LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/702 (14/665) 16.02.2012 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend „Sicher mit dem Bus zur Schule?“ [Drucksache 14/627 (14/559)] Vorbemerkung Landesregierung: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung in der Antwort auf die LT-Drs.14/559 wird Bezug genommen. Im Rahmen der dort angeführten Zuständigkeiten werden die Fragen wie folgt beantwortet: Zur Antwort auf Frage 1: Welche bundesweiten Qualitäts- und Sicherheitsstandards gibt es für die Beförderung von Kindern? Zu Frage 1: Für die Beförderung von Kindern in Schulbussen hat das Bundesministerium für Verkehr am 3. Mai 1996, im Verkehrsblatt 10/1996, Seite 238 ff einen Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden veröffentlicht (als Anlage 1 beigefügt). Der Katalog soll die über die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) hinaus bereits bestehenden Anforderungen vereinheitlichen und ergänzen, damit die in aller Regel für Erwachsene gebauten Fahrzeuge stärker den Belangen der Kinder und, soweit möglich, ihren Verhaltensweisen Rechnung tragen. Außerdem fasst der Katalog die wichtigsten Vorschriften für die in dieser Verkehrsart eingesetzten Kraftomnibusse zusammen. Anzumerken ist, dass der Anforderungskatalog aus dem Jahre 1996 stammt und Verweise auf Rechtsnormen jetzt teilweise, allerdings weitgehend inhaltsgleich, in anderen Rechtsnormen geregelt werden. Die §§ 1 bis 15 l StVZO wurden zum 01.01.1999 (BGBl. I S. 2214) in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) überführt, so auch der im Anforderungskatalog noch enthaltene § 15d Abs. 1 Nr. 1 StVZO (Fahrerlaubnisrecht für Busse). In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind seit dem 01.04.2006 weitere Bestimmungen, die bis zu diesem Datum in der StVZO geregelt waren, enthalten, so zum Beispiel der bisherige § 23 Abs. 6 StVZO (Einsatz von Bussen für die Schülerbeförderung ). Ausgegeben: 27.02.2012 (13.12.2011) Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Kraftomnibusse (Neufahrzeuge) müssen seit dem 29.04.2009 die Anforderungen der Richtlinie RL 2007/46/EG erfüllen. Anforderungen an die Sitze sind in der RL 70/408/EWG, geändert durch die RL 2005/39/EWG geregelt. Anforderungen an die Gurtverankerung sind in der RL 76/115/EWG, geändert durch die RL 2005/41/EG, verankert und Vorschriften für Kraftomnibusse sind in der RL 2001/85/EG geregelt. Richtlinie 2001/85/EG über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen: (2) Die technischen Vorschriften, die von Kraftfahrzeugen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, beziehen sich unter anderem auf besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. (5) Es ist daher erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften entweder zusätzlich zu oder an Stelle ihrer bestehenden Vorschriften erlassen, insbesondere damit das EG-Typgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auf alle Fahrzeugtypen angewandt werden kann. (11) Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten; im Einklang mit der Verkehrs- und der Sozialpolitik der Gemeinschaft sind jedoch auch technische Vorschriften für die Zugänglichkeit der unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich. Es muss alles unternommen werden, um die Zugänglichkeit dieser Fahrzeuge zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Zugang von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit entweder durch technische Vorrichtungen am Fahrzeug entsprechend dieser Richtlinie oder durch eine Verbindung derartiger Vorrichtungen mit einer geeigneten örtlichen Gestaltung der Infrastruktur, die Rollstuhlfahrern den Einstieg ermöglicht, erreicht werden. Die Anforderungen der einzelnen Richtlinien der EU sind in nationale Verordnungen zu übernehmen. Nationale Verordnungen sind die StVZO und die BOKraft. Hier die einzelnen Vorschriften der jeweiligen Verordnungen. