der Polizei registrierten und zu 73,5 Prozent aufgeklärten 1 113 rechten Gewalttaten festgestellt, während die Verfassungsschutzbehörden für den gleichen Zeitraum insgesamt 30 000 Rechtsextremisten gezählt haben. Demzufolge ist unsere Werteordnung von einem wesentlich größeren Personenpotential des rechten Spektrums bedroht . ● Wenn Polizei und Justiz sich im Rahmen der Strafverfolgung der Bekämpfung des Rechtsextremismus annehmen, ist beim betroffenen einzelnen Gewalttäter zumeist schon seit längerem ein Prozess des Abwendens von den Werten unseres Gemeinwesens in Gang gesetzt worden, der sich sehr oft nur schwer und langwierig umkehren lässt. Daher setzt die Bundesregierung neben präventiven polizeilichen Maßnahmen vor allem auf Maßnahmen im Vorfeld, um der Gewaltbereitschaft bereits den Nährboden zu entziehen. II. Differenzen hinsichtlich der Fallzahlen aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK) ergeben sich nicht nur beim Vergleich behördlicher Angaben mit den Angaben nichtstaatlicher Stellen und den Rechercheergebnissen einiger Journalisten, sondern auch schon beim Vergleich der von Polizeibehörden erhobenen und bei den Justizbehörden vorhandenen Daten. Darüber hinaus lassen sich selbst die polizeilichen Angaben verschiedener Jahre nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen. Dies gilt insbesondere für den hier abgefragten großen Zeitraum von 19 Jahren. Die wesentlichen Ursachen für unterschiedliche und nicht vergleichbare Zahlenangaben sind: 1. Mehrfache Änderungen in der gesonderten polizeilichen Erfassung und statistischen Ausweisung von Straftaten der PMK ● Ab dem 1. Januar 1959 wurden zunächst nur die echten Staatsschutzdelikte 1 aus der allgemeinen „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) herausgenommen und gesondert in der eigenständigen „Polizeilichen Kriminalstatistik -Staatsschutz“ (PKS-S) ausgewiesen. Die PKS-S wurde als Ausgangsstatistik geführt. ● Seit Januar 1961 wurden daneben Staatsschutzdelikte im Rahmen eines kriminalpolizeilichen Meldedienstes statistisch erfasst. Dieser „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Staatsschutzsachen“ (KPMD-S) umfasste alle Straftaten, die aus einer extremistischen Motivation heraus, d. h. mit dem Ziel der Systemüberwindung, begangen worden sind. Der KPMD-S wurde ab 1996 als Eingangsstatistik geführt. ● Im Rahmen des KPMD-S wurden darüber hinaus – seit Anfang 1992 fremdenfeindliche Straftaten und – seit Juli 1993 auch antisemitische Straftaten gesondert ausgewiesen. Der KPMD-S erlaubte jedoch keine Mehrfachnennungen zu der hinter einer Tat vermuteten Motivation mit der Folge, 1 Bei den sog. echten Staatsschutzdelikten handelt es sich um die Tatbestände der §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a und 241a des Strafgesetzbuchs (StGB) in seiner derzeit geltenden Fassung. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/14122 dass beispielsweise bei einer sowohl fremdenfeindliche als auch antisemitische Hintergründe aufweisenden Straftat eine Zuordnung nur nach dem vermuteten Schwerpunkt der Motivation erfolgen konnte. ● Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurden sowohl der KPMD-S als auch die PKS-S eingestellt und durch den als Eingangsstatistik geschaffenen „Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität “ (KPMD-PMK) ersetzt. Seither steht losgelöst von der ursprünglichen Orientierung am Extremismusbegriff die tatauslösende politische Motivation im Mittelpunkt. Die erfassten Fälle werden zudem im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet. Damit hat diese Änderung der Erfassung zur Folge, dass – wegen des Wegfalls der Beschränkung auf echte Staatsschutzdelikte und extremistische Straftaten sich die Zahl der Sachverhalte erhöht hat, die der PMK zuzuordnen sind, – bei entsprechender Sachlage Mehrfachnennungen bei der Motivation einer Straftat erfolgen können. 2. Zählweise in polizeilichen Statistiken ● Alle in Tateinheit und natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten wurden und werden in polizeilichen Statistiken nur als ein Fall und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist . Für die vorliegende Anfrage bedeutet dies, dass – eine versuchte Tötung statistisch nicht erfasst wird, wenn in Tat- oder natürlicher Handlungseinheit ein oder mehrere vollendete Tötungsdelikte begangen worden sind; – eine Schändung jüdischer Friedhöfe, die in natürlicher Handlungseinheit mit einem schwerer bestraften Delikt wie z. B. Raub oder schwere Körperverletzung erfolgt ist, sich nicht herausfiltern lässt und – die Anzahl der erfassten Fälle von der Anzahl der Opfer bzw. geschädigten Friedhöfe abweichen kann. ● Um ein möglichst vollständiges Bild der Sicherheitslage zu erhalten, werden in polizeilichen Statistiken auch von strafunmündigen Kindern und von schuldunfähigen psychisch Kranken begangene Taten einbezogen. 3. Möglichkeiten zur Korrektur und Anpassung der polizeilich erfassten Fälle der PMK entsprechend den sich gegebenenfalls ändernden Bewertungen im Laufe der polizeilichen Ermittlungen, des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens ● Die im Rahmen des KPMD-S und des KPMD-PMK praktizierte tatzeitnahe Erfassung von Straftaten aufgrund von polizeilichen Erstmeldungen ermöglicht die Erstellung aktueller Lagebilder. Allerdings bergen solche Eingangsstatistiken höhere Unsicherheiten bezüglich der Fälle, die sich aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen herausstellen oder hinsichtlich ihrer Kategorisierung nachträglich korrigiert werden müssen. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter (LKÄ) gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss ein, finden sie in den jährlichen Statistiken keine Berücksichtigung mehr. ● Die sich bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ergebenden Änderungen sind entsprechend den Richtlinien für den KPMD-PMK durch Ergänzungsmeldungen den LKÄ und letztlich auch dem BKA mit- Drucksache 16/14122 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode zuteilen. Hingegen können später eventuell abweichende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichts polizeilich nur erfasst werden, wenn sie den Staatsschutzdienststellen bekannt werden. Letzteres ist in der Praxis regelmäßig nur bei besonders schwerwiegenden Taten – wie vollendeten Tötungsdelikten – der Fall. 4. Unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Zuordnung einer Straftat als PMK ● Mit Ausnahme der echten Staatsschutzdelikte, die unabhängig von der Motivation des Täters immer als PMK zu erfassen sind, ist für die Polizei - und Justizbehörden die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend . Sie ist in Würdigung aller Umstände der Tat und der Einstellung des Täters zu ermitteln. ● Demgegenüber haben die von Journalisten des „Tagesspiegels“ und der „Frankfurter Rundschau“ in der Vergangenheit vorgelegten Listen zu Tötungen durch rechte Gewalt nach eigenen Angaben (vgl. DER TAGES- SPIEGEL vom 22. September 2000, S. 4) darüber hinaus all jene Fälle enthalten, bei denen der Täter nachweislich einem rechtsextrem eingestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist. ● Einige nichtstaatliche Stellen scheinen ausschließlich auf das subjektive Empfinden des Opfers oder Geschädigten abzustellen. Die von den Fragestellern aufgestellte Behauptung eines kontinuierlichen Anstiegs antisemitischer Straf- und Gewalttaten in Deutschland lässt sich – zumindest anhand der vorliegenden endgültigen, denselben Erfassungsgrundsätzen unterliegenden und daher miteinander vergleichbaren Zahlen der polizeilichen Statistik – nicht belegen. Diese zeigt eher einen wellenförmigen Verlauf, für diese nach wie vor ganz überwiegend im Phänomenbereich der PMK-rechts anzutreffenden Delikte: III. Hinweise zu den nachfolgenden Antworten: 1. In den Antworten auf die Einzelfragen sind die aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage bei allen Ländern aktuell abgefragten Daten zugrundegelegt worden, schon um auch die nach den für die jährlichen Statistiken gel- PMK-rechts – Antisemitisch motivierte Straftaten Jahr Straftaten insgesamt Gewalttaten 2001 1 629 27 2002 1 594 30 2003 1 226 38 2004 1 346 40 2005 1 682 50 2006 1 662 44 2007 1 561 61 2008 1 496 44 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/14122 tenden Meldeschlussfristen eingegangenen Korrekturen und Nachmeldungen zu berücksichtigen (vgl. auch oben unter II. Nummer 3). Allerdings haben einige Länder mitgeteilt, wegen Ablaufs von Aufbewahrungsfristen , aufgrund von fristgerechten Löschungen oder wegen der Kürze der zur Beantwortung eingeräumten Frist zu einzelnen Jahren oder größeren Zeiträumen über keine oder nur eingeschränkte oder ausschließlich statistische Angaben zu verfügen. Betroffen waren insbesondere Zeiträume vor der Einführung des KPMD-PMK im Jahr 2001. In diesen Fällen sind die fehlenden bzw. lückenhaften Angaben durch die beim BKA noch vorhandenen, aus den im Rahmen des KPMD-S bzw. KPMD-PMK tatzeitnahen Meldungen der LKÄ gegenüber dem BKA stammenden Daten entsprechend ergänzt worden. Allerdings waren bei der Antwort zu den Fragen 8 und 9 solche Ergänzungen für das Jahr 2000 nicht möglich, da insoweit beim BKA keine Einzeldaten mehr vorhanden sind. Sofern im Einzelfall eine Differenz zwischen den nur teilweise vorhandenen Daten der Länder und den beim BKA vorhandenen Daten erkennbar wurde, sind nur die von den Ländern aktuell mitgeteilten Teilangaben eingeflossen (vgl. Übersicht 1 bei Antwort zu Frage 8). 2. Bei der Beantwortung der Fragen 1, 2, 8, 9, 13 und 14 ist grundsätzlich die Sachlage, wie sie sich am 31. Januar 2009 dargestellt hat, zugrundegelegt worden. 3. Die Antworten zu den Fragen 1, 2, 4, 13 und 14 beziehen sich auf alle politisch rechts motivierten Straftaten. Die rechtsextremistischen Taten sind als Teilmenge der PMK-rechts in den entsprechenden Zahlenangaben enthalten und nicht explizit ausgewiesen. 4. In den Antworten zu den Fragen 1, 2, 4, 8 und 9 sind Opfer und Täter nur zahlenmäßig erfasst. Schon aus Gründen des Datenschutzes ist auf ihre namentliche Nennung ebenso verzichtet worden wie auf eine nähere Bestimmung durch die jeweiligen Anfangsbuchstaben ihrer Vor- und Nachnamen. 5. Die in den Fragen 1 und 2 u. a. erbetenen Auskünfte zu der „politischen Orientierung“ der Täter/Tatverdächtigen sind nicht möglich, da neben der Zuordnung einer Tat zu einem der Phänomenbereiche der PMK keine systematische Erfassung der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Kameradschaft etc. erfolgt. 6. In der Antwort auf Frage 8 ist auf die erbetenen Ausführungen zu den verursachten Schäden verzichtet worden: Materielle Schäden werden nicht anhand von schematisch abfragbaren Kategorien erfasst, so dass eine Beschreibung von Art und Umfang solcher Schäden nur durch Auswertung des jedem Einzelfall zugrundeliegenden Sachverhalts möglich gewesen wäre. Angesichts der mit Blick auf die ablaufende Legislaturperiode gewählten Kürze der Beantwortungsfrist wäre dies aber nur mit unvertretbarem Aufwand und – wegen des teilweisen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen – ohnehin nur unvollständig möglich gewesen. 7. Zu den in den Fragen 1, 2 und 9 u. a. erbetenen Auskünften zur Höhe des Strafmaßes bei den vor den Strafgerichten abschließend behandelten Taten der PMK beruhen die Antworten ausschließlich auf Auskünften der Justizbehörden der Länder, zumal im Rahmen des KPMD-PMK regelmäßig nur die Entwicklung eines Falles bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen abgebildet wird (vgl. auch oben unter II. Nummer 3). Bei den Justizbehörden werden Fallzahlen aus dem Bereich der PMK nicht in einer der KPMD-PMK vergleichbaren Weise erfasst. Die Mitteilungen der Justizbehörden beruhen teilweise auf dort gesondert geführten Übersichten, Kennzeichnungen im EDV-System der Staatsanwaltschaften und auf Erinnerun- Drucksache 16/14122 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode gen einzelner Staatsanwälte. Repräsentativität und Vollständigkeit der zur Höhe des Strafmaßes erstellten Übersichten sind daher nicht gewährleistet. Dies gilt im verstärkten Maße für die Antwort zu Frage 9. Insoweit konnten sechs Länder keinerlei Daten übermitteln und wiesen teilweise darauf hin, dass eine nachträgliche Erhebung mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich sei. 8. Die Mitteilungen über die verhängten Sanktionen erlauben keinen Vergleich der Fälle. Zum einen waren bei der Festlegung des Strafmaßes zum Teil noch weitere Straftaten zu berücksichtigen; zum anderen stellen sich sonstige wichtige Faktoren der Strafzumessung (Art und Umstände der Tatbegehung , Vorstrafen, Verhalten nach der Tat, z. B. Geständnis, Umfang der Schuldfähigkeit etc.) in jedem Einzelfall anders dar. 9. In den Antworten zu den Fragen 1, 2, 8 und 9 sind die erfragten Angaben zum Strafmaß und die übrigen erbetenen Auskünfte in jeweils getrennten Übersichten dargestellt worden, da die auf Daten der kriminalpolizeilichen Meldedienste (KPMD-S und KPMD-PMK) beruhenden Angaben und die Auskünfte der Justizbehörden weder miteinander verknüpfbar noch vergleichbar sind: ● Während im Rahmen der kriminalpolizeilichen Meldedienste alle Verdachtsfälle einschließlich der durch strafunmündige Kinder und schuldunfähige Personen begangenen Taten erfasst werden, haben die Justizbehörden ihren Mitteilungen nur Fälle zugrundegelegt, in denen ein Strafverfahren eröffnet worden ist und es aufgrund der Sach- und Beweislage bereits tatsächlich zu strafrechtlichen Sanktionen gekommen ist. ● Die Justizbehörden erfassen auch Täter, deren Tatbeteiligung sich erst im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt hat. Eine entsprechende nachträgliche Erfassung im Rahmen der kriminalpolizeilichen Meldedienste erfolgt nur, wenn auch die Polizei Kenntnis davon erlangt (vgl. auch oben unter II. Nummer 3). ● Gleiches gilt für die Fälle, die erstmals im Rahmen anderer Strafverfahren bekannt werden. ● Bewertungen einer Tat können sich vom Abschluss der polizeilichen Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufgrund weiterer Erkenntnisse – teilweise mehrfach – ändern. Dies gilt für ihre Einordnung sowohl als PMK wie auch nach dem verwirklichten Straftatbestand. Insbesondere kann nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens eine zunächst als versuchte Tötung erfasste Tat im Nachhinein z. B. als schwere Körperverletzung oder Brandstiftung gewertet werden wie auch umgekehrt eine z. B. als schwere Körperverletzung oder Brandstiftung kriminalpolizeilich erfasste Tat später vom Strafgericht als versuchte Tötung geahndet werden kann. ● Auch Bestimmungen des Tatzeitpunktes können auseinanderfallen; dies gilt vor allem für in der Nacht begangene Straftaten. Solange ein Tatzeitpunkt nicht genau ermittelbar ist, wird im Rahmen der kriminalpolizeilichen Meldedienste der Feststellungszeitpunkt angegeben. ● Fälle, in denen versuchte und vollendete Tötungsdelikte in Tat- oder natürlicher Handlungseinheit zusammentreffen, werden von den Polizeibehörden nur als ein Fall gezählt (vgl. auch oben unter II. Nummer 2), während sie von den Justizbehörden sowohl als vollendete als auch als versuchte Tötungsdelikte mitgeteilt und in den Übersichten entsprechend aufgeführt worden sind. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/14122 1. Wie viele Tötungsdelikte mit tatsächlicher oder zu vermutender rechtsextremer Motivation sind der Bundesregierung in der Zeit von 1990 bis heute bekannt (bitte die einzelnen Fälle genau auflisten nach Datum, Ort, Bundesland, Opfer, Täter und dessen politische Orientierung, Verurteilung zu welchem Strafmaß etc.)? Ausweislich der im Rahmen kriminalpolizeilicher Meldedienste (KPMD-S und KPMD-PMK) erfassten Daten sind in den Jahren 1990 bis 2008 insgesamt 40 politisch rechts motivierte Gewalttaten verübt worden, bei denen insgesamt 46 Opfer zu Tode gekommen sind und zu denen bislang insgesamt 149 Täter bzw. Tatverdächtige ermittelt werden konnten. Im Einzelnen: lfd. Nr. Datum Tatort Land 2 Todesopfer Täter/Tatverdächtige 1. 24.11.1990 Eberswalde BB 1 5 2. 31.03.1991 Dresden SN 1 3 3. 15.06.1991 Friedrichshafen BW 1 1 4. 19.09.1991 Saarlouis SL 1 unbekannt 5. 12.12.1991 Meuro BB 1 4 6. 15.03.1992 Saal MV 1 28 7. 18.03.1992 Buxtehude NI 1 2 8. 19.03.1992 Flensburg SH 1 1 9. 24.04.1992 Berlin BE 1 1 10. 09.05.1992 Magdeburg ST 1 5 11. 08.07.1992 Ostfildern-Kemnat BW 1 7 12. 11.10.1992 Geierswalde SN 1 1 13. 07.11.1992 Lehnin BB 1 2 14. 13.11.1992 Wuppertal NW 1 3 15. 21.11.1992 Berlin BE 1 3 16. 23.11.1992 Mölln SH 3 2 17. 15.01.1993 Arnstadt TH 1 2 18. 20.02.1993 Hoyerswerda SN 1 12 19. 