LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/293 (15/206) 11.01.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Fuchsschonzeit Vorbemerkung der Fragestellerin: „In der Antwort (Drucksache 15/107) auf eine parlamentarische Anfrage der GrünenLandtagsfraktion zur Fuchsschonzeit musste die Landesregierung bestätigen, dass die Fuchsjagd keinen regulierenden Einfluss auf die Fuchspopulation hat. Große Verluste werden durch höhere Vermehrungsraten schnell kompensiert und das komplexe Sozialsystem der Füchse übernimmt die Dichteregulierung viel besser, als es der Mensch jemals könnte. Es liegen auch keine Erkenntnisse über niedrige Niederwildbestände vor, die oft als ein Argument für die Jagd verwendet wurde. Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des saarländischen Jagdgesetzes muss für die Jagdausübung ein vernünftiger Grund vorhanden sein, der ist in diesem Falle eindeutig nicht gegeben.“ Vorbemerkung der Landesregierung: In der Vorbemerkung der Fragestellerin wird unzutreffenderweise dargestellt, dass die Landesregierung in ihrer Antwort zur vorangegangenen parlamentarischen Anfrage bestätigen musste, dass die Fuchsjagd keinen regulierenden Einfluss auf die Fuchspopulation habe. Zutreffend ist hingegen, dass zahlreiche wissenschaftliche Studien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und die Wirkungslosigkeit der Fuchsbejagung daher wissenschaftlich nicht erwiesen ist. Ausgegeben: 14.01.2013 (07.11.2012) bitte wenden Drucksache 15/293 (15/206) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Beabsichtigt die Landesregierung die Schonzeit für Fuchswelpen und Elterntiere aufzuheben, wenn ja, mit welcher wissenschaftlichen fundierten Begründung? Zur Frage: Derzeit wird die Landesregierung keine Änderung der Schonzeit vornehmen, da im Kontext mit anstehenden Überlegungen zu allgemeinen Änderungen der Schonzeiten, auch eine Überprüfung einer Anpassung der Jagd- und Schonzeit für den Fuchs erfolgen wird. Die Bejagung des Fuchses wird auch zukünftig möglich bleiben; der vernünftige Grund ist die Beute in diesem Fall der Fuchsbalg, in Ausnahmefällen kann auch die Bestandesregulierung denkbar sein. Auch im Hinblick auf die Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen (z.B. Tollwut, Fuchsräude, Fuchsbandwurm) stellt die Bejagung einen vernünftigen Grund dar. - 2 -