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 34a: Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen. § 35a: Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt , an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein. (3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechend. Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist. (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln . Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind. Hierzu ist § 72 StVZO „Übergangsbestimmungen“, konkret zu § 35a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 StVZO (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen u. Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) zu beachten. Danach sind spätestens anzuwenden, für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juli 1998, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und für alle erstmals in den Verkehr kommende a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35 a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar. § 35d: Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. § 35e: Türen (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. § 35f: Notausstiege in Kraftomnibussen Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen. § 35g: Feuerlöscher in Kraftomnibussen In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen . § 35h: Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen, 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen. Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 4 - § 54 Fahrtrichtungsanzeiger Kraftomnibusse und Kleinbusse sind mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten. Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 22 Stehplätze (1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Omnibusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird § 33 Kennzeichnung und Beschilderung (4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirnund Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrundes mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Zur Antwort auf Frage 4: Sieht die Landesregierung hier Änderungsbedarf, da keine Höchstaltersgrenze für Schulbusfahrer vorgesehen ist? Zu Frage 2: Die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, die ab dem 19. Januar 2013 zwingend anzuwenden ist, sieht keine Höchstaltersgrenze für Schulbusfahrer vor. Auch im Leitsatz eines die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigenden aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 28.09.2011, Aktenzeichen 10 L 790/11, wird darauf hingewiesen, dass allein das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: 80 Jahre) und das damit regelmäßig verbundene Absinken sowohl der geistigen als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit für sich genommen keinen Anlass bietet, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss aus Sicht des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vielmehr, dass der altersbedingte Abbau der körperlichen und/oder geistigen Kräfte mit auf die Fahreignung bezogener Relevanz im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt hat, die Zweifel an der uneingeschränkten Kraftfahrteignung aufkommen lassen. Die Benachteiligung nur einer bestimmten Berufsgruppe (ab einem gewissen Alter Fahrerlaubnisentzug für Schulbusfahrer beziehungsweise Verbot Schüler im Bus zu befördern) wäre gegenüber anderen Berufsgruppen im Übrigen diskriminierend und würde insoweit auch gegen europäisches und nationales Recht (Altersdiskriminierung) verstoßen. Um Fahrkompetenzen älterer Kraftfahrer zu überprüfen, hat die Bundesanstalt für Straßenwesen allerdings Screening-Tests entwickelt, die noch evaluiert werden müssen (siehe VkBl 2011 S. 842). Die Landesregierung sieht sich aus den zuvor genannten Gründen daher daran gehindert eine Höchstaltersgrenze für Schulbusfahrer einzufordern, auch nicht im Rahmen des Vertragsrechts (zum Beispiel die Beauftragung von Firmen mit dem Transport von Schülern davon abhängig zu machen, diese Fahrer nur bis zu einem gewissen Alter einzusetzen). Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 5 - Zur Antwort auf Frage 7: Wie oft wurden in den Jahren 2008 bis 2011 Kontrollen zur Verkehrssicherheit von Schulbussen durchgeführt und mit welchen Ergebnissen? (Bitte Auflistung nach Jahren ) Zu Frage 3: Die Vollzugspolizei führt keine Statistik über die Anzahl der durchgeführten Schulbuskontrollen . Belastbare Zahlen können insoweit nicht mitgeteilt werden. Die Landesregierung teilt allerdings die Einschätzung der Landespolizeidirektion, wonach Intensität und Umfang der Kontrollen angemessen sind. Dazu wird auf die Antwort der Landesregierung [Drucksache 14/627 (14/559) vom 11. November 2011] zu den Fragen 7 und 10 der betr. Anfrage hingewiesen . Im Ergebnis der von der Verkehrspolizeiinspektion der Landespolizeidirektion im Zeitraum von 2008 bis 2011 durchgeführten Schulbuskontrollen wurden insgesamt fünf Strafverfahren wegen des Verdachts der Fälschung technischer Aufzeichnungen, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Verstoßes gegen das Kraftfahrzeugsteuer- bzw. Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet. Darüber hinaus wurden insgesamt 211 Ordnungswidrigkeitsverfahren überwiegend auf Grund geringfügiger Verstöße eingeleitet. Auf die als Anlage 2 beigefügte Übersicht wird hingewiesen. Zur Antwort auf Frage 8: Wie oft wurden in den Jahren 2008 bis 2011 Prüfbücher durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken kontrolliert? (Bitte Auflistung nach Jahren) Zu Frage 4: Landkreis Saarlouis: 2008 - 65 Prüfbücher 2009 - 44 2010 - 27 2011 - 45 Landkreis Merzig-Wadern: 2008 - 65 Prüfbücher 2009 - 59 2010 - 46 2011 - 25 Landkreis St. Wendel: 2008 - 68 Prüfbücher 2009 - 66 2010 - 74 2011 - 71 Beim Saar-Pfalz-Kreis und bei der Stadt Saarbrücken (Reg.verb. Sbr.) wird auf die Kontrolle der Prüfbücher verzichtet, da die Kontrollen der Polizei bislang keinen Anlass gegeben hätten , dass die Busunternehmen ihren Untersuchungsverpflichtungen beim TÜV nicht nachkämen . Beim Landkreis Neunkirchen werden Prüfbücher lediglich „anlassbezogen“ kontrolliert. Hierüber wird keine Statistik geführt. Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 6 - Zur Antwort auf die Fragen 12 und 13: Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, dass Kleinkinder und Kinder bis zum zwölften Lebensjahr aus Sicherheitsgründen mit speziellen Schulbussen , die altersgemäße Gurtsysteme vorhalten, befördert werden sollten? Zu Frage 5: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen die Sicherheit der in Schulbussen beförderten Kinder gewährleistet. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Anschnallmöglichkeiten in Schulbussen verweist die Landesregierung auf den von den für die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zuständigen Ministern und Senatoren der Länder erarbeiteten „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden“. Der Katalog soll die über die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) hinaus bestehenden Anforderungen vereinheitlichen und ergänzen, damit die in aller Regel für Erwachsene gebauten Fahrzeuge stärker den Belangen der Kinder und – soweit möglich – deren Verhaltensweisen Rechnung tragen. Als Schulbusse werden in der Regel Kraftomnibusse eingesetzt, die - im Gegensatz zu Kleinbussen – nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen. Allerdings dürfen in den Schulbussen nur so viele sitzende Schüler befördert werden, wie im Fahrzeugschein Sitzplätze ausgewiesen sind (§ 34a StVZO). Laut Anforderungskatalog sollen die Sitze darüber hinaus mit rutschfesten Bezügen ausgestattet oder in geeigneter Weise geformt (z.B. Sitzmulden ) sein, damit sie bei Bremsvorgängen einem eventuellen Nach-vorne-Rutschen der Kinder entgegenwirken. Insofern empfiehlt es sich, den Anforderungskatalog zum Bestandteil der Verträge zwischen Verkehrsunternehmen und dem jeweiligen Träger für die Schülerbeförderung zu machen. Den Auftraggebern des Schulbusverkehrs (i. d. R. die Schulträger) ist es freigestellt, weitergehende Regelungen, z.B. den Einsatz von Bussen mit altersgemäßen Rückhaltesystemen, zu vereinbaren. Zur Antwort auf Frage 14: Auf welchen Linien werden Busbegleiter eingesetzt? (Bitte einzelne Auflistung ) Zu Frage 6: Siehe beigefügte Anlage 3. Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 7 - Zur Antwort auf Frage 18: Sieht die Landesregierung hier Verbesserungsbedarf, da für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf keine allgemeinen Anforderungen existieren? Zu Frage 7: Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zu den Staatlichen Förderschulen des Landes erfolgt im Rahmen des sog. freigestellten Schülerverkehrs mit Kleinbussen. Neben den straßenverkehrs-rechtlichen Bestimmungen (StVZO, BO-Kraft, Richtlinien 70/156/EWG) werden im Rahmen der jeweiligen Ausschreibung der „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden sowie das „Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern“ als allgemeine Anforderung zugrunde gelegt. Daneben wird der „Erlass betreffend die Regelung des Zubringerdienstes für Schüler der Sonderschulen“ vom 1. September 1978, GMBl. Saar S. 715 angewendet . Aus diesen Regelwerken ergeben sich die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Fahrzeit, die auch bzw. speziell bei Beförderungen von Schülern mit besonderem Förderbedarf gelten. Im Hinblick auf den sich im Verlauf des Vertragszeitraumes ändernden Bedarf (z. B. durch Zu- und Abgänge von Schülerinnen und Schülern oder Wohnortwechsel ), müssen die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge Platz bieten für die Beförderung von bis zu 7 Schülern sowie des Fahrers und ggf. der Begleitperson. Die Fahrzeuge müssen nach den aktuellen Sicherheitsstandards ausgerüstet sein und die Bereifung muss den gesetzlichen Vorschriften und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit werden DIN-Normen (DIN 75078 Teil 1 und Teil 2, teilweise mit Abwandlungen) im Rahmen der speziellen Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zum Gegenstand des Vertrages gemacht . Für Förderschülerinnen und Förderschüler der Staatlichen Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung sowie der betroffenen Förderschülerinnen und Förderschüler der Staatlichen Förderschulen für Blinde und Sehbehinderte bzw. für Gehörlose und Schwerhörige wird damit auch die Einhaltung geltender Standards beispielsweise für die Einstiegshilfen bzw. Rückhaltesysteme und damit die Sicherheit dieser Beförderung gewährleistet . Hinsichtlich der Betreuung während der Fahrzeit werden aufgrund der „Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gemäß § 45 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland“ vom 16. Mai 1984, Amtsbl. S. 562, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2009, Amtsbl. S. 1389 [1393] Begleitpersonen eingesetzt , soweit die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen infolge ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen sind, wobei die Notwendigkeit einer Begleitperson im Zweifelsfalle vom Amtsarzt bestätigt sein muss. Das bedeutet, dass für die Beförderungen zu den Staatlichen Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung und den Staatlichen Förderschulen für Blinde und Sehbehinderte bzw. für Gehörlose und Schwerhörige in allen Fällen Begleitpersonen eingesetzt werden. Bei übrigen Beförderungen zu Staatlichen Förderschulen, hauptsächlich zu den Staatlichen Förderschulen soziale Entwicklung, erfolgt ein Einsatz von Begleitpersonen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit in dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich ist und ggf. vom Ministerium für Bildung als Schulträger der Förderschulen in Landesträgerschaft nach Einzelfallprüfung entschieden wurde. Dort werden derzeit in folgendem Umfang Begleitpersonen eingesetzt: Staatliche Förderschule soziale Entwicklung Saarlouis: in 7 der 7 Linien, Staatliche Förderschule soziale Entwicklung St. Wendel: in 11 der 11 Linien, Staatliche Förderschule