09.03.1993 Mühlheim/Ruhr NW 1 2 20. 29.05.1993 Solingen NW 5 4 2 Abkürzungen für die einzelnen Länder in dieser und den folgenden Übersichten: BB – Brandenburg; BE – Berlin; BW – Baden-Württemberg; BY – Bayern; HB – Bremen; HE – Hessen; HH – Hamburg; MV – Mecklenburg-Vorpommern; NI – Niedersachsen; NW – Nordrhein-Westfalen; RP – Rheinland -Pfalz; SH – Schleswig-Holstein; SL – Saarland; SN – Sachsen; ST – Sachsen-Anhalt; TH – Thüringen. Drucksache 16/14122 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Die Justizbehörden haben Angaben zum Strafmaß von insgesamt 51 verurteilten Tätern gemacht, die im Zusammenhang mit politisch rechts motivierten Gewalttaten , bei denen es zu Todesopfern gekommen war, vor Gericht standen. Im Einzelnen: 21.3 09.07.1993 Marl NW 1 1 22. 25.05.1995 Oberwald (Stausee) SN 1 4 23.4 03.02.1996 Bergisch-Gladbach NW 1 1 24. 15.02.1996 Brandenburg/Havel BB 1 1 25.5 15.03.1996 Dorsten NW 1 1 26.6 08.02.1997 Magdeburg ST 1 1 27. 23.02.1997 Roseburg SH 1 1 28. 08.05.1997 Königs Wusterhausen BB 1 4 29. 04.07.1998 Leipzig/Markkleeberg SN 1 8 30. 13.02.1999 Guben BB 1 11 31. 09.08.1999 Eschede NI 1 2 32. 15.08.1999 Kolbermoor BY 1 1 33. 11.06.2000 Dessau ST 1 3 34. 24.07.2000 Ahlbeck MV 1 4 35. 13.09.2000 Schleswig SH 1 2 36. 24.11.2000 Greifswald MV 1 3 37. 08.08.2001 Dahlewitz BB 1 5 38. 13.07.2002 Potzlow BB 1 5 39. 22.07.2008 Templin BB 1 2 40. 16.08.2008 Magdeburg ST 1 1 3 Wurde seinerzeit erst nach Meldeschluss polizeilich als PMK-rechts erfasst und ist erstmals im Rahmen der Vorbereitung der Beantwortung dieser Anfrage vom betroffenen Land dem BKA nachgemeldet worden. 4 Vergleiche Fußnote 3. 5 Vergleiche Fußnote 3. 6 Vergleiche Fußnote 3. Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter Strafrechtliche Sanktion7 1. 31.03.1991 Dresden SN 3 Täter 1 und 2: jeweils 1 J und 6 Mon JS m. B. Täter 3: 2 J und 6 Mon JS lfd. Nr. Datum Tatort Land 2 Todesopfer Täter/Tatverdächtige Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/14122 2. 09.05.1992 Magdeburg ST 5 Täter 1: 4 J FS Täter 2: 3 J FS Täter 3: 2 J und 6 Mon JS Täter 4 und 5: jeweils 2 J JS m. B. 3. 29.11.1992 Mölln SH 2 Täter 1: lebenslange FS als Gesamtstrafe Täter 2: 10 J JS 4. 20.02.1993 Hoyerswerda SN 12 Täter 1: 4 J FS Täter 2: 3 J und 10 Mon FS Täter 3 und 4: 3 J und 3 Mon FS Täter 5 und 6: 1 J FS m. B. Täter 7 und 8: 4 J JS Täter 9 und 10: 3 J und 9 Mon JS Täter 11 und 12: 1 J und 9 Mon JS m. B. 5. 29.05.1993 Solingen NW 4 Täter 1: 15 J FS Täter 2 bis 4: jeweils 10 J JS 6. 03.02.1996 Bergisch-Gladbach NW 1 lebenslange FS als Gesamtstrafe 7. 15.03.1996 Dorsten NW 1 lebenslange FS als Gesamtstrafe 8. 08.02.1997 Magdeburg ST 1 7 J JS 9. 23.02.1997 bei Gudow (Autobahnparkplatz Roseburg) SH 1 lebenslange FS als Gesamtstrafe 10. 13.02.1999 Guben BB 8 Täter 1: 3 J JS Täter 2: 1 J und 6 Mon Einheits-JS m. B. Täter 3: 2 J und 8 Mon JS Täter 4: 2 J JS Täter 5: 1 J und 6 Mon JS m. B. Täter 6: 1 J und 6 Mon JS m. B. Täter 7: 1 J und 2 Mon JS m. B. Täter 8: 1 J JS m. B. 11. 11.06.2000 Dessau ST 3 Täter 1: lebenslange FS Täter 2 und 3: jeweils 9 J JS 12. 23.07.2000 Ahlbeck MV 4 Täter 1: lebenslange FS Täter 2: 12 J FS Täter 3: 8 J Einheits-JS Täter 4: 3 J JS 13. 24.11.2000 Greifswald MV 3 Täter 1: 7 J und 6 Mon Einheits-JS Täter 2: 7 J Einheits-JS Täter 3: 10 J Gesamt-FS 14. 12.07.2002 Potzlow BB 3 Täter 1: 15 Jahre Gesamt-FS Täter 2: 8 J und 6 Mon Einheits-JS Täter 3: 3 J Einheits-JS 7 Abkürzungen für strafrechtliche Sanktionen in dieser und den nachfolgenden Übersichten: J – Jahre / Mon – Monate / TS – Tagessätze / JS – Jugendstrafe / FS – Freiheitsstrafe / m. B. – mit Strafaussetzung zur Bewährung. Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter Strafrechtliche Sanktion7 Drucksache 16/14122 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Hinweis: Die in den lfd. Nummern 3, 5 und 9 genannten Fälle sind nochmals in der Übersicht zu den strafrechtlichen Sanktionen bei versuchten Tötungsdelikten aufgeführt (vgl. unten Antwort zu Frage 2). 2. Wie viele versuchte Tötungsdelikte mit tatsächlicher oder zu vermutender rechtsextremer Motivation sind der Bundesregierung in der Zeit von 1990 bis heute bekannt (bitte die einzelnen Fälle genau auflisten nach Datum, Ort, Bundesland, Opfer, Täter und dessen politische Orientierung, Verurteilung zu welchem Strafmaß etc.)? Ausweislich der im Rahmen kriminalpolizeilicher Meldedienste (KPMD-S und KPMD-PMK) erfassten Daten ist es in den Jahren 1990 bis 2008 im Phänomenbereich der PMK-rechts zu 141 versuchten Tötungsdelikten gekommen, bei denen insgesamt 112 Opfer körperlich verletzt wurden und zu denen bislang insgesamt 399 Täter bzw. Tatverdächtige ermittelt werden konnten. lfd. Nr. Datum Tatort Land Opfer Täter/Tat-verdächtige 1. 1991 Emmendingen BW 0 unbekannt 2. 06.07.1991 Ostfildern BW 1 4 3. 21.07.1991 Erkelenz-Neuhaus NW 0 3 4. 02.10.1991 Reilingen BW 0 2 5. 06.01.1992 Waldkirch BW 20 unbekannt 6. 09.05.1992 Wendisch-Rietz BB 1 unbekannt 7. 25.05.1992 Radolfzell BW 0 unbekannt 8. 02.09.1992 Ketzin BB 0 unbekannt 9. 12.09.1992 Hemsbach BW 2 2 10. 18.09.1992 Alteno BB 0 unbekannt 11. 20.09.1992 Hamburg HH 1 1 12. 28.09.1992 Liebenwalde BB 0 unbekannt 13. 31.10.1992 Villingen-Schwenningen BW 0 unbekannt 14. 24.11.1992 Hüfingen BW 0 unbekannt 15. 25.11.1992 Esslingen BW 0 1 16. 29.11.1992 Eberswalde BB 3 1 17. 12.12.1992 München BY 0 4 18. 02.05.1993 Hamburg HH 1 1 19. 01.10.1993 Halle/Saale ST 1 1 20. 23.03.1993 Aalen BW 0 3 21. 13.04.1993 Thannhausen BY 0 unbekannt 22. 09.05.1993 Erkelenz-Neuhaus NW 0 4 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/14122 23. 01.06.1993 Solingen NW 1 1 24. 04.06.1993 Kamp-Lintfort NW 0 3 25. 08.06.1993 Baden-Baden BW 1 1 26. 13.06.1993 Meckenbeuren BW 0 1 27. 18.06.1993 Billerbeck NW 0 1 28. 01.07.1993 Bietigheim-Bissingen BW 1 2 29. 02.07.1993 Borkheide BB 1 1 30. 15.08.1993 Kirchheim-Teck BW 0 2 31. 02.11.1993 Steinfurt NW 1 1 32. 07.11.1993 Küssaberg BW 0 2 33. 01.03.1994 Halle/Saale ST 1 3 34. 13.03.1994 Hamm NW 1 1 35. 15.04.1994 Murg BW 0 6 36. 20.04.1994 Bielefeld NW 0 6 37. 28.08.1994 Kulmbach BY 0 3 38. 07.11.1994 Essen NW 1 1 39. 12.02.1995 Haldensleben ST 1 17 40. 24.03.1995 Sommerfeld BB 1 1 41. 19.04.1995 Uelzen NI 1 2 42. 29.04.1995 Hauzenberg BY 0 1 43. 08.06.1995 Castrop-Rauxel NW 1 1 44. 24.06.1995 Neuruppin BB 1 1 45. 15.07.1995 Ranzig BB 2 unbekannt 46. 24.08.1995 Remshalden BW 1 1 47. 09.09.1995 Halle/Saale ST 1 2 48. 22.09.1995 Friedrichshain BB 3 unbekannt 49. 15.01.1996 Flecken Zechlin BB 0 1 50. 18.03.1996 Magdeburg ST 1 18 51. 09.04.1996 Essen NW 1 1 52. 09.05.1996 Lippetal NW 0 0 53. 02.09.1996 Hettstedt ST 0 unbekannt 54. 07.09.1996 Filderstadt BW 1 12 lfd. Nr. Datum Tatort Land Opfer Täter/Tat-verdächtige Drucksache 16/14122 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 55. 30.09.1996 Trebbin BB 1 1 56. 25.11.1996 Winterlingen BW 0 1 57. 18.01.1997 Reddigau ST 1 4 58. 07.02.1997 Halberstadt ST 1 2 59. 19.02.1997 Berlin BE 1 1 60. 30.03.1997 Wellendingen-Wilfingen BW 0 1 61. 20.04.1997 Schönebeck ST 1 4 62. 18.09.1997 Pritzwalk BB 2 3 63. 27.10.1997 Dortmund NW 1 3 64. 01.11.1997 Henningsdorf BB 1 1 65. 11.12.1997 Eberswalde BB unbekannt 3 66. 12.12.1997 Schönerlinde BB 0 unbekannt 67. 03.01.1998 Magdeburg ST 1 9 68. 24.01.1998 Angermünde BB 1 6 69. 06.02.1998 Wittstock BB 0 unbekannt 70. 28.02.1998 Asperg BW 0 2 71. 30.04.1998 Ahaus NW 0 3 72. 10.05.1998 Pforzheim BW 1 1 73. 15.05.1998 Aichach BY 0 1 74. 05.06.1998 Bedburg-Hau NW 0 1 75. 23.08.1998 Dedelow BB 1 2 76. 11.10.1998 Rhinow BB 1 1 77. 30.10.1998 Weißwasser SN 2 9 78. 09.01.1999 Borna SN 0 2 79. 20.02.1999 Wittstock BB 0 3 80. 27.03.1999 Schwedt BB 1 1 81. 23.04.1999 Magdeburg ST 1 2 82. 04.06.1999 Hamburg HH 0 1 83. 10.06.1999 Wismar MV 2 2 84. 17.07.1999 Neuburg/Donau BY 0 4 85. 22.08.1999 Eggesin MV 2 5 86. 28.08.1999 Jöhstadt SN 0 5 lfd. Nr. Datum Tatort Land Opfer Täter/Tat-verdächtige Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/14122 87. 15.10.1999 Herne NW 1 1 88. 09.11.1999 Nidderau HE 2 1 89. 05.02.2000 Aichach BY 1 1 90. 11.02.2000 Owingen BW 0 2 91. 10.03.2000 Wriezen BB 1 19 92. 10.04.2000 Ditzingen BW 1 3 93. 07.05.2000 Belzig BB 0 2 94. 16.07.2000 Ludwigshafen RP 3 4 95. 04.08.2000 Wismar MV 0 1 96. 14.08.2000 Hamburg HH 1 1 97. 30.08.2000 Waiblingen BW 2 3 98. 23.09.2000 Wuppertal NW 0 11 99. 17.10.2000 Neustadt/Dosse BB 1 4 100. 13.01.2001 München BY 1 3 101. 23.03.2001 Arnsdorf SN 2 13 102. 13.06.2001 Hemmingen BW 1 2 103. 19.06.2001 Empfingen BW 0 3 104. 29.06.2001 Jeßnitz ST 0 6 105. 29.07.2001 Gadebusch MV 0 1 106. 30.07.2001 Wildau BB 0 3 107. 03.09.2001 Neustadt a. d. Weinstraße RP 1 1 108. 20.10.2001 Reichenbach SN 0 7 109. 02.11.2001 Zittau SN 0 1 110. 06.11.2001 Köthen ST 0 4 111. 21.11.2001 Aystetten BY 0 3 112. 01.02.2002 Berlin BE 1 3 113. 09.03.2002 Schorndorf BW 1 1 114. 31.03.2002 Erpolzheim RP 0 10 115. 08.04.2002 Wildau BB 0 3 116. 01.05.2002 Delmenhorst NI 1 3 117. 04.05.2002 Apen NI 1 1 118. 29.06.2002 Jöhstadt SN 0 4 lfd. Nr. Datum Tatort Land Opfer Täter/Tat-verdächtige Drucksache 16/14122 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Die Justizbehörden haben Angaben zum Strafmaß von insgesamt 134 verurteilten Tätern gemacht, die im Zusammenhang mit politisch rechts motivierten versuchten Tötungsdelikten vor Gericht standen. 119. 20.07.2002 Rostock MV 0 2 120. 03.08.2002 Ludwigsfelde BB 1 5 121. 04.11.2002 Wismar MV 0 3 122. 09.12.2002 Chemnitz SN 0 4 123. 08.02.2003 Rottenburg am Neckar BW 0 2 124. 09.05.2003 Backnang BW 1 1 125. 15.07.2003 Marbach am Neckar BW 1 3 126. 18.07.2003 Freiberg SN 2 2 127. 03.09.2003 Hennigsdorf BB 0 1 128. 06.02.2004 Brück BB 0 3 129. 20.03.2004 Dornstetten BW 0 3 130. 17.04.2004 Wegeleben ST 2 2 131. 22.04.2004 Berlin BE 1 2 132. 29.05.2004 Pforzheim BW 0 1 133. 18.07.2004 Brandenburg/Havel BB 1 2 134. 15.10.2005 Weissach i. T. BW 0 3 135. 02.10.2006 Bad Winshaim BY 0 4 136. 01.01.2007 Gräfenhainichen ST 2 18 137. 06.01.2007 Sangershausen ST 1 4 138. 02.03.2008 Berlin BE 1 1 139. 20.04.2008 Berlin BE 0 2 140. 13.07.2008 Berlin BE 1 3 141. 13.12.2008 Fürstenzell BY 1 unbekannt Lfd. Nr. Datum Tatort Land Anzahl der verurteilten Täter Strafrechtliche Sanktion 1. 21.07.1991 Erkelenz-Neuhaus NW 3 Täter 1: 6 J JS Täter 2: 5 J JS Täter 3: 3 J JS lfd. Nr. Datum Tatort Land Opfer Täter/Tat-verdächtige Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/14122 2. 31.07.1992 Boizenburg MV 4 Täter 1: 4 J FS Täter 2: 3 J und 6 Mon FS Täter 3: 1 J und 6 Mon FS m. B. Täter 4: 1 J FS m. B. 3. 24.08.1992 Rostock-Lichtenhagen MV 2 Täter 1: 1 J und 6 Mon JS m. B. Täter 2: 1 J JS m. B. 4. 06.09.1992 Halle ST 6 Täter 1: 7 J und 6 Mon FS Täter 2: 6 J und 6 Mon FS Täter 3 bis 5: jeweils 5 J JS Täter 6: 4 J JS 5. 20.09.1992 Hamburg HH 1 3 J JS 6. 29.11.1992 Mölln SH 2 Täter 1: lebenslange FS als Gesamtstrafe Täter 2: 10 J JS 7. 02.05.1993 Hamburg HH 1 5 J FS 8. 09.05.1993 Erkelenz-Neuhaus NW 4 Täter 1 und 2: jeweils 4 J FS Täter 3: 6 J JS Täter 4: 5 J JS 9. 29.05.1993 Solingen NW 4 Täter 1: 15 J FS Täter 2 bis 4: jeweils 10 J JS 10. 07.11.1993 Küssaberg-Rheinheim BW 1 6 J und 3 Mon FS (2 weitere Tatbeteiligte; diese jedoch nicht wg. versuchten Tötungsdelikts) 11. 23.02.1997 bei Gudow (Autobahnparkplatz Roseburg) SH 1 lebenslange FS als Gesamtstrafe 12. 01.11.1997 Hennigsdorf BB 1 10 J Gesamt-FS 13. 24.01.1998 Angermünde BB 6 Täter 1: 3 J Einheits-JS Täter 2: 2 J und 6 Mon Einheits-JS Täter 3: 2 J Einheits-JS m. B. Täter 4: 1 J und 6 Mon Einheits-JS m. B. Täter 5 und 6: jeweils 1 J JS m. B., Auflage: 100 Stunden Arbeitsleistung 14. 23.08.1998 Dedelow BB 2 Täter 1: 5 J und 6 Mon Einheits-JS Täter 2: 1 J und 6 Mon m. B., Auflage: 150 Stunden Arbeitsleistung 15. 11.10.1998 Rhinow BB 2 Jeweils 5 J und 6 J JS 16. 30.10.1998 Weißwasser SN 1 7 J und 6 Mon JS 17. 09.01.1999 Borna SN 2 Täter 1: 4 J FS Täter 2: 6 J FS Lfd. Nr. Datum Tatort Land Anzahl der verurteilten Täter Strafrechtliche Sanktion Drucksache 16/14122 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 18. 20.02.1999 Wittstock BB 3 Täter 1: 6 J JS Täter 2: 2 J und 6 Mon JS Täter 3: 1 J und 10 Mon JS m. B. 19. 03.03.1999 Schönberg MV 1 5 J FS 20. 27.03.1999 Schwedt/Oder BB 1 6 J und 6 Mon Einheits-JS 21. 23.04.1999 Magdeburg ST 3 Täter 1: 5 J und 6 Mon JS Täter 2: 2 J und 6 Mon JS Täter 3: Entscheidung über Verhängung einer JS ausgesetzt 22. 04.06.1999 Hamburg HH 1 2 J FS m. B. 23. 10.06.1999 Wismar MV 3 Täter 1: 5 J JS Täter 2 und 3: jeweils 4 J und 9 Mon JS 24. 17.07.1999 Neuburg/Donau BY 4 FS bzw. JS zwischen 4 J und 5 J und 10 Mon 25. 28.08.1999 Jöhstadt SN 5 Täter 1: 2 J JS m. B. Täter 2: 1 J und 8 Mon JS m. B. Täter 3 und 4: 1 J und 6 Mon JS m. B. Täter 5: 1 J und 4 Mon JS m. B. 26. 10.03.2000 Wriezen BB 1 4 J JS 27. 07.05.2000 Belzig BB 4 Versuchter Mord u.a. Täter 1: 9 J FS Täter 2: 5 J JS Täter 3: 4 J und 6 Mon JS Täter 4: 2 J JS, Auflage: 100 Std. Arbeitsleistung 28. 16.07.2000 Ludwigshafen RP 4 Täter 1 bis 4: JS zwischen 2 J und 6 Mon und 5 J 29. 03.08.2000 Wismar MV 1 2 J und 6 Mon JS 30. 14.08.2000 Hamburg HH 1 2 J JS m. B. 31. 23.09.2000 Wuppertal NW 4 Täter 1 bis 3: 10 J und 9 J FS Täter 4: 4 J und 6 Mon JS 32. 17.10.2000 Neustadt/Dosse BB 3 Täter 1 und 2: jeweils 4 J und 3 Mon JS Täter 3: 5 J Einheits-JS 33. 14.03.2001 (Urteil) Dorfen/Landkreis Erding BY 1 6 J JS 34. 29.06.2001 Jeßnitz ST 5 Täter 1: 5 J FS Täter 2: 6 J JS Täter 3: 5 J und 6 Mon JS Täter 4: 4 J JS Täter 5: 2 J und 9 Mon JS Lfd. Nr. Datum Tatort Land Anzahl der verurteilten Täter Strafrechtliche Sanktion Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/14122 35. 14.07.2001 Königs Wusterhausen BB 4 Täter 1: 5 J Einheits-JS Täter 2: 2 J und 8 Mon Einheits-JS Täterin 3: 4 J Einheits-JS Täter 4: 3 J Einheits-JS 36. 30.07.2001 Wildau BB 3 Täterin 1: 4 J Einheits-JS Täter 2: 3 J Einheits-JS Täter 3: 2 J JS m. B. 37. 20.10.2001 Reichenbach SN 7 Täter 1: 6 J FS Täter 2: 6 J JS Täter 3: 4 J JS Täter 4: 3 J und 9 Mon JS Täter 5: 3 J und 6 Mon JS Täter 6: 3 J und 3 Mon JS Täter 7: 2 J JS 38. 05.11.2001 Köthen ST 4 JS zwischen 3 J und 5 J 39. 01.02.2002 Berlin-Hellersdorf BE 3 Täter 1: FS 2 J und 4 Mon Täter 2: JS 2 J und 10 Mon Täter 3: JS 1 J und 6 Mon m. B. 40. 29.06.2002 Jöhstadt SN 4 Täter 1: 1 J und 10 Mon JS m. B. Täter 2: 1 J und 9 Mon JS m. B. Täter 3: 1 J und 8 Mon JS m. B. Täter 4: 1 J und 6 Mon JS m. B. 41. 02.08.2002 Ludwigsfelde BB 5 Täter 1: 8 J und 6 Mon FS Täter 2: 5 J JS Täter 3: 3 J JS Täter 4 und 5: jeweils 2 J JS 42. 04.11.2002 Wismar MV 2 Täter 1: 2 J und 6 Mon JS Täter 2: 3 J und 6 Mon JS 43. 18.07.2003 Freiberg SN 2 Täter 1: 5 J und 7 Mon JS Täter 2: 4 J und 4 Mon JS 44. 03.09.2003 Hennigsdorf BB 1 6 J FS 45. 06.02.2004 Brück BB 3 Täter 1 bis 3: jeweils 8 J Einheits -JS 46. 01.01.2007 Gräfenhainichen ST 2 Täter 1: 3 J und 6 Mon JS Täter 2: 1 J und 6 Mon FS m. B. 47. 06.01.2007 Sangerhausen ST 4 Täter 1: 5 J und 4 Mon FS Täter 2: 4 J und 9 Mon FS Täter 3: 3 J und 9 Mon FS Täter 4: 2 J JS m. B. 48. 20.04.2008 Berlin-Rudow BE 2 Täter 1: 4 J und 8 Mon JS Täter 2: 3 J und 10 Mon JS Urteile noch nicht rechtskräftig Lfd. Nr. Datum Tatort Land Anzahl der verurteilten Täter Strafrechtliche Sanktion Drucksache 16/14122 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Hinweis: Die in den lfd. Nummern 6, 9 und 11 genannten Fälle sind bereits in der Übersicht zu den strafrechtlichen Sanktionen bei vollendeten Tötungsdelikten aufgeführt (vgl. oben Antwort zu Frage 1). 3. Welche Angaben im Zusammenhang mit vermuteten rechtsextrem motivierten Tötungsdelikten werden von Seiten der Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt gemeldet, in welchem Stadium der Ermittlungen werden Angaben zur politischen Einordnung solcher Tötungsdelikte gemacht und was sind die Kriterien, nach denen eine Tat als vermutlich politisch rechtsextrem motiviertes Tötungsdelikt aufgeführt wird? Der Ablauf des Meldeverfahrens und der Umfang der meldepflichtigen Angaben zu politisch rechts motivierten Tötungsdelikten entsprechen grundsätzlich dem Verfahren, das auch für alle anderen Straftaten gilt, wenn in Würdigung der gesamten Umstände der konkreten Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind: Mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen melden die örtlich zuständigen Staatsschutzdienststellen dem zuständigen LKA die Straftaten. Dies erfolgt durch Übersendung der in Fällen der politisch motivierten Kriminalität obligatorischen „Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ unter Beachtung der „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität“. Das LKA kontrolliert die einheitliche Anwendung der Definitionen und Erfassungskriterien und führt in Zweifelsfällen eine Entscheidung herbei. Anschließend leitet das LKA die KTA-PMK an das BKA weiter. Ergeben sich im Verlauf der Ermittlungen oder nach Abschluss des Verfahrens Erkenntnissachstände , die eine andere Einordnung der Straftat erforderlich machen, ist dies dem BKA durch eine Änderungs- bzw. Nachtragsmeldung mitzuteilen (vgl. auch oben unter II. Nummer 3). Im Wesentlichen sind Angaben zu Sachverhalt, Tatzeit, Tatort, Tatmittel, Tatverdächtigen und Opfern/Geschädigten zu machen. Darüber hinaus ist die Straftat einer Rechtsnorm, einem Phänomenbereich und mindestens einem Themenfeld der PMK zuzuordnen. Die einzelnen meldepflichtigen Informationen sind detailliert in den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Meldedienstunterlagen niedergelegt. Zum Inhalt von Geheimschutzvorschriften unterliegenden Dokumenten ist die Bundesregierung bereit, sich umfassend in nicht öffentlichen Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages oder unter Beachtung entsprechender Vorschriften gegenüber einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu äußern. 