LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/703 (14/672) 16.02.2012 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Raumordnungs- bzw. Planungsverfahren für die auf dem Enklerplatz in Homburg geplante Einkaufsgalerie Die ECE-Projektmanagementgesellschaft plant auf dem Enklerplatz in Homburg die Errichtung einer Einkaufsgalerie. Nach der Europa-Galerie Saarbrücken und dem Saarpark-Center Neunkirchen würde es sich um das drittgrößte ECE-Einkaufscenter im Saarland handeln. Jüngst wurde berichtet, dass seitens des Ministeriums für Umwelt , Energie und Verkehr ein Raumordnungsverfahren für die Großansiedlung als zwingend erforderlich angesehen werde und diesbezüglich ein Streit u. a. mit dem Oberbürgermeister der Stadt Homburg entbrannt sei. Ebenso soll die Thematik innerhalb der Landesregierung nicht einheitlich beurteilt werden. Aktuellen Presseberichten zufolge findet vorerst ein Raumordnungsverfahren nicht statt. Wie gestaltet sich nach Einschätzung der Landesregierung der nun zwischen dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr und der Stadt Homburg getroffenen Kompromiss, wonach vorerst auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet wird? Wie beurteilt die Landesregierung dabei grundsätzlich die Auffassung, ein Raumordnungsverfahren für die Einkaufsgalerie sei in Homburg nicht notwendig ? Welche unterschiedlichen Auffassungen werden hierzu innerhalb der Landesregierung vertreten (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 1: Nach dem zwischen dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr und der Stadt Homburg getroffenen Kompromiss verzichtet die Stadt Homburg vorerst darauf, den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Am 25. Januar 2012 hat ein Gespräch auf der Arbeitsebene zwischen Vertretern der Stadt Homburg und der Landesplanungsbehörde stattgefunden, das von Herrn Prof. Dr. Spannowsky (Technische Universität Kaiserlautern) moderiert wurde. Es wurde die Durchführung einer interkommunalen Raumverträglichkeitsprüfung vereinbart. Ausgegeben: 27.02.2012 (21.12.2011) Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 2 - Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes prüft die zuständige Landesplanungsbehörde in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung . Nach § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung „soll“ für die in dieser Vorschrift aufgeführten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben . In Nummer 19 wird die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben genannt. Die Raumordnungsverordnung enthält keine Kriterien für die Großflächigkeit, die Raumbedeutsamkeit und die überörtliche Bedeutung. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung “ geht in Ziffer 51 davon aus, dass ab einer Verkaufsfläche von mehr als 5000 m² in der Regel ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Nach § 15 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes kann von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Raumverträglichkeit der Planungen und Maßnahmen anderweitig geprüft wird. Die Länder sind ermächtigt, das Nähere hierzu zu regeln. Dies hat der Landesgesetzgeber in § 8 SLPG getan. Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a) kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn offensichtlich ist, dass das Vorhaben Zielen der Raumordnung entspricht oder dass es Zielen der Raumordnung widerspricht. Nach § 8 Nummer 2 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist. Seit welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Informationen ist dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die konkrete Fläche der geplanten Einkaufsgalerie bekannt? Welche konkreten Äußerungen zu dem Projekt gab es in den Jahren 2008 und 2009 aus dem Umweltministerium und auf welche rechtlichen Grundlagen wurden diese seinerzeit gestützt? In der Presse wurde kommuniziert , der Stadt Homburg sei „signalisiert“ worden, ein Raumordnungsverfahren müsse nicht durchgeführt werden. Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Landesregierung dar? Gab es hier Verwaltungsakte , innerdienstliche Akten etc.? Zu Frage 2: Der geltende Bebauungsplan, der durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan geändert werden soll, stammt aus dem Jahr 1964. An dem Änderungsverfahren wurde das Ministerium für Umwelt als Landesplanungsbehörde und in dieser Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 des Baugesetzbuchs in den Jahren 2008, 2009 und 2011 zu verschiedenen Verfahrensständen beteiligt. Zu diesen Beteiligungszeitpunkten war der Landesplanungsbehörde von der Absicht der Stadt Homburg, auf der Fläche ein Einkaufszentrum anzusiedeln, nichts bekannt. In den Stellungnahmen 2008/2009 wurden daher von der Landesplanungsbehörde keine Bedenken aus raumordnerischer Sicht erhoben. Auf Grund textlicher und zeichnerischer Änderungen in der Vorlage 2011 wurde in der Stellungnahme der Landesplanungsbehörde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Ansiedlung großflächigen Einzelhandels über 5000 m² ein Raumordnungsverfahren notwendig ist. Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 3 - Soweit ein Raumordnungsverfahren trotzdem durchgeführt wird: Wann könne nach Einschätzung der Landesregierung das Verfahren frühestens abgeschlossen sein? Wie ist der Standpunkt der Landesregierung zu der aufgeworfenen Fragestellung nach einer „Gleichbehandlung“ von Homburg mit anderen Städten? Zu Frage 3: Raumordnungsverfahren sind nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen. Nach § 16 Absatz Satz 2 reduziert sich diese Frist bei einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf grundsätzlich drei Monate. Ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren setzt voraus, dass die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung gering sind oder für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden. Als solches kommt vorliegend das durchgeführte Bauleitplanverfahren in Betracht. Da es vorliegend in der Hauptsache um die Auswirkungen der Planung auf die Nachbarzentren Neunkirchen, St. Ingbert und Blieskastel geht, ist für die Entscheidung über die Wahl des vereinfachten Raumordnungsverfahrens maßgeblich, ob eine Beteiligung dieser Städte im Bauleitplanverfahren stattgefunden hat. Nach § 7 Absatz 2 Satz 3 SLPG ist die Stellungnahmefrist im vereinfachten Raumordnungsverfahren nur halb so lang wie im „normalen“ Raumordnungsverfahren. Die Stadtverwaltung Homburg fordert eine Gleichbehandlung mit der Ansiedlung von Decathlon in Neunkirchen, der Europagalerie in Saarbrücken und dem Saarpark Center in Neunkirchen. Diese Fälle sind aber nicht vergIeichbar. Die Verkaufsfläche von Decathlon liegt deutlich unter 5000m². Für die Europagalerie in Saarbrücken wurde der geltende Bebauungsplan nicht geändert. Das Saarpark Center wurde bereits 1989 eröffnet . Das Raumordnungsverfahren wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1417) bundesrechtlich eingeführt . Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) erfasste Einzelhandelsvorhaben noch nicht. In den Vorhabenkatalog der Raumordnungsverordnung wurde die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben erst durch die Änderung der Raumordnungsverordnung im Rahmen des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 aufgenommen. Die Vorschrift über das Raumordnungsverfahren (§ 13) des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 17. Mai 1978 (Amtsbl. S. 588) war lediglich eine Kann-Bestimmung. In den mit der ECE-Ansiedlung in Homburg vergleichbaren Fällen der Neuaufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans in Merzig (Saarfürstgelände) und in Völklingen (ehem. Kaufhof) wurden 2006 bzw. 2011 Raumordnungsverfahren durchgeführt. Wie steht die Landesregierung zu der Behauptung „je kleiner die Einkaufszentren desto höher die Floprate“? Auf welche Erkenntnisse stützt sich die Auffassung der Landesregierung? Welche zusätzlichen Einkaufsflächen könnten nach Auffassung der Landesregierung den bestehenden Geschäften in Homburg und Umgebung zugemutet werden? Auf welche Erkenntnisse wird die Auffassung gestützt? Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 4 - Zu Frage 4: Dass kleine Einkaufszentren öfter scheitern, ist das Ergebnis einer Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung. Da die Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse /Daten zu der Leistungsfähigkeit von Einkaufszentren hat, kann sie das Ergebnis dieser Untersuchung weder bestätigen noch widerlegen. Mangels einer eigenen Datenbasis kann auch die Frage, welche zusätzlichen Einkaufsflächen für den bestehenden Einzelhandel zumutbar sind, nicht beantwortet werden. Dazu bedarf es eines Einzelhandelsgutachtens , das als Bestandteil der Antragsunterlagen im Raumordnungsverfahren vorzulegen wäre. Welche konkreten Argumente, die gegen die geplante Einkaufsgalerie sprechen, sind der Landesregierung bislang bekannt? Welche Untersuchungen zu den mittel- bis langfristigen Auswirkungen der Ansiedlung großflächiger Einkaufszentren sind der Landesregierung bekannt? Wie berücksichtigt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Ängste und Sorgen des regional ansässigen Einzelhandels, der angesichts der Errichtung einer Einkaufsgalerie in der geplanten Größe deutliche Umsatzrückgänge befürchtet? Zu Frage 5: Es gibt zahlreiche Untersuchungen, die die Auswirkungen der Ansiedlung von großflächigen Einkaufszentren untersuchen, allerdings zumeist beschränkt auf einige wenige Fallbeispiele. Umfänglichere Untersuchungen sind das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft von 2006 bis 2010 geförderte Forschungsprojekt „Auswirkungen innerstädtischer Shoppingcenter auf die gewachsenen Strukturen der Zentren“ von Professor Dr.-Ing. Thomas Krüger, HafenCity Universität Hamburg, Universität für Baukunst und Raumentwicklung, Department Stadtplanung, und die Untersuchung von Prof. Dr. Rainer P. Lademann „Innerstädtische Einkaufszentren – Eine absatzwirtschaftliche Wirkungsanalyse“, Göttingen 2011. Die Studien kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der Hamburger Studie kann die durch eine Center-Ansiedlung von städtischer Seite erhoffte Zentralitätssteigerung in kaum einer der 70 kreisfreien Städte, deren Kennziffernentwicklung im Rahmen einer Zeitreihenanalyse untersucht wurden, nachgewiesen werden, dafür aber ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ansiedlung und einer Verstärkung von sich vor der Ansiedlung schon abzeichnenden Abwertungstendenzen (Geschäftsaufgaben, Neubesetzungen mit Billig-Anbietern, sinkende Mieten und Immobilienwerte) in den gewachsenen Citylagen. Nach der Göttinger Studie, die 97 von 106 Neueröffnungen von Innenstadtcentern zwischen 1990 und 2008 betrachtet, tragen innerstädtische Shoppingcenter dagegen dazu bei, die Erosion der Innenstädte abzuschwächen. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums führten innerstädtische Center zu einem Anstieg der Mieten in den 1- a-Lagen um 7 Prozent und in den 1- b – Lagen zu einem Abbremsen des Abwärtstrends bei der Mietentwicklung um 9 Prozent. Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 5 - Die Umsatzrückgänge des bestehenden Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich von Homburg selbst sind raumordnerisch irrelevant, weil die Ziele der Raumordnung nicht vor Konkurrenz schützen. Raumordnerisch relevant sind dagegen Umsatzrückgänge in benachbarten Zentren, sofern diese ihrem Umfang nach Geschäftsaufgaben befürchten lassen, die dazu führen können, dass diese Zentren die ihnen durch die im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, zugewiesene Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen können. Dies betrifft potenziell die benachbarten Mittelzentren Neunkirchen, Blieskastel und St. Ingbert. Wie steht die Landesregierung zu dem Standpunkt , der Einzelhandel müsse dem Anspruch eines flächendeckenden, differenzierten und bedarfsgerechten Versorgungsangebots in zumutbarer Erreichbarkeit genügen? Welche Meinung hat die Landesregierung dabei zu der Auffassung, durch das geplante Einkaufszentrum könne zusätzliche Kaufkraft, die von außen zufließe, generiert werden? Welche Konsequenzen hätte dies aus der Sicht der Landesregierung für die Standorte , aus denen die Kaufkraft abfließt? Welche Standorte wären voraussichtlich betroffen? Zu Frage 6: Es ist ein Grundsatz der Raumordnung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ROG), die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen , zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dieser Raumordnungsgrundsatz wird durch die Einzelhandelsziele des Landesentwicklungsplans , Teilabschnitt „Siedlung“ konkretisiert. Nach Ziffer 44 des Landesentwicklungsplans , Teilabschnitt „Siedlung“ müssen sich großflächige Einzelhandelseinrichtungen bezüglich Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen. Der Einzugsbereich der entsprechenden Einzelhandelseinrichtung darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten. Nach Ziffer 45 dürfen Neuansiedlungen das Zentrale-Orte-Gefüge des Landes nicht beeinträchtigen. Das geplante Einkaufszentrum dürfte also von außen, d. h. außerhalb des Verflechtungsbereichs von Homburg nur so viel Kaufkraft generieren, dass die Nachbarzentren Neunkirchen, Blieskastel und St. Ingbert in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Dies ist ohne ein Einzelhandelsgutachten nicht festzustellen. Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 6 - Wie beurteilt die Landesregierung die Auffassung, durch leerstehende kleine Ladenlokale in Kommunen verschlechtere sich die flächendeckende Versorgung , der soziale Zusammenhang sowie die Wohn- und Lebensqualität? Empfände es die Landesregierung im Hinblick auf die Fiskaleinnahmen aller Kommunen als gerecht, wenn die Kaufkraft in wenigen einzelnen Kommunen konzentriert würde (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 7: Auf Grund der demografischen Veränderungen können zentrale Güter und Dienstleistungen auf Dauer nicht mehr rentabel in jedem Ort angeboten werden. Eine Konzentration auf leistungsfähige Standorte ist daher unumgänglich. Das im Landesentwicklungsplan , Teilabschnitt „Siedlung“, festgelegte Zentrale-Orte-Gefüge differenziert bereits jetzt zwischen dem Oberzentrum Saarbrücken, den Mittelzentren Völklingen, Merzig , Wadern, Neunkirchen, Dillingen, Saarlouis, Lebach, Homburg, St. Ingbert, Blieskastel und St. Wendel, und den Grundzentren (alle übrigen Gemeinden) und weist den Zentralitätsstufen eine unterschiedliche Versorgungsfunktion zu. Insofern entspricht die Konzentration der Kaufkraft – abgesehen von der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – auf die Mittelzentren und das Oberzentrum den geltenden Zielen der Raumordnung. Bei der Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans wird im Hinblick auf den fortschreitenden Bevölkerungsrückgang die Notwendigkeit einer weiteren Konzentration, d. h. Abstufung von Mittelzentren , zu prüfen sein. Wie würde sich nach Auffassung der Landesregierung im Falle der Errichtung der Einkaufsgalerie in der geplanten Größe der Individualverkehr in Homburg verändern und welche Auswirkungen hätte dies für die Bürgerinnen und Bürger in Homburg ? Zu Frage 8: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, die Auswirkungen der geplanten Einkaufsgalerie auf den innerörtlichen Individualverkehr zu untersuchen. Daher hat die Landesregierung hierzu keine Auffassung. Drucksache 14/703 (14/672) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - - 7 - Welche Daten liegen der Landesregierung über Veränderungen der Kundenfrequenz in der Saarbrücker Bahnhofstraße seit der Eröffnung der Europa -Galerie vor? Sofern keine Informationen vorliegen : Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechende Daten zu erheben? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 9: Der Landesregierung liegen keine Daten über Veränderungen der Kundenfrequenz in der Saarbrücker Bahnhofstraße seit der Eröffnung der Europa-Galerie vor. Die Landesregierung beabsichtigt auch nicht, entsprechende Daten zu erheben, denn Veränderungen der Kundenfrequenz innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Oberzentrums Saarbrücken tangieren die Ziele der Raumordnung nicht. Die Ziele der Raumordnung dienen nicht dem Schutz des bestehenden Einzelhandels vor Konkurrenz . Kann aus der Sicht der Landesregierung im Hinblick auf das geplante Einkaufscenter auch dann noch von einer „wichtigen Infrastrukturinvestition“ gesprochen werden, wenn man die Mühe einer ganzheitlichen Betrachtung aufwendet und die Argumente der Kritiker des Einkaufscenters in die Reflexion einbezieht? Was sind nach Auffassung der Landesregierung die charakteristischen Merkmale einer Infrastrukturinvestition? Zu Frage 10: Charakteristisches Merkmal einer Infrastrukturinvestition auf dem Gebiet des Einzelhandels sollte ein zugrundeliegendes Einzelhandelskonzept sein, mit dem die Stadt/Gemeinde unter der Zielsetzung einer bedarfsgerechten und verbrauchernahen Versorgung mit Waren und Dienstleistungen und in Abstimmung mit den benachbarten Städten/Gemeinden eine vorausschauende Stadt- bzw. Ortsentwicklungsplanung betreibt .