soziale Entwicklung Saarbrücken: in 4 der 9 Linien. Drucksache 14/702 (14/665) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 8 - Insofern wird hinsichtlich der Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zu den Staatlichen Förderschulen kein Verbesserungsbedarf gesehen. Für Schüler mit Förderbedarf an Regelschulen wird zur Feststellung der Notwendigkeit der Einrichtung einer besonderen Verkehrsverbindung eine amtsärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit und ggf. die Art der notwendigen Beförderung (gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gem. § 45 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland) eingeholt. Diese amtsärztliche Stellungnahme muss eine Aussage darüber enthalten, ob die Beförderung auf Grund der Behinderung - mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur in Begleitung oder - nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern nur durch geeigneten Behindertentransport erfolgen soll. Ebenfalls zur Antwort auf Frage 18: Werden Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf vom Fahr- und/oder Begleitpersonal an Startund Zielort bis über die jeweilige Türschwelle begleitet ? Zu Frage 8: Nach den Ausschreibungsunterlagen wird für die Beförderungsleistungen der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zu den Staatlichen Förderschulen des Landes vorgegeben, dass die Schülerinnen und Schüler am Wohnhaus/vereinbarten Treffpunkt abzuholen und wieder dorthin zu bringen und erforderlichenfalls einer Betreuungsperson zu übergeben sind. Die Ankunft der Fahrzeuge sollte nicht zu früh erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Fahrzeuge erst verlassen, wenn eine Aufsicht durch zuständiges Schulpersonal gewährleistet ist. Zur Antwort auf Frage 19: Wie viele Wegeunfälle gab es mit Schulbussen im Saarland im zweiten Halbjahr 2011? Was waren die Gründe? (Bitte Einzelauflistung.) Zu Frage 9: Im zweiten Halbjahr des Jahres 2011 registrierte die Landespolizeidirektion Saarland keinen Verkehrsunfall mit Beteiligung eines Schulbusses. (Quelle: Saarländisches Auswerte- Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystem der Vollzugspolizei des Saarlandes , Landespolizeidirektion, Stand: 25. Januar 2012) root Textfeld (Quelle: Saarländisches Auswerte-, Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystem der Vollzugspolizei des Saarlandes, Landespolizeidirektion, Stand: 19. Dezember 2011) Anlage 3 zu Frage 6: Busbegleiter im Regionalverband Saarbrücken: Linie 6334 (Numborn – Holz und zurück) der Saar-Pfalz-Bus GmbH auf Initiative der Gemeinde Heusweiler. Wegen der derzeitigen rechtlichen Überprüfung des Themas „Arbeitnehmerüberlassung“ sind die bis Ende 2011 eingesetzten Busbegleiter der Neuen Arbeit Saar bei den Schülerverkehren der Saarbahn GmbH momentan nicht im Einsatz. Man hofft, dass dieser unbefriedigende Umstand kurzfristig behoben werden kann. Mit Busbegleitern besetzte Linienbusse Kreisverkehrsbetriebe Saarlouis Stand Dez. 2011 nur bei voller Anwesenheit aller Busbegleiter Linie ab Saarlouis 401 Saarlouis-Hbf-Roden-Dillingen-Diefflen-Nalbach- Saarwellingen Fraulautern-Hbf-Saarlouis 8:03 8:33 10:03 402 Saarlouis-Hbf-Fraulautern-Ensdorf-Schwalbach- Hülzweiler-Fraulautern-Hbf-Saarlouis 6:31 7:58 8:28 9:58 10:28 10:58 403 Saarlouis-Hbf-Fraulautern-Saarwellingen-Nalbach- Diefflen-Dilling-Hbf-Saarlouis 6:20 8:30 9:00 9:30 10:00 11:00 404 Saarlouis-Hbf-Fraulautern-Hülzweiter-Schwalbach- Ensdorf-Fraulautern-Hbf-Saarlouis 8:08 9:38 10:08 10:38 11:38 406 Saarlouis-Lisdorf-Ensdorf-Bous-Wadgassen- Schaffhausen/Hostenbach und zurück 6:17 8:22 9:52 10:52 13:22 13:37 409 Saarlouis-Neuforweiler-Altforweiler-Berus-Bisten- Überherrn 10:18 410 Saarlouis-Wallerfangen-Dillingen und zurück 8:28 421 Saarlouis-- (Picard)-Felsberg-Ittersdorf/Düren- Gauorte und zurück 8:46 10:46 422 Saarlouis-Wallerfangen-St.Barbara-Gisingen- Gauorte und zurück 8:28 10:28 429 Saarlouis-Lisdorf-Wadgassen-Werbeln-Differten- Friedrichweiler und zurück 