4. In wie vielen Fällen haben Hinterbliebene von Opfern rechtsextrem motivierter Tötungsdelikte Anträge auf „Härteleistungen für Opfer rechtsextremer Übergriffe“ beim Bundesamt für Justiz (früher der Bundesanwaltschaft ) gestellt, wie viele Anträge wurden positiv beschieden und wie hoch waren die ausgezahlten Leistungen (bitte die einzelnen Fälle genau auflisten nach Datum, Ort, Bundesland)? Ausweislich der Geschäftsstellenübersichten und vorliegender Jahresberichte haben in 13 Fällen Hinterbliebene von Opfern solcher Tötungsdelikte beim Bundesamt für Justiz (bzw. bis zum Jahr 2006 bei der Bundesanwaltschaft) einen Antrag auf Gewährung einer Härteleistung gestellt. Diese Anträge wurden in fünf Fällen positiv beschieden. Weitere Angaben zu den einzelnen Fällen Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/14122 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Aus Gründen des Datenschutzes unterbleiben konkrete Angaben zu Datum und Ort des jeweiligen Übergriffs. 5. Wie viele Tötungs- oder schwere Gewaltdelikte konnten durch die Tätigkeit verdeckter polizeilicher Ermittler oder V-Leute im Planungsstadium verhindert werden? 6. Im personellen Umfeld wie vieler versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte oder schwerer Gewalttaten waren verdeckte polizeiliche Ermittler oder V-Leute vor der Tat zugegen? 7. Wie viele versuchte oder vollendete Tötungsdelikte oder schwere Gewalttaten konnten nur durch den Einsatz verdeckter polizeilicher Ermittler oder V-Leute aufgeklärt werden? Das Bundeskriminalamt hat weder verdeckte polizeiliche Ermittler noch V- Leute in solchen Zusammenhängen eingesetzt. Ob und inwieweit dies auch für verdeckte polizeiliche Ermittler oder V-Leute der Polizeibehörden der Länder gilt, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Insbesondere machen die Länder im Rahmen des KPMD-PMK zu den einzelnen von ihnen gemeldeten Straftaten keine Angaben zu einem etwaigen Einsatz von verdeckten polizeilichen Ermittlern oder V-Leuten. 8. Wie viele Schändungen jüdischer Friedhöfe hat es in der Bundesrepublik Deutschland seit 2000 gegeben, welche Schäden wurden hierbei verursacht und welche Tatmotivationen konnten von den Behörden hierbei ermittelt werden (bitte die einzelnen Fälle genau auflisten nach Datum, Ort, Bundesland, Tatmotivation etc.)? Lfd.Nr. Datum desAntrages Anzahl der Antragsteller Land Entscheidung 1. 07.02.2001 3 Sachsen Zahlung von 200 000 DM 2. 11.05.2001 1 Sachsen-Anhalt Ablehnung 3. 30.05.2001 1 Brandenburg Ablehnung 4. 05.09. 2001 1 Bayern Zahlung von 80 000 DM 5. 05.09.2001 1 Bayern Zahlung von 15 000 Euro 6. 26.10.2001 1 Brandenburg Ablehnung 7. 12.12.2001 1 Brandenburg Ablehnung 8. 06.08.2002 1 Brandenburg Zahlung von 10 000 Euro 9. 29.01.2003 2 Mecklenburg-Vorpommern Ablehnung 10. 14.05.2003 1 Baden-Württemberg Ablehnung 11. 13.01.2003 1 Mecklenburg-Vorpommern Ablehnung 12. 07.02.2003 2 Brandenburg Zahlung von 20 000 Euro 13. 12.07.2004 2 Brandenburg Ablehnung Drucksache 16/14122 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 9. Wie viele Straftäter konnten in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit diesen Friedhofsschändungen bundesweit ermittelt werden und wurden zu welcher Strafe verurteilt (bitte nach Ländern und ermittelter Tatmotivation aufschlüsseln)? Die „Schändung jüdischer Friedhöfe“ stellt im Strafgesetzbuch kein eigenständiges Delikt dar; vielmehr werden – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles – durch die Schändung unterschiedliche Straftatbestände (z. B. Störung der Totenruhe, Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruch) verwirklicht . Daher sind zur Beantwortung bei den im Rahmen kriminalpolizeilicher Meldedienste (KPMD-S und KPMD-PMK) erfassten Daten die antisemitischen Straftaten herausgefiltert und in die nachfolgende Übersicht eingestellt worden, bei denen „Friedhöfe“ als Angriffsziel genannt worden waren. Soweit für den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2008 noch Datenbestände verfügbar waren (vgl. Vorbemerkungen unter III. Nummer 1), hat die so durchgeführte Recherche ergeben, dass von den Polizeibehörden insgesamt 471 antisemitische Straftaten mit dem Angriffsziel „Friedhof“ registriert und insoweit insgesamt 170 Täter bzw. Tatverdächtige festgestellt worden sind. Davon wiesen 443 Taten einen politisch rechts motivierten Hintergrund auf, während drei Taten dem Bereich der politisch motivierten Ausländerkriminalität und eine Tat dem Bereich der PMK-Sonstige zugeordnet worden sind. Bei 24 Taten waren aus den oben genannten Gründen hinsichtlich der Motivation keine Angaben mehr möglich. Im Einzelnen: Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich 1. 26.01.2000 Delmenhorst NI unbekannt PMK-rechts 2. 04.02.2000 Delmenhorst NI unbekannt PMK-rechts 3. 09.02.2000 Eschwege HE unbekannt PMK-rechts 4. 15.02.2000 Göttingen NI unbekannt PMK-rechts 5. 24.02.2000 Potsdam BB unbekannt PMK-rechts 6. 16.03.2000 Hannover NI unbekannt PMK-rechts 7. 17.03.2000 Guben BB 4 PMK-rechts 8. 03.04.2000 Offenbach HE unbekannt PMK-rechts 9. 06.04.2000 Rheinau BW unbekannt PMK-rechts 10. 10.05.2000 Weener NI unbekannt PMK-rechts 11. 11.05.2000 Sondershausen TH unbekannt PMK-rechts 12. 15.06.2000 Oldenburg NI unbekannt PMK-rechts 13. 19.06.2000 Düsseldorf NW unbekannt PMK-rechts 14. 20.06.2000 Velbert NW 1 PMK-rechts 15. 23.06.2000 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 16. 23.06.2000 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/14122 17. 07.07.2000 Güstrow MV unbekannt PMK-rechts 18. 14.07.2000 Oberaula HE 1 PMK-rechts 19. 22.07.2000 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 20. 26.07.2000 Sandbostel NI unbekannt PMK-rechts 21. 05.08.2000 Walsrode NI unbekannt PMK-rechts 22. 22.08.2000 Gehrden NI unbekannt PMK-rechts 23. 26.08.2000 Güstrow MV unbekannt PMK-rechts 24. 22.09.2000 Eberbach BW unbekannt PMK-rechts 25. 03.10.2000 Potsdam BB unbekannt PMK-rechts 26. 03.10.2000 Schwäbisch-Hall BW unbekannt PMK-rechts 27. 06.10.2000 Moers NW unbekannt PMK-rechts 28. 06.10.2000 Düsseldorf NW unbekannt PMK-rechts 29. 07.10.2000 Nienburg NI unbekannt PMK-rechts 30. 08.10.2000 Fritzlar HE unbekannt PMK-rechts 31. 09.10.2000 Hoyerhagen NI unbekannt PMK-rechts 32. 18.10.2000 Neuss NW unbekannt PMK-rechts 33. 19.10.2000 Delmenhorst NI unbekannt PMK-rechts 34. 26.10.2000 Lörrach BW unbekannt PMK-rechts 35. 31.10.2000 Sondershausen TH unbekannt PMK-rechts 36. 07.11.2000 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 37. 09.11.2000 Ueckermünde MV unbekannt PMK-rechts 38. 09.11.2000 Osterholz-Scharmbeck NI unbekannt PMK-rechts 39. 10.11.2000 Bunde NI unbekannt PMK-rechts 40. 11.11.2000 Joachimsthal BB unbekannt PMK-rechts 41. 11.11.2000 Lüneburg NI unbekannt PMK-rechts 42. 13.11.2000 Düsseldorf NW unbekannt PMK-rechts 43. 04.12.2000 Saarbrücken SL unbekannt PMK-rechts 44. 10.12.2000 Osterholz-Scharmbeck NI unbekannt PMK-rechts 45. 29.12.2000 Lingen NI unbekannt PMK-rechts 46. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 47. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 48. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 49. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 50. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 51. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 52. 2000 unbekannt BY unbekannt unbekannt 53. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 54. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 55. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 56. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 57. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 58. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 59. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 60. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 61. 2000 unbekannt RP unbekannt unbekannt 62. 05.01.2001 Darmstadt HE unbekannt PMK-rechts 63. 08.01.2001 Potsdam BB 4 PMK-rechts 64. 10.01.2001 Brüel MV unbekannt PMK-rechts 65. 11.01.2001 Solms HE unbekannt PMK-rechts 66. 22.01.2001 Bonn NW unbekannt PMK-rechts 67. 26.01.2001 Osterholz-Scharmbeck NI unbekannt PMK-rechts 68. 09.02.2001 Brüel MV 4 PMK-rechts 69. 12.02.2001 Zehdenick BB 2 PMK-rechts 70. 15.02.2001 Leipzig SN unbekannt PMK-rechts 71. 17.02.2001 Crailsheim BW unbekannt PMK-rechts 72. 25.02.2001 Celle NI 1 PMK-rechts 73. 01.03.2001 Beckum NW unbekannt PMK-rechts 74. 02.03.2001 Nürnberg BY unbekannt PMK-rechts 75. 06.03.2001 Timmendorfer Strand SH unbekannt PMK-rechts 76. 07.03.2001 Beelitz BB unbekannt PMK-rechts 77. 08.03.2001 Neuss NW unbekannt PMK-rechts 78. 09.03.2001 Dorsten NW unbekannt PMK-rechts 79. 11.03.2001 Osnabrück NI unbekannt PMK-rechts 80. 25.03.2001 Homburg SL unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/14122 81. 02.04.2001 Hechingen BW unbekannt PMK-rechts 82. 03.04.2001 Wagenfeld NI unbekannt PMK-rechts 83. 08.04.2001 Uelzen NI unbekannt PMK-rechts 84. 11.04.2001 Offenbach/Main HE unbekannt PMK-rechts 85. 16.04.2001 St. Ingbert SL 1 PMK-rechts 86. 18.04.2001 Ladenburg BW unbekannt PMK-rechts 87. 21.04.2001 Perleberg BB 4 PMK-rechts 88. 26.04.2001 Lohheide NI unbekannt PMK-rechts 89. 06.05.2001 Handeloh NI unbekannt PMK-rechts 90. 15.05.2001 Waldshut-Tiengen BW unbekannt PMK-rechts 91. 16.05.2001 Quernheim NI unbekannt PMK-rechts 92. 21.05.2001 Georgensgmünd BY unbekannt PMK-rechts 93. 01.06.2001 Ilvesheim BW unbekannt PMK-rechts 94. 28.06.2001 Öhringen BW unbekannt PMK-rechts 95. 01.07.2001 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 96. 01.07.2001 Vacha TH unbekannt PMK-rechts 97. 05.07.2001 Wunstorf NI unbekannt PMK-rechts 98. 01.08.2001 Hillersleben ST unbekannt PMK-rechts 99. 07.08.2001 Bayreuth BY unbekannt PMK-rechts 100. 23.08.2001 Schotten HE unbekannt PMK-rechts 101. 02.09.2001 Ottersberg NI unbekannt PMK-rechts 102. 12.09.2001 Delmenhorst NI unbekannt PMK-rechts 103. 18.09.2001 Ulm BW unbekannt PMK-Ausländer 104. 19.09.2001 Dorsten NW unbekannt PMK-rechts 105. 28.09.2001 Nandlstadt BY unbekannt PMK-rechts 106. 07.10.2001 Joachimsthal BB unbekannt PMK-rechts 107. 09.10.2001 Angelbachtal BW unbekannt PMK-rechts 108. 20.10.2001 Wildeck HE unbekannt PMK-rechts 109. 23.10.2001 Hagen im Bremischen NI unbekannt PMK-rechts 110. 07.11.2001 Rostock MV unbekannt PMK-rechts 111. 04.12.2001 Pforzheim BW unbekannt PMK-Ausländer 112. 31.12.2001 Bützow MV unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 113. 2001 unbekannt RP unbekannt unbekannt 114. 29.01.2002 Burgdorf NI unbekannt PMK-rechts 115. 30.01.2002 Bad Soden-Salmünster HE unbekannt PMK-rechts 116. 31.01.2002 Boizenburg MV unbekannt PMK-rechts 117. 08.02.2002 Nürnberg BY unbekannt PMK-rechts 118. 08.02.2002 Barsinghausen NI unbekannt PMK-rechts 119. 15.02.2002 Waibstadt BW unbekannt PMK-rechts 120. 25.02.2002 Boitzenburg MV unbekannt PMK-rechts 121. 01.03.2002 Gießen HE unbekannt PMK-rechts 122. 07.03.2002 Rostock MV unbekannt PMK-rechts 123. 07.03.2002 Bunde NI unbekannt PMK-rechts 124. 10.03.2002 Biesenthal BB unbekannt PMK-rechts 125. 11.03.2002 Düsseldorf NW unbekannt PMK-rechts 126. 16.03.2002 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 127. 18.03.2002 Hameln NI unbekannt PMK-rechts 128. 21.03.2002 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 129. 30.03.2002 Gelsenkirchen NW unbekannt PMK-rechts 130. 01.04.2002 Wingst NI unbekannt PMK-rechts 131. 05.04.2002 Syke NI unbekannt PMK-rechts 132. 12.04.2002 Oberhausen NW unbekannt PMK-rechts 133. 15.04.2002 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 134. 15.04.2002 Monheim am Rhein NW unbekannt PMK-rechts 135. 19.04.2002 Wanfried HE unbekannt PMK-rechts 136. 19.04.2002 Schwerin MV unbekannt PMK-rechts 137. 24.04.2002 Dorsten NW unbekannt PMK-rechts 138. 27.04.2002 Landsberg a. d. Lech BY unbekannt PMK-rechts 139. 27.04.2002 Hagen im Bremischen NI unbekannt PMK-rechts 140. 04.05.2002 Selm NW 2 PMK-rechts 141. 10.05.2002 Kassel HE unbekannt PMK-Ausländer 142. 14.05.2002 Rinteln NI unbekannt PMK-rechts 143. 15.05.2002 Düsseldorf NW unbekannt PMK-rechts 144. 17.05.2002 Bad Wimpfen BW unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/14122 145. 30.05.2002 Dorsten NW unbekannt PMK-rechts 146. 19.06.2002 Jülich NW unbekannt PMK-rechts 147. 24.06.2002 Wuppertal NW 2 PMK-rechts 148. 12.07.2002 Lübeck SH unbekannt PMK-rechts 149. 23.07.2002 Adelebsen NI unbekannt PMK-rechts 150. 24.07.2002 Freudental BW 2 PMK-rechts 151. 02.08.2002 Lingen NI unbekannt PMK-rechts 152. 04.09.2002 Buttenwiesen BY unbekannt PMK-rechts 153. 07.09.2002 Bützow MV unbekannt PMK-rechts 154. 18.09.2002 Hildburghausen TH unbekannt PMK-rechts 155. 20.09.2002 Rheinau BW unbekannt PMK-rechts 156. 07.10.2002 Hagenow MV unbekannt PMK-rechts 157. 08.10.2002 Konstanz BW unbekannt PMK-rechts 158. 12.10.2002 Demmin MV unbekannt PMK-rechts 159. 29.10.2002 Waren (Müritz) MV unbekannt PMK-rechts 160. 09.11.2002 Neunkirchen SL unbekannt PMK-rechts 161. 10.11.2002 Ueckermünde MV unbekannt PMK-rechts 162. 11.11.2002 Langenfeld NW unbekannt PMK-rechts 163. 11.11.2002 Gescher NW unbekannt PMK-rechts 164. 29.11.2002 Braunschweig NI unbekannt PMK-rechts 165. 05.12.2002 Freiburg BW unbekannt PMK-rechts 166. 05.12.2002 Stockelsdorf SH unbekannt PMK-rechts 167. 06.12.2002 Freiburg BW unbekannt PMK-rechts 168. 27.12.2002 Philippsburg BW unbekannt PMK-rechts 169. 2002 unbekannt RP unbekannt unbekannt 170. 2002 unbekannt RP unbekannt unbekannt 171. 2002 unbekannt RP unbekannt unbekannt 172. 2002 unbekannt RP unbekannt unbekannt 173. 24.01.2003 Arnsberg NW unbekannt PMK-rechts 174. 24.01.2003 Heinsberg NW unbekannt PMK-rechts 175. 27.01.2003 Karlsruhe BW unbekannt PMK-rechts 176. 11.02.2003 Erftstadt NW 2 PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 177. 15.02.2003 Leipzig SN 4 PMK-rechts 178. 08.03.2003 Leipzig SN unbekannt PMK-rechts 179. 17.03.2003 Ascheberg NW unbekannt PMK-rechts 180. 27.03.2003 Offenbach/Main HE unbekannt PMK-rechts 181. 03.04.2003 Birstein HE unbekannt PMK-rechts 182. 07.04.2003 Bad Soden-Salmünster HE unbekannt PMK-rechts 183. 11.04.2003 Waren (Müritz) MV unbekannt PMK-rechts 184. 20.04.2003 Gerswalde BB unbekannt PMK-rechts 185. 21.04.2003 Zwickau SN unbekannt PMK-rechts 186. 22.04.2003 Twistringen NI unbekannt PMK-rechts 187. 04.05.2003 Neustadt/Holstein SH 2 PMK-rechts 188. 11.05.2003 Krefeld NW unbekannt PMK-rechts 189. 26.05.2003 Staßfurt ST unbekannt PMK-rechts 190. 28.06.2003 Wittenberge BB unbekannt PMK-rechts 191. 04.07.2003 Beverstedt NI unbekannt PMK-rechts 192. 13.07.2003 Erfurt TH 1 PMK-rechts 193. 16.07.2003 Gründau HE unbekannt PMK-rechts 194. 16.07.2003 Würselen NW unbekannt PMK-rechts 195. 18.07.2003 Landsberg a. d. Lech BY unbekannt PMK-rechts 196. 20.07.2003 St. Wendel SL unbekannt PMK-rechts 197. 23.07.2003 Vaihingen a. d. Enz BW unbekannt PMK-rechts 198. 25.07.2003 Wetzlar HE unbekannt PMK-rechts 199. 02.08.2003 Efringen-Kirchen BW unbekannt PMK-rechts 200. 05.08.2003 Sternberg MV unbekannt PMK-rechts 201. 12.08.2003 Vaihingen a. d. Enz BW unbekannt PMK-rechts 202. 14.08.2003 Vaihingen a. d. Enz BW unbekannt PMK-rechts 203. 18.08.2003 Kassel HE unbekannt PMK-rechts 204. 18.08.2003 Kassel HE 4 PMK-rechts 205. 22.08.2003 Moringen NI unbekannt PMK-Sonstige 206. 25.08.2003 Langenfeld NW unbekannt PMK-rechts 207. 30.08.2003 Kassel HE unbekannt PMK-rechts 208. 02.09.2003 Strausberg BB 3 PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/14122 209. 15.09.2003 Efringen-Kirchen BW unbekannt PMK-rechts 210. 18.09.2003 Merzig SL unbekannt PMK-rechts 211. 