LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/468 (15/375) 08.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Verwendung von Bundesgeldern des Bildungs- und Teilhabepakets in den saarländischen Kommunen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Zur Förderung von sozialpolitischen Maßnahmen hat der Bund das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket aufgelegt. Die von den Landkreisen bzw. dem Regionalverband als Träger der örtlichen Sozialhilfe nicht verbrauchten Mittel sind nach dem Gesamtdeckungsprinzip der kommunalen Haushalte auch außerhalb des Sozialhaushalts verwendbar.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) hat der Gesetzgeber die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene anerkannt . Die neu eingeführten Bildungs- und Teilhabeleistungen waren die Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 zur Absicherung des Bildungs- und Teilhabebedarfs junger Menschen. Anspruch auf Leistungen des Bildungs - und Teilhabepaketes (BuT) haben Leistungsberechtigte in den Rechtskreisen SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), SGB XII (Sozialhilfe) sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) (Kinderzuschlag und Wohngeld). Darüber hinaus ist auch ein Teil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, grundsätzlich leistungsberechtigt . Bei Beziehern von Kinderzuschlag und Wohngeld richtet sich der Anspruch auf BuT nach den Bestimmungen des SGB II (§ 6b BKGG i. v. m. § 28 SGB II). Im AsylbLG wurden die Leistungen des BuT nicht normiert. Nach § 2 Absatz 1 AsylbLG ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen und die Dauer des Aufenthaltsrechts nicht missbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die gesetzlichen Regelungen zum BuT sind am 01. April 2011 rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten . Ausgegeben: 10.05.2013 (05.03.2013) Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Fragestellerin bezieht ihre Fragen auf die Bundesmittel, die den saarländischen Kommunen erstattet werden. Aus diesem Grund wird in der weiteren Stellungnahme lediglich auf die Regelungen des SGB II eingegangen, da die Bundesmittel nur für diesen Rechtskreis eingesetzt werden (§ 46 Absätze 5 bis 8 SGB II). Für die Umsetzung der Regelungen des SGB II nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) die Rechtsaufsicht wahr. Die Landesregierung weist in diesem Kontext darauf hin, dass die Kommunen nicht als Träger der Sozialhilfe Bundesmittel im Rahmen des BuT einsetzen. Dies geschieht ausnahmslos im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II. Die Umsetzung des BuT liegt nach den Bestimmungen des SGB II in der Trägerverantwortung der Kommunen. Träger der Leistungen für BuT sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die dort legal definierten kommunalen Träger der gemeinsamen Einrichtungen bzw. nach § 6a SGB II zugelassene kommunale Träger (zkT). Diese haben den gesetzlichen Auftrag (§ 4 Absatz 2 Satz 2 SGB II), darauf hinzuwirken, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Der Bund beteiligt sich gemäß § 46 Absatz 5 Satz 1 SGB II zweckgebunden an den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung (KdU) i. S. d. § 22 Absatz 1 SGB II. Die für die Kommunen aus der Übertragung der Zuständigkeit zur Umsetzung des BuT resultierenden Mehrbelastungen sollten durch eine höhere Beteiligung des Bundes an den KdU ausgeglichen werden (Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Aus diesem Grund fließen nach § 46 Absatz 6 die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG in diese Berechnung mit ein. Für die Jahre 2011 bis 2013 handelt es sich um einen gesetzlich festgeschriebenen Betrag i. H. v. 5,4% der KdU (§ 46 Absatz 6 Satz 3 SGB II). Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Berechnung des Prozentwertes für das Folgejahr anhand der tatsächlichen Ausgaben für BuT-Leistungen (§ 46 Absatz 7 SGB II) nach § 28 SGB II und § 6b BKGG. Das Verfahren der Erstattung durch den Bund ist in § 46 Absatz 8 SGB II geregelt. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen (§ 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II). Neben der Erstattung der Ausgaben für die originären Leistungen des BuT (Lernförderung , Schulbedarf etc.) erhalten die Kommunen zusätzlich 1,2% der KdU zur Kompensation der Mehrkosten für die verwaltungstechnische Umsetzung des BuT (Verwaltungskosten ). Dieser Prozentanteil ist zusätzlich in den Beträgen des § 46 Absatz 5 SGB II enthalten. Als weiteres Ergebnis des oben genannten Vermittlungsausschusses stellt der Bund ca. 400 Millionen Euro jährlich für Schulsozialarbeit und Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in Horten (Einrichtungen nach § 22 SGB VIII) befristet bis Ende 2013 bereit. Diese Mittel finden sich ebenfalls in § 46 Absatz 5 SGB II. Die Kommunen erhalten 2,8% der KdU für Schulsozialarbeit und Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen des § 22 SGB VIII erstattet. Während die Berücksichtigung der Mittagsverpflegung in Einrichtungen des § 22 SGB VIII in § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II gesetzlich normiert wurde, ist das für die zur Verfügung gestellten Mittel für Schulsozialarbeit nicht der Fall. Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die Erstattung der Verwaltungskosten (1,2% der KdU) und die befristeten Mittel für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen (2,8% der KdU) sind nicht Gegenstand der beschriebenen Revision des § 46 Absatz 7 SGB II. Von der Revision werden nur die Ausgaben für die originären Leistungen des BuT (Lernförderung, Schulbedarf etc.) erfasst. Das bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass lediglich diese Kosten vom zuständigen Ministerium erfasst werden, da nur diese für die Höhe der Bundesmittel (§ 46 Absätze 6 bis 8 SGB II) relevant sind. Generell ist anzumerken, dass das Jahr 2011 als „Anlaufjahr“ für eine völlig neu eingeführte Leistung inkl. der einzurichtenden Infrastruktur bei den verantwortlichen Trägern vor Ort gesehen werden muss. Die Landesregierung begleitet unter Federführung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Umsetzung des BuT seit Dezember 2010 durch regelmäßig stattfindende „Sondierungsgespräche BuT“ im Rahmen eines „Runden Tischs“. An diesen „Sondierungsgesprächen“ nehmen alle verantwortlichen saarländischen Akteure teil (die sechs Gemeindeverbände, das Ministerium für Bildung und Kultur, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, das Ministerium für Inneres und Sport, der saarländische Landkreistag, der saarländische Städtetag und die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit). Das oberste Ziel aller Beteiligten bestand von Anfang an darin, neben einer eng abgestimmten Umsetzung die Leistungen des BuT allen bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zukommen zu lassen. Die zu Grunde liegenden Bestimmungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gaben häufig Anlass zu komplizierten Antragsprüfungen und zur Ablehnung trotz bestehender Bedarfslagen. Diese Erfahrungen, gewonnen aus der Praxis der vergangenen zwei Jahre, haben gezeigt, dass die derzeitigen Regelungen an einigen Punkten zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen und die Inanspruchnahme erschweren. Das Saarland war aus diesem Grund Mitantragsteller einer Länderinitiative im Bundesrat zur Optimierung der Leistungserbringung bezüglich des Bildungs- und Teilhabepaketes . Einzelheiten sowie die Begründung der Gesetzesinitiative sind der Bundestagsdrucksache 17/12036 vom 09.01.2013 zu entnehmen. Dem Gesetzentwurf wurde mittlerweile von Bundestag und Bundesrat zugestimmt, so dass die Änderungen der maßgeblichen Gesetze ab 01. August 2013 in Kraft treten können. Mit den vorgenommenen Änderungen und damit einhergehendem