8:27 10:27 13:27 435 Saarlouis-Beaumarais-Picard-Saarlouis 8:11 9:11 10:11 11:11 436 Saarlouis-Picard-Beaumarais-Saarlouis 9:47 11:47 12:47 438 Saarlouis-Hbf-Fraulautern-Fraulautern Siedlung- Steinrausch-Roden-Roden Nord-Hbf-Saarlouis 6:50 8:34 9:44 446 Saarlouis-Lisdorf-Holzmühle-Vogelsang-Saarlouis 11:05 13:05 447 Saarlouis-Vogelsang-Holzmühle-Lisdorf-Saarlouis 9:35 11:35 Grundschulbusse mittags ab 11.12.2011 Grundschule Dienst Linie Ab An Busbegleiter Bermerkung Beaumarais 33 404,436,,909 11:38 ab ZOB 14:00 Beaumarais 10 Gelenkbus L 909 (406 um 13:22 12:15 ab Dep. Leer 14:14 bis Hostenbach Kofler Berus 415 SB, 929, 915 12:10 ab Dep. Leer 13:49 Wadgassen Lorson Maria Berus ( Gelenkbus) 410 909, Schulbus 12:46 ab Dep 13:41 Thiltges Berus 69 912, 904 12:07ab Überherrn Garage 13:40 Berus 62 919, SB, 912, 912 12:20 ab Überh. GS 14:54 Fraulautern Kreuzberg und Klosterschule 102 935, 938, 12:50 ab Dep. Leer 13:50 Fraulautern Kreuzberg und Klosterschule 104 938, 937 12:25 ab Dep. Leer 13:20 Nagelski Rigobert Fraulautern Klosterschule 20 938, 435 12:25 ab Dep. Leer 13:43 Gisingen 79 SB, 922, 922 11:47 ab Kerlingen 13:47 bis Düren Müller Eugen Müller steigt 12.09 in Düren zu Gisingen 17 435, 922,923 12:11 ab ZOB 14:40 Gisingen 39 evtl. vorher L 401. 922,423 11:46 ab ZOB leer 14:05:00 ZOB Bartholme Gisingen 411 SB, 922,923,922 10:37 leer ab ZOB nach Vereinbarung mit Fahrer ab Gisingen KiGa 13:58 Grossmann Roden Römerbergschule 31 937,915 12:20 ab Depot leer 13:10:00 ZOB Ahmed Astrid Römerschule Pachten 170 444 ,945 , evtl. L 410 11:25 ab Dillingen Marktplatz 13:23 Überherrn 62 919, SB, 912 12:20 ab Überh. GS 14:54 ZOB Vogelsang SLS / Römerbergschule 409 946,937,937 12:35:00 ab ZOB 13:40 Gradké Christian Vogelsand SLS 446 ( Linienbus) 13:05 ab ZOB 13:29 Gradké je nach Bedarf Grundschule Werbeln durch Gemeinde selbst Grundschule Reisbach Grundschule Nalbach Grundschule Hemmersdorf + Rehlingen keine Möglichkeit Grundschule Lebach keine Möglichkeit Grundschule Schwalbach Griesborn Grundschule Elm keine Möglichkeit Fahrplan Busbegleiter 2012 der Neunkircher Verkehrs-AG Fahrtage Schule Linie Montag - Freitag Grundschule Steinwald Storchenplatz, Wiebelskirchen, Hanauer Mühle 751 Montag - Freitag Grundschule Steinwald Hermannstraße, Furpach 751 Montag - Freitag Grundschule Wiebelskirchen Labenacker, Karl-Marx-Str., Prälat-Schütz-Str. 727 Montag - Freitag Grundschule Fürth Lautenbach, Münchwies 759 Montag - Freitag Grundschule Furpach Kohlhof, Ludwigsthal 728 Montag - Freitag Grundschule Ottweiler über Gymnasium Ottweiler bis Steinbach 758 Montag - Freitag Grundschule Landsweiler Sinnterthal, Madenfelderhof, Reden-Bahnhof 735 Montag - Freitag Grundschule Elversberg Elversberg Hochhäuser, Spiesen, Heiniz 725 Montag - Freitag Grundschule Frankenholz Münchwies/ Frankenholz 726 2 Seite Seite 3 Stadt/ Gemeinde Linien-Nr. bzw. Unternehmername bei Eigenregie Buslinie Schule Bemerkung St. Ingbert 586 (6345) Rendezvous-Platz Schule am Hasenfels OW besetzt St. Ingbert 524 (6374) IGB Hobels Albert-Weisgerber-Schule besetzt St. Ingbert 587 (6346) Rohrbach Schule am Eisenberg Hassel besetzt St. Ingbert 592 (6352) Max-Braun-Straße Südschule besetzt St. Ingbert 592 (6352) Rentrisch Rischbachschule besetzt St. Ingbert 591 (6351) Walter-Weiß-Str. Albert-Weisgerber-Schule besetzt St. Ingbert 587 (6346) Hassel Marktplatz Pestalozzischule nicht besetzt (Kleinbus) St. Ingbert 586 (6345) Oberwürzbach Südschule nicht besetzt Stadt/ Gemeinde Linien-Nr. bzw. Unternehmername bei Eigenregie Buslinie Schule Bemerkung Bexbach Philippi Kleinottweiler GS Bexbach nicht besetzt Bexbach Philippi Niederbexbach GS Bexbach nicht besetzt Bexbach Philippi Höchen GS Frankenholz besetzt Bexbach Philippi Höchen GS Frankenholz besetzt Stadt/ Gemeinde Linien-Nr. bzw. Unternehmername bei Eigenregie Buslinie Schule Bemerkung Homburg Müller Berthold Berl. WP Zille GS Luitpold Erbach besetzt Homburg 574 (6894) und Hüther & Junkes Reiskirchen GS Luitpold Erbach besetzt Homburg 