26.09.2003 Oldenburg NI unbekannt PMK-rechts 212. 27.09.2003 Bornheim NW unbekannt PMK-rechts 213. 30.09.2003 Michelstadt HE 2 PMK-rechts 214. 09.10.2003 Mönchengladbach NW unbekannt PMK-rechts 215. 11.10.2003 Gudensberg HE unbekannt PMK-rechts 216. 12.10.2003 Nienburg (Weser) NI unbekannt PMK-rechts 217. 15.10.2003 Beeskow BB unbekannt PMK-rechts 218. 15.10.2003 Michelstadt HE 4 PMK-rechts 219. 16.10.2003 Dortmund NW unbekannt PMK-rechts 220. 22.10.2003 Fehrbellin BB 7 PMK-rechts 221. 04.11.2003 Pottiga TH unbekannt PMK-rechts 222. 09.11.2003 Templin BB unbekannt PMK-rechts 223. 09.11.2003 Ueckermünde MV MV unbekannt PMK-rechts 224. 14.11.2003 Neunkirchen SL unbekannt PMK-rechts 225. 16.11.2003 Teterow MV unbekannt PMK-rechts 226. 24.11.2003 Bad Berleburg NW unbekannt PMK-rechts 227. 04.12.2003 Dortmund NW unbekannt PMK-rechts 228. 07.12.2003 Achim NI unbekannt PMK-rechts 229. 16.12.2003 Sondershausen TH 2 PMK-rechts 230. 31.12.2003 Brockum NI unbekannt PMK-rechts 231. 2003 unbekannt RP unbekannt unbekannt 232. 2003 unbekannt RP unbekannt unbekannt 233. 2003 unbekannt RP unbekannt unbekannt 234. 05.01.2004 Teltow BB 2 PMK-rechts 235. 18.01.2004 Stahnsdorf BB 2 PMK-rechts 236. 25.01.2004 Gotha TH 3 PMK-rechts 237. 21.02.2004 Erlensee HE unbekannt PMK-rechts 238. 11.03.2004 Oldenburg NI unbekannt PMK-rechts 239. 29.03.2004 Walldorf TH 3 PMK-rechts 240. 13.04.2004 Bausendorf RP unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 241. 18.04.2004 Holle NI unbekannt PMK-rechts 242. 29.04.2004 Schotten HE 3 PMK-rechts 243. 28.05.2004 Langenfeld NW unbekannt PMK-rechts 244. 04.06.2004 Alsbach-Hähnlein HE unbekannt PMK-rechts 245. 13.06.2004 Ochtrup NW unbekannt PMK-rechts 246. 16.06.2004 Tholey SL unbekannt PMK-rechts 247. 24.06.2004 Sontra HE unbekannt PMK-rechts 248. 24.06.2004 Düsseldorf NW 3 PMK-rechts 249. 11.07.2004 Bruchsal BW unbekannt PMK-rechts 250. 26.07.2004 Potsdam BB unbekannt PMK-rechts 251. 12.08.2004 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 252. 16.08.2004 Schwarza TH unbekannt PMK-rechts 253. 23.08.2004 Bochum NW unbekannt PMK-rechts 254. 24.08.2004 Marienmünster NW unbekannt PMK-rechts 255. 30.08.2004 Bechhofen BY unbekannt PMK-rechts 256. 30.08.2004 Neunkirchen SL 2 PMK-rechts 257. 03.09.2004 Beerfelden HE unbekannt PMK-rechts 258. 09.09.2004 Haigerloch BW unbekannt PMK-rechts 259. 09.09.2004 Osterholz-Scharmbeck NI 1 PMK-rechts 260. 26.09.2004 Perleberg BB 4 PMK-rechts 261. 04.10.2004 Werl NW unbekannt PMK-rechts 262. 08.10.2004 Dortmund NW unbekannt PMK-rechts 263. 13.10.2004 Dortmund NW unbekannt PMK-rechts 264. 15.10.2004 Jülich NW unbekannt PMK-rechts 265. 17.10.2004 Erfurt TH unbekannt PMK-rechts 266. 19.10.2004 Nienburg (Weser) NI unbekannt PMK-rechts 267. 08.11.2004 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 268. 09.11.2004 Ueckermünde MV unbekannt PMK-rechts 269. 12.11.2004 Kuppenheim BW unbekannt PMK-rechts 270. 21.11.2004 Soltau NI unbekannt PMK-rechts 271. 28.11.2004 Bocholt NW unbekannt PMK-rechts 272. 04.01.2005 Kehl BW 2 PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/14122 273. 08.01.2005 Dortmund NW unbekannt PMK-rechts 274. 12.01.2005 Nienburg (Weser) NI unbekannt PMK-rechts 275. 17.01.2005 Hildesheim NI unbekannt PMK-rechts 276. 21.01.2005 Augsburg BY unbekannt PMK-rechts 277. 02.02.2005 Königswinter NW 1 PMK-rechts 278. 09.02.2005 Münster NW unbekannt PMK-rechts 279. 03.03.2005 Beelitz BB unbekannt PMK-rechts 280. 16.03.2005 Gelsenkirchen NW unbekannt PMK-rechts 281. 03.04.2005 Mühldorf a. Inn BY unbekannt PMK-rechts 282. 15.04.2005 Alsbach-Hähnlein HE unbekannt PMK-rechts 283. 17.04.2005 Sontra HE unbekannt PMK-rechts 284. 17.04.2005 Winsen (Luhe) NI unbekannt PMK-rechts 285. 01.05.2005 Nohfelden SL unbekannt PMK-rechts 286. 01.05.2005 Nohfelden SL unbekannt PMK-rechts 287. 06.05.2005 Wittenberge BB 1 PMK-rechts 288. 27.05.2005 Magdeburg ST unbekannt PMK-rechts 289. 29.05.2005 Bechhofen BY unbekannt PMK-rechts 290. 11.06.2005 Bad Segeberg SH unbekannt PMK-rechts 291. 17.06.2005 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 292. 21.06.2005 Vaihingen a. d. Enz BW unbekannt PMK-rechts 293. 29.06.2005 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 294. 06.07.2005 Bechhofen BY unbekannt PMK-rechts 295. 07.07.2005 Bad Schönborn BW unbekannt PMK-rechts 296. 11.07.2005 Rüthen NW unbekannt PMK-rechts 297. 13.07.2005 Ottersberg NI unbekannt PMK-rechts 298. 15.07.2005 Hameln NI unbekannt PMK-rechts 299. 16.07.2005 Alsbach-Hähnlein HE unbekannt PMK-rechts 300. 16.07.2005 Frankfurt HE unbekannt PMK-rechts 301. 17.07.2005 Rehburg-Loccum NI unbekannt PMK-rechts 302. 31.07.2005 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 303. 15.08.2005 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 304. 27.08.2005 Ebersburg HE 2 PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 305. 28.08.2005 Burgschwalbach RP 3 PMK-rechts 306. 29.08.2005 Seesen NI unbekannt PMK-rechts 307. 05.09.2005 Alsbach-Hähnlein HE 1 PMK-rechts 308. 07.09.2005 St. Wendel SL unbekannt PMK-rechts 309. 09.09.2005 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 310. 14.09.2005 Weitersburg RP 3 PMK-rechts 311. 19.09.2005 Witzenhausen HE unbekannt PMK-rechts 312. 23.09.2005 Höhr-Grenzhausen RP 3 PMK-rechts 313. 04.10.2005 Bodenfelde NI unbekannt PMK-rechts 314. 05.10.2005 Butzbach HE unbekannt PMK-rechts 315. 07.10.2005 Braunschweig NI unbekannt PMK-rechts 316. 14.10.2005 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 317. 22.10.2005 Neu-Eichenberg HE 2 PMK-rechts 318. 01.11.2005 Auetal NI 2 PMK-rechts 319. 01.11.2005 Stolzenau NI unbekannt PMK-rechts 320. 08.11.2005 Staßfurt ST unbekannt PMK-rechts 321. 09.11.2005 Brandenburg/Havel BB 1 PMK-rechts 322. 09.11.2005 Vaihingen a. d. Enz BW unbekannt PMK-rechts 323. 09.11.2005 Aurich NI unbekannt PMK-rechts 324. 09.11.2005 Walsrode NI unbekannt PMK-rechts 325. 10.11.2005 Auetal NI 2 PMK-rechts 326. 13.11.2005 Potsdam BB unbekannt PMK-rechts 327. 20.11.2005 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 328. 23.11.2005 Bad Schönborn BW unbekannt PMK-rechts 329. 03.12.2005 Achim NI unbekannt PMK-rechts 330. 16.01.2006 Alpen NW unbekannt PMK-rechts 331. 23.01.2006 Schwalmstadt HE unbekannt PMK-rechts 332. 24.01.2006 Brandenburg/Havel BB unbekannt PMK-rechts 333. 09.02.2006 Aschaffenburg BY unbekannt PMK-rechts 334. 22.02.2006 Erbes-Büdesheim RP unbekannt PMK-rechts 335. 24.02.2006 Aschaffenburg BY unbekannt PMK-rechts 336. 27.02.2006 Tönisvorst NW unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/14122 337. 01.03.2006 Merzig SL unbekannt PMK-rechts 338. 16.03.2006 Chemnitz SN unbekannt PMK-rechts 339. 21.03.2006 Obernkirchen NI 1 PMK-rechts 340. 23.03.2006 Aschaffenburg BY unbekannt PMK-rechts 341. 29.03.2006 Straubing BY unbekannt PMK-rechts 342. 16.04.2006 Michelstadt HE 1 PMK-rechts 343. 19.04.2006 Worms RP unbekannt PMK-rechts 344. 20.04.2006 Lemgo NW unbekannt PMK-rechts 345. 02.05.2006 Chemnitz SN unbekannt PMK-rechts 346. 05.05.2006 Lauenförde NI unbekannt PMK-rechts 347. 07.05.2006 Lübeck SH unbekannt PMK-rechts 348. 13.05.2006 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 349. 20.05.2006 Lübeck SH unbekannt PMK-rechts 350. 21.05.2006 Weilrod HE unbekannt PMK-rechts 351. 22.05.2006 Lübeck SH unbekannt PMK-rechts 352. 26.05.2006 Ahrensburg SH unbekannt PMK-rechts 353. 03.06.2006 Gelsenkirchen NW unbekannt PMK-rechts 354. 13.06.2006 Hamburg HH unbekannt PMK-rechts 355. 25.06.2006 Horb am Neckar BW unbekannt PMK-rechts 356. 28.06.2006 Alsbach-Hähnlein HE unbekannt PMK-rechts 357. 01.07.2006 Bad Neustadt a. d. Saale BY unbekannt PMK-rechts 358. 11.07.2006 Ochtrup NW unbekannt PMK-rechts 359. 04.08.2006 Alsbach-Hähnlein HE 1 PMK-rechts 360. 11.09.2006 Hamm NW unbekannt PMK-rechts 361. 25.10.2006 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 362. 29.10.2006 Weilburg HE unbekannt PMK-rechts 363. 29.10.2006 Gladenbach HE unbekannt PMK-rechts 364. 14.11.2006 Cottbus BB 3 PMK-rechts 365. 09.12.2006 Öhringen BW unbekannt PMK-rechts 366. 20.12.2006 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 367. 01.01.2007 Obernkirchen NI unbekannt PMK-rechts 368. 12.01.2007 Lübeck SH unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 369. 15.01.2007 Arnsberg NW unbekannt PMK-rechts 370. 02.02.2007 Schlangen NW 3 PMK-rechts 371. 04.02.2007 Strausberg BB 1 PMK-rechts 372. 15.02.2007 Ribnitz-Damgarten MV unbekannt PMK-rechts 373. 18.02.2007 Dülmen NW unbekannt PMK-rechts 374. 19.02.2007 Nienburg (Weser) NI unbekannt PMK-rechts 375. 20.02.2007 Bad Neustadt a. d. Saale BY unbekannt PMK-rechts 376. 20.02.2007 Wesendorf NI unbekannt PMK-rechts 377. 24.02.2007 Diespeck BY 2 PMK-rechts 378. 13.03.2007 Landsberg a. d. Lech BY unbekannt PMK-rechts 379. 10.04.2007 Essen NW unbekannt PMK-rechts 380. 17.04.2007 Lörrach BW unbekannt PMK-rechts 381. 07.06.2007 Ottweiler SL unbekannt PMK-rechts 382. 08.06.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 383. 23.06.2007 Schwarza TH unbekannt PMK-rechts 384. 26.06.2007 Ottweiler SL unbekannt PMK-rechts 385. 28.06.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 386. 12.07.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 387. 22.07.2007 Grevenbroich NW unbekannt PMK-rechts 388. 26.07.2007 Langenselbold HE 1 PMK-rechts 389. 04.08.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 390. 12.08.2007 Ihringen BW 4 PMK-rechts 391. 19.08.2007 Heilbronn BW unbekannt PMK-rechts 392. 19.08.2007 Varel NI unbekannt PMK-rechts 393. 21.08.2007 Zehdenick BB unbekannt PMK-rechts 394. 25.08.2007 Dorsten NW unbekannt PMK-rechts 395. 27.08.2007 Bückeburg NI unbekannt PMK-rechts 396. 07.09.2007 Berlin BE unbekannt PMK-rechts 397. 20.09.2007 Strausberg BB 4 PMK-rechts 398. 26.09.2007 Schmallenberg NW unbekannt PMK-rechts 399. 02.10.2007 Freudental BW unbekannt PMK-rechts 400. 02.10.2007 Ahrensburg SH unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/14122 401. 10.10.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 402. 16.10.2007 Dillingen/Saar SL unbekannt PMK-rechts 403. 08.11.2007 Ribnitz-Damgarten MV unbekannt PMK-rechts 404. 23.11.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 405. 09.12.2007 Werther (Westf.) NW unbekannt PMK-rechts 406. 09.12.2007 Sandersleben ST unbekannt PMK-rechts 407. 11.12.2007 Plattling BY unbekannt PMK-rechts 408. 18.12.2007 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 409. 11.01.2008 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 410. 16.01.2008 Angermünde BB 2 PMK-rechts 411. 29.01.2008 Bernkastel-Kues RP 3 PMK-rechts 412. 05.02.2008 München BY unbekannt PMK-rechts 413. 08.02.2008 Dargun MV unbekannt PMK-rechts 414. 09.02.2008 Eppingen BW 2 PMK-rechts 415. 09.02.2008 Emden NI unbekannt PMK-rechts 416. 23.02.2008 Köthen ST unbekannt PMK-rechts 417. 24.02.2008 Dessau ST unbekannt PMK-rechts 418. 09.03.2008 Delmenhorst NI unbekannt PMK-rechts 419. 12.03.2008 Nohfelden SL 2 PMK-rechts 420. 14.03.2008 Thallichtenberg RP 2 PMK-rechts 421. 15.03.2008 Neustrelitz MV 3 PMK-rechts 422. 17.03.2008 Ahrensbök SH unbekannt PMK-rechts 423. 20.03.2008 Dierdorf RP unbekannt PMK-rechts 424. 23.03.2008 Mühlheim-Kärlich RP unbekannt PMK-rechts 425. 24.03.2008 Rostock MV unbekannt PMK-rechts 426. 01.04.2008 Gleichamberg TH 5 PMK-rechts 427. 06.04.2008 Billerbeck NW 2 PMK-rechts 428. 08.04.2008 Lübbecke NW unbekannt PMK-rechts 429. 09.04.2008 Langenselbold HE unbekannt PMK-rechts 430. 20.04.2008 Monheim am Rhein NW unbekannt PMK-rechts 431. 22.04.2008 Liebenau NI unbekannt PMK-rechts 432. 29.04.2008 Berlin BE unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 433. 04.05.2008 Angermünde BB 3 PMK-rechts 434. 13.05.2008 Marsberg NW unbekannt PMK-rechts 435. 10.06.2008 Wetter HE unbekannt PMK-rechts 436. 02.07.2008 Dessau ST unbekannt PMK-rechts 437. 05.07.2008 Elmshorn SH unbekannt PMK-rechts 438. 16.07.2008 Güstrow MV unbekannt PMK-rechts 439. 24.07.2008 Sinntal HE unbekannt PMK-rechts 440. 25.07.2008 Ronnenberg NI unbekannt PMK-rechts 441. 26.07.2008 Wolmirstedt ST unbekannt PMK-rechts 442. 28.07.2008 Cottbus BB unbekannt PMK-rechts 443. 02.08.2008 Cottbus BB unbekannt PMK-rechts 444. 06.08.2008 Haltern NW 2 PMK-rechts 445. 15.08.2008 Dörzbach BW unbekannt PMK-rechts 446. 18.08.2008 Rödelsee BY unbekannt PMK-rechts 447. 20.08.2008 Perleberg BB unbekannt PMK-rechts 448. 21.08.2008 Cottbus BB unbekannt PMK-rechts 449. 25.08.2008 Cottbus BB unbekannt PMK-rechts 450. 04.09.2008 Liebenau HE unbekannt PMK-rechts 451. 11.09.2008 Bisingen BW unbekannt PMK-rechts 452. 22.09.2008 Schwarza TH unbekannt PMK-rechts 453. 25.09.2008 Westerstede NI 3 PMK-rechts 454. 26.09.2008 Westerstede NI 3 PMK-rechts 455. 13.10.2008 Köln NW unbekannt PMK-rechts 456. 14.10.2008 Ebersburg HE unbekannt PMK-rechts 457. 25.10.2008 Groß-Bieberau HE unbekannt PMK-rechts 458. 01.11.2008 Rietberg NW unbekannt PMK-rechts 459. 06.11.2008 Wetter HE 2 PMK-rechts 460. 09.11.2008 Uhldingen-Mühlhofen BW unbekannt PMK-rechts 461. 09.11.2008 Wetter HE 2 PMK-rechts 462. 10.11.2008 Wittenberge BB 1 PMK-rechts 463. 10.11.2008 Demmin MV unbekannt PMK-rechts 464. 13.11.2008 Leipzig SN unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/14122 Die Justizbehörden haben Angaben zu strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit 13 Fällen von Schändungen jüdischer Friedhöfe gemacht, bei denen zumindest ein Teil der Täter eine rechtsextreme Motivation aufwies bzw. vom Gericht eine solche Motivation vermutet worden ist. Im Einzelnen: 465. 17.11.2008 Erfurt TH 2 PMK-rechts 466. 17.11.2008 Gotha TH 1 PMK-rechts 467. 24.11.2008 Eisenhüttenstadt BB unbekannt PMK-rechts 468. 25.11.2008 Nordhausen TH unbekannt PMK-rechts 469. 19.12.2008 Langenselbold HE 4 PMK-rechts 470. 25.12.2008 Bedburg NW unbekannt PMK-rechts 471. 31.12.2008 Olfen NW unbekannt PMK-rechts Lfd. Nr. Datum Ort Land Täter Rechtsextreme Motivation Strafrechtliche Sanktionen ja nein Vermutet k.A. 1. 2001 Bruchsal-Obergrombach BW 1 1 Geldstrafe 30 TS zu je 30 € 2. 12./13.2.2001 Zehdenick BB 2 2 Täter 1 und 2: je 4 Wochen Dauerarrest und 100 Std. gemeinnützige Arbeitsleistung 3. 25./26.9.2004 Perleberg BB 2 2 jeweils Verwarnung und Auflagezur Arbeitsleistung 4. 28.8.2005 Burgschwalbach RP 2 1 1 Täter 1: verwarnt und 50 Std. Sozialdienst Täter 2: Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO 5. In der Zeit vom 8. bis 11.9.2005 und am 22.9.2005 Höhr-Grenzhausen RP 3 3 Alle Taten durch dieselben Täter: Täter 1: 2 J JS m. B. Täter 2: 1 J und 10 Mon JS m. B. Täter 3: 1 J und 6 Mon JS m. B. 6. 14.9.2005 Weitersburg RP 3 3 7. 30.10.2005 Auetal ( LG Bückeburg) NI 2 2 Täter 1: Verfahren eingestellt gem. § 45 Abs. 2 JGG Täter 2: 9 Mon Einheits-JS m. B. unter Einstellung des Verfahrens wg. vergleichbarer Tat am 20./21.03.2006 8. 20./21.3.2006 Obernkirchen NI 1 1 Verfahren eingestellt im Hinblick auf die Verurteilung zu 9 Mon Einheits-JS wegen der Tat vom 30.10.2005 9. 12.08.2007 Ihringen BW 4 4 Täter 1: 1 J und 6 Mon FS (auch wg. weiterer Straftaten u. a. im Verkehr) Täter 2 und 3: je 2 Wochen Jugendarrest Täter 4: 1 Woche Jugendarrest Lfd. Nr. Datum Tatort Land Täter/Tat-verdächtige Phänomenbereich Drucksache 16/14122 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 10. Wie viele antisemitisch motivierte Friedhofsschändungen konnten durch die Tätigkeit verdeckter polizeilicher Ermittler oder V-Leute bereits im Planungsstadium verhindert werden? 11. Im personellen Umfeld wie vieler dieser Friedhofsschändungen waren verdeckte polizeiliche Ermittler oder V-Leute vor der Tat zugegen? Die Antwort zu den Fragen 5, 6 und 7 gilt entsprechend. 12. Wie oft haben sich in den letzten 30 Jahren die Erfassungswege und -verfahren sowie die Bewertungskriterien der Schändung jüdischer Friedhöfe hinsichtlich der zu vermutenden oder tatsächlichen Motivation der Täter geändert und was waren jeweils die Anlässe der Veränderungen dieser Kriterien? Auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen (vgl. oben unter II. Nummer 1) zu den seit 1959 erfolgten Änderungen bei der Erfassung der PMK in der Bundesrepublik Deutschland wird verwiesen. Zu den Gründen der mehrfachen Änderungen der Erfassungswege und -verfahren hat sich die Bundesregierung ausführlich im Ersten Periodischen Sicherheitsbericht aus dem Jahre 2001 (vgl. dort Seite 262 ff., im Internet über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz abrufbar) und im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht aus dem Jahre 2006 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3930 Seite 134 ff.) geäußert. Da einerseits die „Schändung jüdischer Friedhöfe“ im Strafgesetzbuch kein eigenständiges Delikt darstellt (vgl. im Einzelnen obige Antwort zu den Fragen 8 und 9) und andererseits in polizeilichen Statistiken die Zählung strafbarer Handlungen anhand des verwirklichten gesetzlichen Straftatbestandes erfolgt, werden Schändungen jüdischer Friedhöfe nach wie vor nicht als solche polizeilich erfasst. Nachdem jedoch seit Juli 1993 antisemitische Straftaten gesondert ausgewiesen werden, lassen sich auch Schändungen jüdischer Friedhöfe leichter herausfiltern. Ein vollständiges Herausfiltern aller festgestellten und der Polizei gemeldeten Schändungen jüdischer Friedhöfe scheitert jedoch an der in 10. 