LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/150 (15/62) 26.09.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rolf Linsler (DIE LINKE.) betr.: Härtefallregelung bei Beitragszahlungen nach Straßenausbaubeitrags- satzungen und Kommunalabgabengesetz Vorbemerkung des Fragestellers: „Mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und den auf dessen Basis erlassenen kommunalen Beitragssatzungen wird die Beteiligung von Anliegern an den Kosten für die Erneuerung oder Verbesserung vorhandener Straßen geregelt. Die Beitragsbedingungen sind hierbei für Anwohnerinnen und Anwohner die gleichen, Möglichkeiten einer Härtefallregelung – etwa aufgrund der sozialen oder finanziellen Situation von Anwohnerinnen und Anwohnern – gibt es nach derzeitigem Stand im KAG nicht. In der Antwort auf eine entsprechende Anfrage der Stadtratsfraktion der LINKEN in der Landeshauptstadt Saarbrücken (17. November 2011) wurde seitens der Stadtverwaltung die Auffassung vertreten, dass der Aufnahme einer Härtefallregelung in die Straßenausbaubeitragssatzung eine Änderung des KAG auf Landesebene vorausgehen müsse.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit und Straßenbaulast. Zur Finanzierung dieser Kosten sind die Gemeinden nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung gehalten, zunächst ihre sonstigen Einnahmemöglichkeiten (u. a. Erträgnisse aus Gemeindevermögen) auszuschöpfen und sodann Entgelte als Gegenleistung für von ihnen erbrachte Leistungen zu erheben (§ 83 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG). Ausgegeben: 26.09.2012 (27.06.2012) Drucksache 15/150 (15/62) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530) wurde allerdings die Möglichkeit eröffnet, Beiträge nicht mehr für Fahrbahnen von öffentlichen Straßen zu erheben, sondern nur noch für die Gehwege. Näheres zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestimmt das Kommunalabgabengesetz (KAG). Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie viele Saarländerinnen und Saarländer in den letzten fünf Jahren finanziell nicht in der Lage waren, jene Beiträge zu entrichten, die infolge von Straßenausbau-Maßnahmen im Zuge der kommunalen Straßenausbau-Beitragssatzungen angefallen sind? Zu Frage 1: In dem relevanten Zeitraum haben in 13 Gemeinden Beitragspflichtige Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt. Eine Gemeinde teilte ohne weitere Angaben hierzu mit, dass in drei Fällen Beitragspflichtige ihrer Zahlungspflicht noch nicht nachgekommen sind. 38 Gemeinden erstatteten Fehlanzeige, wobei 15 Gemeinden darauf hinwiesen, in den letzten fünf Jahren keine beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen realisiert zu haben. Die Zahl der Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge ist in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Überwiegend waren nach den Angaben der Gemeinden nur Einzelfälle zu verzeichnen. In vier Gemeinden stellten 20%, 30%, 50% bzw. 64% der Beitragspflichtigen Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung. Wie steht die Landesregierung zu einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes dergestalt, dass für Anwohnerinnen und Anwohner, die sich die Beiträge erwiesenermaßen finanziell nicht leisten können, eine längerfristige Stundung mit niedrigeren Ratenzahlungen oder eine spürbare Reduzierung des Beitrags ermöglicht wird? Zu Frage 2: Die geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen sehen unterschiedliche Möglichkeiten vor, die finanzielle Situation beitragspflichtiger Personen im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen. Dies sind: - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Absehen von der Beitragserhebung , wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 3 Abgabenordnung (AO) und § 156 Abs. 2 AO). - Stundung sowie Erlass der Beitragsforderung aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. den §§ 222 und 227 AO). - Niederschlagung (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i. V. m. § 261 AO). - Verrentung des Beitrages bis zu einer Dauer von 10 Jahren bei einem berechtigten Interesse (§ 8 Abs. 10 KAG). Drucksache 15/150 (15/62) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - - Stundung für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes (§ 8 Abs. 11 KAG). - Möglichkeit der Beschränkung der Beitragspflicht allein auf die Gehwege (§ 83 Abs. 2 Satz 2 KSVG). - Anforderung einer Vorausleistung nach Baubeginn und des restlichen Beitrags nach der endgültigen Herstellung und Schlussabrechnung (§ 8 Abs. 9 KAG). - Selbständige Beitragserhebung für den Grunderwerb, für die Freilegung und für Teile der Verkehrsanlage (Kostenspaltung) entsprechend dem Baufortschritt, z. B. separate Abrechnung von Fahrbahn, Gehwegflächen und Entwässerung (§ 8 Abs. 3 KAG). - Einführung wiederkehrender Beiträge (§ 8a KAG), womit es ermöglicht wird, den Kreis der Beitragspflichtigen auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes zu verteilen und nicht nur auf die von der Baumaßnahme unmittelbar betroffenen Anlieger. Da somit das geltende Recht die vom Fragesteller angeregten Möglichkeiten bereits enthält, ist eine Gesetzesänderung nicht erforderlich. Welche finanziellen Folgen kämen aus Sicht der Landesregierung durch eine solche Härtefallregelung auf die öffentliche Hand zu? Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Sieht die Landesregierung ggf. andere Möglichkeiten , bei Straßenausbau-Maßnahmen auf eine Form der Beteiligung von Anliegern hinzuwirken, welche deren jeweilige finanzielle Situation angemessen berücksichtigt? Wenn ja, welche? Plant die Landesregierung diesbezüglich aktiv zu werden? Zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.