Abbau des Verwaltungsaufwands ist eine wesentliche Weichenstellung erfolgt, um die weitere Steigerung der Inanspruchnahme sowie auch der Verausgabung der Finanzmittel für Bildung und Teilhabe zu erreichen. Zur Beantwortung der Frage 3 wurden zusätzlich die saarländischen BuT-Träger SGB II beteiligt. In welcher Höhe haben die Landkreise und der Regionalverband als Träger der örtlichen Sozialhilfe im Jahr 2011 bzw. 2012 Bundesmittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und Regionalverband )? Zu Frage 1: Wie in der Vorbemerkung beschrieben, fokussiert sich die Darstellung der Bundesmittel auf die originären Leistungen des BuT (Lernförderung, Schulbedarf etc.). Die Höhe des Bundes-Zuschusses richtet sich dabei nach der Höhe der KdU in den einzelnen Gemeindeverbänden (§ 46 Absatz 5 SGB II). Damit stellen sich, nach Jahren getrennt, die Zahlen wie folgt dar: Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Höhe der Bundesmittel Bildung- und Teilhabe nach § 46 Absätze 5 und 6 SGB II Jahr Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Saarpfalzkreis Landkreis St.Wendel Saarland 2011 4.668.533,60 € 429.071,14 € 1.123.322,44 € 1.231.332,75 € 748.227,68 € 415.810,44 € 8.616.298,05 € 2012 4.572.224,90 € 425.020,94 € 1.121.817,66 € 1.291.520,71 € 787.834,46 € 406.588,60 € 8.605.007,27 € Quelle: Saarländisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr In welcher Höhe (absolut und prozentual) wurden die zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Bildungs - und Teilhabepaket verausgabt (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und Regionalverband )? Zu Frage 2: Die Ausschöpfung der zugewiesenen Bundesmittel nach § 46 Absätze 5 und 6 SGB II gestaltet sich, in den einzelnen Gemeindeverbänden nach Jahren getrennt, wie folgt: Ausgaben Bildung- und Teilhabe für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Saarpfalzkreis Landkreis St.Wendel Saarland Bundesmittel 4.668.533,60 € 429.071,14 € 1.123.322,44 € 1.231.332,75 € 748.227,68 € 415.810,44 € 8.616.298,05 € Ausgaben 1.125.067,79 € 202.105,80 € 445.520,37 € 407.203,91 € 317.967,82 € 93.033,95 € 2.590.899,64 € Ausschöpfung 24,10% 47,10% 39,66% 33,07% 42,50% 22,37% 30,07% Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Saarpfalzkreis Landkreis St.Wendel Saarland Bundesmittel 4.572.224,90 € 425.020,94 € 1.121.817,66 € 1.291.520,71 € 787.834,46 € 406.588,60 € 8.605.007,27 € Ausgaben 2.432.784,46 € 399.687,29 € 668.318,44 € 953.505,19 € 880.482,49 € 475.660,21 € 5.810.438,08 € Ausschöpfung 53,21% 94,04% 59,57% 73,83% 111,76% 116,99% 67,52% Quelle: Saarländisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr 2011 2012 Mit welchen Maßnahmen haben die Landkreise und der Regionalverband als Träger der örtlichen Sozialhilfe darauf hingewirkt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel durch die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bzw. Asylbewerberleistungsgesetz beantragt bzw. genutzt werden? Wie wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch die Träger der örtlichen Sozialhilfe eingeschätzt und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die künftige Maßnahmengestaltung ? Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Zu Frage 3: Die Anpassung der Regelungen des saarländischen Schülerförderungsgesetzes (SchuFöG) mit Wirkung zum 01.01.2012 wirkte sich u. a. auf den förderungsfähigen Personenkreis aus. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sondierungsgespräche BuT wurde vereinbart, dass das für das SchuFöG zuständige Ministerium für Bildung den Landkreisen und dem Jobcenter Saarbrücken entsprechende „Negativlisten“ noch im Dezember 2011 zur Verfügung stellt. Damit war die Möglichkeit gegeben, dass alle Personen, die ab Januar 2012 die Schülerbeförderungskosten nicht mehr vom Land erhielten, zeitnah angeschrieben werden konnten. Diese Möglichkeit wurde von allen Gemeindeverbänden umgesetzt. Insgesamt zeigt sich, dass alle handelnden Akteure mit sehr umfangreichen und unterschiedlichen Maßnahmen Öffentlichkeitsarbeit betrieben haben und auch zukünftig betreiben werden. Die BuT-Träger verweisen in ihrer Gesamtheit auf die gestiegene Inanspruchnahme der BuT-Leistungen und führen dies u. a. zu einem großen Teil auf ihre Aktivitäten vor Ort zurück. Es zeigt sich allerdings auch, dass weitere Steigerungen der Inanspruchnahme nicht allein durch Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden können . Hierzu sind weitere Maßnahmen notwendig, wie z. B. Abbau der Antragshürden sowie weitere Verwaltungsvereinfachung. Die Maßnahmen werden getrennt nach den einzelnen Gemeindeverbänden dargestellt : St. Wendel: Mit Inkrafttreten der neuen Leistungen hat der Landkreis St. Wendel eine mehrstufige Informationskampagne zum Bildungspaket gestartet: Stufe 1: Mitarbeiterschulung und –information Alle Mitarbeiter/innen, die mit potentiell Berechtigten in Kontakt stehen – Jobcenter, Kreissozialamt, Kreisjugendamt, Amt für Schülerförderung, Servicebüro –, wurden im Rahmen von Schulungsveranstaltungen über die Leistungen und Antragsverfahren informiert. Stufe 2: Information von Politik, Öffentlichkeit und Leistungsberechtigten Die zuständigen politischen Gremien (Kreistag, Ausschuss für Arbeit, Jugendhilfeausschuss ) wurden in Sitzungen über die Leistungen und die Verfahren informiert. Flankiert wurde dies durch mehrere Presseberichte in lokalen Zeitungen, Aushänge / Broschüren / Flyer im Jobcenter und die Direktansprache von potentiell Leistungsberechtigten . Über die Website des BMAS zum Bildungspaket erfolgten weitere Informationen. Die Homepage des Landkreises enthält Basisinformationen zu allen Leistungsarten sowie alle Anträge zum Download. Auch ist dort eine Online-Präsentation des Paketes abrufbar . Die Berechtigten des Kinderzuschlages wurden alle von der Familienkasse schriftlich informiert, wobei die Kontaktdaten des Kreissozialamtes mitgeteilt wurden. Stufe 3: Information von Multiplikatoren Um die betroffenen Familien noch besser erreichen zu können, erfolgten Multiplikatorenschulungen von Fachkräften, die mit den Familien beruflich arbeiten. Die Präsentationen erfolgten z.B. bei Trägern der Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas / Tafel), Trägern der FGTS, Schoolworkern, den Netzwerkern der Sozialraumteams in den Gemeinden und dem ASD des Jugendamts. Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Mittels der Netzwerker in den Sozialraumteams und den Schoolworkern erfolgte ein lokaler Transfer an Schulen, KiTas, Vereine und Verbände. Landkreis Merzig-Wadern: Der Landkreis Merzig-Wadern hat mit folgenden Maßnahmen darauf hingewirkt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel für Bildung u. Teilhabe durch die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II beantragt bzw. genutzt werden:  Einfache und leichte Antragstellung im zentral eingerichteten und kompetent ausgestatteten Servicebüro mittels Formblättern,  Zusammenlegung der Annahme von Anträgen auf Gewährung von Leistungen für Bildung u. Teilhabe und ähnlichen Leistungen (z. B. Anträge auf Übernahme des Kindergartenbeitrages, Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach der Richtlinie zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit etc.),  Einrichtung einer Hotline im Servicebüro zur Beratung und Beantwortung tiefergehender Fragestellungen des „Bildungs- und Teilhabepakets“,  Beratung und Information über den Leistungskatalog des § 28 SGB II sowie die für die Leistungsgewährung zuständige Stelle im Direktkontakt durch die Mitarbeiter des Jobcenters,  Auslage von Infomaterial an öffentlichkeitswirksamen Stellen,  Information über den Leistungskatalog des „Bildungs- u. Teilhabepakets“ sowie die für die Leistungsgewährung zuständige Stelle auf der Homepage und im Familienportal des Landkreises Merzig-Wadern,  Aufnahme eines Kurzhinweises zum „Bildungs- u. Teilhabepaket“ in den Leistungsbescheiden des Jobcenters,  Info-Gespräche mit verschiedenen Akteuren (Schulen, Kitas etc.) bzgl. der Bekanntmachung des „Bildungs- u. Teilhabepakets“ und Verbreitung der erhaltenen Informationen in der Öffentlichkeit. Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, den Leistungsberechtigten einen guten Zugang zu den Leistungen für Bildung u. Teilhabe zu ermöglichen. Landkreis Saarlouis: Der Landkreis Saarlouis hat die drei neu eingestellten Schulsozialarbeiter/innen über die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes informiert. Sie wirken auf den Schulhöfen auf die Inanspruchnahme der Leistungen hin. Die Sachgebietsleiterin nahm an runden Tischen (Jugendpfleger, schulpsychologischer Dienst, Vereine) teil und informierte vor Ort. Darüber hinaus wurden auf der Internetseite des Landkreises Saarlouis Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket eingestellt. Zusätzlich wurden Flyer in Schulen und Kindergärten ausgelegt. Landkreis Neunkirchen: Beim Jobcenter Neunkirchen werden alle Neukunden mit Kindern auf die Möglichkeiten des BuT hingewiesen. Darüber hinaus enthalten die Bewilligungsbescheide des Jobcenters Hinweise auf die BuT-Leistungen. Zudem sind die Arbeitsvermittler/Innen und persönlichen Betreuer/Innen angewiesen, ihre Leistungsbezieher auf die BuTLeistungen hinzuweisen. Entsprechendes Infomaterial, aber auch Anträge werden im Jobcenter vorgehalten. Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Auch die Wohngeldempfänger werden durch die Wohngeldstelle entsprechend informiert . Zudem hat der Landkreis Neunkirchen eine spezielle Infoveranstaltung mit Schulen und Kindertageseinrichtungen veranstaltet, die leider sehr schlecht besucht wurde. Den Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden zusätzlich das Infomaterial des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die für die Schulen und Kindertageseinrichtungen maßgeblichen Anträge auf Bildung und Teilhabe zur Verfügung gestellt. Zudem werden nach Bedarf Infoveranstaltungen mit den Trägern der einzelnen Leistungen abgehalten. Zusätzlich zu den genannten Aktivitäten erfolgt begleitend in regelmäßigen Abständen eine Veröffentlichung mit Hinweisen auf das Bildungs- und Teilhabepaket in der Tagespresse . Saarpfalz-Kreis: Alle im Saarpfalz-Kreis infrage kommenden Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene wurden über die einzelnen Hilfen des Bildungs- und Teilhabepaketes schriftlich informiert. Des Weiteren wurde in Presseveröffentlichungen, mit Plakaten und einer Flyer-Aktion auf alle Möglichkeiten, die das Bildungs- und Teilhabepaket bietet, hingewiesen. Regionalverband Saarbrücken: Der Regionalverband Saarbrücken und das Jobcenter Saarbrücken haben von Beginn an das Bildungspaket offensiv beworben. Durch Vorträge bei den Netzwerkpartnern (Stadtteilbüros u. v. m.), allen Direktoren der Schulen im Regionalverband, dem Landessportverband , Schulsozialarbeitern, Jugendamt, abendliche Vorträge bei caritativen und sportlichen Institutionen wurde versucht, die Anspruchsvoraussetzungen des Bildungspaketes näherzubringen. Allen Beteiligten wurde der Antrag in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, um die Menschen zur Antragstellung aufzufordern. Trotz aller Bemühungen sind nur bedingt Erfolge eingetreten. Durch die Aushändigung bei jedem Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag sind vermehrt Anträge auf Leistungen des BuT zu verzeichnen. Durch die Schulung der Sachbearbeiter im Jobcenter erhofft sich der Regionalverband eine weitere Steigerung der Inanspruchnahme. Frage 4: Für welche Zwecke und in welchem Umfang sind die nicht verausgabten Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Jahres 2011 und 2012 in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband zum Einsatz gekommen (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und Regionalverband )? Zu Frage 4: Der Staatssekretär im MWAEV hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 die Landrätinnen und Landräte sowie den Regionalverbandsdirektor gebeten, falls Bundesmittel zur Erbringung der BuT-Leistungen nicht ausgeschöpft wurden, diese zweckgebunden in das Haushaltsjahr 2013 zu übertragen. Somit ist gewährleistet, dass diese Mittel weiterhin nach der gesetzlichen Bestimmung für die Leistungsberechtigten eingesetzt werden können. