LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/113 (15/67) 11.09.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Grundlagen und geplantes Abstimmungsverhalten im Bundesrat zum Meldewe- sen Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Deutschen Bundestag wurde am 28.06.2012 das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) beschlossen. Nun muss das Gesetz aber noch durch den Bundesrat. Dieser wird sich nach vorläufigen Prognosen am 21.09.2012 damit befassen. Das Gesetz steht in der Kritik, die Adressdatenweitergabe zu erleichtern. Schon jetzt ist es den Meldeämtern unter bestimmten Umständen gestattet , die Daten der bei ihnen gemeldeten Bürgerinnen und Bürger weiterzugeben. Dabei gibt es 3 Fälle: • An bestimmte Empfänger dürfen die Daten immer weitergegeben werden, z.B. an bestimmte Behörden. • An andere dürfen die Daten nur weitergegeben werden, wenn dem nicht zuvor widersprochen wurde. So können z.B. politische Parteien eine Liste der Erstwählerinnen und Erstwähler erhalten, die dieser Auskunft nicht zuvor widersprochen haben. • Andere, wie z.B. die Privatwirtschaft haben keinen Zugriff auf Meldedaten. Im mittleren Fall handelt sich also um ein Opt-OutVerfahren , da das Meldeamt Daten standardmäßig weitergeben darf und man als Bürgerin oder Bürger explizit widersprechen muss, wenn man aus dem solcherart definierten Standard ausgenommen werden möchte. Ausgegeben: 11.09.2012 (13.07.2012) Drucksache 15/113 (15/67) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Bei einer Ummeldung, z.B. nach einem Umzug in eine andere Gemeinde, muss auch der Widerspruch erneuert werden, da der Widerspruch an Person und Meldeamt gebunden ist. Das neue Meldeamt darf also so lange Daten herausgeben, bis auch dort widersprochen wurde. Diese Regelung soll nun weiter verschlimmert werden und besonders kritisch sind dabei 2 Klauseln , nämlich eine, die die Datenweitergabe zum ‚Zwecke der Werbung oder des Adresshandels’ erlaubt , was vorher nicht erlaubt war und eine zweite , die die Weitergabe trotz Widerspruchs erlaubt, ‚wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden’. So etwas kann aber zur Not immer als Vorwand vorgeschoben werden, dürfte meistens aber sogar wahrheitsgemäß sein, da irgendwelche Daten immer vorliegen. Es wäre unter diesen Aspekten also wünschenswert , wenn das Gesetz den Bundesrat nicht passieren würde. Des Weiteren interessiert es mich, ob durch die mediale Präsenz des Themas eine Veränderung bei der Häufigkeit entsprechender Anfragen festzustellen ist. Vorbemerkung Landesregierung: Hinsichtlich der Ausführungen des Fragestellers ist auf folgende rechtliche Regelungen hinzuweisen: Derzeitige Rechtslage im Saarland: a) Einfache Melderegisterauskunft (MRA): Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner bzw. einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner erteilen, wenn die Identität der gesuchten Person eindeutig feststellbar ist (§ 34 Abs. 1 MG). Diese Auskunft ist abgesehen von den von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussgründen (Auskunftssperren) von keinerlei Voraussetzung abhängig. Für den Fall, dass eine Person einer Verauskunftung mittels automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen hat (§ 34 a MG), ist die Auskunft in Papierform zu erteilen. Drucksache 15/113 (15/67) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - b) Erweiterte MRA: Sofern jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf die Meldebehörde zusätzlich zu den oben genannten Daten die in § 34 Abs. 2 MG aufgeführten Angaben einer einzelnen bestimmten Einwohnerin oder eines einzeln bestimmten Einwohners übermitteln. Dies sind: frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, Sterbetag und –ort. Die Meldebehörde hat die betroffene Person unverzüglich unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers der Daten über die erteilte Auskunft zu unterrichten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Daten ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. Die Prüfung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erweiterte MRA vorlie- gen, muss im Wege der Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse sowie den sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erfolgen. Ein in der meldebehördlichen Praxis häufig vorkommender Fall sind Anfragen von (zukünftigen) Gläubigern oder Wirtschafts- bzw. Kreditauskunfteien über frühere Namen und Anschriften zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei einer Kreditentscheidung. Wie gedenken Sie im Bundesrat über das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG ) abzustimmen? Zu Frage 1: Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni 2012 auf Basis einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (vgl. BT-Drs. 17/10158) das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens , dessen wesentlicher Bestandteil das Bundesmeldegesetz ist, beschlossen. In der anstehenden Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012 wird es insbesondere um die Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses gehen. Ein Beschluss der Regierung des Saarlandes zum künftigen Abstimmungsverhalten liegt nicht vor. Nach § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten erst vor der jeweiligen Bundesratssitzung. Derzeit findet ein länderübergreifender fachlicher Austausch zu § 44 des beschlossenen Gesetzes statt. Drucksache 15/113 (15/67) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Hat es nach dem 28.06.2012, vor allem aber in den Kalenderwochen 27 und 28 des laufenden Jahres eine Veränderung in Häufigkeit oder Umfang der Meldedatenabfragen gegeben? Zu Frage 2: Nach Auswertung der bei den 52 saarländischen Kommunen und dem Zweckverband eGo-Saar angeforderten Informationen liegt im Wesentlichen keine Veränderung in Häufigkeit oder Umfang der Meldedatenabfrage vor. Lediglich 2 Kommunen haben mitgeteilt, dass vermehrte Anfragen und diesbezügliche Nachfragen festgestellt wurden . Hat es nach dem 28.06.2012, vor allem aber in den Kalenderwochen 27 und 28 des laufenden Jahres eine Veränderung in der Häufigkeit des Eingangs von Widersprüchen zur Meldedatenauskunft gegeben? Zu Frage 3: In 37 Kommunen wurden keine Veränderungen festgestellt. 8 Kommunen haben berichtet , dass in vorgenanntem Zeitraum unwesentlich mehr Anträge (1-4) eingegangen seien. In 7 Kommunen sind mehr als 4 Anträge (5-10 Anträge bzw. Antragszahl nicht beziffert) eingegangen. Sind bei Anfragen und Widersprüchen im Meldewesen sonstige Abweichungen im Vergleich zum statistischen Mittel festzustellen? Zu Frage 4: In 41 Kommunen wurden keine Abweichungen festgestellt. 11 Kommunen haben berichtet , dass vermehrt telefonische Anfragen zum Teil zum Thema Widerspruch zur Melderegisterauskunft und zum Teil zum neuen Bundesmeldegesetz eingegangen seien.