LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/106 (15/73) 04.09.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Richterliche Mediation im Saarland zur Entlastung der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: „Das Europäische Parlament und der Rat haben am 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen die Richtlinie 2008/52/EG erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten wird, um dadurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren herzustellen. Die Richtlinie war bis zum 21. Mai 2011 umzusetzen. Der Anwendungsbereich gilt zwar primär nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten. Den Mitgliedstaaten wurde jedoch freigestellt, mögliche Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der Mediation auf innerstaatlicher Ebene einzuleiten. In Deutschland arbeitet man derzeit an der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie, das Verfahren der Mediation soll endlich gesetzlich geregelt werden: im Dezember 2011 wurde durch den Bundestag ein Gesetzentwurf für ein deutsches Mediationsgesetz (‚Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung’) angenommen. Der Bundesrat hatte daraufhin im Februar 2012 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die hierbei umstrittene Frage, ob die sog. gerichtsinterne Mediation, die bisher in verschiedenen Bundesländern in Form von Modellprojekten praktiziert wurde, künftig auf gesetzlicher Grundlage möglich sein soll, konnte Ende Juni 2012 geklärt werden. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 27.06.2012 stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Die Bezeichnung Mediator bleibt dabei künftig außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Ausgegeben: 05.09.2012 (30.07.2012) Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Dortmund hatte bereits im Juni 2005 beschlossen, dass die Mediation als Übergangslösung ein lohnender Weg sei, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern. Daraufhin wurden in mehreren Bundesländern Pilotprojekte zur richterlichen Mediation gestartet. Die richterliche Mediation wird als alternative Konfliktlösungsmethode zum Gerichtsverfahren praktiziert. Sie wird insbesondere im Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht und Zivilrecht verstärkt angewandt. Dabei hat sich die richterliche Mediation in den verschiedenen Bundesländern jedoch unterschiedlich stark etabliert.“ Vorbemerkung der Landesregierung: In der saarländischen Justiz wird Mediation im Rahmen von zwei Modellprojekten beim Landgericht Saarbrücken und in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht für das Saarland und Landessozialgericht für das Saarland) angeboten. Innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit ruht das Projekt richterlicher Mediation seit Anfang 2012, da die Entwicklungen der Beratungen zum Mediationsgesetz abgewartet wurden. Beim Landgericht Saarbrücken wird aufgrund der Übergangsbestimmung des § 9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG) vom 21. Juli 2012 noch auslaufend gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen durchgeführt. Sowohl beim Landgericht Saarbrücken wie auch in der Sozialgerichtsbarkeit wird jedoch künftig das im MediationsG nunmehr geregelte sogenannte erweiterte Güterichtermodell umgesetzt werden. 1a) An welchen saarländischen Gerichten und 1b) auf welchen Rechtsgebieten wird die richterliche Mediation praktiziert? Zu Frage 1a: Richterliche Mediation wird im Saarland derzeit beim Landgericht Saarbrücken praktiziert . Ein Mediationsprojekt in der Sozialgerichtsbarkeit ruht seit Anfang 2012. Eine richterliche Mediation wird aber auch dort nach einer Anpassung des Modells an die Vorgaben des MediationsG wieder praktiziert werden. Zu Frage 1b: Beim Landgericht Saarbrücken wird die Durchführung eines Mediationsverfahrens für alle rechtshängigen Zivil- und Handelssachen angeboten. In der Sozialgerichtsbarkeit wurde Mediation angeboten auf allen Rechtsgebieten, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Dies wird dort auch in Zukunft wieder der Anwendungsbereich sein. Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - 2a) Wie werden an den jeweiligen Gerichten die einzelnen Mediationsfälle verteilt (als Justizverwaltungssache oder durch Präsidiumsbeschluss )? 2b) Welche typischen Organisationsabläufe gibt es insoweit? Zu den Fragen 2a und 2 b: Beim Landgericht Saarbrücken erfolgt die gerichtsinterne Mediation als eine besondere Art der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 ZPO auf freiwilliger Basis. Das Gerichtsverfahren wird von dem streitentscheidenden Richter durch Beschluss an den Mediator als ersuchten Richter übertragen. Welcher Mediator zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Saarbrücken geregelt. Jeder Zivil- und Handelsrichter entscheidet selbstständig und unabhängig in jedem Verfahrensstadium, ob sich der Rechtsstreit für eine Mediation eignet. Bejaht er dies, regt er bei den Parteien die Durchführung eines Mediationsverfahrens an. Stimmen die Parteien der Mediation zu, beschließt der zuständige Richter die Abgabe an den zuständigen Mediator und legt die Sache unverzüglich der Mediationsgeschäftsstelle vor. Diese trägt das Mediationsverfahren in einem allgemeinen Register ein, wobei die Eintragung in der Reihenfolge der Beschlüsse der abgegebenen Kammern erfolgt. Hieran anschließend teilt die Mediationsgeschäftsstelle das Registerzeichen sowie den zuständigen Mediator der Eingangsgeschäftsstelle und den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten mit. Sodann wird das Verfahren dem zuständigen Mediator vorgelegt . In der Sozialgerichtsbarkeit wurden die einzelnen Mediationsfälle von der gemeinsamen Mediationsgeschäftsstelle, die beim Sozialgericht eingerichtet ist, aktenmäßig erfasst und mit einem Aktenzeichen versehen. Die Verteilung der Fälle erfolgte durch Absprache unter den Mediatoren, wobei darauf geachtet wurde, dass kein Mediator einen Fall aus einem Sachgebiet übernommen hat, für das er als Streitrichter zuständig war. Wie viele RichterInnen arbeiten nach Kenntnis der saarländischen Landesregierung an dem jeweiligen Gericht als MediatorInnen (Gesamtzahl der RichterInnen und der richterlichen MediatorInnen )? Zu Frage 3: Beim Landgericht Saarbrücken arbeiten sechs Richterinnen und Richter als Mediatoren . In der Sozialgerichtsbarkeit waren es vier Richterinnen und Richter. 4a) Wie viel Zeit wird für eine Mediation an saarländischen Gerichten durch eine oder einen RichtermediatorIn durchschnittlich gebraucht? 4b) Wie wird die Zeit bemessen? 4c) Wird bei dem jeweiligen Gericht eine bestimmte Zeitdauer zugrunde gelegt, innerhalb der die richterliche Mediation abgeschlossen werden sollte? Wenn ja, welche Zeitdauer? Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Zu Frage 4a: Beim Landgericht Saarbrücken wird ein Mediationsverfahren in der Regel nach ein bis zwei Mediationsverhandlungen abgeschlossen. Durchschnittlich dauert eine Mediationsverhandlung zweieinhalb bis drei Stunden. In der Sozialgerichtsbarkeit wurden zur Vorbereitung einer Mediation ca. zwei bis drei Stunden aufgewandt, die Mediation selbst dauerte durchschnittlich zweieinhalb bis vier Stunden. Zu den Fragen 4b und 4.c: Die Dauer einer Mediationsverhandlung ist ebenso wie die Dauer einer mündlichen Verhandlung vom Sach- und Streitstand abhängig. Eine zeitliche Vorgabe existiert nicht. Gibt es Vergleichszahlen bezüglich des Zeitaufwands des bzw. der RichterIn, der für die Erledigung eines Verfahrens durch ein streitiges Verfahren bzw. durch eine richterliche Mediation zu veranschlagen ist, und wenn ja, welche? Zu Frage 5: Vergleichszahlen bezüglich eines veranschlagten Zeitaufwands liegen nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 ZPO Teil des einheitlichen gerichtlichen Verfahrens ist. Auch führt nicht jede Mediation zur Erledigung des Rechtsstreits. Erledigt sich das Verfahren nicht im Wege der Mediation, so gibt der Mediator das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter ab. Auch endet nicht jedes gerichtliche Verfahren durch streitige Entscheidung. Vielmehr werden zahlreiche Gerichtsverfahren gütlich durch einen Vergleichsabschluss beendet. 6a) Wie viele Verfahren gehen pro Jahr bei dem je- weiligen die richterliche Mediation anbietenden Gericht neu ein? 6b) Wie viele Fälle hiervon muss jede oder jeder RichterIn pro Jahr bearbeiten? 