LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/425 (15/363) 15.04.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Bagatellgrenze bei der Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben Vorbemerkung des Fragestellers: „Gemäß § 156 Abs. 1 AO kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen , dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der zu bestimmende Betrag Euro 10 nicht überschreitet. Nach § 156 Abs. 2 AO, der in Bezug auf kommunale Abgaben gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG entsprechend anzuwenden ist, kann die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen u. a. dann unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Seitens der saarländischen Gemeinden und Gemeindeverbände werden zum Teil Abgaben im unteren einstelligen Euro-Bereich, teilweise sogar im CentBereich erhoben.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 83 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes verpflichten die Gemeinden, und in entsprechender Weise auch die Gemeindeverbände (§§ 189, 216 KSVG), die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Damit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Finanzhoheit in eigener Verantwortung erfüllen zu können. Im Rahmen ihrer Abgabenhoheit und der eigenverantwortlichen Abgabenerhebung entscheiden die Kommunen selbst darüber, ab welcher Höhe Kleinbeträge vom Abgabenschuldner nicht mehr angefordert werden. Ausgegeben: 15.04.2013 (27.02.2013) bitte wenden Drucksache 15/425 (15/363) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ab welchem Betrag seitens der saarländischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Unwirtschaftlichkeit von der Abgabenerhebung abgesehen wird (Angaben bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbänden)? Zu Frage 1: Kenntnisse über die Verfahrensweise und Praxis der saarländischen Kommunen bei der Anforderung von Kleinbeträgen liegen hier nicht vor, insbesondere bestehen hier auch keine Informations- und Berichtspflichten. Ab welchem Betrag übersteigen bei der Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben nach Auffassung der Landesregierung die Kosten nicht mehr die Einnahmen? Zu Frage 2: Die Rentabilität einer Abgabenerhebung ist von einer Vielzahl einzelner Faktoren abhängig , beispielsweise von dem der einzelnen Kalkulation zugrunde liegenden Aufwand , der Häufigkeit der Abgabenerhebung, der Gleichförmigkeit der gebotenen Prüfung und den Fallzahlen. Des Weiteren sind auch die Organisation, die Arbeitsabläufe und der Automatisierungsgrad von Bedeutung. Der Bearbeitungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten können somit zwischen den Kommunen und nicht allein nach der konkreten Art und Höhe der Abgabe differieren. Eine allgemeine Aussage zur Rentabilität von Steuern und Abgaben lässt sich somit - auch in Bezug auf einzelne Abgaben - nicht treffen. Auf welchen Betrag sind nach Auffassung der Landesregierung beispielsweise die durchschnittlichen Kosten der Verwaltung für das Erstellen und den Versand eines Grundsteuer-Bescheides nebst Kontrolle des Zahlungseingangs zu beziffern und wie setzt sich der Betrag konkret zusammen? Zu Frage 3: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und die Antworten zu Fragen 1 und 2.