2.3.2008 Thallichtenberg RP 2 2 Beide Taten durch dieselben Täter aus RP Täter 1: Gesamtgeldstrafe: 150 TS zu je 10 € (Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verhängung einer FS ist noch anhängig) Täter 2: Verwarnung und Auflage zur Arbeitsleistung 11. 12.3.2008 Nohfelden/Sötern SL 2 2 12. 15.3.2008 Neustrelitz MV 2 2 Täter 1: 1 J und 10 Mon Einheits -JS Täter 2: Jugendrichterliche Verwarnung nebst Auflage zur Arbeitsleistung 13. April 2008 Gleichamberg TH 5 2 3 Täter 1: 3 Wochen Dauerarrest und sozialer Trainingskurs Täter 2: 6 Mon JS (noch nicht rechtskräftig) 3 weitere Täter: 15, 5 und 5 Std gemeinnützige Arbeitsleistung Lfd. Nr. Datum Ort Land Täter Rechtsextreme Motivation Strafrechtliche Sanktionen ja nein Vermutet k.A. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/14122 polizeilichen Statistiken üblichen Zählweise (vgl. auch Vorbemerkungen unter II. Nummer 2). In den heutigen neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin stellte in den Jahren 1979 bis 1990 zu Zeiten des damaligen DDR-Regimes die Schändung jüdischer Friedhöfe kein eigenständiges Delikt dar. Auch wurden dort antisemitische Straftaten in der Kriminalstatistik nicht eigens ausgewiesen. 13. Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2008 im Bereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK) rechts angezeigt (bitte auflisten nach Bundesländern und den Straftaten nach den Kategorien im Themenfeld Hasskriminalität )? 14. Wie viele der unter Frage 13 genannten Straftaten gelten im Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen als aufgeklärt (bitte nach Bundesländern auflisten )? Ausweislich der aktuellen Abstimmung mit den Ländern stellen sich die polizeilich registrierten Fälle der PMK-rechts, die diesem Phänomenbereich zugeordneten Straftaten der Hasskriminalität und die jeweilige Zahl der aufgeklärten Fälle für das Jahr 2008 in den einzelnen Ländern wie folgt dar: Politisch motivierte Kriminalität – rechts 2008 Land Straftaten insgesamt Geklärt insgesamt Themenfeld Hasskriminalität Hasskriminalität geklärt BB 1 640 748 254 161 BE 1 377 350 470 175 BW 1 220 418 343 165 BY 1 800 926 375 200 HB 141 67 29 15 HE 853 278 208 94 HH 385 141 94 42 MV 831 305 110 57 NI 1 840 879 648 351 NW 3 349 1 158 806 402 RP 708 286 187 103 SH 756 298 173 97 SL 173 73 41 23 SN 2 425 897 349 191 ST 1 761 740 235 159 TH 1 163 570 184 103 Gesamt 20 422 8 134 4 506 2 338 Drucksache 16/14122 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Hinweis: Die meisten Länder haben den Stand 31. Januar 2009 zugrundegelegt ; allerdings war einigen ein Rückgriff auf diesen Stichtag nicht mehr bezüglich aller Zahlen möglich. Insoweit basieren einige der Zahlen auf einem späteren Zeitpunkt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333 Deutscher Bundestag Drucksache 17/1928 17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/1630 – Politisch motivierte Kriminalität Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Vorlage der Statistik über politisch motivierte Kriminalität (PMK) im Jahr 2009 behauptete der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, einen starken Anstieg bei politisch links motivierter Kriminalität. Insbeson- dere habe es erstmals mehr Körperverletzungen aus politisch linker als poli- tisch rechter Motivation gegeben. „Dabei richteten sich diese Taten in mehr als die Hälfte der Fälle gegen Polizeikräfte – fast alle übrigen Körperverlet- zungen gegen Angehörige der rechten Szene“, so der Bundesinnenminister. „Neben Widerstandsdelikten und Landfriedensbruch haben vor allem auch Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen zugenommen.“ Während es den Ermittlungsbehörden offensichtlich schwerfällt, einen direk- ten Nachweis dafür zu erbringen, dass Autobrandstiftungen oder die Randale am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg vornehmlich das Werk politisch links moti- vierter Personen sind, wurden mehrfach Jugendliche und junge Erwachsene als Täter präsentiert, die anschließend vor Gericht freigesprochen wurden. Die 21-jährige Alexandra R. wurde nach fünfmonatiger Untersuchungshaft im De- zember 2009 in Berlin erstinstanzlich vom Vorwurf der Autobrandstiftung freigesprochen. Im Januar 2010 sprach das Landgericht Berlin die beiden Schüler Yunus K. und Rigo B. nach siebeneinhalb Monaten Untersuchungs- haft vom Vorwurf versuchter und vorsätzlicher Tötung durch das Werfen eines Molotowcocktails am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg frei. Laut einer 2010 erstellten Studie des Lehrstuhls für Kriminologie und Straf- recht der Freien Universität Berlin unter Projektleitung von Prof. Dr. jur. Klaus Hoffmann-Holland hatte bei den Randalen am Abend des 1. Mai in Ber- lin-Kreuzberg offenbar lediglich eine kleine Minderheit der Festgenommenen einen „politischen Hintergrund“. Zum militanten Ausdruck politischen Pro- tests kam der Widerstand gegen die anwesenden Polizisten und deren teils re- pressives Vorgehen, für eine dritte Gruppe stand demnach vor allem der Spaß an einem aufregenden Erlebnis im Vordergrund. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2010 über- mittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Laut einem dem Nachrichtenmagazin FOCUS vorliegenden Konzept, das Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière Anfang März unterzeichnet ha- ben soll, wird das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) künftig eine zen- trale Rolle im Kampf gegen so genannte linksmotivierte Gewalttäter überneh- men. Geplant ist demnach eine zentrale Erfassung führender Akteure der mili- tanten Szene in einer Datei des BfV sowie deren Beobachtung. Das für so ge- Drucksache 17/1928 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode nannte linke Gewalttaten zuständige Personal der BfV-Abteilung II soll verdoppelt werden. Ab Sommer 2010 will die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, parallel zu den bestehenden Projekten gegen Rechtsextremismus auch Projekte gegen Linksextremismus starten. Zusätz- lich wurden im Haushalt des Bundesinnenministeriums 6 Mio. Euro, die ur- sprünglich für Projekte gegen Rechtsextremismus in Ostdeutschland gedacht waren, zu Geldern für die „Auseinandersetzung mit allen Formen des Extre- mismus“ umgewidmet. Die Koalition aus FDP und Union beabsichtigt laut Koalitionsvertrag den strafrechtlichen Schutz von Amtsträgern und Amtsträgerinnen zu verbessern. Zur Begründung führt die Koalition an: „Polizeibeamte und andere Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, werden immer häufiger Ziel brutaler gewalttätiger Angriffe.“ Vor diesem Hintergrund soll § 113 II des Strafgesetz- buchs (StGB) geändert werden. Auch aus den Polizeigewerkschaften wird die Tendenz zu einer fortschreitenden Enttabuisierung von Angriffen auf Beamte festgestellt und in teilweise dramatischen Appellen Abhilfe gefordert. Die Ge- werkschaften Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordern eine Mindeststrafe von einem Jahr für gezielte Versu- che, einen Polizisten zu verletzen oder zu töten. Die Länder melden ein Rekordhoch an so genannten Widerstandshandlungen und Übergriffen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) 2008 des Bundes und der Länder gibt es dagegen keinerlei aussagekräftige Daten zum Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ und der Qualität entsprechender Straftaten (§ 113 StGB). Da es sich bei der geplanten Änderung des § 113 II StGB um ein Bundesge- setz handelt, sollte die Bundesregierung zu Aussagen hinsichtlich der einzel- nen Bundesländer in der Lage sein. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g I. Mit ihrer Anfrage haben die Fragesteller eine Vielzahl von Auskünften erbeten, die in verschiedenen, teilweise nicht miteinander vergleichbaren Statistiken ent- halten sind. Daher wird im Folgenden auf die wesentlichen Unterschiede dieser Statistiken hingewiesen: – Als polizeiliche Statistiken beziehen sich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) und die Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) nur auf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftaten. Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten werden nur als eine Tat und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Strafandrohung aufweist. Um ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage zu er- halten, erfassen sie auch die von strafunmündigen Kindern und schuldun- fähigen psychisch Kranken begangenen Taten. Die PKS erfasst als Ausgangsstatistik die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenab- gabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demzufolge erfasst die PKS die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten unabhän- gig vom Zeitpunkt der Tatbegehung. In der PKS sind – mit Ausnahme der (echten) Staatsschutzdelikte – auch die Straftaten enthalten, die als PMK erfasst werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen Verkehrsdelikte – mit Ausnahme der Verstöße gegen die §§ 315, 315b des Strafgesetzbuches (StGB) und § 22a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – und Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1928 Demgegenüber handelt es sich bei der Statistik zur PMK um eine Eingangs- statistik, bei der die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Er- mittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst werden. Stellen sich Fälle aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen heraus oder sind sie falsch kategorisiert worden, müssen sie nachträglich korrigiert werden. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter gegenüber dem Bundes- kriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss (= 31. Januar des Folgejahres) ein, finden die Nachmeldungen und Korrekturen in den jähr- lichen Statistiken grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr. Ein und dieselbe Straftat, die sowohl in der PKS als auch in der Statistik zur PMK zu erfassen ist, wird also wegen des unterschiedlichen Erfassungszeit- raumes nicht unbedingt in beiden polizeilichen Statistiken desselben Kalen- derjahres aufgenommen. – Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik stellt auf das Kalenderjahr der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des ander- weitigen Abschlusses des gerichtlichen Strafverfahrens ab; so dass dort im Einzelfall für dieselbe Tat ein anderer Erfassungszeitraum als bei den polizei- lichen Statistiken zugrundeliegt. In der Strafverfolgungsstatistik werden nur Fälle erfasst, in denen ein Straf- verfahren eröffnet worden ist: Für die Eröffnung eines Strafverfahrens muss eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich sein. In den polizeilichen Statistiken werden die Taten und in der Strafver- folgungsstatistik die Verurteilten jeweils nur bei dem Straftatbestand, der nach dem Gesetz die höchste Strafandrohung aufweist, gezählt. Die Tatsa- che, dass eine Tat von mehreren Beteiligten begangen werden und dement- sprechend zu mehreren Verurteilten führen kann, sowie der Umstand, dass ein Angeklagter wegen verschiedener, in Tatmehrheit begangener Taten im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden kann, verdeutlichen die mangelnde Vergleichbarkeit von polizei- lichen Statistiken mit der Strafverfolgungsstatistik. Für die Jahre 2004 bis 2006 haben dem Statistischen Bundesamt nicht alle zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen Daten vorgelegen: Die Daten des Landes Sachsen-Anhalt fehlen insoweit, da dort die Strafverfolgungssta- tistik erst 2007 eingeführt wurde. Daher umfassen die in den entsprechenden Übersichten für den Bund eingestellten Summen für den genannten Zeit- raum nur die übrigen fünfzehn Bundesländer (vgl. Antworten zu den Fragen 22 bis 27). Daten aus der Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2009 sind noch nicht verfügbar. Daher konnten Fragen zu Anklagen, Verurteilungen, Einstellun- gen und Strafmaß nicht für das Jahr 2009 beantwortet werden. II. Die in den Fragen 33 bis 36 erbetenen Auskünfte zu Widerstandshandlungen ge- gen Polizeivollzugsbeamte können nur für den Bereich des Bundes beantwortet werden. Eine Aussage zu den Ländern ist der Bundesregierung nicht möglich, da es derzeit keine einheitlich abgestimmten Erfassungsgrundsätze gibt, die eine Vergleichbarkeit der entsprechenden Daten ermöglichen. Um künftig die erfor- derliche bundesweite Einheitlichkeit zu erreichen, strebt die Bundesregierung eine Harmonisierung der PKS ab dem Berichtsjahr 2010 an. Die dadurch ge- wonnenen Erkenntnisse – insbesondere zu den Tatbeständen, Tatmitteln, Aus- sagen zu Einsatzsituationen, Anlässen, Tatfolgen und Tatverdächtigen – sollen in ein bundeseinheitliches Lagebild „Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte“ einfließen. Drucksache 17/1928 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 1. Nach welchen Kriterien genau definiert die Bundesregierung Politisch Mo- tivierte Kriminalität (PMK) (bitte genauen Wortlaut angeben): Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminali- tät“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ die derzeit bundesweit ein- heitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Danach werden der PMK Straftaten zugeordnet, wenn 1. in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sie: – den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Errei- chung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Reali- sierung politischer Entscheidungen richten, – sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer We- sensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mit- gliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, – durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun- gen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder – gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Natio- nalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinde- rung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet oder 2. Tatbestände der (echten) Staatsschutzdelikte erfüllt sind. Staatsschutzdelikte sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Moti- vation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftat- bestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB. Welchen der vier Phänomenbereiche der PMK eine politisch motivierte Straftat zuzuordnen ist, ist jeweils ebenfalls anhand aller bekannten Tatumstände des konkreten Einzelfalles sowie der Einstellung des Täters/Tatverdächtigen zu ent- scheiden. Die einzelnen Phänomenbereiche der PMK sind im „Definitionssystem Poli- tisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeili- chen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ wie folgt definiert: a) PMK-links, Politisch motivierte Kriminalität – links (PMK-links) Der PMK-links werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Um- stände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demo- kratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1928 b) PMK-rechts, Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK-rechts) Der PMK-rechts werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Um- stände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demo- kratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationa- lismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teil- weise ursächlich für die Tatbegehung waren. c) PM Ausländerkriminalität (PMAK), Politisch motivierte Ausländerkriminalität (PMAK) Der PMAK werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Erkenntnisse über den Täter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vor allem die durch eine nichtdeutsche Herkunft geprägte Einstellung des Täters entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn sie darauf ge- richtet sind – Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland oder – aus dem Ausland Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen. Straftaten der PMAK können auch durch deutsche Staatsangehörige begangen werden. d) PMK-sonstige? Politisch motivierte Kriminalität – sonstige bzw. nicht zuzuordnen (PMK-sons- tige) Der PMK-sonstige werden Straftaten zugeordnet, wenn sie sich keinem der vor- genannten drei anderen Phänomenbereiche zuordnen lassen. 