LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/498 (15/435) 27.05.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Tierverwahrlosung – Zustände auf einem Grundstück in Güdingen Vorbemerkung der Fragestellerin: „In einer Pressemeldung der Saarbrücker Zeitung vom 12.04.2013 wurde von Tieren berichtet, die auf einem Grundstück in Güdingen zwischen Dreck und Abfall gehalten werden und verwahrlosen . Auf diesem Grundstück befinden sich mehrere Ziegen, Hasen und mindestens eine Kuh und die Tiere müssen zwischen Müll, Tier-dung und verdorbenen Lebensmitteln leben. Diese Zustände sorgten bei der Bevölkerung für große Empörung. Tierschützer und Anwohner schlagen nun Alarm und eine schnelle Reaktion der zu-ständigen Behörden ist unbedingt erforderlich, damit die Tiere nicht weiter unter solchen Bedingungen leben müssen und die Anwohner durch die Müllbelastung keine gesundheitlichen Schäden davontragen . Die Auflagen des Ordnungsamtes begrenzten sich laut Presse auf das Beseitigen gefährlicher Gegenstände und Müll, aber die laut Tierschützer unsachgemäße Unterbringung der Tiere sei weiterhin nicht geregelt. Der Tierschutz liegt in der Zuständigkeit des Landesamtes, wobei man offensichtlich bei einer Kontrolle keine nennenswerten Verstöße festgestellt hat. Die Amtstierärztin will sich nun dem Thema annehmen und das Grundstück erneut kontrollieren.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung ist für die Überwachung der unter § 16 Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Tierhaltungen routinemäßig sowie für alle anderen Tierhaltungen bei konkreten Verdachtsmomenten (z. B. im Nachgang einer Anzeige) zuständig. Ausgegeben: 27.05.2013 (18.04.2013) Drucksache 15/498 (15/435) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen sind gemäß Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Oberste Tierschutzbehörde sowie das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV). Im LAV selbst ist die Abteilung C „Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung“ zuständig. Im Rahmen dieser Überwachung wird die Einhaltung insbesondere der Vorgaben nach § 1 und § 2 TierSchG sowie der aufgrund des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen überprüft. Die zuständige Behörde (LAV) trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a TierSchG). Wie oft wurden im Zeitraum 2010 bis heute den Tierschutz betreffende Missstände bei den zuständigen Behörden gemeldet? Bitte nach Kreisveterinärämtern aufschlüsseln. Zu Frage 1: Die Zuständigkeit für den Vollzug tierschutzrechtlicher Vorgaben liegt seit dem 01.01.2008 nicht mehr bei den Landkreisen (Verwaltungsstrukturreformgesetz, 21.11.2007). Vgl. Vorbemerkung der Landesregierung. Die Abteilung C des LAV gliedert sich in die Referate C1 „Zentralstelle“, C2 „Regionalstelle Ost“, C3 „Regionalstelle Mitte“ sowie C4 „Regionalstelle West“. Der Zuständigkeitsbereich der Regionalstelle Ost umfasst die Kreise St. Wen-del, Neunkirchen sowie den Saarpfalz-Kreis. Die Regionalstelle Mitte ist für den Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken zuständig. Der Zuständigkeitsbereich der Regionalstelle West umfasst die Kreise Merzig-Wadern und Saarlouis. Seit 2010 wurden beim LAV, Abteilung C (aufgeschlüsselt nach Jahren) folgende Anzahlen an Tierschutzanzeigen erstattet: 2010: Regionalstelle Ost 248 Anzeigen Regionalstelle Mitte 157 Anzeigen Regionalstelle West 175 Anzeigen 2011: Regionalstelle Ost 279 Anzeigen Regionalstelle Mitte 136 Anzeigen Regionalstelle West 161 Anzeigen 2012: Regionalstelle Ost 285 Anzeigen