574 (6894) Schwarzenbach GS Einöd besetzt Homburg 574 (6894) Wörschweiler GS Einöd nicht besetzt Homburg 574 (6894) Am Forum GS Sonnenfeld besetzt Homburg 574 (6894) Ratsapotheke (Christian-Weber-Platz) GS Bruchhof besetzt Homburg 574 (6894) Ratsapotheke (Christian-Weber-Platz) GS Bruchhof besetzt Stadt/ Gemeinde Linien-Nr. bzw. Unternehmername bei Eigenregie Buslinie Schule Bemerkung Blieskastel 568 (6368) Ballweiler GS Aßweiler besetzt Blieskastel 568 (6368) Aßweiler GS Niederwürzbach nicht besetzt Blieskastel 547 (6347) Lautzkirchen GS Lautzkirchen Außenstelle Blk-Schlossberg besetzt Blieskastel 547 (6347) Bierbach GS Lautzkirchen besetzt Blieskastel 562 (6362) Webenheim GS Breitfurt besetzt Blieskastel 568 (6368) Mimbach GS Blickweiler nicht besetzt Stadt/ Gemeinde Linien-Nr. bzw. Unternehmername bei Eigenregie Buslinie Schule Bemerkung Mandelbachtal Munz Bliesmengen-Bolchen via Ommersheim-Weiher GS Ormesheim nicht besetzt Mandelbachtal Munz Heckendalheim GS Erfweiler-Ehlingen nicht besetzt Mandelbachtal Munz Bliesmengen-Bolchen via Habkirchen,Bebelsheim,Wittersheim GS Erfweiler-Ehlingen besetzt Mandelbachtal Munz Ommersheim (alte Schule) GS Erfweiler-Ehlingen besetzt Schulbusbegleiter im Saarpfalz-Kreis ab 08.08.2011 Becker Rosemarie Ort Uhrzeit Linie Brotdorf ab 07:30 R 1 Kreuzbergschule Merzig Bahnhof an 08:05 ab 08:37 203 Reisberg Merzig Bhf an 09:10 ab 09:18 202 Merchingen, Bietzen, Harlingen, Beckingen Merzig Bahnhof an 10:30 ab 10:40 203 Gipsberg Merzig Bhf an 11:05 ab 12:03 Gipsberg, Kreuzbergschule Müller-Nies GS Kreuzbergschule an 12:30 ab 12:40 Fa. Müller-Nies Harlingerweg Merzig an 13:00 ab 13:32 Brotdorf an 13:30 6,75 06:00 Biermann Nicole Ort Uhrzeit Linie Mechern ab 07:30 n. Hilbringen Fa. Schulligen Hilbringen Grundschule an 07:40 ab 08:10 n. Merzig Bahnhof Merzig Bhf an 08:15 ab 08:37 203 Gipsberg Merzig Bhf an 09:00 ab 09:32 R 1 n. Wadern Wadern ZOB an 10:27 ab 11:21 R 1 n. Merzig Merzig Bhf an 12:18 ab 12:26 n. Hilbringen Grundsch. Hilbringen Grundschule an 12:30 ab 12:32 n. Mechern Mechern an 13:30 6 06:00 Düren Eleonore Ort Uhrzeit Linie Oberleuken ab 07:20 GS Perl Fa. Gasthauer GS Perl an 07:35 ab 07:37 Berg,Oberl.,Faha n. Orscholz GS Orscholz an 08:10 ab 08:31 207 n. Mzg Bahnhof MZG Bahnhof an 09:03 ab 09:10 n. Losheim Losheim an 09:40 ab 09:55 n. MZG Bahnhof MZG Bahnhof an 10:13 ab 11:20 210 n. Perl Perl an 12:00 ab 12:20 Berg,Oberl.,Faha n. Orscholz Orscholz GS an 12:40 ab 12:45 über Tünsdorf, Borg n. Perl Perl an 13:10 ab 13:15 n. Oberleuken Oberleuken an 13:30 6,25 06:10 4 Seite Düren Gerhard Ort Uhrzeit Linie Oberleuken ab 07:00 n. Sinz Fa. Müller-Nies Sinz an 07:06 ab 07:18 GS Perl GS Perl an 07:35 ab 07:45 207 n. MZG MZG Bhf an 08:24 Kontrolle Bahnhof MZG Bhf ab 11:20 n. GS Perl Perl GS an 12:00 ab 12:20 n. Besch GS n. Nennig Nennig an 12:50 ab 12:50 Besch n. Perl Oerl an 13:00 GS Perl ab 13:05 über Wochern n. Orscholz GS Orscholz an 13:30 ab 13:35 über Tünsdorf n. Merzig Merzig Bahnhof an 14:30 ab 14:32 155 n. Oberleuken Oberleuken an 15:00 8 08:00 Frommer Wolfgang Ort Uhrzeit Linie Weiskirchen Abzweigung ab 07:10 R 1 n. Wadern Busbahnhof Wadern Kräwigstr. an 07:35 ab 07:40 210 n. Lockweiler GS Lockweiler GS an 07:55 ab 08:05 R 2 n. Wadern Busbahnhof Wadern Bhf an 08:15 ab 09:21 R 1 n. Merzig MZG Bhf an 10:16 ab 10:32 R 1 n. Wadern ZOB Wadern ZOB an 11:30 ab 12:07 216 GS Lockweiler Fa. Schirra Lockweiler GS an 12:27 ab 12:35 über Wedern n. Wadern Wadern ZOB an 13:12 ab 13:21 R 1 n. Weiskirchen Weiskirchen an 13:40 6,5 06:30 Gimler Rita Ort Uhrzeit Linie Thailen Kirche ab 06:32 n. Weiskirchen Weiskirchen an 06:35 ab 06:40 n. Mitlosheim Mitlosheim an 06:47 ab 07:25 Schulbus Fa. Huth Losheim an 07:50 ab 07:55 R 1 n. Mzg MZG Bhf an 08:18 ab 08:37 Reisberg MZG Bhf an 09:00 ab 10:35 210 n. Schwemlingen Schwemlingen an 10:52 ab 10:57 n. MZG Bhf. MZG Bhf an 11:13 ab 11:32 R 1 n. Losheim Losheim Sparkasse an 11:55 Losheim Schule ab 12:20 n. Grundschule Scheiden Fa. Huth Scheiden an 12:55 ab 