2. Nach welchen Kriterien unterscheidet die Bundesregierung „extremisti- sche Kriminalität“ von anderen politisch motivierten Straftaten? Der extremistischen Kriminalität werden die politisch motivierten Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ge- gen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind; d. h. darauf, einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen: – das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, un- mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, – die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, Drucksache 17/1928 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, – die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, – die Unabhängigkeit der Gerichte, – der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, – die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. 3. Welche Straftatbestände finden jeweils Eingang in die PMK: Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt können nicht nur die (echten) Staatsschutzdelikte, sondern kann auch jeder andere Straftatbestand Eingang in die PMK finden, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Ein- stellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zumindest eines der in der Antwort zu Frage 1 unter Nummer 1 genauer beschriebenen Kriterien erfüllt ist. a) PMK-links, b) PMK-rechts, c) PMAK, d) PMK-sonstige? Auch wenn einzelne Straftatbestände vermehrt in einem bestimmten Phänomen- bereich registriert werden oder die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Phäno- menbereich nahe legen, entscheidet das Ergebnis der in jedem Einzelfall vorzu- nehmenden Prüfung aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters darüber, welchem Phänomenbereich eine Tat zuzuordnen ist. Demzufolge kann letztlich jeder Straftatbestand auch jedem der vier Phänomenbereiche zugeord- net werden. 4. Wie genau setzten sich die Sachbeschädigungsdelikte bei der PMK in den Jahren 2008 und 2009 zusammen (bitte nach Jahren und Deliktarten – z. B. Brandanschläge, Farbbeutelwürfe, zerstörte Wahlplakate etc. – aufschlüs- seln): a) PMK-links, b) PMK-rechts, c) PMAK, d) PMK-sonstige? Für die Jahre 2008 und 2009 stellt sich die Verteilung der politisch motivierten Sachbeschädigungen auf die einzelnen Phänomenbereiche wie folgt dar: Anzahl der politisch motivierten Sachbeschädigungen 2008 2009 PMK-links 3 265 4 309 PMK-rechts 1 365 1 784 PMAK 254 205 PMK-sonstige 773 1 677 Gesamt 5 657 7 975 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1928 Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Tat wird im Rahmen des KPMD-PMK als Sachbeschädigung registriert, wenn einer der Straftatbestände der §§ 303 bis 305a StGB erfüllt ist und die Tat nicht in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit mit einem Delikt mit hö- herer Strafandrohung steht. Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten werden in polizeilichen Statistiken nur als ein Fall und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Demzufolge werden Brandanschläge nicht als Sachbeschädigungen, sondern gesondert als Brandstiftungen erfasst. Da weder die Tatmittel noch die konkrete Tatausführung noch die jeweils in An- griff genommenen Sachen anhand von systematisch abfragbaren Kategorien er- fasst werden, ist insofern eine Aufschlüsselung der Sachbeschädigungen nicht möglich. Möglich ist jedoch, die Sachbeschädigungen herauszufiltern und differenziert nach Phänomenbereichen darzustellen, die im Zusammenhang mit Wahlen zum Bundestag, zum Europaparlament, zu Landtagen sowie auf kommunaler Ebene begangen wurden: 5. Ordnet die Bundesregierung politisch motivierte Straftaten im Zusammen- hang mit Protesten gegen die Gentrifizierung von Wohnvierteln als PMK- links ein? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nein, unter welche Kategorie werden entsprechende Straftaten dann gezählt? Für die polizeiliche Bewertung und Erfassung einer Tat als PMK sind die Länder zuständig. Demzufolge obliegt ihnen auch die Zuordnung einer politisch moti- vierten Straftat zu einem der vier Phänomenbereiche. Nur wenn ausnahmsweise das BKA die Strafverfolgung übernimmt, bewertet und erfasst es selbst politisch motivierte Straftaten. Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Gentrifizierung von Wohnvierteln können grundsätzlich jedem Phänomenbereich zugeordnet wer- den. Auch wenn einzelne Themen als Tatmotiv vermehrt in einem bestimmten Phänomenbereich registriert werden oder die Zugehörigkeit zu einem bestimm- ten Phänomenbereich nahe legen, entscheidet das Ergebnis der in jedem Ein- zelfall vorzunehmenden Prüfung aller Umstände der Tat und/oder der Einstel- lung des Täters darüber, welchem Phänomenbereich eine Tat zuzuordnen ist. Letztlich kann daher jedes Thema auch in jedem der vier Phänomenbereiche vorkommen. Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Wahlen 2008 2009 PMK-links 306 888 PMK-rechts 73 451 PMAK 0 7 PMK-sonstige 442 1 327 Gesamt 821 2 673 Drucksache 17/1928 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 6. Wie viele Brandstiftungen gegen Fahrzeuge gab es nach Kenntnis der Bun- desregierung in den Jahren 2008 und 2009 (bitte nach Jahr, Städten bzw. Bundesländern aufschlüsseln)? Die PKS erfasst zwar die Gesamtzahl der Brandstiftungsdelikte in Deutschland, jedoch erfolgt keine nach Angriffsobjekten differenzierte Erfassung. Daher lässt sich die Zahl der Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen (Kfz) außerhalb der PMK nicht statistisch bestimmen. Im Bereich der PMK stellt sich die Verteilung der in den vergangenen beiden Jahren verübten Fälle von Brandstiftungen an Kfz differenziert nach den einzel- nen Bundesländern und Phänomenbereichen wie folgt dar: a) Wie viele dieser Autobrandstiftungen sind jeweils 2008 und 2009 in die Statistik politisch motivierter Kriminalität eingegangen? In die Statistik der PMK sind dementsprechend im Jahr 2008 insgesamt 120 und im Jahr 2009 insgesamt 232 Fälle von Brandstiftungen an Kfz eingegangen. b) In wie vielen Fällen gehen die Ermittler nach Kenntnis der Bundes- regierung jeweils von einer linksgerichteten politischen Motivation der Brandstiftung aus, und wie begründet sich dieser Verdacht jeweils? Die zur Erfassung der Fälle zuständigen Polizeibehörden der Länder sind im Jahr 2008 in 116 Fällen und im Jahr 2009 in 224 Fällen von einer politisch links Land 2008 2009 PMK- links PMK- rechts PMAK PMK- sonstige PMK- links PMK- rechts PMAK PMK- sonstige BB 4 0 0 0 1 0 0 0 BE 71 1 0 0 138 1 2 1 BW 1 0 0 0 5 0 0 0 BY 1 0 0 0 4 0 0 0 HB 0 0 0 0 4 0 0 0 HE 2 0 0 0 9 0 0 1 HH 17 0 0 0 30 0 0 0 MV 3 0 0 0 1 0 0 0 NI 6 0 0 0 12 0 0 0 NW 7 0 2 0 2 0 0 1 RP 0 0 0 0 0 1 0 0 SH 1 0 0 0 3 0 0 0 SL 0 0 0 0 0 0 0 0 SN 0 0 0 0 6 0 0 0 ST 2 0 0 1 0 1 0 0 TH 1 0 0 0 9 0 0 0 Gesamt 116 1 2 1 224 3 2 3 motivierten Brandstiftung an Kfz ausgegangen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1928 Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargelegt entscheiden die Länder anhand aller Umstände und/oder der Einstellung des Täters in jedem konkreten Einzel- fall abschließend über die Zuordnung zu einem Phänomenbereich. Im Rahmen des KPMD-PMK sind sie nicht verpflichtet, dem BKA mitzuteilen, welche Gründe im Einzelnen für sie ausschlaggebend waren, eine Tat einem bestimmten Phänomenbereich zuzuordnen. c) Von welchen anderen Tatmotiven gehen die Ermittler nach Kenntnis der Bundesregierung bei nicht politisch links motivierten Autobrand- stiftungen aus (bitte prozentual aufschlüsseln)? Da Brandstiftungen an Kfz außerhalb der PMK nicht statistisch erfasst werden, können als mögliche Tatmotivationen für diese Fälle z. B. Vandalismus, Ver- sicherungsbetrug und Beziehungstaten nur vermutet werden. d) In wie vielen Fällen gab es Bekennerschreiben oder -anrufe (bitte nach PMK-links, PMK-rechts, PMAK und PMK-sonstige aufgliedern)? Selbstbezichtigungen zu Straftaten werden nicht statistisch erfasst, daher kann auch keine Auskunft darüber gegeben werden, in wie vielen Fällen es Bekenner- schreiben oder -anrufe im Zusammenhang mit Brandstiftungen an Kfz gab. 7. Gegen was für Fahrzeuge richteten sich die Brandanschläge in den Jahren 2008 und 2009 (bitte einzeln aufschlüsseln bei Privatwagen nach Ober-/ Mittelklasse-/Kleinwagen; sowie bei Fahrzeugen des Bundes nach Bun- deswehr und anderen staatlichen Institutionen)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 ausgeführt, können der PKS schon keine Angaben zu der Zahl der speziell auf Kfz verübten Brandanschläge entnommen werden. Demzufolge sind auch keine Auskünfte zu noch detaillierteren Anga- ben möglich. Aber auch bei den politisch motivierten Brandstiftungen, bei denen sich die Brandanschläge auf Kfz herausfiltern lassen, wird eine weitergehende Unter- scheidung (z. B. Kleinwagen, Mittelklassewagen oder Militärfahrzeug) im Rah- men der bundesweiten statistischen Erfassung nicht vorgenommen. Insgesamt reicht die Brandbreite der betroffenen Tatobjekte von Privatfahrzeu- gen über Firmenwagen von Energieversorgern oder Transportunternehmen bis hin zu Dienstfahrzeugen der Polizei oder der Bundeswehr. 8. Wie viele Tatverdächtige von Autobrandstiftungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 und 2009 ermittelt werden (bitte nach Datum und Ort aufschlüsseln)? Außerhalb der PMK sind statistische Angaben zu Tatverdächtigen von Brand- stiftungen an Kfz nicht möglich (vgl. auch Antworten zu den Fragen 6 und 7). Im Bereich der PMK konnten im Jahr 2008 sieben Personen und im Jahr 2009 17 Personen ermittelt werden, die einer politisch motivierten Brandstiftung an Kfz verdächtig waren. Ihre Verteilung nach Tatort und Tatzeit stellt sich wie folgt dar: Drucksache 17/1928 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode a) Wie viele dieser Tatverdächtigen hatten einen linken politischen Hinter- grund? Die Taten der im Bereich der PMK im Jahr 2008 ermittelten sieben und im Jahr 2009 ermittelten 17 Tatverdächtigen sind alle der PMK-links zugeordnet worden. b) In wie vielen Fällen kam es zu Anklageerhebungen gegen mutmaßliche Autobrandstifter (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln, und ange- ben, ob es sich um Personen mit einem linken politischen Hintergrund handelt)? c) In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen von Autobrandstiftern (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln, und angeben, ob es sich um Personen mit einem linken politischen Hintergrund handelt)? In den Statistiken der Strafrechtspflege werden Angaben zu Brandstiftungen an Kfz nicht gesondert erhoben. Valide Informationen zur Zahl der „Verurteilungen von Autobrandstiftern“ liegen daher nicht vor. 9. Inwieweit und mit welcher Rechtfertigung werden Sachbeschädigungen, bei denen laut Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière „teilweise so- gar der Vandalismus im Vordergrund steht“ in die PMK-Statistik aufge- nommen (bitte aufschlüsseln nach PMK-links, PMK-rechts, PMAK, PMK-sonstige)? Ausweislich des „Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität“ und der „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ ist eine Tat auch dann als politisch motivierte Kriminalität zu erfassen, wenn für den Täter außer der politischen Motivation noch weitere Beweggründe für die Tatbegehung ausschlaggebend waren. Tatzeit Tatort Land Anzahl der Tatverdächtigen 28. Mai 2008 Berlin BE 2 1. Mai 2008 Hamburg HH 4 6. Juli 2008 Hamburg HH 1 11. März 2009 Roßdorf HE 1 2. Mai 2009 Hannover NI 3 12. Juni 2009 Berlin BE 2 17. Juni 2009 Berlin Be 4 18. Oktober 2009 Erfurt TH 2 16. November 2009 Berlin BE 1 7. Dezember 2009 Weimar TH 3 9. Dezember 2009 Berlin BE 1 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1928 10. Nach welchen Straftatbeständen gliedern sich die Gewaltdelikte bei der PMK in den Jahren 2008 und 2009 im Einzelnen auf (bitte jeweils für PMK-links, PMK-rechts, PMAK, PMK-sonstige darstellen)? Die Verteilung der im Rahmen der PMK erfassten Gewaltdelikte auf die einzelnen Straftatbestände, differen- ziert nach Phänomenbereichen sowie den Jahren 2008 und 2009, stellt sich wie folgt dar: 11. Bei wie vielen Fällen von Köperverletzungsdelikten bei der PMK-links handelt es sich um Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte? Angaben über die Zahl der Fälle, in denen die im Bereich der PMK-links regis- trierten Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit Widerstandshandlun- gen gegen Vollzugsbeamte begangen worden sind, können nicht gemacht wer- den. Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten in polizeilichen Statistiken werden nur als ein Fall und nur bei dem Straftatbe- stand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Da Körperverletzungen schwerer als Widerstandhandlungen im Sinne des § 113 ff. StGB bestraft wer- den können, werden auf Körperverletzungen gegen Vollzugsbeamte zielende Widerstandshandlungen statistisch als Körperverletzungen gezählt. Allerdings lassen sich aus der Zahl der begangenen Körperverletzungsdelikte diejenigen Fälle herausfiltern, die im Zusammenhang mit dem Angriffsziel „Polizei“ erfasst worden sind. Im Bereich der PMK-links sind mit dem Angriffs- ziel „Polizei“ 212 Körperverletzungsdelikte für das Jahr 2008 und 440 Körper- Deliktsart PMK-links PMK-rechts PMAK PMK-sonstige 2008 2009 2008 2009 2008 2009 2008 2009 Tötungsdelikte (§ 211 ff. StGB) 3 7 6 6 3 0 0 0 – vollendet 0 0 2 1 0 0 0 0 – versucht 3 7 4 5 3 0 0 0 Körperverletzungen (§ 223 ff. StGB) 589 849 955 800 83 85 61 82 Brandstiftungen (§ 306 ff. StGB) 139 286 32 18 11 9 5 10 Herbeiführen einer Sprengstoff- explosion (§ 308 StGB) 0 4 0 0 1 2 0 0 Landfriedensbruch (§ 125 ff. StGB) 214 345 48 45 21 21 6 4 Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr (§ 315 ff. StGB) 45 38 5 5 2 6 1 10 Freiheitsberaubung (§§ 234, 239 ff. StGB) 0 3 1 3 1 1 0 1 Raub (§ 249ff. StGB) 27 29 12 18 3 8 5 3 Erpressung (§§ 253, 255 StGB) 7 2 7 6 11 6 3 0 Widerstandsdelikte (§ 113 ff. StGB) 164 259 47 58 7 6 4 9 Sexualdelikte (§§ 177, 178 StGB) 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe der Gewaltdelikte 1 188 1 822 1 113 959 143 144 85 119 verletzungsdelikte für das Jahr 2009 festgestellt worden. Drucksache 17/1928 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode a) In wie vielen Fällen kamen in der PMK-links enthaltene Widerstands- handlungen zur Anzeige? Wie bereits aus der in der Antwort zu Frage 10 abgebildeten Übersicht ersicht- lich, wurden 164 Straftaten für das Jahr 2008 und 259 Straftaten für das Jahr 2009 als Widerstandsdelikte im Sinne des § 113 ff. StGB gezählt und dem Be- reich der PMK-links zugeordnet. b) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Anklage? c) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung wegen Wider- stands? d) In wie vielen dieser Fälle kam es zu einem Freispruch vom Wider- standsvorwurf? In den Strafrechtspflegestatistiken werden Fälle der PMK nicht gesondert er- fasst, so dass der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse zu Anklagen, Ver- urteilungen oder Freisprüchen zu Widerstandsdelikten vorliegen, die polizeilich als politisch links motiviert erfasst wurden bzw. zu erfassen gewesen wären. e) Wie oft kam es bei Widerstandshandlungen im Rahmen der PMK- links zu Verletzungen von Vollzugsbeamten? Angaben zu der Zahl der durch Widerstandshandlungen verletzten Vollzugsbe- amten können nicht gemacht werden, da Fälle solcher Widerstandshandlungen nicht als Widerstandsdelikte gezählt werden (vgl. die Ausführungen eingangs der Antwort zu Frage 11). f) In wie vielen Fällen gingen solchen Widerstandshandlungen im Rah- men der PMK-links eine Festnahme der betroffenen Person voraus? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der Fälle poli- tisch motivierter Widerstandsdelikte vor, denen eine Festnahme vorausging. Die polizeiliche Statistik kann nur Festnahmen im Zusammenhang mit Widerstands- delikten ausweisen, ohne nähere Differenzierung, ob das Widerstandsdelikt vor, während oder im Nachgang zur Festnahme begangen wurde. g) In wie vielen Fällen erfolgten solche Widerstandshandlungen im Zu- sammenhang mit Protesten gegen rechtsextreme Aufzüge? In wie vielen Fällen Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen rechtsex- treme Aufzüge erfolgten, lässt sich anhand der dem BKA von den Ländern zur bundesweiten Erfassung von Straftaten übermittelten Daten nicht beantworten. Zwar wird im Rahmen des KPMD-PMK bei der Erfassung einer Straftat regist- riert, ob ein Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen besteht; jedoch wird das betreffende demonstrative Ereignis nicht näher bezeichnet. 