6c) Wie viele Fälle muss die oder der richterliche MediatorIn pro Jahr bearbeiten? Zu Frage 6a: Im Jahr 2010 waren beim Landgericht Saarbrücken 4.383 Eingänge in zivilrechtlichen Streitigkeiten zu verzeichnen, im Jahr 2011 waren es 4.469 Eingänge. Beim Sozialgericht für das Saarland waren im Jahr 2010 insgesamt 4.947 Eingänge (Klagen und einstweiliger Rechtsschutz) und im Jahr 2011 5.052 Eingänge zu verzeichnen . Beim Landessozialgericht waren im Jahr 2010 653 Eingänge (Berufungen und Beschwerden) und im Jahr 2011 760 Eingänge zu verzeichnen. Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Zu Frage 6b: Beim Landgericht Saarbrücken entfielen im Jahr 2010 auf jeden mit Zivilsachen befassten Richter im Durchschnitt ca. 164 Eingänge, im Jahr 2011 waren es ca. 171. Die Eingänge in der Sozialgerichtsbarkeit wurden auf die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Richter verteilt. Zu Frage 6c: Die beim Landgericht tätigen Mediatorinnen und Mediatoren haben pro Jahr jeweils ca. sechs Verfahren bearbeitet. In der Sozialgerichtsbarkeit wurden pro Mediator ein bis drei Fälle pro Jahr bearbeitet. Wie umfassend ist die Aus- und Fortbildung der richterlichen MediatorInnen im Saarland: 7a) Welche Stundenanzahl wird zugrunde gelegt? 7b) Wird die Aus- und Fortbildung von externen Trägern oder von ande- ren RichterInnen durchgeführt? 7c) Wird auch externe Supervision angeboten? 7d) Gibt es weitere Aus- und Fortbildungsangebote? Zu den Fragen 7a bis 7d: Im Vorfeld der seit dem 1. Januar 2010 beim Landgericht Saarbrücken und den saarländischen Sozialgerichten angebotenen Mediation erhielten insgesamt zwölf Richterinnen und Richter eine Mediatorenausbildung, die die Module Einführung in die Mediation , Grundausbildung, Intervision, Fortbildung, praxisorientiertes Aufbauseminar und Supervision umfasste. Zunächst wurde im Rahmen einer vierstündigen Veranstaltung in das Thema „Mediation im Gericht“ eingeführt. Gegenstand des sich über drei Tage à acht Stunden erstreckenden Grundausbildungsmoduls war das Erlernen des Phasenmodells sowie von Kommunikations- und Fragetechniken. Zur Wiederholung und Vertiefung fand in der Folgezeit eine zweistündige Intervisionsveranstaltung statt. Weiter vertieft wurde das in dem Grundausbildungsmodul erworbene Wissen in einer Fortbildungsveranstaltung , die sich wiederum über drei Tage à acht Stunden erstreckte. Konzipiert und referiert wurden Grund- und Aufbaumodul von externen erfahrenen Mediatoren . In der Folgezeit fand wiederum unter Leitung einer externen zertifizierten Mediatorin ein sechsstündiges Aufbauseminar statt, dessen Schwerpunkt die Vertiefung des Erlernten unter besonderer Berücksichtigung praxisrelevanter Fragen war. Die Mediatorenausbildung wurde mittels einer Supervisionsveranstaltung wiederum unter Leitung einer externen Mediatorin abgeschlossen. Diese Veranstaltung erstreckte sich ebenfalls über zwei Tage mit jeweils acht Zeitstunden. Aus- und Fortbildungsangebote in Form von Seminaren werden im Rahmen des gemeinsamen Justizfortbildungsprogramms Saarland/Rheinland-Pfalz durchgeführt. Auch findet jährlich ein Erfahrungsaustausch für richterliche Mediatorinnen und Mediatoren in der Justizakademie Nordrhein-Westfalen statt. Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - 8a) Übernimmt die saarländische Landesregierung die Kosten der Aus- und Fortbildung für die richterlichen MediatorInnen und wenn ja, in welchem Umfang? 8b) Übernimmt die saarländische Landesregierung die Kosten für eine Supervision für die richterlichen MediatorInnen und wenn ja, in welchem Umfang? Zu den Fragen 8a und 8b: Die saarländische Justizverwaltung übernimmt zu den einzelnen Veranstaltungen die Honorar- und Reisekosten der Referenten sowie die Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Fahrtkosten. Inwiefern wird der Justizhaushalt im Saarland durch die Pilotprojekte der richterlichen Mediation an den Gerichten in personeller und finanzieller Hinsicht tatsächlich entlastet? Welchen Umfang hat die konkrete personelle und finanzielle Einsparung? Zu Frage 