LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/416 (15/361) 26.03.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: ARD / ZDF / Deutschlandradio-Beitragsservice Vorbemerkung der Fragestellerin: „Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist bekanntlich die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf eine RundfunkHaushaltsabgabe umgestellt worden. Damit ist die Gebühr nicht mehr an ein Gerät gekoppelt, sondern wird pro Haushalt fällig. § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) bestimmt, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Deshalb kommt dem Begriff Wohnung mit der neuen Regelung besondere Bedeutung zu. § 3 RBStV soll definieren, was als Wohnung anzusehen ist und was nicht. Hier drängen sich jedoch unter anderem mit Blick auf Studentenwohnheime einige Fragen auf, die für die dort lebenden Studierenden von besonderer Bedeutung sind. Denn ein wichtiger Grund, in ein Studentenwohnheim zu ziehen, ist regelmäßig, dass nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Deshalb ist die Belastung durch die Rundfunkgebühr für diese Studierenden besonders hoch.“ Vorbemerkung Landesregierung: Der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verankerte Wechsel von dem geräteabhängigen Gebührenmodell zu einem auf Wohnungen und Betriebsstätten bezogenen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen : Das in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht der Rundfunkfreiheit verlangt vom Gesetzgeber die Ausgestaltung einer Rundfunkordnung , in der die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist dabei der Auftrag zugewiesen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen und damit in besonderem Maße die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherzustellen. Ausgegeben: 26.03.2013 (27.02.2013) Drucksache 15/416 (15/361) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die zur Erfüllung seines Funktionsauftrages erforderliche Finanzierung ist den öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen garantiert. Die frühere Rundfunkgebühr bzw. der zum 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag stellt sich in diesem Zusammenhang als gesamtgesellschaftlicher Beitrag zur Finanzierung der vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit vorausgesetzten Rundfunkordnung dar. Nach dem früher geltenden Recht ging das Gesetz davon aus, dass die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkangeboten besteht, wenn ein entsprechendes Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird und knüpfte daran auch die Gebührenpflicht an. Dies ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, denn die bisherige Differenzierung nach der Art des Empfangsgerätes entstammt der analogen Welt, in der die Hörfunk- und Fernsehnutzung tatsächlich noch anhand des Gerätes zuverlässig unterschieden werden konnte . Denn aufgrund der Digitalisierung der Übertragungswege ist es heute nicht nur mit „klassischen“ Empfangsgeräten wie Radios oder Fernsehern möglich, Rundfunk zu empfangen, sondern darüber hinaus auch mit Computern, Handys oder Smart-Phones. Die Konvergenz der Medien – das Zusammenwachsen bisher getrennter Einzelmedien im Zuge der Digitalisierung – hat somit den bisherigen Gerätebezug der Rundfunkgebühr zunehmend in Frage gestellt. Darüber hinaus verlor die Gebühr für den öffentlichrechtlichen Rundfunk seit geraumer Zeit an Akzeptanz in der Bevölkerung. Dieser Akzeptanzverlust war auch auf die hohe Kontrollbedürftigkeit des bisherigen Systems zurückzuführen, das die Prüfung voraussetzte, ob und gegebenenfalls welche Rundfunkempfangsgeräte in einer Wohnung oder in einem Betrieb bereitgehalten werden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich deshalb darauf geeinigt, das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu reformieren . Diese Neuordnung ist nun zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Ziel der Neuordnung ist es, das Finanzierungssystem auf eine zukunftsfähige Rechtsgrundlage zu stellen und insbesondere die Kontrollintensität durch die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zu reduzieren. Im Mittelpunkt steht dabei die Abkehr vom Gerätebezug mit der Unterscheidung zwischen Radios und Fernsehgeräten sowie sonstigen neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Der neue Rundfunkbeitrag wird demgegenüber nun grundsätzlich pro Wohnung und Betriebsstätte erhoben. Diese Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer pauschalen Veranlagung nach Wohnung bzw. nach Betriebsstätte ist erheblich einfacher und transparenter als das bisherige Modell. Die Kontrollintensität wird deutlich reduziert und damit insbesondere auch die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger geschont. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entwicklung des neuen Rundfunkbeitrags darauf geachtet wurde, dass dieser sozial ausgestaltet ist. So gilt auch in Zukunft , dass Personen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, sich natürlich auch weiterhin auf Antrag befreien lassen können. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder – insbesondere als Student – Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Drucksache 15/416 (15/361) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Geht die Landesregierung davon aus, dass es sich bei Studentenwohnheimen um Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV handeln kann? Wie begründet sie ihre Einschätzung? Zu Frage 1: § 3 RBStV definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Wohnung im Sinne des RBStV ist nach § 3 Absatz 1 RBStV – unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume – jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. § 3 Absatz 2 RBStV nimmt dann bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus diesem Begriff der privaten Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des Absatzes 1 ist diese Aufzählung im Absatz 2 abschließend. Diese Ausnahme in Absatz 2 dient der Vermeidung von Überschneidungen von Beitragstatbeständen im privaten Bereich mit Beitragstatbeständen im nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung der Rundfunkbeitragspflicht in der privaten Wohnung (§ 3 RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (§§ 5 und 6 RBStV). Aus diesem Grund sind in § 3 Absatz 2 RBStV Raumeinheiten ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3 RBStV, sondern der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig. In diesem Sinne gelten nicht als Wohnung im Sinne von § 3 Absatz 1 RBStV Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten: (1.) Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften , insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, (2.) Raumeinheiten , die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen, (3.) Patientenzimmer in Krankenhäusern , (4.) Hafträume in Justizvollzugsanstalten und (5.) Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Allerdings sind Studenten- und Schwesternwohnheime – da sie eine Vielzahl an einzelnen privaten Wohnungen, nicht aber eine gemeinschaftliche Unterkunft im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr.1 RBStV wie beispielsweise Kasernen oder Unterkünfte für Asylbewerber bieten – keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen wäre dies der Fall? Zu Frage 2: Da Studenten- und Schwesternwohnheime eine Vielzahl von einzelnen privaten Wohnungen , nicht aber eine gemeinschaftliche Unterkunft wie beispielsweise Kasernen oder Unterkünfte für Asylbewerber bieten, sind sie keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV. Drucksache 15/416 (15/361) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich nach Meinung der Landesregierung bei einzelnen Zimmern in einem Wohnheim um Wohnungen i. S. d. RBStV? Wann wird man umgekehrt davon ausgehen können, dass mehrere Zimmer eine einzige Wohnung, ähnlich einer Wohngemeinschaft, darstellen ? Zu Frage 3: Eine Beitragspflicht der in einem Wohnheim wohnenden Studenten kann nach Maßgabe der §§ 2 und 3 RBStV bestehen, wobei es zur individuellen Abgrenzung immer auf die jeweilige räumliche Gestaltung vor Ort ankommt (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV, vgl. Antwort zu Frage 1). Wie dargelegt, richtet sich die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Wohnung vorliegt insbesondere auch danach, ob die fragliche Raumeinheit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Anhand dieses Merkmals hat im Vollzug des Staatsvertrages auch die Qualifikation einzelner Raumeinheiten in Wohnheimen und Wohngruppen aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen individuellen Einzelfalles zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass in der Tat die meisten (studentischen) Wohngemeinschaften künftig als eine Wohnung im Sinne des RBStV qualifiziert werden können . Dies belegt auch ein Blick in die Begründung des RBStV, die zur näheren Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale einer Wohnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV dann im Hinblick auf (studentische) Wohngemeinschaften wie folgt ausführt : „So wird etwa die typische Wohngemeinschaft von Studierenden, in der zwar jedes Mitglied ein Zimmer mit Bett, Schrank und Schreibtisch bewohnt, Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und gegebenenfalls sonstige Aufenthaltsräume jedoch gemeinsam genutzt werden, als eine einheitliche Wohnung im Sinne des Staatsvertrages zu qualifizieren sein“. Richtig ist daher, dass insbesondere (studentische) Wohngemeinschaften durch das neue Rundfunkbeitragsmodell entlastet werden. Denn mit dem neuen Rundfunkbeitrag gilt: eine Wohnung – ein Beitrag. Pro Wohnung ist somit nur ein Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten, gleich wie viele Personen dort leben. Dies ist ein klarer Vorteil für (studentische) Wohngemeinschaften, deren Bewohner bislang jeweils einzeln für ihre Geräte bezahlten. Drucksache 15/416 (15/361) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Hierbei gilt: • Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemein- schaft (WG) muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung bezahlen. Wer das ist, das entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die bis Ende 2012 zur Zahlung der bisherigen Rundfunkgebühr angemeldet waren, können sich dann abmelden. Dazu müssen sie ein formloses Schreiben an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln senden, in dem sie ihre Teilnehmernummer sowie den Namen und gegebenenfalls die Teilnehmernummer des künftigen Beitragszahlers angeben. • Die Anzahl der Geräte in einer Wohnung ist für die Berechnung irrelevant: Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Rundfunkangebote – ob im Radio, Fernsehen oder Internet. • Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.