12. Wie viele Fälle von Landfriedensbruch bei der PMK-links erfolgten im Zusammenhang mit Protesten gegen rechtsextreme Aufzüge? a) In wie vielen Fällen kam es zu Anklageerhebungen wegen Landfrie- densbruch im Rahmen der PMK-links (bitte nach Ort und Datum auf- schlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen von Landfriedensbruch im Rahmen der PMK-links (bitte nach Ort und Datum aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 11g sowie zu den Fragen 11b bis 11d wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1928 13. Inwieweit hält die Bundesregierung die Ergebnisse der Studie des Lehr- stuhls für Kriminologie und Strafrecht der Freien Universität Berlin für zutreffend, dass bei den Randalen am Abend des 1. Mai in Berlin-Kreuz- berg lediglich eine kleine Minderheit der Festgenommenen einen „politi- schen Hintergrund“ hatte? Der Forschungsbericht „Analyse der Gewalt am 1. Mai 2009 in Berlin“ des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht der Freien Universität Berlin ist der Bundesregierung bekannt. Die Richtigkeit der oben genannten Behauptung kann sie aber weder bestätigen noch verneinen, da die polizeilichen Statistiken keine Daten zum 1. Mai 2009 speziell für Berlin-Kreuzberg ausweisen. Im Rahmen der Statistik zur PMK sind nur Daten für das gesamte Gebiet des Lan- des Berlin zum Unterthema „Walpurgisnacht (30. April) und Tag der Arbeit (1. Mai)“ verfügbar. Zu den übrigen, im Zusammenhang mit diesen Ereignissen stehenden Straftaten, liegen der Bundesregierung keine Daten vor. a) Inwieweit, und mit welcher Begründung wurden Straf- und Gewaltta- ten am Abend des 1. Mai in Berlin-Kreuzberg unter die PMK-links eingeordnet? Im gesamten Gebiet des Landes Berlin sind im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der „Walpurgisnacht“ und dem „Tag der Arbeit“ insgesamt 78 Straftaten, von denen 45 aufgrund der Deliktsqualität als Gewalttaten einzustufen waren, der PMK-links zugeordnet worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 verwiesen. b) Wie viele der am 1. Mai 2009 in Berlin-Kreuzberg festgenommenen Personen hatten einen linken politischen Hintergrund (bitte ins Ver- hältnis zu den Verurteilungen in diesem Zusammenhang insgesamt setzen)? Im gesamten Gebiet des Landes Berlin sind im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der „Walpurgisnacht“ und dem „Tag der Arbeit“ insgesamt 46 Festnahmen zu politisch links motivierten Straftaten erfolgt. Wegen der erbetenen Auskünfte zu den Verurteilten wird auf die Antwort zu den Fragen 11b bis 11d verwiesen. c) Wie viele der im Zusammenhang mit den Randalen am 1. Mai in Ber- lin-Kreuzberg verurteilten Personen hatten einen linken politischen Hintergrund (bitte ins Verhältnis zu den Verurteilungen in diesem Zu- sammenhang insgesamt setzen)? Auf die Antwort zu den Fragen 11b bis 11d wird verwiesen. Drucksache 17/1928 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 14. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass führende Ak- teure der militanten linken Szene künftig zentral vom BfV erfasst und be- obachtet werden sollen? a) Soll eine neue Datei eingerichtet werden oder eine bestehende erwei- tert werden, und wenn ja, welche? b) Welche Daten, von welchen und wie vielen Personen sollen nach wel- chen Kriterien im Einzelnen erfasst werden? c) Wie will das BfV an die Daten dieser Personen gelangen? d) Was genau bezweckt die Bundesregierung mit der Schaffung einer solchen zentralen Datei? e) Wie definiert die Bundesregierung „führende Akteure der militanten Szene“? f) Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Einrichtung der ge- nannten Datei? Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend beobachtet das Bundesamt für Ver- fassungsschutz (BfV) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungs- schutzgesetzes – BVerfSchG). Im Rahmen dieses Beobachtungsauftrags sam- melt das BfV auch Informationen über relevante Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG) sowie darüber hinaus über Verhaltensweisen von Einzelpersonen, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise ge- eignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BVerfSchG). Die dateimäßige Aufbereitung dieser Informatio- nen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Auskunftserteilung zur derzeitigen oder künftig geplanten Beobachtungspraxis, insbesondere betreffend die Auswahl geeigneter Metho- den oder die Durchführung konkreter Maßnahmen, würde die systematische Analyse der Arbeitsweise des BfV ermöglichen und damit letztlich zu einer Be- einträchtigung der Aufgabenerfüllung führen und kann daher aus den verfas- sungsrechtlich verankerten Geheimschutzinteressen zum Schutz des Bundes nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Abwägung mit den ebenfalls verfassungs- rechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und sei- ner Abgeordneten. 15. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass das für die Beobachtung so genannter linker Gewalttäter zuständige Personal der BfV-Abteilung II verdoppelt werden soll? a) Wie viele Mitarbeiter sind im Augenblick in der Abteilung II des BfV für die Beobachtung so genannter linker Gewalt und linker Gewalttä- ter zuständig? b) Auf wie viele Stellen soll das für linke Gewalt zuständige Personal ausgeweitet werden (bitte angeben, in welchem Zeitraum die Erweite- rung geplant ist, und ob es sich um neu geschaffene Stellen handelt, oder die Mitarbeiter aus anderen Bereichen abgezogen werden)? c) Welche Aufgaben sollen die neuen Mitarbeiter wahrnehmen? d) Inwieweit ist auch eine Erhöhung der Zahl der für rechte Gewalt zu- ständigen BfV-Mitarbeiter geplant? Im jährlichen Verfassungsschutzbericht informiert die Bundesregierung regel- mäßig gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG über die dem BfV insgesamt zur Ver- fügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen. Eine weitergehende Auskunftserteilung ist aus den in der Antwort zu Frage 14 genannten Gründen nicht möglich. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1928 16. Inwieweit trifft eine Meldung des FOCUS 13/2010 zu, dass das Bundes- kriminalamt eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema „linke Ge- walt“ einrichten will? Die Kommission Staatsschutz, der neben dem Leiter der Staatsschutzabteilung des BKA alle Leiter der Staatschutzabteilungen der Landeskriminalämter an- gehören, hat zur Optimierung der Bekämpfung der Politisch motivierten Krimi- nalität – links eine Bund-Länder-Projektgruppe (BLPG) „PMK-links“ einge- richtet. a) Ab wann soll diese Arbeitsgruppe die Arbeit aufnehmen? Der Beschluss zur Einrichtung der BLPG PMK-links wurde in der Sitzung vom 20./21. Januar 2010 gefasst. b) Wer genau soll dieser Arbeitsgruppe angehören? Der BLPG gehören, neben dem federführenden BKA, Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt sowie des Bundesamtes für Verfassungs- schutz und des Generalbundesanwaltes an. c) Welche Aufgaben wird diese Arbeitsgruppe haben? Die BLPG PMK-links hat die folgenden Aufgaben: – Zusammenfassung von Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Erschei- nungsformen der PMK-links (Erstellung eines Maßnahmenkatalogs) und – Beschreibung von Handlungsempfehlungen zur Optimierung der Bekämp- fung der PMK-links. d) Wie oft, und wann soll sich diese Arbeitsgruppe treffen? Die BLPG PMK-links hat sich bislang zweimal – im März und im April 2010 – getroffen. Die Notwendigkeit weiterer Treffen hängt vom inhaltlichen Fortgang ab. 17. Welche Projekte gegen Linksextremismus sollen ab Sommer aus dem Bundeshaushalt unterstützt werden (bitte einzeln auflisten mit den dafür jeweils bereitgestellten oder geplanten Mitteln)? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat beschlossen, seinen Einsatz für Demokratie und Toleranz weiter zu ver- stärken und die Förderung von Präventionsmaßnahmen in dem Bereich Links- extremismus zeitnah zunächst mit zwei Trägern zu beginnen. Dabei handelte es sich um den Jugendhof Scheersberg, einer der größten Jugendbegegnungsstätten des Nordens, und um die Europäische Jugendbildungs- und Begegnungsstätte Weimar. Das BMFSFJ kennt und schätzt die Expertise beider Träger aus der Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Beide Träger sind bereit und in der Lage, Konzepte aus ihrer Arbeit zur Vermittlung von Verständnis für die demo- kratische Verfasstheit unseres Staates weiter zu entwickeln, so dass sie ihre posi- tive Wirkung im Hinblick auf linksextremistisch gefährdete Personengruppen entfalten können. Es ist weiterhin geplant, dass noch in diesem Jahr Anhörungen und Veranstal- tungen durchgeführt werden, um das vorhandene Wissen im Bereich Links- extremismus zu konsolidieren und Lücken zu identifizieren. Darüber hinaus sollen Projekte weiterer Träger, aber ggf. auch Forschungsmaßnahmen hin- zukommen. Dazu wird das BMFSFJ auf Träger und Einrichtungen zugehen. Drucksache 17/1928 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Für die vorgenannten Vorhaben sowie für Präventionsprojekte im Bereich des Islamismus stehen dem BMFSFJ im laufenden Jahr im Bundeshaushalt 2010 insgesamt 2 Mio. Euro zur Verfügung. 18. Welche Projekte zur „Auseinandersetzung mit allen Formen des Extremis- mus“ werden im Einzelnen aus dem Bundeshaushalt unterstützt (bitte ein- zeln auflisten mit den dafür jeweils bereitgestellten oder geplanten Mitteln)? Die Bundesregierung unterstützt den Kampf gegen jegliche Form des Extremis- mus unter anderem mit den Bundesprogrammen des BMFSFJ „VIELFALT TUT GUT. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie“ und „kompetent. für Demo- kratie – Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus“ mit jährlich insgesamt 24 Mio. Euro (Einzelplan 17, Kapitel 17 02, Titel 684 14 und Titel 684 15). Das Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales („XENOS – Inte- gration und Vielfalt“) verknüpft Aktivitäten gegen Diskriminierung, Fremden- feindlichkeit und Rechtsextremismus mit arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen. Das Sonderprogramm „XENOS – Ausstieg zum Einstieg“ fördert Initiativen, Projekte und Netzwerke, die den Ausstieg von Jugendlichen und jungen Er- wachsenen aus der rechtsextremen Szene durch den Einstieg in den Arbeits- markt dauerhaft und nachhaltig unterstützen. Die entsprechenden Mittel stehen im Einzelplan 11, Kapitel 11 02, Titel 686 53 zur Verfügung (Mittelansatz des Bundes in 2009: 8,4 Mio. Euro XENOS – Integration und Vielfalt; 0,15 Mio. Euro XENOS – Ausstieg zum Einstieg). Im Jahr 2010 wird das Bundesministerium des Innern eine Förderung von Pro- jekten für demokratische Teilhabe und gegen Extremismus in Ostdeutschland aufnehmen. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Bundeshaushalt 2010 beim Einzelplan 0602 in der Titelgruppe 04 (Angelegenheiten der neuen Bundes- länder, Titel 686 43) im Umfang von 6 Mio. Euro eingestellt. Für die Jahre 2011 bis 2013 werden weitere Haushaltsanmeldungen vorgenommen. Der Gesamt- umfang der Maßnahmen soll im Zeitraum 2010 bis 2013 18 Mio. Euro um- fassen. Zurzeit werden die Konzepte für die Förderung von Projekten für demokratische Teilhabe und gegen Extremismus in Ostdeutschland ausgearbeitet, die sich in die bestehenden Bundesprogramme einfügen. Ebenso sollen die erforderlichen Partner auf Länderebene und kommunaler Ebene sowie der Zivilgesellschaft eingebunden werden. Insoweit sind Entscheidungen über einzelne Projektförde- rungen noch nicht gefallen. Die beabsichtigten Projekte für demokratische Teilhabe sollen sich vorrangig an dem von der Bundesregierung verfolgten ganzheitlichen Ansatz orientieren, mit der Förderung und Stärkung von Aspekten des gesellschaftlichen Zusammen- halts extremistischen Einflüssen in jeder Erscheinungsform den Nährboden zu entziehen. 19. Was verspricht sich die Bundesregierung von einer Verschärfung des Straftatbestands des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) angesichts der Tatsache, dass Widerstandshandlungen bereits nach dem gültigen Gesetz strafbar sind? § 113 Absatz 2 StGB enthält eine Strafverschärfung unter anderem wegen des Mitsichführens von Waffen. Bislang wurde in der Rechtsprechung und Literatur eine weite Auslegung des Begriffs „Waffe“ vertreten, wonach unter dem Begriff „Waffe“ auch „gefährliche Werkzeuge“ erfasst sein sollten. Diese weite Aus- legung hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 1. Septem- ber 2008 als Verstoß gegen das Analogieverbot von Artikel 103 Absatz 2 GG bewertet. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1928 Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist daher unter anderem vorgesehen, den strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamten und anderen Perso- nen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere durch eine Neufas- sung von § 113 Absatz 2 StGB zu verbessern. Die Bundesregierung legt dem- entsprechend einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 113 StGB vor. 20. Wie viele Anzeigen gemäß § 113 I und II StGB wurden in den Jahren 2004 bis 2009 gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Bundesland und An- zahl der Anzeigen nach § 113 I StGB und § 113 II Nr. 1 und 2 StGB)? Eine Aussage zur Verteilung der Widerstandshandlungen auf die Straftatbe- stände des § 113 Absatz 1 StGB und des § 113 Absatz 2 ist nicht möglich. Im Rahmen der PKS erfolgt insoweit keine differenzierte Erfassung. Vielmehr wer- den entsprechende Taten in einem einheitlichen Straftatenschlüssel „Widerstand gegen die Staatsgewalt; §§ 111, 113, 114, 120, 121 StGB“ erfasst. Seit dem Berichtsjahr 2009 ist jedoch zu dem Straftatenschlüssel „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ als Untergruppe „Widerstand gegen Vollstreckungsbe- amte“ in die PKS aufgenommen worden. Von den im Jahr 2009 als „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ festgestellten 26 344 Straftaten entfielen 25 401 auf die Untergruppe „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB sind allerdings nicht nur Polizeivollzugsbeamte son- dern auch Gerichtsvollzieher, Zollbeamte etc. Die Verteilung der im Jahre 2009 erfassten Widerstandsdelikte gemäß § 113 StGB auf die einzelnen Länder stellt sich wie folgt dar: Land Anzahl der Straftaten gemäß § 113 StGB im Jahr 2009 BB 725 BE 2 883 BW 1 521 BY 3 200 HB 479 HE 1 476 HH 1 069 MV 519 NI 2 508 NW 5 706 RP 1 165 SH 1 210 SL 404 SN 1 007 ST 748 TH 781 Gesamt 25 401 Drucksache 17/1928 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 21. Wie viele Anzeigen erfolgten aufgrund eines tätlichen Angriffs auf Poli- zeibeamte (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)? Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten in polizeilichen Statistiken werden nur als ein Fall und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Demzufolge werden tätliche Angriffe auf Polizeibeamte selbst wenn sie im Zusammenhang mit Widerstands- handlungen erfolgen im Rahmen der PKS nicht als „Widerstand gegen Voll- streckungsbeamte“ erfasst, sondern bei den Körperverletzungs- bzw. Tötungs- delikten gezählt. Im Gegensatz zur PMK (vgl. Antwort zu Frage 11) lässt sich anhand der PKS derzeit noch nicht feststellen, wie viele Körperverletzungs- und Tötungsdelikte gegen Polizeivollzugsbeamte begangen worden sind. Ab dem Berichtsjahr 2010 wird in der PKS die sogenannte Geschädigtenspezifik um den Eintrag „Polizei- vollzugsbeamter“ erweitert. 22. Wie viele Anklagen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (nur Polizistinnen und Polizisten) wurden in den Jahren 2004 bis 2009 er- hoben (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)? 23. Wie viele Strafverfahren gemäß §113 StGB (nur Polizistinnen und Polizis- ten) führten zu einer Verurteilung (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)? In der amtlichen Erhebung statistischer Daten bei den Staats- und Amtsanwalt- schaften werden entsprechende Verfahren nicht gesondert erfasst. Die nachfolgende, vom Statistischen Bundesamt anhand der Daten der Strafver- folgungsstatistik erstellte Übersicht enthält Angaben über gemäß § 113 StGB Abgeurteilte und Verurteilte: – Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Ein- stellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In dieser Kate- gorie enthalten sind auch die Verurteilten. – Verurteilte sind gemäß der Definition der Strafverfolgungsstatistik Ange- klagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt wor- den ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zucht- mittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten zu § 113 StGB enthal- ten keine Differenzierung nach den Absätzen 1 und 2. Ebenso wenig ermög- lichen diese Daten eine Differenzierung danach, ob sich die Widerstandshand- lung gegen Vollstreckungsbeamte der Polizei, der Justiz, des Zolls etc. gerichtet hat. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1928 Strafrechtliche Aburteilungen und Verurteilungen nach Altersgruppen und Ländern (insgesamt) Straftaten nach § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Quelle: Statistisches Bundesamt *) Für die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte Abgeurteilte V erurteilte E rwachs ene 1) 218 171 222 157 208 152 164 121 213 152 Heranwachs ende 2) 21 15 22 15 31 20 17 12 11 6 J ugendliche 3) 8 5 11 10 16 9 9 6 7 5 E rwachs ene 1) 301 222 285 204 259 205 245 189 212 156 Heranwachs ende 2) 43 20 39 18 43 17 40 16 38 18 J ugendliche 3) 21 7 15 6 18 7 8 4 16 5 E rwachs ene 1) 604 515 601 517 590 527 543 470 544 459 Heranwachs ende 2) 107 85 112 92 107 83 89 80 92 76 J ugendliche 3) 66 50 46 37 28 20 30 24 45 33 E rwachs ene 1) 127 97 115 89 74 63 71 57 71 60 Heranwachs ende 2) 13 3 9 2 12 4 7 3 17 3 J ugendliche 3) 5 2 2 1 3 - 5 - 7 3 E rwachs ene 1) 1 411 1 028 1 283 963 1 274 955 1 274 966 1 104 810 Heranwachs ende 2) 166 131 164 130 175 117 167 126 147 101 J ugendliche 3) 64 54 66 37 75 52 61 41 63 44 E rwachs ene 1) 279 211 280 207 260 195 273 203 276 207 Heranwachs ende 2) 35 23 27 19 39 25 28 18 21 12 J ugendliche 3) 12 10 6 2 13 7 6 5 6 3 E rwachs ene 1) 230 201 208 191 178 165 163 151 182 165 Heranwachs ende 2) 27 24 33 25 25 22 11 10 21 20 J ugendliche 3) 15 13 16 13 16 13 6 6 7 7 E rwachs ene 1) 601 536 570 509 570 516 594 516 535 465 Heranwachs ende 2) 106 91 99 84 118 98 94 86 76 68 J ugendliche 3) 47 33 40 27 54 37 33 28 20 14 E rwachs ene 1) 580 521 624 556 591 524 557 482 510 451 Heranwachs ende 2) 123 101 119 83 102 81 95 75 82 67 J ugendliche 3) 54 37 44 31 51 39 46 35 52 40 E rwachs ene 1) 61 51 94 85 72 63 54 48 50 44 Heranwachs ende 2) 13 11 9 6 10 10 7 5 4 4 J ugendliche 3) 4 4 7 5 2 1 4 4 2 2 E rwachs ene 1) 600 520 514 473 495 426 541 480 500 453 Heranwachs ende 2) 74 47 64 50 63 44 49 34 56 33 J ugendliche 3) 27 16 24 10 31 16 16 4 29 9 E rwachs ene 1) 171 137 161 139 130 109 121 105 176 152 Heranwachs ende 2) 34 22 26 23 27 22 28 22 20 15 J ugendliche 3) 11 9 15 8 13 9 8 5 10 7 E rwachs ene 1) 59 54 62 52 66 53 75 54 59 42 Heranwachs ende 2) 8 7 11 9 18 15 6 3 7 4 J ugendliche 3) 1 1 2 - 4 3 3 1 3 1 E rwachs ene 1) 209 173 184 155 169 140 159 124 162 135 Heranwachs ende 2) 50 33 43 38 36 32 38 34 29 21 J ugendliche 3) 14 12 10 8 12 7 12 7 5 2 E rwachs ene 1) 149 126 118 106 x x x x x x Heranwachs ende 2) 35 27 28 26 x x x x x x J ugendliche 3) 5 5 14 9 x x x x x x E rwachs ene 1) 162 126 114 101 151 136 145 120 145 122 Heranwachs ende 2) 8 5 22 15 19 14 14 7 17 15 J ugendliche 3) 10 7 8 7 7 1 9 7 10 4 E rwachs ene 1) 5 762 4 689 5 435 4 504 5 087 4 229 4 979 4 086 4 739 3 873 Heranwachs ende 2) 863 645 827 635 825 604 690 531 638 463 J ugendliche 3) 364 265 326 211 343 221 256 177 282 179 220042008 2007 2006 2005 B aden-Württemberg R heinland-P falz T hüringen S ac hs en-Anhalt S ac hs en Mec klenburg- V orpommern B randenburg B erlin Hes s en Nordrhein- Wes tfalen S aarland B ayern B und *) L and B remen Nieders ac hs en Hamburg S c hles wig- Hols tein 1) Erwachsene – 21 Jahre und älter. 2) Heranwachsende – 18 bis unter 21 Jahren 3) Jugendliche – 14 bis unter 18 Jahren. Drucksache 17/1928 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 24. Wie viele Verfahren wurden eingestellt? Wie viele Verfahren wurden gegen Auflagen eingestellt? In der amtlichen Erhebung statistischer Daten bei den Staats- und Amtsanwalt- schaften werden entsprechende Verfahren nicht gesondert erfasst. Die nachfolgende, vom Statistischen Bundesamt anhand der Daten der Strafver- folgungsstatistik erstellte Übersicht enthält Angaben über Einstellungen durch das Gericht nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht sowie über das Absehen von der Verfolgung nach § 45 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Ob die Einstellungen mit und ohne Auflage erfolgten, ist nicht gesondert erfasst worden. D eutscher B undestag – 17. W ahlperiode – 21 – D ru cksach e 17/1928 Ein Absatz 3 JGG nach Ländern hie istisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 1) F n E ins tellungen n. allgem. S trafrecht E ins tellungen n. J G G Abges ehen v. d. V erfolgung abges ehen n. § 45, Abs . 3 J G G S c 47 14 13 H - 41 32 - N 63 18 3 B - 10 9 - N - 289 54 2 H 56 15 - R - 12 3 - B - 48 24 2 B 58 25 7 S a 6 1 - B - 59 23 - B - 20 3 - M - 11 3 1 S a - 24 8 - S a - x x x T h 13 9 - BB 757 241 28 2006 stellungen nach allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht sowie Absehen von der V erfolgung nach § 45 r: Straftaten nach § 113 StGB (W iderstand gegen V ollstreckungsbeamte) Quelle: Stat ür die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt. § ( g g g ) E ins tellungen n. allgem. S trafrecht E ins tellungen n. J G G Abges ehen v. d. V erfolgung abges ehen n. § 45, Abs . 3 J G G E ins tellungen n. allgem. S trafrecht E ins tellungen n. J G G Abges ehen v. d. V erfolgung abges ehe n. § 45, Abs . 3 J G G hles wig-Hols tein 40 7 15 54 8 20 amburg 64 34 2 73 27 ieders ac hs en 82 26 2 72 19 4 remen 26 9 - 22 7 ordrhein- Wes tfalen 328 29 - 281 44 es s en 53 11 - 66 7 2 heinland-P falz 28 4 - 17 5 aden-Württemberg 56 19 6 51 16 ayern 52 30 7 61 34 8 arland 5 1 1 7 3 2 erlin 59 31 - 28 25 randenburg 28 9 - 18 8 ec klenburg- V orpommern 5 1 - 10 3 c hs en 33 7 - 26 4 c hs en-Anhalt 22 7 - 10 7 üringen 31 4 - 11 8 und 1) 912 229 33 807 225 36 LL and 2008 2007 D ru cksach e 17/1928 – 22 – D eutscher B undestag – 17. W ahlperiode istisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik tellungen n. m. S trafrecht E ins tellungen n. J G G Abges ehen v. d. V erfolgung abges ehen n. § 45, Abs . 3 J G G 52 6 12 39 27 1 75 17 1 9 18 - 267 40 - 61 8 - 14 - - 55 9 1 49 16 3 6 - - 31 39 - 19 7 - 14 4 - 24 6 - x x x 18 6 1 733 203 19 2004 Quelle: Stat 1) Für die Berichtsjahre 2004 bis 2006 ohne Sachsen-Anhalt. S c hles wig-Hols tein Hamburg Nieders ac hs en B remen Nordrhein- Wes tfalen Hes s en R heinland-P falz B aden-Württemberg B ayern S aarland B erlin B randenburg Mec klenburg- V orpommern S ac hs en S ac hs en-Anhalt T hüringen BB und 1) L and E ins tellungen n. allgem. S trafrecht E ins tellungen n. J G G Abges ehen v. d. V erfolgung abges ehen n. § 45, Abs . 3 J G G E ins allge 38 4 19 36 23 - 64 12 1 11 9 1 268 42 - 61 7 - 9 - - 63 7 1 61 25 7 5 2 - 37 25 - 15 5 - 20 5 1 32 9 - x x x 22 9 - 742 184 30 2005 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/1928 25. Wie ist die Altersstruktur der Verurteilten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)? Auf die in der Antwort zu den Fragen 22 und 23 abgebildete tabellarische Über- sicht wird verwiesen. 26. Wie stellt sich die Zahl der Verurteilten getrennt nach Geschlecht dar? Die Zahl der Verurteilten stellt sich differenziert nach Geschlecht für die Jahre 2004 bis 2008 jeweils wie folgt dar. * Hinweis: In den Jahren 2004 – 2006 haben Daten für das Land Sachsen-Anhalt nicht vorgelegen. 27. Welches Strafmaß wurde bei Verurteilungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verhängt (bitte aufschlüsseln wie in Frage 20)? Das Strafmaß der wegen einer Straftat nach § 113 StGB Verurteilten ist – diffe- renziert nach Ländern und den Jahren 2004 bis 2008 – der nachfolgenden, vom Statistischen Bundesamt anhand der Strafverfolgungsstatistik erstellten Über- sicht zu entnehmen: Verurteilte 2008 2007 2006* 2005* 2004* männlich 5 134 4 919 4 646 4 407 4 125 weiblich 465 431 408 387 390 insgesamt 5 599 5 350 5 054 4 794 4 515 D ru cksach e 17/1928 – 24 – D eutscher B undestag – 17. W ahlperiode Strafre rn hier: S stisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik. 1) Für 20 F reiheits - s trafe S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel E rziehungs - maßregeln S chles w 14 - 140 5 21 1 Hambur 22 - 187 2 13 5 Nieders 78 - 474 6 65 7 B remen 4 - 60 1 1 1 Nordrhe 125 - 853 20 117 9 Hes s en 28 - 171 5 23 - R heinlan 30 - 144 6 19 1 B aden-W 85 - 471 18 77 - B ayern 106 - 435 25 69 9 S aarlan 9 - 54 1 10 - B erlin 71 - 370 4 28 13 B randen 22 - 101 3 14 - Mecklen 5 - 58 2 6 - S achs en 30 - 120 11 18 - S achs en x x x x x x T hüring 27 - 114 1 9 - BB und 1 656 - 3 752 110 490 46 2006 nach allgemeinem S trafrec ht nach J ugends trafrec ht chtliche V erurteilung der amtlichen Strafverfolgungsstatistik nach Art der Entscheidung und nach Lände traftaten nach § 113 StGB (W iderstand gegen V ollstreckungsbeamte) Quelle: Stati 04 – 2006 ohne Sachsen-Anhalt F reiheits - s trafe S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel E rziehungs - maßregeln F reiheits - s trafe S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel E rziehungs - maßregeln ig-Hols tein 12 - 160 - 19 - 14 - 144 1 23 - g 20 - 207 1 13 8 14 - 192 1 16 5 achs en 85 - 452 10 85 18 94 - 442 8 91 11 8 - 90 - 2 2 2 - 87 1 2 - in-W es tfalen 150 - 916 15 129 3 132 - 873 12 105 8 39 - 179 3 22 1 41 - 169 3 15 - d-P falz 40 - 170 5 23 - 53 - 151 7 18 - ürttemberg 98 - 481 13 66 2 67 - 472 10 70 1 106 - 430 18 85 20 116 - 454 11 82 7 d 5 - 46 1 12 2 16 - 70 - 9 1 66 - 477 5 19 16 52 - 443 5 22 11 burg 26 - 116 6 20 - 24 - 125 1 20 - burg-Vorpommern 13 - 43 - 6 - 8 - 49 2 2 - 30 - 160 4 19 5 40 - 130 7 20 4 -Anhalt 23 - 111 6 17 1 25 - 91 4 20 1 en 22 - 106 2 8 - 15 - 95 1 12 - ) 743 - 4 144 89 545 78 713 - 3 987 74 527 49 22007 L and nach allgemeinem S trafrec ht nach J ugends trafrec ht 2008 nac h allgemeinem S trafrecht nach J ugends trafrecht D eutscher B undestag – 17. W ahlperiode – 25 – D ru cksach e 17/1928 Quelle: Statistisches Bundesamt farres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel E rziehungs - maßregeln - 144 1 6 - - 132 2 13 5 - 428 8 65 7 - 54 3 3 - - 713 18 97 5 - 175 1 12 - - 133 4 14 - - 431 6 43 2 - 358 9 66 14 - 37 - 6 - - 404 2 17 11 - 134 4 10 - - 42 - 3 - - 113 2 8 - x x x x x - 99 3 14 - - 3 397 63 377 44 2004 inem S trafrecht nac h J ugends trafrecht 1) Für 2004 – 2006 ohne Sachsen-Anhalt 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 A S chles wig-Hols tein Hamburg Nieders achs en B remen Nordrhein-W es tfalen Hes s en R heinland-P falz B aden-W ürttemberg B ayern S aarland B erlin B randenburg Mecklenburg-Vorpommern S achs en S achs en-Anhalt T hüringen B und L and F reiheits - s trafe S trafarres t G elds trafe J ugends trafe Zuchtmittel E rziehungs - maßregeln F reiheits - s trafe S tra 8 - 113 2 16 - 12 31 - 164 - 12 2 27 72 - 420 6 67 9 60 3 - 55 1 1 - 6 168 - 838 14 101 12 122 30 - 178 2 14 2 34 26 - 129 - 11 1 41 74 - 492 14 48 2 65 87 - 408 16 74 7 111 8 - 40 - 8 1 7 73 - 424 1 12 8 61 18 - 100 3 11 - 26 9 - 46 1 2 - - 25 - 110 9 20 1 35 x x x x x x x 21 - 102 4 7 - 25 653 - 3 619 73 404 45 632 nach allgemenach allgemeinem S trafrecht nach J ugends trafrecht 2005 Drucksache 17/1928 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 28. In wie vielen Fällen wurden welche weiteren Vorwürfe (zum Beispiel Körperverletzung, Beleidigung, Straßenverkehrsdelikte etc.) im Rahmen der Verfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erhoben (Angaben bitte in Prozent)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In den Veröffentli- chungen zur Strafverfolgungsstatistik wird bei Anwendung mehrerer Strafvor- schriften nur die nach dem Gesetz mit der höchsten Strafe bedrohte Straftat aus- gewiesen. 29. Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium „brutaler gewalttätiger Angriff“? Entsprechend der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur ist „Angriff“ eine unmittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung. Als „brutal und gewalttätig“ ist ein Angriff einzustufen, wenn der Angegriffene dabei in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes kommt. 30. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „Widerstandshand- lung“? Entsprechend der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur ist unter „Widerstandshandlung“ im Sinne des § 113 StGB das nötigende, gegebe- nenfalls auch nur versuchte Verhindern oder Erschweren einer Vollstreckungs- handlung zu verstehen. 31. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des „Übergriffes“? Der Begriff „Übergriff“ wird synonym zum Begriff „Angriff“ verwendet; daher wird auf Antwort zu Frage 29 verwiesen. 32. Wer (Behörde, Stelle, Amt) erfasst so genannte brutale gewalttätige An- griffe auf Vollstreckungsbeamte? Angriffe auf Vollstreckungsbeamte werden in der Regel von der Behörde des Beamten erfasst. Im Bereich der Bundespolizei erfolgt die Erfassung durch das Bundespolizeipräsidium. 33. In welchem Zusammenhang wurden so genannte brutale und gewalttätige Angriffe auf Vollzugsbeamte begangen (bitte aufschlüsseln nach Groß- ereignis, Streifendienst, Anfahrten per Zug, Autobahnraststätten etc.)? Unter dem Begriff „brutaler gewalttätiger Angriff“ werden im Rahmen der PKS keine Daten erhoben. Die Bundespolizei hat für ihren Bereich Angriffe auf Polizeivollzugsbeamte ausgewertet; eine Differenzierung nach Schwere der Angriffe enthält diese Aus- wertung jedoch nicht. Danach wurden im Jahr 2009 Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei zu – 74 Prozent im Rahmen der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung, – 12,6 Prozent bei Einsätzen zur Unterstützung eines Landes gemäß § 11 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) (Maßgeblichen Einfluss hatten insoweit die Angriffe im Zusammenhang mit den Einsätzen im Zeitraum 30. April bis 2. Mai 2009 in Berlin und in Hamburg. Allein hier wurden 168 Beamte an- gegriffen.), Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/1928 – 10,6 Prozent im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung angegriffen. Im Einzelnen lassen sich die Angriffe gegen Polizeivollzugsbeamte der Bundes- polizei den einzelnen Zusammenhängen wie folgt zuordnen: Unabhängig von den vorgenannten Rechtsgrundlagen wurden 119 der oben ge- nannten 1 555 Polizeivollzugsbeamte in Zügen angegriffen. 34. In wie vielen Fällen erfolgten die Angriffe unter Alkoholeinfluss? Von den 1 228 im Jahr 2009 durch die Bundespolizei festgestellten Angreifern standen 552 nachweislich unter Alkoholeinfluss. 35. Wie viele Vollzugsbeamte waren auf Dauer oder kurzzeitig auf Grund „brutaler und gewalttätiger Angriffe“ dienstunfähig? Hierzu werden im Bereich der Bundespolizei keine statistischen Daten erhoben. 36. Wie verteilen sich die so genannten brutalen und gewalttätigen Angriffe auf Vollstreckungsbeamte nach deren Alter, Dienstgrad und Diensteinheit (Bereitschaftspolizei, Streifendienst, Kriminalpolizei, Bundespolizei etc.)? Bei Übergriffen auf Polizeivollzugsbeamte werden im Bereich der Bundespoli- zei nur die Merkmale „Lebensalter“ und „Amtsbezeichnung“ erfasst. Die Verteilung der im Jahre 2009 im Bereich der Bundespolizei 1 555 angegrif- fenen Polizeivollzugsbeamten stellt sich nach deren Lebensalter wie folgt dar: Angegriffene Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im Jahr 2009 Tätigkeit (Rechtsgrundlage) Anzahl Bahnpolizei (§ 3 BPolG) 1 150 Unterstützung eines Landes (§ 11 BPolG) 196 Grenzschutz (§ 2 BPolG) 165 Luftsicherheit (§ 4 BPolG) 18 Eigensicherung und aufgrund anderer Bundesgesetze zugewie- sene Aufgaben (§ 1 BPolG) 14 Strafverfolgung (§ 12 BPolG) 11 Aufgaben auf See (§ 6 BPolG) 1 Gesamt 1 555 2009 Lebensalter Anzahl Lebensalter Anzahl 19 9 40 64 20 8 41 56 21 17 42 35 22 40 43 31 Drucksache 17/1928 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Nach Verteilung der im Jahre 2009 im Bereich der Bundespolizei 1 555 angegrif- fenen Polizeivollzugsbeamten stellt sich nach Amtsbezeichnung wie folgt dar: 23 54 44 45 24 44 45 33 25 44 46 41 26 44 47 28 27 43 48 40 28 58 49 32 29 31 50 26 30 51 51 21 31 62 52 25 32 78 53 24 33 59 54 14 34 44 55 12 35 59 56 9 36 48 57 2 37 48 58 4 38 49 keine Erfassung 44 39 79 Angegriffene Polizeivollzugsbeamte im Jahr 2009 Amtsbezeichnung Anzahl Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) 1 Polizeihauptkommissar (PHK) 57 Polizeioberkommissar (POK) 120 Polizeikommissar (PK) 127 Polizeikommissar zur Anstellung (PK z. A.) 27 Polizeikommissaranwärter (PKA) 10 Polizeihauptmeister (PHM) 465 Polizeiobermeister (POM) 474 Polizeimeister (PM) 232 Polizeimeister zur Anstellung (PM z. A.) 5 Polizeimeisteranwärter (PMA) 10 keine Angabe 27 Gesamt 1 555 2009 Lebensalter Anzahl Lebensalter Anzahl Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333