Regionalstelle Mitte 135 Anzeigen Regionalstelle West 193 Anzeigen 2013 (bis dato): Regionalstelle Ost 71 Anzeigen Regionalstelle Mitte 49 Anzeigen Regionalstelle West 51 Anzeigen Drucksache 15/498 (15/435) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie lange dauert es, bis sich nach einer Meldung um die Missstände gekümmert wird bzw. eine Kontrolle erfolgt? a) In welchen Abständen wird nach der Meldung erneut kontrolliert, ob die Missstände beseitigt wurden? b) Wie oft traten in solchen Fällen Schäden (z. B. durch Ungezieferbefall und Geruchsbelästigung durch Müll usw.) bei den Anwohnern auf? Zu Frage 2, 2a und 2b: Das Ausmaß der Zeitspanne zwischen Meldung/Anzeige tierschutzwidriger Haltungen und deren Erstkontrolle ist abhängig von der Schwere des von der anzeigenden Person /Institution geschilderten Sachverhaltes. Muss aufgrund des geschilderten Sachverhaltes Gefahr für Leib und Leben des Tieres/der Tiere befürchtet werden, erfolgt eine Kontrolle noch am Tag des Eingangs der Meldung. Ansonsten wird die Tierhaltung im Regelfall innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige durch die Behörde überprüft. Werden bei der Überprüfung tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt, hängt das weitere Vorgehen von der Schwere des jeweiligen Verstoßes ab. Die im Einzelfall ergriffenen Maßnahmen können von einer mündlichen Belehrung bei ganz leichten, auf bloßer Unwissenheit beruhenden Verstößen bis hin zur sofortigen Wegnahme des Tieres bei akuter Lebensgefahr reichen. In der Mehrzahl der Fälle werden dem Tierhalter Auflagen gemacht, die je nach Sachverhalt ganz unterschiedliche Maßnahmen und Fristen zur Umsetzung beinhalten können. Maßnahmen, die sich auf Grundbedürfnisse der Tiere beziehen, wie beispiels-weise die Versorgung mit Wasser oder Nahrung, müssen sofort umgesetzt werden. Für die Umsetzung baulicher Maßnahmen kann im Einzelfall aus Rechtsgründen auch die Gewährung längerer Fristen erforderlich sein. Nachkontrollen erfolgen dementsprechend zeitnah (am darauffolgenden oder übernächsten Tag) oder, in Abhängigkeit der zur Beseitigung der Mängel auferlegten Frist, unmittelbar nach deren Ablauf. Parallel zu den Auflagen können je nach Schwere des Verstoßes Ordnungswidrigkeiten - oder Strafverfahren eingeleitet und/oder Zwangsgelder zur Erfüllung der Auflagen verhängt werden. Eine Aussage über die Anzahl der Fälle, in denen „Schäden“ bei Anwohnern auftraten (z. B. infolge Ungezieferansammlung oder Geruchsbelästigung), kann nicht getroffen werden, da dies außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde liegt. Bei Feststellung von Vermüllung, Ungezieferproblematik u. ä. wird die zuständige Behörde seitens des LAV in Kenntnis gesetzt. Drucksache 15/498 (15/435) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie oft ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass wegen Unklarheit über Zuständigkeit nicht gehandelt werden konnte? Zu Frage 3: Die Zuständigkeit des LAV für den Tierschutz ist klar definiert und geregelt. Es konnte in der Vergangenheit immer gehandelt werden. Allerdings liegt die Zuständigkeit für Umweltschutz und Müllproblematiken nicht beim LAV, so dass diese Bereiche auch nicht bearbeitet werden können. Wird im Rahmen einer Tierschutzkontrolle festgestellt, dass Belange des Umweltschutzes betroffen sind, werden die entsprechenden Behörden vom LAV unterrichtet. Im Rahmen des Tierschutzes ist lediglich auszuschließen, dass die gehaltenen Tiere sich an Gegenständen, die sich im Aufenthaltsbereich der Tiere befinden, verletzen können.