LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/356 (15/257) 26.02.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Aufhebung des AsylbLG – finanzielle Entlastung der Kommunen Vorbemerkung Fragestellerin: „Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 zur Erhöhung der Leistungen an AsylbewerberInnen (Asylbewerberleistungsgesetz) ist höchstrichterlich klargestellt worden, dass auch AsylbewerberInnen einen Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums haben.“ Vorbemerkung Landesregierung: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 aufgetragen, eine Neuregelung zu schaffen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG sichert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, die auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zurückgreift und sich damit an den Regelsätzen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hartz-IV-Leistungen und Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe) orientiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.7.2012 die Entscheidung des Bundesgesetzgebers nicht beanstandet, die Leistungsgewährung an Asylbewerber in einem eigenständigen Leistungsgesetz zu regeln. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Grunde und der Höhe nach? Zu Frage 1: Der Bund erstattet keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ausgegeben: 26.02.2013 (06.12.2012) Drucksache 15/356 (15/257) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Trifft dies auch auf Personen zu, die nach § 2 AsylbLG nach 4 Jahren Leistungen analog SGB XII erhalten? Zu Frage 2: Diese Aussage trifft auch auf den in der Frage gestellten Personenkreis zu. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII dem Grunde und der Höhe nach? Zu Frage 3: Der Bund übernimmt die Regelleistungen nach dem SGB II und erstattet dem Land 30,4 Prozent der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die den saarländischen Kommunen entstanden sind. Darüber hinaus erhält das Land vom Bund zusätzlich noch 5,4 Prozent der nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung , die als Kompensationsmittel für die Ausgaben des Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) dienen sollen. Diese Gelder werden vollständig an die Kommunen weitergeleitet . Nach § 46a SGB XII trägt der Bund ab dem Jahr 2012 einen Anteil von 45 Prozent der im Vorvorjahr angefallenen Nettoausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die dem Land zufließenden Bundesmittel werden nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), anteilig an die Träger der Sozialhilfe weitergegeben. Nach dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) - § 46a SGB XII - erhöht sich die vorgenannte Bundeserstattung 1. im Jahr 2013 auf 75 Prozent und 2. ab dem Jahr 2014 auf 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel SGB XII zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. Welche finanzielle Entlastung würde für das Land bzw. die Kommunen eintreten, wenn die Personen , die derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, in die Sozialgesetzbücher II bzw. XII überführt würden? Zu Frage 4: Die Fragestellung basiert auf der Hypothese, dass der Bundesgesetzgeber im Falle der Öffnung der Sozialgesetzbücher II und XII für Leistungsberechtigte nach dem jetzigen Asylbewerberleistungsgesetz die derzeit geltenden Kostenausgleichsregelungen unverändert beibehalten wird. Ob dies der Fall sein würde, ist nicht bekannt, so dass die Annahme einer „finanziellen Entlastung“ rein spekulativ ist. Drucksache 15/356 (15/257) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Eine mögliche Entlastung lässt sich zudem nicht beziffern. Die in der Asylbewerberleistungsstatistik vorliegenden Daten reichen nicht aus, die erbetene Berechnung vorzunehmen . Unter anderem werden Unterkunftskosten in der Asylbewerberleistungsstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Die finanziellen Auswirkungen für das Land und die Kommunen können außerdem deshalb nicht ermittelt werden, weil die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen nicht bekannt sind. Wie würde eine solche finanzielle Entlastung aussehen , wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, das die Zahl der Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG im ersten Jahr des Leistungsbezuges dem SGB XII unterliegen würden (entsprechend der derzeitigen Sperre beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und danach im selben Verhältnis Leistungen nach SGB XII oder SGB II beziehen würden, wie dies derzeit bei den Leistungsbeziehern nach diesen beiden Sozialgesetzbüchern der Fall ist? Zu Frage 5: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus ist die erbetene Berechnung auch deshalb nicht möglich, weil die Asylbewerberleistungsstatistik keine Differenzierung nach Aufenthalts- oder Leistungszeiten kennt. Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um den Bund an den Leistungen für Personen, die derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, in gleichem Maße zu beteiligen wie dies in den Sozialgesetzbüchern II und XII vorgesehen ist? Zu Frage 6: Dem Fachressort liegt derzeit ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vor. Die Landesregierung wird im folgenden Gesetzgebungsverfahren im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte darauf hinwirken, dass im Hinblick auf die Kostenfolgen des Gesetzes gegenüber der bis Juli 2012 bestehenden Rechtslage eine angemessene Kostenbeteiligung des Bundes erfolgt. Drucksache 15/356 (15/257) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Haben sich die Kommunalen Spitzenverbände nach Kenntnis der Landesregierung bisher mit der Frage der finanziellen Entlastung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Überführung des Personenkreises, der derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegt, in die Sozialgesetzbücher II und XII befasst, welche Positionen vertreten sie ggf. hierzu, bzw. ist die Landesregierung bereit, eine Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände einzuholen? Zu Frage 7: Nach Kenntnis der Landesregierung haben die kommunalen Spitzenverbände im Saarland bisher nicht zu der Frage der finanziellen Entlastung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Überführung des Personenkreises, der derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegt, in die Sozialgesetzbücher II und XII öffentlich Stellung bezogen. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, eine Stellungnahme von den Kommunalen Spitzenverbänden im Saarland hierzu einzuholen, da es sich sowohl beim Asylbewerberleistungsgesetz als auch bei den Sozialgesetzbüchern II und XII um Bundesgesetze handelt, bei deren Änderung üblicherweise die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene durch den Bundesgesetzgeber beteiligt werden. betr.: Aufhebung des AsylbLG – finanzielle Entlastung der Kommunen