LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/381 (15/315) 14.03.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Anerkennungspraxis der Berufsgenossenschaft bei Schadensfällen Vorbemerkung des Fragestellers: „Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gesundheitliche Vor- und Nachsorge der abhängig Beschäftigten in Deutschland von besonderer Bedeutung. Umso mehr beunruhigen regelmäßige Medienberichte über problematische Begutachtungen , fehlende Unabhängigkeit der Gutachter und daraus resultierende Probleme bei der Anerkennung von Berufskrankheiten durch die Berufsgenossenschaften .“ Vorbemerkung Landesregierung: Der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt keine einzige gewerbliche Berufsgenossenschaft . Die vorliegende Anfrage stellt auf Sachverhalte des Berufskrankheitengeschehens bundesunmittelbarer Berufsgenossenschaften – also der Bundesverwaltung - ab, zu denen die Landesregierung auf Grund der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundesverwaltung und Landesverwaltung grundsätzlich keinen direkten Zugang oder Zugriff hat. Eine direkte Abfrage statistischer Daten kam daher nicht in Betracht; sie wäre im vorliegenden Fall nur durch das über diese Sozialversicherungsträger Aufsicht führende Bundesversicherungsamt möglich. Gleichwohl war die Landesregierung bemüht , über die gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten hinaus Zahlen in Erfahrung zu bringen, die zumindest eine teilweise Beantwortung der Anfrage zuließen. Dabei war die Landesregierung auf die freiwillige Mitwirkung des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angewiesen. Die DGUV hat der Landesregierung Erläuterungen und Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, auf das bei der Beantwortung der Anfrage zurückgegriffen wird. Das vorliegende Zahlenmaterial bezieht sich sowohl auf gewerbliche Berufsgenossenschaften, als auch auf Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Vorweg sei auf folgende Konstellationen zur Einleitung eines Berufskrankheitenverfahrens sowie im Feststellungsverfahren infolge der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit hingewiesen: Ausgegeben: 14.03.2013 (24.01.2013) Drucksache 15/381 (15/315) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Für Ärzte besteht gemäß § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Listen-Berufskrankheit. Für Unternehmer besteht eine Meldepflicht gemäß § 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten in ihrem Unternehmen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müssen auch Krankenkassen eine Anzeige erstatten. Es können jedoch auch Versicherte und andere Stellen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit anzeigen. Der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen gemäß § 19 SGB IV i.V.m. § 20 SGB X und § 17 SGB I durch das Feststellungsverfahren, ob tatsächlich eine Listen-Berufskrankheit vorliegt (§ 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Berufskrankheitenverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder ob es sich um eine Erkrankung handelt, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie“ eine Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die durch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ausgelösten Feststellungsverfahren führen zu einer der nachfolgend beschriebenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen : Sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit erfüllt , so wird diese anerkannt. Insbesondere muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei bestimmten Berufskrankheiten fordert der Verordnungsgeber zusätzlich die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Voraussetzung der Anerkennung. § 9 Abs. 4 SGB VII verpflichtet die Unfallversicherungsträger , dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid zu erteilen, wenn alle übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung gegeben sind. Der Grund dafür ist, dass es dem Versicherten in der Regel nicht zumutbar ist, einen Entschluss über die Aufgabe der Tätigkeit zu fassen, wenn über die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen noch nicht entschieden wurde. Gibt der Versicherte die gefährdende Tätigkeit nicht auf, so wird zwar die Berufskrankheit im juristischen Sinne nicht anerkannt, es werden jedoch ggf. im Rahmen von § 3 BKV umfangreiche Leistungen der Individualprävention bzw. der medizinischen Rehabilitation erbracht. Wenn allerdings einer der beiden oben genannten Ursachenzusammenhänge nicht nachgewiesen werden kann, muss eine Ablehnung des Falles erfolgen. Wie viele Schadensfälle wurden jährlich in den letzten 10 Jahren im Saarland als Berufskrankheiten bei den Berufsgenossenschaften angezeigt? Zu Frage 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da entsprechende regionalisierte Statistiken erst ab dem Jahr 2007 –also dem Jahr, in dem die Spitzenverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur DGUV fusionierten - verfügbar sind. Danach wurden im Saarland in den einzelnen Jahren als Verdacht einer Berufskrankheit insgesamt als Fälle angezeigt: - 2007: 1.185 - 2008: 1.167 - 2009: 1.407 - 2010: 1.474 - 2011: 1.593 Drucksache 15/381 (15/315) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie viele davon wurden von den Berufsgenossenschaften anerkannt? Zu Frage 2: Als Berufskrankheiten wurden in den entsprechenden Jahren jeweils an Fällen anerkannt : - 2007: 293 - 2008: 284 - 2009: 482 - 2010: 615 - 2011: 517 Wie viele gerichtliche Verfahren wurden dazu geführt ? Zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben vor. Wie viele hatten zum Ergebnis, dass ein Leistungsanspruch festgestellt wurde? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Wie viele Gutachter gibt es im Saarland, die mit der Feststellung einer Berufskrankheit beauftragt wurden? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 3. Wie viele der angefertigten Gutachten wurden vom Antragsteller, wie viele vom Antragsgegner angefochten? Zu Frage 6: Siehe Antwort zu Frage 3.