9: Der Justizhaushalt des Saarlandes wird durch die Pilotprojekte der richterlichen Mediation weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht entlastet, da die gerichtsinterne Mediation eine besondere Art der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 ZPO ist, die von einem speziell ausgebildeten Richter – dem Richtermediator – durchgeführt wird. Ziel der richterlichen Mediation ist es, Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung zu schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen und den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern. Der Einsatz der Mediation kann in geeigneten Fällen eine nachhaltige Befriedung zwischen den streitenden Parteien herbeiführen, die mit den Mitteln einer streitigen Gerichtsverhandlung nicht erreichbar wäre. Zu welchem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens wird im Saarland von der gerichtsinternen Mediation Gebrauch gemacht: 10a) Bereits mit Anhängigkeit oder Rechtshängig- keit der Streitsache? 10b) Bereits vor dem ersten Termin? 10c) Während oder nach dem ersten Termin? Zu den Fragen 10a bis 10c: Beim Landgericht Saarbrücken wird ab der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits während der gesamten Verfahrensdauer von der gerichtsinternen Mediation Gebrauch gemacht . In der Sozialgerichtsbarkeit wurde in der Regel das Mediationsverfahren durchgeführt , bevor eine Verhandlung vor dem Streitrichter/der Streitrichterin stattgefunden hat, kam jedoch auch nach einer Beweisaufnahme oder einer mündlichen Verhandlung in Betracht. Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - 11a) Wird der geeignete Fall durch eine Anord- nung oder durch einen Vorschlag des bzw. der StreitrichterIn an den bzw. die RichtermediatorIn übermittelt? 11b) Ist das Einverständnis der Parteien Voraus- setzung für die gerichtsinterne Mediation? Zu Frage 11a: Die Abgabe des Rechtsstreits in die Mediation erfolgt auf Vorschlag der Beteiligten oder des zuständigen Richters durch Beschluss. Zu Frage 11b: Jedes Mediationsverfahren erfolgt zwingend auf freiwilliger Basis. Vor diesem Hintergrund ist das Einverständnis der Parteien zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens. 12a) Wie häufig und in welchem Umfang machen saarländische Gerichte von der Möglichkeit der Anordnung einer Information über Mediation nach § 135 FamFG Gebrauch? 12b) Nach welchen Grundsätzen und wohin ver- mitteln die Gerichte die Parteien in diesen Fällen? Zu den Fragen 12a und 12b: § 135 FamFG regelt die Anordnungsbefugnis des Gerichts in anhängigen familiengerichtlichen Folgesachen. Für diese Verfahren ist keine Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Wie hoch wären die konkreten personellen und finanziellen Einsparpotentiale, wenn z.B. 10 % der Fälle generell an freie MediatorInnen verwiesen würden? Zu Frage 13: Eine valide Aussage ist nicht möglich. Eine generelle Verweisung eines Teils der gerichtlichen Mediationsverfahren an freie Mediatoren oder Mediatorinnen ist nicht durchführbar , da es auch für die Durchführung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens der Zustimmung der Parteien bedarf. Auch würde eine beispielsweise zehnprozentige Verweisung nicht zwingend zu einer zehnprozentigen Entlastung der Gerichte führen. Die Erfolgsnote ist nicht prognostizierbar. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gerichtsverfahren regelmäßig erst betrieben werden, nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind. Drucksache 15/106 (15/73) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - 14a) Hat die saarländische Landesregierung ge- prüft, ob es sinnvoll und möglich ist, Koordinierungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen? 14b) Hat die saarländische Landesregierung ge- prüft, ob sie nach dem Vorbild der Gerichte in den Niederlanden sog. Mediationskoordinatoren bestellen, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen können? 14c) Wenn ja, welche Ergebnisse hatten diese Prüfungen? Zu den Fragen 14a bis 14c: Entsprechende Überlegungen sind im Saarland nicht angestellt worden. betr.: Richterliche Mediation im Saarland zur Entlastung der Justiz