LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/151 (15/30) 26.09.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Roland Theis (CDU) betr.: Öffentliches WLAN Vorbemerkung des Fragestellers: „In vielen Ländern der Welt stellen öffentliche und private Anbieter öffentlich zugängliche WLANNetze in Innenstädten, Einkaufszentren oder großen Einrichtungen wie Flughäfen oder Bahnhöfen zur Verfügung. Dadurch ermöglichen sie Bürgern, Kunden oder Touristen schnellen Internetzugang und stärken damit die Attraktivität dieses Raumes. In Deutschland hingegen steht dieser Möglichkeit die telekommunikationsrechtliche Störerhaftung des Anbieters öffentlich zugänglicher WLAN-Netze entgegen.“ Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Notwendigkeit der telekommunikationsrechtlichen Störerhaftung im Hinblick auf den Schutz von Rechtsgütern Dritter und sonstiger Gefahrenabwehr ? Zu Frage 1: Angesichts der potentiell widerstreitenden Interessen einer möglichst unkomplizierten öffentlichen WLAN-Nutzung einerseits und den Schutzerfordernissen von Rechtsgütern andererseits (z.B. im Kontext von potentiellen Urheberrechtsverletzungen mittels WLAN-Nutzung) kann die Landesregierung derzeit keine handhabbare rechtliche Alternative zu der durch BGH-Rechtsprechung bestätigten Störerhaftung bei öffentlich zugänglichen WLAN-Netzen erkennen. Es ist jedoch festzustellen, auch angesichts der weiteren Rechtsprechung in diesem Kontext, dass bei der Nutzung von WLANInternetzugängen im öffentlichen Raum die Haftung des Anschlussinhabers für die von ihm freigegebenen Nutzungen klarer und rechtssicher gestaltet werden sollte. Ausgegeben: 26.09.2012 (29.05.2012) Drucksache 15/151 (15/30) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie beurteilt die Landesregierung die Initiative der Länder Bremen, Hamburg und Berlin zur Beseitigung der rechtlichen Hürden öffentlich zugänglichen WLANs? Zu Frage 2: Die Landesregierung begrüßt die hinter den genannten Initiativen zu erkennende Intention , öffentliche WLAN-Nutzungen hinsichtlich bestehender Rechtsfolgen transparenter und praktikabler zu gestalten, sofern im Fortgang der weiteren Entwicklung den unter Ziffer 1 genannten Rechtsgütern weiterhin angemessene Geltung verbleibt. Darüber hinaus hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im Juni 2012 einen entsprechenden Beschluss gefasst und darin das Bundesministerium der Justiz gebeten, die Störerhaftung einer Überprüfung zu unterziehen und sich der Problematik anzunehmen. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung in dem Angebot öffentlich zugänglicher WLANNetze in saarländischen Städten und Gemeinden? Zu Frage 3: Öffentlich zugängliche WLAN-Netze können eine sinnvolle Ergänzung zu den annähernd flächendeckend im Saarland verfügbaren Mobilfunknetzen darstellen. Auch aufgrund der massenhaften Verbreitung von WLAN-Zugangstechnik in Endgeräten (Smartphones, Laptops, Tablet-Rechner, E-Book-Reader usw.) ist es nachvollziehbar, wenn unkomplizierte WLAN-Nutzungsoptionen nachgefragt werden. Im Einzelfall können Nutzer ohne eine Datenflatrate ihres Mobilfunkanbieters, die mittlerweile für unter 10 Euro im Monat erhältlich ist, einen kostenoptimierten Zugang ins Internet nutzen. Auch bestehende punktuelle Netzlücken einzelner Mobilfunknetzbetreiber können durch WLAN-Angebote abgemildert werden. Aus Sicht der Landesregierung können öffentlich zugängliche WLAN-Angebote insbesondere im touristischen Kontext eine sinnvolle Ergänzung zu den Mobilfunknetzen darstellen: Obwohl die seit dem 01.07.2012 in neuer Fassung gültige EU-RoamingVerordnung (Nr. 531/2012) erstmals neben den Vorleistungsentgelten für das Datenroaming im EU-Ausland auch die Endkundenentgelte für das Datenroaming begrenzt und einen Absenkpfad bis 2014 vorgibt (seit 01.07.2012 maximal 70 Ct/MB, ab 01.07.2013 maximal 45 Ct/MB, ab 01.07.2014 maximal 20 Ct/MB), ist zu erwarten, dass ausländische Touristen oder auch Geschäftsreisende, insbesondere wenn sie aus dem NichtEU -Ausland kommen, zur Nutzung mobiler Internetzugänge kostengünstige WLANAngebote als sinnvolle Ergänzung zu den Mobilfunkangeboten wahrnehmen werden. Zur Steigerung der Attraktivität von touristischen Angeboten können ggf. sogenannte „walled-garden“-WLAN-Zugänge einen Beitrag leisten, indem touristische Nutzer frei zugänglich (ohne Anmeldung und Kosten) besondere Informationen über den Ort (z.B. Streckeninformationen über eine Wanderroute) abrufen können. Technisch sind vielfältige Ergänzungskonzepte realisierbar, die den Wert derartiger WLAN-Angebote steigern können (Übergang „walled-garden“-WLAN ins Internet mittels Anmeldung /Identifizierung, technische Beschränkung des Internetzugangs auf reine WebAnwendungen , um Filehosting-Tauschbörsen weitgehend auszuschließen, RoamingAnwendung öffentlich zugänglicher WLAN-Netze im Saarland, um mittels einmaliger Identifizierung mehrere WLAN-Angebote nutzen zu können). - 2 - Drucksache 15/151 (15/30) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - An Orten mit verstärkter Nachfrage nach mobilen Internetzugängen (Bahnhöfe, Plätze mit Cafés, Restaurants etc.) werden WLAN-Angebote teilweise von Mobilfunknetzbetreibern selbst betrieben, um in Ergänzung zum Mobilfunknetz „Surf-Datenverkehr“ möglichst performant zu transportieren. Angesichts der unter Ziffer 1 genannten Problematik ist jedoch abschließend festzuhalten , dass bei der Konzeptionierung weiterer öffentlich zugänglicher WLAN-Netze der Sachverhalt der Nutzeridentifizierung angemessen zu würdigen ist, wie auch den Belangen der Datensicherheit und Datenintegrität bei der WLAN-Nutzung angemessen Geltung verschafft werden sollte. - 3 - betr.: Öffentliches WLAN