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Unter welchen Voraussetzungen können die Landkreise bzw. der Regionalverband nicht verausgabte Mittel zweckgebunden in das kommende Haushaltsjahr übertragen und bei welchen Landkreisen / Regionalverband lagen diese Voraussetzungen vor (bitte Einzelaufstellung)? Zu Frage 5: Nach dem kommunalen Haushaltsrecht bestehen folgende Möglichkeiten, die nicht verausgabten Mittel zweckgebunden in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen: Die Erträge aus den Bundesmitteln werden für die Verwendung von BuT-Leistungen zweckgebunden. Sofern bei dem Haushaltsansatz für die Aufwendungen aus BuTLeistungen ein Übertragbarkeitsvermerk angebracht wurde, können die nicht verausgabten Mittel beim Jahresabschluss in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Eine weitere Möglichkeit, die zweckentsprechende Verwendung der nicht verausgabten Mittel zu sichern, besteht darin, dass im Rahmen des Jahresabschlusses bei dem Ertragskonto eine Absetzung in Höhe der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel vorgenommen wird mit der Folge, dass die Mittel haushaltsrechtlich im Folgejahr zur Verfügung stehen. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel lässt im Übrigen die Ansprüche der Leistungsempfänger auf Auszahl ung der Leistungen bzw. des Zuschussgebers auf evtl. Rückforderung unberührt. Diese Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus den jeweils einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Bezüglich der Frage, bei welchen Gemeindeverbänden die rechtliche Voraussetzung einer zweckgebundenen Übertragung vorlag, verweist die Landesregierung auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4. Welche Landkreise / Regionalverband haben die Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in welcher Höhe zweckgebunden in das kommende Haushaltsjahr übertragen (bitte Einzelaufstellung)? Zu Frage 6: Die Bundesmittel wurden nach Meldung der Gemeindeverbände wie folgt in das jeweils nächste Haushaltsjahr übertragen: Drucksache 15/468 (15/375) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Zweckgebundene Mittel Bildung- und Teilhabe für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG - Übertrag ins nächste Haushaltsjahr Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Saarpfalzkreis Landkreis St.Wendel Saarland Bundesmittel 4.668.533,60 € 429.071,14 € 1.123.322,44 € 1.231.332,75 € 748.227,68 € 415.810,44 € 8.616.298,05 € Ausgaben 1.125.067,79 € 202.105,80 € 445.520,37 € 407.203,91 € 317.967,82 € 93.033,95 € 2.590.899,64 € Übertrag 3.543.465,81 € 226.965,34 € 677.802,07 € 824.128,84 € 430.259,86 € 322.776,49 € 6.025.398,41 € Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Saarpfalzkreis Landkreis St.Wendel Saarland Bundesmittel 4.572.224,90 € 425.020,94 € 1.121.817,66 € 1.291.520,71 € 787.834,46 € 406.588,60 € 8.605.007,27 € Ausgaben 2.432.784,46 € 399.687,29 € 668.318,44 € 953.505,19 € 880.482,49 € 475.660,21 € 5.810.438,08 € Übertrag 2.139.440,44 € 25.333,65 € 453.499,22 € 338.015,52 € 0,00 € 0,00 € 2.956.288,83 € * Quelle: Saarländisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr 2011 2012 * ohne Saarpfalz-Kreis und St. Wendel (Addition der Spalte "Übertrag") Die Ausgaben im Saarpfalz-Kreis und St. Wendel überstiegen im Jahr 2012 die erhaltenen Bundesmittel. Somit erübrigte sich in diesen Landkreisen ein Übertrag in das nächste Haushaltsjahr.