LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/192 (15/155) 19.10.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Finanzierung von Nahverkehrsplänen Vorbemerkung des Fragestellers: „Laut des im November 1995 beschlossenen ÖPNVG des Saarlandes werden „insbesondere zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen“ (§ 9 ÖPNVG) den saarländischen Gebietskörperschaften jährlich jeweils 100.000 DM zur Verfügung gestellt , zusätzlich eines Betrages von 600.000 DM, der nach Einwohnern auf die Landkreise und den Stadtverband aufzuteilen ist. Seit Beschluss des o.g. Gesetzes sind fast 17 Jahre vergangen. In dieser Zeit hat sich das Verkehrsaufkommen in allen Bereichen vervielfacht. Insbesondere der Anspruch nach umweltfreundlichen Verkehrskonzepten hat aufgrund des Klimawandels , der durch Verkehr hervorgerufenen Lärm, durch den Landschaftsverbrauch sowie neue Anlagen von Siedlungen und Industriestandorten etc. zugenommen. Da in den Nahverkehrsplänen die Ziele der Verkehrs - sowie Investitionsentwicklungen fest- und fortgeschrieben werden, somit die Grundlage für die Verkehrsentwicklung im Saarland darstellen, sollte eine ausreichende Finanzierung aufgrund der zunehmend komplexen Entwicklung in der Novelle zum 1995 beschlossenen ÖPNVG sichergestellt werden. Andererseits investiert nur ein Teil der Aufgabenträger die nach § 9 ÖPNVG verteilten Finanzmittel zweckgerecht in die Nahverkehrsplanung. Da die Verkehrsmanagement-Gesellschaft Saar (VGS) u.a. Dienstleistungen zur Nahverkehrsplanung anbietet , könnte die o.g. Finanzierung der Aufgabenträger entfallen.“ Ausgegeben: 19.10.2012 (26.09.2012) Drucksache 15/192 (15/155) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Die den Landkreisen und dem Stadtverband nach § 11 ÖPNVG zur Verfügung gestellten Mittel sind für die Aufgaben der Empfänger im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs bestimmt. Da tatsächlich wesentliche Planungsaufgaben von der VGS übernommen werden, bleiben den Aufgabenträgern diese Aufwendungen erspart. Die nicht für Planungszwecke eingesetzten Mittel werden von den Aufgabenträgern für den allgemeinen ÖPNV verwendet. Hält die Landesregierung die seinerzeit für die Aufgabenträger beschlossenen 100.000 DM (jetzt: ca. 50.000 €) für ausreichend, um den zunehmenden Anforderungen im ÖPNV zu genügen? Zu Frage 1: Nach § 11 ÖPNVG stehen dem Regionalverband Saarbrücken und den Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen , jährlich jeweils 51.129 € zu, zuzüglich eines Betrages von 306.775 €, der nach Einwohnern auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken aufzuteilen ist. Diese Mittel sind als Zuschuss für die Aufgaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken als Aufgabenträger für den ÖPNV auf ihrem Gebiet gedacht. Sie werden auch als ausreichend erachtet. Hält die Landesregierung die seinerzeit nach Köpfen zu verteilenden 600.000 DM (jetzt: ca. 300.000 €) für ausreichend, um den zunehmenden Anforderungen im ÖPNV zu genügen? Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Welche Kontrolle hat die Landesregierung über die von ihr verausgabten Gelder an die Aufgabenträger ? Zu Frage 3: Dem MWAEV sind Verwendungsnachweise für die zugewiesenen Mittel vorzulegen. Für welche Zwecke wurden die Finanzmittel in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG von den Aufgabenträgern verausgabt? Zu Frage 4: Die zugewiesenen Mittel wurden ausschließlich für den ÖPNV verwendet. Drucksache 15/192 (15/155) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Welche Ausgaben nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG sind von den Aufgabenträgern für 2012 geplant? Zu Frage 5: Die Planungen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken für 2012 auf dem Gebiet des ÖPNV sind dem MWAEV nicht vorzulegen. Welcher Anteil der nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG an die Aufgabenträger ausgereichten Finanzierungsmittel von ca. 300.000 € (600.000 DM) wurden 2009, 2010, 2011 in den allgemeinen Haushalt integriert ? Zu Frage 6: Die zugewiesenen Mittel wurden ausschließlich für den ÖPNV verwendet. Wird bei einer novellierten Fassung des ÖPNVG die Mittelvergabe nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG an den Zielen des Umweltverbunds ausgerichtet? Zu Frage 7: Eine Neufassung des § 11 ÖPNVG ist beabsichtigt. Die Formulierung „insbesondere zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen“ soll gestrichen werden. Die zugewiesenen Mittel können dann ausschließlich für die Durchführung des ÖPNV verwendet werden. Verbleibende Planungsaufgaben sind danach von den Aufgabenträgern mit anderen Mitteln zu finanzieren. Damit wird der ÖPNV weiter gestärkt und den Zielen des Umweltverbundes Rechnung getragen. Warum werden weiterhin Finanzmittel an die Aufgabenträger für die Nahverkehrsplanung ausgegeben , wenn die VGS diese Aufgabe zentral übernehmen könnte und direkt mit der Landesregierung abrechnet? Zu Frage 8: In der Tat werden viele Planungsaufgaben für den Nahverkehr bei der VGS erledigt. Dadurch fallen diese Kosten bei den Aufgabenträgern nicht an. Diese eingesparten Planungskosten stehen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken damit zur Durchführung des ÖPNV zur Verfügung. Wie viele Finanzmittel könnten durch die diesbezügliche Vergabe an die VGS eingespart werden? Zu Frage 9: Da die Landkreise meist mehr Mittel für den ÖPNV verausgaben, als sie über § 11 ÖPNVG erhalten, könnte eine Reduzierung der Zuweisung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auf deren Seite zu einer Reduzierung des ÖPNV auf ihrem Gebiet führen, was nicht im Sinne der Landesregierung ist. Mögliche Einsparungen sind nicht bezifferbar.