13:09 204 n. Thailen Thailen Kirche an 13:30 7,00 06:58 5 Seite Gimler Uwe Ort Uhrzeit Linie Thailen Kirche ab 06:32 n. Weiskirchen R 1 Weiskirchen an 06:35 ab 06:40 204 über Brotdorf n. MZG MZG Bhf an 07:29 ab 07:29 Gipsberg GS Kreuzberg GS Kreuzberg an 07:50 ab 07:50 n. MZG Bhf MZG Bhf an 08:00 ab 08:37 203 Gipsberg MZG Bhf an 09:00 ab 09:50 207 Mettlach Siedlung Mettlach Siedlung an 10:11 ab 10:42 207 n. MZG Bhf MZG Bhf an 11:05 ab 11:32 R 1 Losheim Losheim Sparkasse an 11:55 Losheim GS ab 12:20 n. Scheiden Fa. Huth Scheiden an 12:55 ab 13:09 204 n. Thailen Thailen Kirche an 13:30 7,00 06:58 Klinkert Wolfgang Ort Uhrzeit Linie Düppenweiler, Dorfplatz ab 06:57 201 Merzig Bhf an 07:27 Merzig Bhf ab 07:32 R 1 n. Wadern Wadern ZOB an 08:27 ab 09:21 R 1 n. Mzg MZG Bhf an 10:18 ab 10:40 203 Reisberg Merzig Bhf an 11:24 ab 11:52 203 Gipsberg, dann Schulbus Müller Nies GS Kreuzberg an 12:30 ab 12:40 Harlinger Weg MZG Bhf an 13:00 ab 13:15 201 n. Düppenweiler Düppenweiler an 13:38 6,75 06:41 Malik Akthar Ort Uhrzeit Linie Rissenthal ab 07:00 Schulbus n. MZG/ Fa. Millenbach MZG Rathaus an 07:25 ab 07:25 nach Bietzen Bietzen an 07:30 ab 07:30 Schulrundfahrt GS Kreuzberg an 07:50 ab 07:55 BHF Merzig an 08:00 ab 09:21 Gibsberg BHF Merzig an 09:47 Wadern ZOB an 10:32 an 00:00 ab 12:27 n. Wadern Wadern an 13:12 ab 13:21 n. Merzig MZG an 14:18 7 07:18 lt. Vereinbarung mit Hr. Malik 7h berechnet !!! 6 Seite Schneider Eva Ort Uhrzeit Linie Besseringen Kirche ab 07:35 207 Richtung Orscholz GS Orscholz an 07:59 Fußweg zur Reha-Klinik Orscholz Post ab 08:31 207 n. Merzig Merzig Bhf an 09:03 ab 09:32 R 1 n. Losheim Losheim an 09:54 ab 10:20 R 1 nach Merzig Merzig an 10:46 ab 12:03 Gipsberg GS Kreuzberg Müller-Nies GS Kreuzberg an 12:30 ab 12:40 ü. Merchingen Müller-Nies Merzig Bhf an 13:10 ab 13:20 n. Besseringen Müller-Nies Besseringen Kirche an 13:35 6 06:00 Busbegleiter im Bedienungsgebiet Völklingen bei den Völklinger Verkehrsbetrieben (VVB) Linienfahrten Stadtauswärts: Linie 110 Völklingen-Luisenthal-Burbach-Saarbrücken Linie 166 Großrosseln-Geislautern-Fürstenhausen-Saarbrücken Linie 167 Geislautern-Großrosseln-Naßweiler Linie 180 Völklingen-Heidstock-( Altenkessel ) Linie 181 Völklingen-Luisenthal-( Altenkessel ) Linie 182 Völklingen-Herm.Röchl.-Höhe-Bous Linie 183 Völklingen-Schulzenfeld-Herm.Röchl.-Höhe Linie 184 Völklingen-Ludweiler-Lauterbach Linie 185 Völklingen-Geislautern-Ludweiler Bollenberg Linie 186 Völklingen-Wehrden-Hostenbach-Wadgassen Linie 188 Völklingen-Fürstenhausen-Fenne Linie 189 Völklingen-Fürstenhausen-Fenne-Klarenthal Linie 195 Völklingen-Püttlingen-Riegelsberg Süd Die Fahrten Stadteinwärts sind in umgekehrter Reihenfolge Schulfahrten zu den jeweiligen Schulen: Linie 867 Völklingen-Geislautern-Ludweiler(Warndtgymnasium+Graf-L.Schule) Linie 886 Wehrden-Ludweiler-Lauterbach-Überherrn( erw. Realschule ) Linie 890 Altenkessel-Heidstock-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Linie 891 umgekehrte Reihenfolge wie 890 Linie 892 Bous-Herm.Röchl. Höhe-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Linie 894 Lauterbach-Ludweiler-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Linie 895 Völklingen-Ludweiler-Differten ( Gesamtschule Wadgassen/Differten) Linie 895 Differten-Ludweiler-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) auf diesem Linienweg steigen auch Schüler aus für (Warndtgymnasium+Graf-L.Schule) Linie 896 Wadgassen-Hostenbach-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Linie 897 Völklingen-Wehrden-Hostenbach Linie 898 Fenne-Fürstenhausen-Völklingen(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Linie 899 Klarenthal-Fenne-Fürstenh.-VK(A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule) Nachmittags die Heimfahrten werden in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt. Erklärung (A.E.G.Gym.+M.L.K.Gym.+erw.R.Schule): Albert-Einstein-Gymnasium + Marie-Luise-Kaschnitz-Gymnasium erweiterte Realschule auch Hermann-Neuberger-Schule genannt. 7 Seite